TE Vwgh Beschluss 2019/4/10 Ra 2019/06/0016

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Veröffentlicht am 10.04.2019
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Index

L37162 Kanalabgabe Kärnten
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GdKanalisationsG Krnt 1999 §5 Abs1 lita
WRG 1959 §111

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Dr. Bayjones und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision des D O in F, vertreten durch Dr. Gerald Ruhri, Dr. Claudia Ruhri, Mag. Christian Fauland, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Münzgrabenstraße 92a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 12. November 2018, KLVwG-1726-1727/6/2018, betreffend Anschlusspflicht nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Glanegg; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Glanegg vom 31. Jänner 2018 wurde der Revisionswerber als Eigentümer des im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage der Gemeinde Glanegg gelegenen (bebauten) Grundstücks Nr. X, EZ Y, KG G., - ebenso wie Eigentümer weiterer Grundstücke mit gesonderten Bescheiden - verpflichtet, die auf seinem Grundstück errichteten Gebäude mit näher genannter Adresse innerhalb eines Monats nach Fertigstellung der Kanalstrangführung auf dem Grundstück Nr. Z an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass die bisher bestehende Abwasserentsorgungsanlage bzw. Ableitungsanlage (Sickergrube, Kläranlage bzw. Verbringungsanlage) zur Entsorgung der Abwässer des Grundstücks Nr. X binnen zwei Monaten nach Inbetriebnahme der Kanalisationsanlage "entsprechend der jeweiligen Anlage" aufzulassen und die Bestätigung darüber der Behörde vorzulegen sei. Von der Anschlusspflicht wurden die Niederschlagswässer des betreffenden Gebäudedaches/der betreffenden Gebäudedächer und die befestigten Flächen des Grundstücks des Revisionswerbers ausdrücklich ausgenommen.

2 Die vom Revisionswerber gegen den genannten Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Glanegg vom 14. Mai 2018 als unbegründet abgewiesen.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) vom 12. November 2018 wurde die vom Revisionswerber gegen den erwähnten Berufungsbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Im Einklang mit der hg. Rechtsprechung (vgl. VwGH 4.3.2008, 2007/05/0020, 28.2.2012, 2009/05/0345, mwN) legte das LVwG dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde, dass die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 lit. a Kärntner Gemeindekanalisati onsgesetz (K-GKG) zwei Tatbestandsvoraussetzungen enthält, die kumulativ vorliegen müssen, damit eine Ausnahme von der Anschlusspflicht bewilligt werden kann: Zum einen müssen die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v.H. übersteigen, zum anderen muss eine sonstige - das heisst anders als über die Gemeindekanalisationsanlage erfolgende - schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet sein. Im Fall der Verbringung der Abwässer über eine Einzelkläranlage ist dafür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, sodass die Ausnahme nur erteilt werden kann, wenn diese Bewilligung bereits vorliegt.

9 Das LVwG stützte sein Erkenntnis auf den Umstand, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für die bestehende private Abwasserbeseitigungsanlage, auf die sich der Revisionswerber beruft, nicht vorhanden sei, während es sich - aufgrund der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der beiden genannten Voraussetzungen - mit der Kostenfrage nicht mehr befasste.

10 Unstrittig liegt das in Rede stehende Grundstück des Revisionswerbers im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage der Gemeinde und ist die bestehende private Abwasserbeseitigungsanlage wasserrechtlich bewilligungspflichtig.

11 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das LVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es seiner Ermittlungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, ohne dieses Vorbringen jedoch zu konkretisieren. Auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf, das LVwG habe sich "nicht hinreichend (gar nicht) mit der Argumentation des Revisionswerbers zu den im Zuge der Projektierung und Durchführung des BHV auf den ‚(O.-)gründen' auseinandergesetzt", wird in den Zulässigkeitsausführungen nicht dargelegt, die Berücksichtigung welchen konkreten Vorbringens des Revisionswerbers ergeben hätte, "dass die verfahrensgegenständliche Abwasserbeseitigungsanlage genehmigt wurde und ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten wird".

12 Die im angefochtenen Erkenntnis des LVwG getroffenen Feststellungen, wonach die Abwässer derzeit über eine private Abwasserbeseitigungsanlage (3-Kammerfaulanlage) entsorgt würden, trotz Aufforderung keine wasserrechtliche Bewilligung für diese Abwasserbeseitigungsanlage vorgelegt worden, sondern lediglich ein Einreichprojekt vorhanden sei, in dem als Zweck angeführt werde, dass die aktuelle Entsorgung nicht dem aktuellen Stand der Technik entspreche, und auch im Wasserbuch keine wasserrechtliche Bewilligung ersichtlich sei, werden in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht bekämpft.

13 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss bei Verfahrensmängeln in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 1.6.2017, Ra 2017/06/0094, mwN). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Revision schon deswegen nicht, weil sie - vor dem Hintergrund der zitierten, unbekämpften Feststellungen - nicht aufzeigt, welche ergänzenden Ermittlungen das LVwG unterlassen habe.

14 Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang die Verletzung von nicht näher genannten "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten" geltend macht, ist er überdies darauf zu verweisen, dass die Prüfung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und nicht des Verwaltungsgerichtshofes fällt

15 (VwGH 1.8.2018, Ro 2016/06/0012, mwN).

16 Ferner ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der - in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ebenso bemängelten - Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0322, mwN). Dass dies im gegenständlichen Fall dem Verwaltungsgericht vorzuwerfen wäre, wird in den Zulässigkeitsausführungen nicht dargelegt.

17 Auch der diesbezügliche bloße Verweis des Revisionswerbers auf Ausführungen in den Revisionsgründen vermag keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen (VwGH 26.3.2019, Ra 2016/06/0115).

18 Im Übrigen wäre auch das in den Revisionsgründen erstattete Vorbringen, "die Gemeinde" habe hinsichtlich des "Kanals und der Kläranlage (O.)" am 31. Oktober 2000 "eine Genehmigung" erteilt, nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung zu wecken, es sei keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden.

19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

20 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die (gemäß § 14 Abs. 2 VwGG vom Berichter zu treffende) Entscheidung über den vom Revisionswerber in seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2019 gestellten Antrag auf Abänderung des seinem Aufschiebungsantrag nicht stattgebenden Beschlusses des LVwG vom 11. Jänner 2019.

Wien, am 10. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060016.L00

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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