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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der I R C K in S, vertreten durch Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22. Jänner 2019, Zl. KLVwG- 924/14/2018, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach § 42 Abs. 2 SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Maßnahmenbeschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich der "Verweigerung der Herausgabe des Schlüssels" als unbegründet abgewiesen, die Revisionswerberin gemäß § 35 VwGVG zum Aufwandersatz (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) in näher bezeichneter Höhe verpflichtet und die Revision für unzulässig erklärt.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, am Ende einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz sei der Schlüssel des kontrollierten Lokals von der Finanzpolizei bei der Polizeiinspektion L abgegeben worden. Seitens der belangten Behörde (LPD) sei dem Rechtsvertreter der Revisionswerberin die Herausgabe der Schlüssel verweigert worden, weil der Schlüssel nur einem nachweislich Berechtigten ausgefolgt werden könne. Aus dem vorgelegten Pachtvertrag gehe nicht hervor, wer vom Eigentümer gepachtet bzw. unterverpachtet habe. Der Vertrag sei zwischen zwei ungarischen Firmen geschlossen worden, wobei der Umfang bzw. das genaue Objekt der Verpachtung nicht bezeichnet sei. Eigentümerin der Liegenschaft sei eine österreichische Gesellschaft.
3 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, auch sicherheitsbehördliche Unterlassungen - wie vorliegend die Nichtherausgabe des begehren Schlüssels - könnten gemäß § 88 Abs. 1 und 2 SPG Gegenstand einer Beschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte sein. Gemäß § 42 Abs. 2 SPG dürfe die Herausgabe der Schlüssel nur an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer erfolgen. Dies wäre vorliegend der Eigentümer, Pächter oder sonstige Verfügungsberechtigte über das Lokal. Da aus dem der LPD vorgelegten Vertrag keine Beziehung zwischen dem Eigentümer der Liegenschaft und der Revisionswerberin hervorgegangen sei, sei die LPD nicht berechtigt gewesen, den Schlüssel herauszugeben.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in
nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei im angefochtenen Erkenntnis von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht abgewichen. Diesem Vorbringen fehlt es an der für die Darlegung eines - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden - Verfahrensmangels notwendigen Relevanzdarstellung (vgl. bereits VwGH 18.1.2019, Ra 2018/17/0240, mwN).
9 Weiter behauptet die Revision, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes zur Überprüfung der Parteistellung abgewichen. Mit diesem Vorbringen übersieht die Revision, dass das Verwaltungsgericht nicht über die Parteistellung der Revisionswerberin abgesprochen hat, sondern die Beschwerde der Revisionswerbern auf Grundlage des § 42 Abs. 2 SPG als unbegründet abgewiesen hat.
10 Gemäß § 42 Abs. 2 zweiter Satz SPG hat die Sicherheitsbehörde die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 leg. cit. sichergestellten Sachen (vgl. zur Ermächtigung nach § 42 Abs. 1 SPG VwGH 8.3.1999, 98/01/0096), sofern nicht eine Beschlagnahme nach einem anderen Gesetz erfolgt, solange zu verwahren, bis die für ihre Sicherstellung maßgebliche Gefahr beseitigt ist; dann sind die Sachen ihrem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer auszufolgen (vgl. auch Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz17 (2018), 155).
11 In der vorliegenden Rechtssache ist das Verwaltungsgericht in nicht unvertretbarer Weise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Ausfolgung nach § 42 Abs. 2 zweiter Satz SPG (Eigentum oder rechtmäßiger Besitz) nicht vorgelegen seien.
12 Die Revision behauptet weiter, die Auferlegung des Vorlageaufwandes sei unrichtig erfolgt, weil "Fotos von den abgelichteten Aufzeichnungen" nicht vorgelegt worden seien und somit die LPD "den Akt" nicht vollständig vorgelegt habe. Das Verwaltungsgericht ist hingegen erkennbar davon ausgegangen, dass die vorgelegten Verwaltungsakten die wesentlichen Verfahrensschritte ausreichend wiedergeben (vgl. hiezu etwa VwGH 3.8.2004, 99/13/0252, mwN). Mit dem pauschalen Vorbringen der Revision wird eine krasse Fehlbeurteilung und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2019/10/0010, mwN, wonach der Verwaltungsgerichtshof nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen ist, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern und nur krasse Fehlbeurteilungen eine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen).
13 Zuletzt bringt die Revision vor, das Verwaltungsgericht habe weitere von der Revisionswerberin bekämpfte Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuständigkeitshalber (an das Bundesfinanzgericht) weitergeleitet. Es könne "nunmehr der Fall sein", dass das Bundesfinanzgericht auch "in den anderen beiden noch offenen Akten" ebenso Vorlageaufwand zuspreche, sodass die Revisionswerberin "mehrfach in einen Kostenersatz verfällt werden" würde.
14 Mit diesem hypothetischen Vorbringen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan, zumal die Rechtmäßigkeit einer (von der Revision befürchteten) Vorschreibung des Vorlageaufwands durch das Bundesfinanzgericht vorliegend nicht zu beurteilen ist.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 5. April 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010107.L00Im RIS seit
05.07.2019Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019