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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed sowie die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des E I, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2019, Zl. I421 2175270- 1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 26. September 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, in Nigeria sei es schwierig gewesen, er habe dort - außer einer Tante und einer Schwester - niemanden mehr gehabt.
2 Mit Bescheid vom 4. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria fest und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, das Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht von gerichtlichen Entscheidungen ab. So werde im Erkenntnis festgehalten, es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber in Österreich seit einem Jahr mit einer Frau eine Beziehung habe, obwohl der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung ausgesagt habe, seit rund einem Jahr eine österreichische Freundin zu haben, welche 30 Jahre alt sei und in St. Johann im Pongau wohne. Er sei zweimal in der Woche im Heim und in der restlichen Zeit mit ihr zusammen. Aus dem bekämpften Erkenntnis gehe nicht hervor, aufgrund welcher Erwägungen diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt werde. Weiters führe das BVwG aus, dass der Revisionswerber nur geringfügige Kenntnisse der deutschen Sprache habe. Gleichzeitig sei aber die mündliche Verhandlung in deutscher Sprache mit Unterstützung der Englisch-Dolmetscherin geführt worden, was für die Sprachkenntnisse des Revisionswerbers spreche. Unbeachtet sei auch geblieben, dass der Revisionswerber in der Verhandlung zwei Bestätigungen über gemeinnützige Tätigkeiten für die Stadt Salzburg vorgelegt habe, sowie die Zertifikate über Deutschkenntnisse der Niveaustufen A1 und A2. Auch seine Ausbildung im Gastronomiebereich des Österreichischen Roten Kreuzes sei nicht berücksichtigt worden. Der Revisionswerber sei immerhin zweieinhalb Jahre im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und es sei nicht von vornherein auszuschließen, dass auch in diesem Zeitraum eine außergewöhnlich gute Integration bzw. intensive familiäre Bindungen aufgebaut worden seien. Anhaltspunkte hierfür habe der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung geliefert, sie seien aber in die Beweiswürdigung des Erkenntnisses nicht einbezogen worden.
5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
6 Die Revision wendet sich in der Zulassungsbegründung ausschließlich gegen die Begründung des BVwG zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK, die im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung anzustellen ist.
7 Es ist ihr zwar zuzustimmen, dass diese Begründung die aufgezeigten Schwächen aufweist. Gleichzeitig vermag die Revision aber nicht überzeugend darzulegen, dass bei Vermeidung der Begründungsmängel ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre. Selbst wenn nämlich die Beziehung des Revisionswerbers zu einer österreichischen Frau in der dargestellten Weise vorläge, die dokumentierten Sprachkenntnisse des Revisionswerbers gegeben wären und seine zweimalige gemeinnützige Beschäftigung für die Stadt Salzburg bzw. seine Ausbildung zur "Qualifizierung zur Gastronomiehilfskraft" im Ausmaß von 120 Stunden durch das BFI Salzburg und das Österreichische Rote Kreuz Berücksichtigung fände, ist im Ergebnis die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK am Maßstab der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden.
8 Die Revision vermag daher nicht darzulegen, dass das BVwG in relevanter Weise tragende Verfahrensgrundsätze verletzt oder eine unvertretbare Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK vorgenommen hätte (vgl. VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0475, u.a.).
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Wien, am 5. April 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180121.L00Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019