TE Vwgh Beschluss 2019/4/4 Fr 2019/01/0003

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Veröffentlicht am 04.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §17 Abs1
VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über den Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 BFA-VG, gegen das Bundesverwaltungsgericht, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 30. November 2018 wurden die Folgeanträge der Beschwerdeführer vor BVwG (Beschwerdeführer), alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, auf internationalen Schutz vom 27. Juli 2018 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, je eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, sowie gegen die Erst- und Zweitbeschwerdeführer überdies ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

2 Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer die am 19. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingelangten Beschwerden. Das BVwG traf in der Folge weder eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG) noch eine Entscheidung in der Hauptsache.

3 Das BFA brachte am 7. Februar 2019 den vorliegenden Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der einwöchigen Entscheidungsfrist des § 17 Abs. 1 BFA-VG ein.

4 Das BVwG legte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 12. Februar 2019 den Fristsetzungsantrag sowie eine Abschrift des Erkenntnisses vom 11. Februar 2019, 1. W234 2009362-3/10E,

2.

W234 2135281-3/5E, 3. W234 2135279-3/9E, 4. W234 2135277-3/9E,

5.

W234 2135275-3/9E, 6. W234 2195577-2/5E, mit dem die Beschwerden der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen wurden, samt Zustellnachweis, vor.

5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.

6 Unter einer "Klaglosstellung" in diesem Sinn ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist.

§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber bzw. Antragsteller - objektiv - an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht (vgl. VwGH 30.8.2017, Fr 2017/18/0038 bis 0040, mwN).

7 Mit der Entscheidung in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse an dem vorliegenden Fristsetzungsantrag jedenfalls weggefallen (vgl. VwGH 2.3.2018, Fr 2018/01/0003, mwN).

8 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

9 Bei diesem Verfahrensstand war nicht darüber abzusprechen, ob der Fristsetzungsantrag (im Zeitpunkt seiner Einbringung) zulässig war (vgl. VwGH 14.11.2018, Fr 2018/14/0008, mwN). Wien, am 4. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019010003.F00

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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