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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, in der Beschwerdesache des Dipl. Ing. RG in K, vertreten durch Dr. Elisabeth Geymüller, Rechtsanwalt in Krems-Hollenburg, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Oktober 1998, Zl. 14.510/13-I4/98, betreffend eine Angelegenheit des Wasserrechtes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid folgende Absprüche:
"I. Dem Antrag (des Beschwerdeführers) ... auf Verpflichtung
der Ö. AG zur Leistung einer Entschädigung in der Höhe von ...
zuzüglich 7 % weiter laufender Zinsen ab ... wird gemäß § 117
Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1, 2 und 6 WRG 1959 i.d.g.F.
keine Folge gegeben.
II. Dem Antrag, die Ö. AG zu verhalten, ab sofort jährlich einen solchen Besatz in den Gewässern vorzunehmen, der die nachhaltige ertragsreiche Bewirtschaftung der Fischereiwässer ermöglicht, wird gemäß § 21a WRG 1959 i.d.g.F. keine Folge gegeben."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird darauf verwiesen, dass mit Bescheid vom 20. Juli 1973 ein näher genanntes Donaukraftwerk wasserrechtlich bewilligt worden sei. Weder in diesem Bescheid noch in den in der Folge ergangenen Detailbescheiden habe sich die Behörde gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 die Nachprüfung und anderweitige Festsetzung einer anlässlich der Bewilligung zugesprochenen Entschädigung für die voraussichtlich eintretenden Nachteile vorbehalten. Eine selbständige Entscheidung über eine Entschädigung sei aber nur zulässig, wenn sie im Stammbescheid ausdrücklich vorbehalten und ermittlungsmäßig näher determiniert worden sei; sei dies unterlassen und der Bescheid rechtskräftig geworden, so sei die Behörde zur Zuerkennung einer Entschädigung nicht mehr zuständig. Es sei die Behörde seinerzeit vielmehr davon ausgegangen, dass durch die Vorschreibung eines Umstellungsbesatzes im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid es zu keinen Schäden am Fischbestand kommen werde. Dass solche trotzdem eingetreten seien, sei nicht vorhersehbar gewesen. Mit der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 und der durch diese erfolgten Aufhebung des § 114 WRG 1959 sei einer behördlichen Sachentscheidung über den erstmals am 25. April 1997 gestellten Entschädigungsantrag die Grundlage zusätzlich entzogen worden. Es begehre der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter mit seinem Antrag 22 Jahre nach dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ein abgesondertes Entschädigungsverfahren, welches es seit der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 nicht mehr gebe. Es enthalte die genannte Novelle auch keine Bestimmung, nach welcher bei den ehemals bevorzugten Wasserbauten von der Behörde weiterhin abgesondert entschieden werden dürfe. Für eine nachträgliche Entscheidung könne auch nicht § 111 Abs. 1 WRG 1959 und § 117 Abs. 2 WRG 1959 als Grundlage herangezogen werden, weil nach diesen Vorschriften die ausnahmsweise Absonderung einer sachlich bedingten Notwendigkeit entspringen müsse. Eine seit 1974 an den Tag gelegte langjährige Säumigkeit bei der Antragstellung durch den Fischereiberechtigten könne einer solchen Notwendigkeit nicht gleichgehalten werden.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass der betroffene Antrag auf eine Abänderung bestehender rechtskräftiger Bescheide abziele und damit als Antrag nach § 21a WRG 1959 anzusehen sei. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren angesprochene Bescheidauflage des generellen Bewilligungsbescheides spreche weder von einem Dauerbesatz, noch besage sie, dass auf diesem Wege eine bestimmte, unter damaligen hydrologischen Verhältnissen herrschende Zusammensetzung der Fischfauna auf Dauer aufrecht zu erhalten wäre. In einem von Amts wegen im öffentlichen Interesse durchzuführenden Verfahren nach § 21a WRG 1959 aber komme dem Beschwerdeführer keine Parteistellung und damit auch keine Antragslegitimation zu, weshalb auch diesem seinem Antrag keine Folge zu geben gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu deren Erhebung es dem Beschwerdeführer aber aus folgenden Erwägungen an der Berechtigung mangelt:
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides besteht in der auf § 117 Abs. 1 WRG 1959 gegründeten Entscheidung der belangten Behörde des Inhaltes, dass der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seines Entschädigungsanspruches vor der Wasserrechtsbehörde nicht berechtigt sei. Entscheidungen solchen Inhaltes unterliegen der im § 117 Abs. 4 WRG 1959 angeordneten sukzessiven Gerichtskompetenz und entziehen sich deshalb nicht nur einer Anfechtung im verwaltungsbehördlichen Instanzenzug, sondern auch einer Bekämpfung vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. Juni 1997, 96/07/0205, vom 2. Oktober 1997, 97/07/0082, und vom 29. Oktober 1998, 98/07/0136, ebenso wie die hg. Beschlüsse vom 14. Dezember 1995, 95/07/0219, und vom 11. Dezember 1997, 97/07/0201, 0202).
Ob Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der vorliegenden Beschwerde überhaupt angegriffen wird, ist nach dem Inhalt des Beschwerdevorbringens, welches Gründe der vom Beschwerdeführer gesehenen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides lediglich hinsichtlich seines Spruchpunktes I. vorträgt, fraglich. Selbst wenn man Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides von der Beschwerdeführung als miterfasst ansehen wollte, wäre auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides die Beschwerde nicht als zulässig zu erkennen. Dass in einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und damit auch keine Befugnis zur Antragslegitimation haben, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, 96/07/0138). Die als abweisende meritorische Erledigung aufzufassende Entscheidung der belangten Behörde in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hätte den Beschwerdeführer, da er auf meritorische Erledigung eines auf § 21a WRG 1959 gestützten Antrages gegen den Konsensträger keinen Anspruch hatte, in keinem Recht verletzen können. Soweit der Beschwerdeführer den gestellten Antrag auf Fischbesatz in den betroffenen Gewässern in Wahrheit aber als Begehren auf Naturalentschädigung verstanden zu haben scheint, worauf sein Verweis auf Auflagenpunkt 133) des seinerzeitigen Bewilligungsbescheides hindeutet, nach welchem Auflagenpunkt Art und Menge des Besatzes entsprechender Besatzmaßnahmen Gegenstand des Entschädigungsverfahrens sein sollten, wäre der Beschwerdeführer in der Beurteilung seines diesbezüglichen Antrages als Entschädigungsbegehrens und der daraus resultierenden Unzulässigkeit einer Bekämpfung der abweislichen Entscheidung der belangten Behörde auf die zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getroffenen Ausführungen zu verweisen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. März 1999
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070186.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016