TE OGH 2019/4/26 3Ob78/19w

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Veröffentlicht am 26.04.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH in Liquidation, *****, vertreten durch Dr. Leopold Habsburg-Lothringen, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Erich Gmeiner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Wien 8, Rathaus, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 5 C 1030/10b des Bezirksgerichts Donaustadt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Februar 2019, GZ 38 R 6/19t-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ein vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel (hier: Unterbleiben eines nochmaligen Verbesserungsauftrags zwecks Schlüssigstellung der Wiederaufnahmsklage) kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0043919).

2. Der von der Klägerin geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO soll darin liegen, dass der im Vorprozess die Stattgebung des Räumungsbegehrens begründende Bestandzinsrückstand in Wahrheit nicht bestanden habe, weil die (vereinbarungsgemäße) Vorschreibung von Umsatzsteuer aus den Bestandzinsen – wie sich aus einem mit der Klage vorgelegten Sachverständigengutachten und einer Vorabentscheidung des EuGH ergebe – gesetzwidrig gewesen sei.

Dass die Vorinstanzen die Wiederaufnahmsklage sogleich im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 ZPO als unschlüssig zurückgewiesen haben, begründet keine erhebliche Rechtsfrage:

Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen (RS0039991 [T2]). Eine andere rechtliche Beurteilung – wie sie die Klägerin hier anstrebt – ist hingegen weder eine neue Tatsache, noch ein neues Beweismittel iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (

RS0044756 [T1]).

Textnummer

E125090

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00078.19W.0426.000

Im RIS seit

28.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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