Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH in Liquidation, *****, vertreten durch Dr. Leopold Habsburg-Lothringen, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Erich Gmeiner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Wien 8, Rathaus, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 5 C 1030/10b des Bezirksgerichts Donaustadt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Februar 2019, GZ 38 R 6/19t-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß
§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Ein vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel (hier: Unterbleiben eines nochmaligen Verbesserungsauftrags zwecks Schlüssigstellung der Wiederaufnahmsklage) kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0043919).
2. Der von der Klägerin geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO soll darin liegen, dass der im Vorprozess die Stattgebung des Räumungsbegehrens begründende Bestandzinsrückstand in Wahrheit nicht bestanden habe, weil die (vereinbarungsgemäße) Vorschreibung von Umsatzsteuer aus den Bestandzinsen – wie sich aus einem mit der Klage vorgelegten Sachverständigengutachten und einer Vorabentscheidung des EuGH ergebe – gesetzwidrig gewesen sei.
Dass die Vorinstanzen die Wiederaufnahmsklage sogleich im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 ZPO als unschlüssig zurückgewiesen haben, begründet keine erhebliche Rechtsfrage:
Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen (RS0039991 [T2]). Eine andere rechtliche Beurteilung – wie sie die Klägerin hier anstrebt – ist hingegen weder eine neue Tatsache, noch ein neues Beweismittel iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (
RS0044756 [T1]).
Textnummer
E125090European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00078.19W.0426.000Im RIS seit
28.05.2019Zuletzt aktualisiert am
28.05.2019