Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 111 Hv 17/13b (vormals AZ 83 Hv 108/11a) des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten betreffend den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. Mai 2014, AZ 15 Os 46/14z, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Walter S***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Oktober 2013, AZ 111 Hv 17/13b-178, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Beschluss vom 27. Mai 2014 wies der Oberste Gerichtshof die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten zurück (15 Os 46/14z).
Rechtliche Beurteilung
Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachter Eingabe vom 21. Jänner 2019 begehrt der Verurteilte inhaltlich eine neuerliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, weil die Schöffen im Jahr 2013 tatsächlich nicht beeidigt worden seien.
Der Aktenlage zufolge wurden die am Urteil vom 17. Oktober 2013 beteiligten Schöffen bereits in der noch unter dem Vorsitz von Richterin Dr. K***** (in derselben Rechtssache unter der früheren AZ 83 Hv 108/11a) durchgeführten Hauptverhandlung am 26. Februar 2013 beeidigt (ON 93). Der bloß behauptete (zu § 281 Abs 1 Z 3 iVm § 240a StPO entscheidungskausale) Irrtum des Obersten Gerichtshofs über tatsächliche Voraussetzungen anlässlich der seinerzeitigen Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde liegt somit nicht vor.
Das Gesetz verlangt im Übrigen bloß die einmalige Beeidigung der Schöffen pro Kalenderjahr. Diese gilt zudem nicht bloß für das Verfahren, in dem sie beeidet wurden, sondern auch für alle weiteren Verfahren, an denen sie als Laienrichter in Strafsachen im betreffenden Kalenderjahr teilnehmen (Danek/Mann, WK-StPO § 240a Rz 1).
Der Antrag war abzuweisen, weil nach dem oben Gesagten kein Grund zur Reassumierung der Entscheidung vom 27. Mai 2014 besteht.
Textnummer
E124984European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0150NS00007.19A.0410.000Im RIS seit
26.05.2019Zuletzt aktualisiert am
26.05.2019