TE Vwgh Beschluss 2019/4/10 Ra 2017/04/0027

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Veröffentlicht am 10.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art133 Abs4
VerG 2002
VwGG §34 Abs1
WKG 1998 §128
WKG 1998 §2 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der A in K, vertreten durch die Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 51/DG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 29. Dezember 2016, Zl. KLVwG- 388/8/2016, betreffend Feststellung der Grundumlagepflicht gemäß § 128 WKG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wirtschaftskammer Kärnten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 6. August 2015 traf die belangte Behörde gemäß § 128 Wirtschaftskammergesetz (WKG) die Feststellung, dass hinsichtlich der Revisionswerberin aufgrund der bestehenden Berechtigungen zur Führung eines Drogenambulatoriums und vier Pflegeheimen die Mitgliedschaft zur Fachgruppe Gesundheitsbetriebe und eine Grundumlagepflicht in bestimmter Höhe bestehe.

2 Gegen diesen Bescheid im Umfang der Feststellung des Bestehens der Umlageverpflichtung in Zusammenhang mit den vier Pflegeheimen richtete sich die Beschwerde der Revisionswerberin, mit welcher diese im Wesentlichen geltend machte, dass Anlage 1 zu § 2 WKG nur private Krankenanstalten in die Kammermitgliedschaft einbeziehe. Im Falle der Einvernahme des beantragten Zeugen Direktor K.H. hätte erwiesen werden können, dass bei der Revisionswerberin nicht von einer privaten Trägerschaft auszugehen sei, sondern von einem ausschließlich durch die öffentliche Hand bestimmten und finanzierten Verein, der Pflegeheime betreibe.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

4 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin sei ein nach dem Vereinsgesetz 2002 gegründeter Verein. Sie betreibe vier nach dem § 16 Kärntner Heimgesetz genehmigte Pflegeheime. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits festgehalten, dass Pflegeheime als Dienstleistungsberufe mit "Nahebeziehung zum Gesundheitswesen" in die Wirtschaftskammermitgliedschaft einzubeziehen seien, ohne in diesem Zusammenhang zwischen privaten Einrichtungen und solchen mit öffentlichem Charakter zu differenzieren. Mit den verfahrensgegenständlichen Pflegeheimen würde mangels gesetzlicher Verpflichtung keine Tätigkeit hoheitlichen Charakters ausgeübt. Die Organisationsform der Revisionswerberin sei von den dem Verein angehörenden Rechtsträgern, die die Pflegeheime nicht unmittelbar betreiben würden, freiwillig gewählt worden.

5 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Nichtvorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

7 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit führt die Revision aus, es sei entscheidungswesentlich, wie die Umschreibung der in der Anlage zum Wirtschaftskammergesetz genannten Unternehmungen "private Krankenanstalten (Privat-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten, sowie Sanatorien)", auf die gemäß § 2 WKG verwiesen werde, auszulegen sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei nicht auf den unmittelbaren Betrieb durch eine private oder öffentliche Einrichtung abzustellen. Vielmehr komme es für die Entscheidung über die Kammermitgliedschaft wegen des in der Anlage genannten Begriffs der "privaten Krankenanstalt" darauf an, ob die die Krankenanstalt betreibende Einrichtung einen öffentlichen oder privaten Einschlag habe.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12. September 2013, 2011/04/0184, die Frage der strittigen Kammermitgliedschaft eines Vereins im Zusammenhang mit einem von diesem betriebenen Pflegeheim wegen des Vorliegens der Unternehmung einer "sonstigen Dienstleistung" iSd § 2 Abs. 1 WKG bereits mit umfassender Begründung bejaht.

12 Fallbezogen ist es unstrittig, dass die Revisionswerberin, die Trägerin und Betreiberin der verfahrensgegenständlichen Pflegeheime ist, ein nach dem Vereinsgesetz 2002 gegründeter Verein und damit ein privatrechtlicher Rechtsträger ist. Insofern die Revision vorbringt, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil die Vereinsmitglieder der Revisionswerberin jeweils Gebietskörperschaften seien, ist dem zu erwidern, dass sie keine gesetzliche Grundlage für eine Ausnahme von der Kammermitgliedschaft für einen nach den privatrechtlichen Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 gegründeten Rechtsträger ins Treffen führt. Eine solche ist auch nicht ersichtlich.

13 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040027.L00

Im RIS seit

02.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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