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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §26 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Anträge der S Z in W 1.) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines die Revisionsfrist wahrenden Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. September 2018, Zl. VGW- 141/038/11415/2018-3, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien) sowie 2.) auf Erstreckung der Revisionsfrist, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. September 2018 wurde die Beschwerde der Antragstellerin gegen ein Schreiben der belangten Behörde vom 26. Juli 2018, mit dem ihr Ansuchen "um Förderung als Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß §§ 39 und 40" Wiener Mindestsicherungsgesetz abgelehnt worden war, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).
2 Begründend ging das Verwaltungsgericht im Wesentlichen davon aus, dass das Ablehnungsschreiben vom 26. Juli 2018 keinen Bescheid darstelle und die dagegen erhobene Beschwerde deshalb als unzulässig zurückzuweisen sei.
3 Mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 beantragte die Antragstellerin Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. September 2018.
4 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 ersuchte die Antragstellerin "um Nachsicht für die verspätete Übersendung" des Antrages auf Verfahrenshilfe.
5 Mit hg. Beschluss vom 31. Jänner 2019 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, weil die beabsichtige Rechtsverfolgung - unbeschadet der Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages - bei Bedachtnahme auf die Begründung des anzufechtenden Beschlusses und die im Antrag fehlende Begründung, warum die Revision für zulässig erachtet wird, aussichtslos erschien. Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin am 7. Februar 2019 zugestellt.
6 Mit Eingabe vom 13. März 2019 beantragte die Antragstellerin "eine Fristverlängerung des am 7.2.2019 zur Revision erhaltenen Schreibens des Verwaltungsgerichtshofes". Mit einer weiteren Eingabe vom 21. März 2019 wurde dieser Antrag (erkennbar) wiederholt.
7 Die Anträge sind unzulässig:
8 Der mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 gestellte Antrag, der als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines die Revisionsfrist wahrenden Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. September 2018 zu werten ist, war schon aus den im hg. Beschluss vom 23. Jänner 2013, 2012/10/0175, 0176, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, zurückzuweisen. Wie in diesem Fall mangelt es auch hier dem Wiedereinsetzungsantrag an einem Rechtsschutzbedürfnis, zumal der Verfahrenshilfeantrag nicht als verspätet behandelt bzw. zurückgewiesen wurde.
9 Ein Auftrag an die Antragstellerin, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde, zu verbessern, erübrigt sich, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0185, mwN).
10 Der mit Eingabe vom 13. März 2019 gestellte Antrag, der erkennbar auf eine Verlängerung der Revisionsfrist (zu ergänzen freilich: so diese im Grunde des § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG durch die Zustellung des hg. Beschlusses vom 31. Jänner 2019 neuerlich ausgelöst wurde) abzielt, war schon deshalb zurückzuweisen, weil die Frist zur Erhebung einer Revision nicht erstreckbar und ein darauf abzielender Antrag unzulässig ist (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/13/0052; 27.4.2017, Ra 2017/11/0045). Es bedarf somit keines weiteren Eingehens auf die Frage, ob der mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe - wovon die Antragstellerin offenbar nicht ausgeht - als rechtzeitig im Sinne des § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG anzusehen ist.
11 Die Anträge waren daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. April 2019
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100202.L00Im RIS seit
08.07.2019Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019