TE OGH 2019/4/24 23Ns1/19b

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Veröffentlicht am 24.04.2019
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 24. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Konzett und Mag. Brunar sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, AZ D 10/18 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, über den Delegierungsantrag der Beschuldigten nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

         Der Disziplinarrat der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer fasste am 15. Jänner 2019 gegen die in Vorarlberg in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Beschuldigte einen Einleitungsbeschluss gemäß § 28 Abs 2 DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung wegen dreier als Verletzung der Berufspflichten und Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes zu beurteilender Vorgänge bestehe.

Die Beschuldigte beantragte mit Schreiben vom 20. März 2019 die Übertragung des Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien, weil sie ihren Kanzleisitz per 1. März 2019 nach Wien verlegt habe und die meisten der im Verfahren zu vernehmenden Zeugen in Wien und Umgebung ansässig seien, sodass die Delegierung der Erleichterung der Beweisführung und der Kostenersparnis diene.

Dem Antrag war Folge zu geben, weil damit ein die Übertragung rechtfertigender wichtiger Grund iSd § 25 Abs 1 DSt dargetan wurde (vgl RIS-Justiz RS0119215).

Textnummer

E125039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0230NS00001.19B.0424.000

Im RIS seit

26.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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