TE Vwgh Beschluss 2019/4/12 Ra 2019/14/0141

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Veröffentlicht am 12.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y in Z, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2019, Zl. W263 2191936-1/25E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird unter der Überschrift "II. Ausserordentliche Revision (verbunden mit dem Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision)" beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge die außerordentliche Revision "für zulässig erklären". Unter der nachfolgenden Überschrift "III. Ausserordentliche Revision" wird wie folgt ausgeführt:

"a.) Durch das angefochtene Erkenntnis hat die belangte Behörde gemäß Art. 133 (4) B-VG die Einbringung einer ordentlichen Revision für nicht zulässig erklärt. Diese Entscheidung ist inhaltlich rechtswidrig, dies vor dem Hintergrund deren inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, aber auch im Hinblick auf den Widerspruch zur derzeit aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes."

Daran schließen Ausführungen zur Begründetheit der außerordentlichen Revision. Unter der Überschrift "IV. Ordentliche Revision" wird dieses Vorbringen wortident unter Anfügung eines Absatzes mit inhaltsgleichen Wiederholungen wiedergegeben.

5 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2018/14/0218).

6 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 6.2.2019, Ra 2018/14/00210; 27.2.2019, Ra 2018/14/0218, mwN).

7 Das oben wiedergegebene Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision lässt eine solche Darlegung zur Gänze vermissen. Weder führt die Revision konkret an, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch zeigt sie eine Rechtsfrage auf, die der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hätte.

8 Selbst wenn mit den Ausführungen der Revision zur "Ausserordentlichen Revision" das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision und mit den Ausführungen zur "Ordentlichen Revision" das Vorbringen zu ihrer Begründetheit gemeint sein sollte, wäre die Revision aufgrund der wortidenten Wiedergabe des Textes der Zulässigkeitsbegründung in den Ausführungen zu ihrer Begründetheit unter Anfügung eines Absatzes inhaltsgleicher Wiederholungen nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl VwGH 19.4.2018, Ra 2018/20/0157, mwN).

9 Somit stellt sich die Revision im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG als nicht zu ihrer Behandlung geeignet dar, weshalb sie nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 12. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140141.L00

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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