TE Vwgh Beschluss 2019/3/29 Ra 2017/04/0136

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Veröffentlicht am 29.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
MinroG 1999 §116
MinroG 1999 §116 Abs3 Z3
MinroG 1999 §119
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des G in F, vertreten durch die Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssocietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, Atrium City Center, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. September 2017, Zl. LVwG-850685/2/MS, betreffend ein Genehmigungsverfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schärding; mitbeteiligte Partei: E GmbH in A, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 1. Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 beantragte die Mitbeteiligte die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans für den Neuaufschluss einer Lockergesteinslagerstätte mit Trockenbaggerung sowie die Bewilligung zur Herstellung von näher bezeichneten Bergbauanlagen.

2 Mit Bescheid vom 14. Juni 2016 erteilte die belangte Behörde - jeweils unter Vorschreibung von Auflagen - gemäß §§ 116 in Verbindung mit 80 bis 83, 112, 113, 115 und 171 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) die beantragte Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans sowie gemäß §§ 118, 119 und 171 Abs. 1 MinroG die Bewilligung von Bergbauanlagen.

3 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, seine Einwendungen seien als präkludiert angesehen worden, was als Verfahrensfehler geltend gemacht werde. Ferner sei die Schaffung von Arbeitsplätzen durch die mitbeteiligte Partei zweifelhaft. Der Revisionswerber habe das Projekt "Erlebnissilo F", welches der ländlichen Entwicklung im Tourismusbereich diene, umgesetzt. Das Vorhaben der Mitbeteiligten stelle eine wesentliche Veränderung des Landschaftsbildes dar, die von dem in unmittelbarer Nähe situierten "Erlebnissilo F" aus auch entsprechend wahrgenommen werden könne. Dies sei für Erholungssuchende nicht zumutbar. Das verfahrensgegenständliche Abbauvorhaben stehe damit im Widerspruch zu dem Projekt des Revisionswerbers, welches mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sei, sodass die Interessenabwägung eindeutig zu Lasten des Projekts der Mitbeteiligten ausgehen müsse.

4 3. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unzulässig zurück und erklärte die Revision für nicht zulässig.

5 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Revisionswerber in der Beschwerde primär eine fehlerhafte Interessenabwägung geltend mache. Die gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG vorzunehmende Interessenabwägung stelle jedoch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar.

6 Auch mit dem weiteren Vorbringen, alle Einwendungen seien "im bekämpften Bescheid präkludiert worden", werde kein subjektivöffentliches Nachbarrecht vorgebracht. Dieses Vorbringen sei auch nicht zutreffend, weil die belangte Behörde eine Präklusion nur hinsichtlich der Schutzzonenregelung nach § 82 MinroG und der Zunahme der LKW-Fahrbewegungen auf öffentlichen Straßen ausgesprochen habe (und dies auch nicht als mangelhaft erkannt werden könne), aber ansonsten keine Präklusion angenommen habe. In der Beschwerde sei im Übrigen bloß allgemein auf das Fehlen von Gutachten und auf Verfahrensfehler hingewiesen worden, ohne auf ein Nachbarrecht Bezug zu nehmen.

7 Eine Einwendung, dass es zu einer Belästigung oder Gefährdung der Nutzer der Golfanlage des Revisionswerbers durch die Abbauanlage kommen werde, sei im behördlichen Verfahren nicht erhoben worden. Ein solches Vorbringen sei in der Beschwerde auch weder ausdrücklich geltend gemacht worden noch aus ihrem Inhalt ableitbar.

8 4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden.

9 Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen.

10 5. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13 5.1. Sache des vorliegend angefochtenen Beschlusses ist nicht die (Frage der Rechtmäßigkeit der) Erteilung der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans bzw. der Bewilligung von Bergbauanlagen an die mitbeteiligte Partei, sondern die Behandlung der Beschwerde als unzulässig und deren Zurückweisung. Ausgehend davon muss sich auch die in der Revision als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage, von deren Lösung die Revision abhängt, auf die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde bzw. die Rechtmäßigkeit ihrer Zurückweisung beziehen (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2017/04/0041, und VwGH 13.3.2017, Ra 2017/16/0018).

14 5.2. Die Revision führt zur Begründung ihrer Zulässigkeit ins Treffen, das Verwaltungsgericht übergehe mit seiner Ansicht, der Revisionswerber habe weder in der schriftlichen Stellungnahme noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde Einwendungen dahingehend erhoben, dass seine Gäste durch die abbaubedingten Immissionen beeinträchtigt werden könnten, "die bereits mit schriftlicher Stellungnahme an die belangte Behörde erhobenen Einwendungen". Der angefochtene Beschluss leide aus diesem Grund an einem schwerwiegenden Begründungsmangel.

15 Im Weiteren verweist die Revision auf den Inhalt der Beschwerde, in welcher dargelegt worden sei, dass "der Abbau eine wesentliche Veränderung des Landschaftsbildes darstellen würde, was man vom ‚Erlebnissilo F.', welches in unmittelbarer Nähe situiert ist, dementsprechend wahrnehmen könnte", und dass "sohin der Abbau für den Erholungssuchenden eine nicht zumutbare Situation darstellen würde".

16 5.3. Dem ist zu entgegnen, dass dem Revisionswerber nicht die Stellung eines Inhabers einer Einrichtung im Sinn des § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG und damit auch nicht eine auf diesen Tatbestand gestützte Nachbareigenschaft zukommt, weil sich der beispielsweisen Aufzählung "Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime" entnehmen lässt, dass unter "Einrichtungen" i.S. dieser Gesetzesstelle nur solche zu verstehen sind, in denen der vorübergehende Aufenthalt von Personen durch eine für derartige "Einrichtungen" typische Art der Inanspruchnahme gekennzeichnet ist (vgl. zur gleichlautenden Bestimmung des § 75 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 VwGH 27.6.2003, 2001/04/0236). Der Aufenthalt von Kunden eines Golfplatzes ist mit der Art des Aufenthaltes von Kunden in den im § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG beispielsweise aufgezählten Einrichtungen nicht vergleichbar. Zulässige Einwendungen betreffend eine Gefährdung oder Belästigung von Benützern der Golfplatzanlage konnten vom Revisionswerber daher nicht erhoben werden.

17 Mit dem bloßen Verweis auf eine nicht näher bezeichnete Stellungnahme, ohne Hinweis auf dort allenfalls enthaltene Einwendungen, zeigt die Revision im Übrigen nicht fallbezogen auf, welches konkrete Vorbringen das Verwaltungsgericht übergangen habe, sodass der im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens ins Treffen geführte Verfahrensmangel nicht nachvollziehbar dargetan ist.

18 5.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

19 5.5. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

20 5.6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040136.L00

Im RIS seit

02.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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