Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Djoko N***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 15, 127, 128 Abs 2 StGB, AZ 20 Hv 34/19d des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag stützt sich (zusammengefasst) darauf, dass der Kanzleisitz des Verteidigers und der Sitz des im Ermittlungsverfahren beigezogenen Sachverständigen in W***** (somit im Sprengel eines anderen Landesgerichts) gelegen sind; außerdem sei „davon auszugehen“, dass „seitens der Verteidigung in der Hauptverhandlung noch einige Zeugen aus dem Ausland namhaft gemacht werden“.
Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG) ausnahmsweise zulässig wäre, wird damit nicht dargetan.
Textnummer
E124991European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0110NS00026.19S.0411.000Im RIS seit
26.05.2019Zuletzt aktualisiert am
26.05.2019