TE Vwgh Beschluss 2019/3/28 Ra 2018/14/0395

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Veröffentlicht am 28.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Mag. Wolfgang Mayrhofer, Rechtsanwalt in 3830 Waidhofen/Thaya, Raiffeisenpromenade 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2018, Zl. W261 2167076- 1/16E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 22. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Zusammengefasst brachte er vor, aufgrund des Krieges in Afghanistan und einer drohenden Blutrache infolge eines Vorfalles bei einer Hochzeit geflüchtet zu sein.

2 Mit Bescheid vom 21. Juli 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab, sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

3 Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Erhebung einer Revision erklärte das Verwaltungsgericht nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

8 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. für viele VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0368, mwN)

9 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst geltend gemacht, die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei unschlüssig. Der Revisionswerber habe umfassend und nachvollziehbar (näher genannte) Fluchtgründe dargelegt. Der Revisionswerber habe die Fluchtgründe nicht zu beweisen, sondern nur ausreichend glaubhaft zu machen. "An seinen Ausführungen" habe sohin entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Zweifel bestanden. Bei schlüssiger Beweiswürdigung wären "die Angaben" des Revisionswerbers zu den Fluchtgründen "festzustellen" gewesen und er hätte jedenfalls einen Anspruch auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.

10 Mit diesem Vorbringen wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts. Es ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 15.1.2019, Ra 2018/14/0442, mwN). Das dies hier gegeben wäre, vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen.

11 In der Zulässigkeitsbegründung wird zudem vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht gehe von einer dem Revisionswerber zumutbaren Rückkehr in die Stadt Mazar-e Sharif aus, ohne jegliche Feststellungen zu den konkreten Arbeits- und Wohnmöglichkeiten zu treffen. Für die Beurteilung, ob der Revisionswerber einen Anspruch auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten habe, sei kein ausreichendes Tatsachensubstrat vorhanden. Dieser Mangel sei "für den Verfahrensausgang, konkret für die Beurteilung, ob der Revisionswerber subsidiär schutzberechtigt" sei, von Relevanz.

12 Mit diesem Vorbringen spricht die Revision Ermittlungsbzw. Begründungsmängel an und macht somit Verfahrensmängel geltend. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/14/0220, mwN). Diesen Anforderungen wird die gegenständliche Zulässigkeitsbegründung mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen nicht gerecht.

13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140395.L00

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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