Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 24. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Konzett und Mag. Brunar sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, AZ D 10/18 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, über den Delegierungsantrag der Beschuldigten nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Disziplinarrat der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer fasste am 15. Jänner 2019 gegen die in Vorarlberg in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Beschuldigte einen Einleitungsbeschluss gemäß § 28 Abs 2 DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung wegen dreier als Verletzung der Berufspflichten und Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes zu beurteilender Vorgänge bestehe.
Die Beschuldigte beantragte mit Schreiben vom 20. März 2019 die Übertragung des Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien, weil sie ihren Kanzleisitz per 1. März 2019 nach Wien verlegt habe und die meisten der im Verfahren zu vernehmenden Zeugen in Wien und Umgebung ansässig seien, sodass die Delegierung der Erleichterung der Beweisführung und der Kostenersparnis diene.
Dem Antrag war Folge zu geben, weil damit ein die Übertragung rechtfertigender wichtiger Grund iSd § 25 Abs 1 DSt dargetan wurde (vgl RIS-Justiz RS0119215).
Textnummer
E125039European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0230NS00001.19B.0424.000Im RIS seit
26.05.2019Zuletzt aktualisiert am
26.05.2019