TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/4 G312 2164003-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2018
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Entscheidungsdatum

04.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

G312 2164000-1/6E

G312 2164003-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX, geb. XXXX, StA.: Mazedonien, und der XXXX, geb. XXXX, StA.: Mazedonien, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. XXXX und Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, dem XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer 1 oder kurz BF1) und der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin 2 oder kurz BF2) zugestellt am 30.06.2017, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 14.07.2014 abgewiesen (Spruchpunkt I), die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III) sowie gemäß § 55 Abs. 9 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs1 Z 1 BFA-VG aberkannt wird.

2. Mit dem am 07.07.2017 beim BFA, RD XXXX, eingelangten und mit 07.07.2017 datierten Schriftsatz erhoben die BF mit Unterstützung ihres Rechtsberaters Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen, die angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich Spruchpunkt I beheben und den BF Asyl zuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt II beheben und den BF subsidiären Schutz gewähren, feststellen, dass die Abschiebung nach Mazedonien auf Dauer unzulässig ist sowie die erlassene Rückkehrentscheidungen ersatzlos beheben in eventu die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen.

3. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 12.07.2017 vom BFA vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführten Identitäten (Namen und Geburtsdatum). Sie sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF bekennen sich zur moslemischen Glaubensgemeinschaft. Ihre Muttersprache ist türkisch, sie sprechen ebenso mazedonisch und serbisch, darüber hinaus verfügen sie über gewisse Deutschkenntnisse.

1.2. Die BF verließen ihren Herkunftsstaat Mazedonien zuletzt am 13.07.2014 und reisten etwa einen Tag später in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie halten sich seitdem durchgehend in Österreich auf. Die BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet. Die vier Kinder der BF leben in Mazedonien, sowie der Vater der BF2 und ihre vier Geschwister.

1.3. Der BF1 ist XXXX Jahre alt, leidet unter Panikattacken und Depressionen und ist grundsätzlich arbeitsfähig. Die BF2 ist ebenfalls XXXX Jahre alt, leider unter einer posttraumatischen Belastungsreaktion mit depressiven Episoden. Die BF haben vor ihrer Ausreise in Mazedonien in einer eigenen Liegenschaft (Haus) gelebt, haben bereits in ihrem Heimatstaat an ihren Beschwerden gelitten und wurden hinsichtlich ihrer Beschwerden - wenn auch niederschwellig - behandelt. Die BF haben die Grundschule besucht, der BF1 hat zuletzt in seinem Heimatstaat selbständig als Gemüse- und Obsthändler gearbeitet, die BF2 hat in einer Konservenfabrik gearbeitet.

Die BF haben bereits in Schweden und Deutschland um Asyl angesucht, darüber gibt es weder Unterlagen noch sind die Ergebnisse der Verfahren bekannt.

Aufgrund des neurologischen Gutachtens Dr. XXXX betreffend BF1 kann nicht ausgeschlossen werden, dass hier nicht nur bestehende Symptome verstärkt wurden, sondern eine Vortäuschung von Symptomen (Simulation) stattfindet. Laut des Gutachters liegt der Verdacht auf Simulation nahe, weswegen keine medizinische oder psychotherapeutische Behandlung empfohlen wird.

Depressionen und psychische Erkrankungen werden im Heimatstaat grundsätzlich behandelt, was die BF selbst auch bestätigt haben.

1.4. Die BF verfügen in Österreich über keine familiären Bindungen, da ihre Kinder im Heimatstaat leben.

1.5. Die BF sind strafrechtlich unbescholten.

1.6. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer nachhaltigen Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Das erkennende Gericht legt seiner Entscheidung das Vorbringen der BF vor der belangten Behörde zugrunde. Demnach erfolgte die Ausreise aus dem Herkunftsstaat Mazedonien aus persönlichen Gründen. Zum einen wurde von den BF angegeben, dass sie von Fremden bedroht worden sind, zum anderen gaben sie an, dass sie nicht ausreichend im Heimatsstaat aufgrund ihrer Erkrankungen behandelt werden sowie dass sie aufgrund einer Parteienzugehörigkeit politischem Druck ausgesetzt sind - sie seien auch geschlagen worden.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat etwa aus Gründen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

1.7. Die BF hatten mit den Behörden ihres Herkunftsstaates weder auf Grund ihrer Religionsbekenntnisse oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

1.8. Mazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

2.3. Die zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochten Bescheid, die auch in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren.

2.4. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und persönlichen Lebensumständen der BF in Österreich und im Herkunftsstaat Mazedonien beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der BF sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Urkunden.

2.5. Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Heimatstaat, der weiteren Reiseroute und zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

2.6. Der Umstand, dass die BF über gewisse Deutschkenntnisse verfügt ergibt sich aus ihren Angaben in der Erstbefragung und im weiteren Verfahren, sowie den Teilnahmebestätigungen zu Deutschkursen.

Der BF1 ist seit 01.04.2016 ehrenamtlich als Reinigungskraft beim Verein XXXX gemeinnützig tätig.

2.7. Die Feststellung zum derzeit unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich daraus, dass sich die BF in Österreich aufhalten, ohne über einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine andere Berechtigung zum Aufenthalt zu verfügen.

2.8. Die Feststellungen zu ihrem Verwandtschaftsverhältnis als Mutter zu XXXX beruhen auf der Bestätigung der Schwangerschaft vom 03.06.2016 sowie der Geburtsurkunde vom 02.07.2016.

2.9. Die Feststellungen zur behaupteten Erkrankung der BF beruhen auf die diverse Arztbriefe, wobei jedoch nach Gutachten Dr. XXXX vom Jänner 2017 der Verdacht der Simulation der Erkrankungen vorliegt.

Ungeachtet dessen ergibt sich aufgrund der vorliegenden Länderinformationen über die medizinische Versorgung in Mazedonien, dass die BF hinsichtlich ihrer (behaupteten) gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrem Heimatstaat behandelt werden können.

2.10. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf ihren Angaben in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in den Beschwerden.

2.10.1. In der Erstbefragung gab der BF1 zu seinen Ausreise- bzw. Fluchtgründen an, dass er Mazedonien am XXXX.2014 verlassen habe, da die Mazedonier aufgrund ihrer politischen Parteianhängerschaft Probleme machen würden. Sie seien Moslem, und auch dies führe immer wieder zu Problemen. Sie würden als Zigeuner betrachtet und abwertend behandelt werde. Es sei ihnen die Sozialhilfe gestrichen worden.

In der Einvernahme am 28.04.2017 wiederholte der BF1 auf Befragung zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen die bereits in der Erstbefragung dargelegten Probleme aufgrund seiner Parteienzugehörigkeit.

Im vorangegangenen Verfahren äußerte der BF1 mehrmals, dass er an Depressionen und Panikattacken leide.

Die BF2 gab in der Erstbefragung zu ihren Ausreise- und Fluchtgründen an, dass sie im Heimatland nicht beliebt seien. Sie würden als Roma und Zigeuner bezeichnet, obwohl sie Türken sind. Sie würden ausgenutzt werden, gezwungen werden bei Wahlen ihre Stimme für sie abzugeben und diese würden ihre Versprechen nicht halten, zB dass sie mehr Rechte am Arbeitsplatz erhalten würden.

In der Einvernahme am 28.04.2017 wiederholte die BF2 auf Befragung zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen die bereits in der Erstbefragung dargelegten Probleme und verwies auf die gleichen Fluchtgründe wie ihr Mann, ergänzte noch, dass sie keine ausreichende medizinische Versorgung im Heimatland erhalten würden.

2.10.2. Die belangte Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden dieses Vorbringen auf Grund mangels Verfolgungssituation sowie Bedrohung oder Verfolgung als nicht glaubhaft und jedenfalls als nicht asylrelevant beurteilt.

Zudem haben die BF das Verfahren mehrmals durch Behauptung gesundheitlicher Beschwerden und Vorlage ärztlicher Bestätigungen verzögert. Im Jänner 2017 konnte aufgrund eines Gutachtens Dr. XXXX festgestellt werden, dass die BF einvernahme- und handlungsfähig sind und der Verdacht einer Simulation von Erkrankungen (Depressionen, Panikattacken, posttraumatische Belastungsstörungen) bestehe. Bei der BF1 konnte lediglich eine Gastritis sowie Bluthochdruck bestätigt werden, bei den anderen behaupteten Erkrankungen besteht der Verdacht der Simulation von Erkrankungen. Erst danach konnte die Einvernahme durch die belangte Behörde durchgeführt werden.

Der BF1 hat bereits in Schweden und Deutschland um Asyl angesucht, dies geht aus der EURODAC Abfrage hervor, zudem gab dies der BF1 selbst an und erklärte, freiwillig nach Mazedonien zurückgekehrt zu sein (Wunsch seiner Tochter, da diese Schwierigkeiten mit den Schwiegereltern hatte).

Es ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass Mazedonien schutzfähig und schutzwillig ist.

Die Angaben der BF sind nicht glaubwürdig, es konnte keine aktuelle Gefährdung der BF glaubhaft gemacht werden. Eine über das Fluchtvorbringen hinausgehende Gefährdungslage konnte nicht vorgebracht werden und ist auch nicht ersichtlich.

Auch die Angaben der BF zu den gesundheitlichen Beschwerden sind unglaubwürdig, wie bereits oben ausgeführt. Aufgrund des Gutachtens Dr. XXXX vom Jänner 2017 liegt der Verdacht nahe, dass die Symptome der BF simuliert wurden.

2.11. Aus der Gesamtsicht gesehen bleiben die Angaben der BF zu dem vorgebrachten Fluchtgrund widersprüchlich, unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Darüberhinaus konnten die BF den Argumenten der belangten Behörde nicht substantiiert entgegentreten.

Es ist nicht nachvollziehbar, dass man sich bei Übergriffen (durch Privatpersonen aufgrund der Parteienzugehörigkeit) nicht an die Polizei wendet, sondern gleich den Heimatstaat verlässt. Zudem sind die BF den entsprechenden Länderberichten oder anderen nachvollziehbaren Informationsquellen, auf die sich die belangte Behörde gestützt hat, nicht entgegengetreten.

Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Mazedonien geht vielmehr hervor, dass ein überwiegend wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist, wobei das Rechtssystem unter Korruption leidet. Mit dem Vorbringen der BF werden aber keine nachhaltigen Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates aufgezeigt. So ist in diesem Zusammenhang auch auf die international unterstütze Aufbauarbeit hinsichtlich der Sicherheitsstrukturen und die, jedem gesetzlich zustehende Möglichkeit der Beschwerdeerhebung im Falle der rechtswidrigen Untätigkeit von herkunftsstaatlichen Sicherheitsbehörden zu verweisen. Auch wenn Polizeibeamte das Gesetz nicht immer in gleicher Weise vollziehen und Verflechtungen zwischen Politik und Kriminalität, schlechte Infrastruktur, mangelnde Führung und geringe Motivation die Vollstreckung des Gesetzes beeinflussen. Jedoch garantiert die Verfassung die Einhaltung der Menschenrechte sowie Meinungs- und Pressefreiheit, sowie den Schutz der Bevölkerung und auch Minderheiten. Im vorliegenden Fall besteht jedoch selbst unter Zugrundelegung und Wahrunterstellung des Vorbringens keine asylrelevante Verfolgungsgefahr.

In einer Gesamtschau der entscheidungsrelevanten Angaben der BF war somit davon auszugehen, dass sie ihren Herkunftsstaat Mazedonien ausschließlich zur Verbesserung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände verlassen haben.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, dass der Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 4 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Mazedonien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die belangte Behörde hat den BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die BF sind weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Ausführungen in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Die BF vermochten nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Dem Vorbringen der BF war die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung dieses Asylrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Soweit die Beschwerdeführer also vorbringen, dass sie aufgrund der Parteienzugehörigkeit Druck bzw. Schlägen ausgesetzt sind, ist ihnen jedoch entgegen zu halten, dass das Vorbringen nicht glaubhaft war. Zum einen haben die BF unterschiedliche Gründe vorgebracht, warum sie das Herkunftsland verlassen haben so zB nicht ausreichende medizinische Behandlung, Drohung von fremden Personen sowie Druck und Schläge aufgrund der Parteienzugehörigkeit. Zum anderen hat sich im fortgesetzten Verfahren der Verdacht ergeben, dass die gesundheitlichen Beschwerden zumindest des BF1 simuliert wurden.

Zum anderen stellen Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Auch wenn die BF Medienmeldungen über politische Unruhen ("Stürmung des Parlaments) vorgelegt hat, belegen diese jedoch keine GFK relevante Verfolgung der BF aufgrund dessen politischer Gesinnung dar.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerden hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten.

Bei den BF handelt es sich um (altersentsprechend) gesunde Erwachsene, bei denen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie verfügen darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung. Sie werden daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit verschiedenen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem verfügen die BF laut eigenen Angaben über Liegenschaften im Herkunftsstaat sowie einen Lebensmittelhandel.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass sie im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung erhalten. So leben in Mazedonien ihre Kinder, ein Vater und ihre Geschwister.

Auch die von den BF vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden - die hinsichtlich des BF1 wenig glaubhaft sind - können keine Ausweisung oder Abschiebung verhindern.

Auf dem Boden der bisher ergangenen einzelfallbezogenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), beginnend mit dem Urteil vom 02.05.1997 im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich, hat der EGMR in einem Urteil der Großen Kammer vom 27.05.2008 im Fall N. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 26565/05 (Z 32 ff.), zur Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. Abschiebung von schwerkranken Fremden im Lichte des Art. 3 EMRK folgende Grundsätze entwickelt: Fremde, die von Abschiebung bedroht sind und sich auf ihren schlechten Gesundheitszustand berufen, können keinen Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat mit dem Hinweis begründen, ein solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten. Auch die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse, einschließlich der Lebenserwartung, im Falle einer Ausweisung aus dem Vertragsstaat erheblich herabgesetzt werden würden, ist nicht ausreichend, um eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer ernsthaften physischen oder psychischen Krankheit leidenden Fremden in einen Staat auszuweisen, in dem der Stand der medizinischen Versorgung niedriger ist und nicht jenem im Aufenthaltsstaat entspricht, kann nur in sehr außergewöhnlichen Fällen ("in a very exceptional case"), in denen dies humanitäre Gründe auch zwingend erforderlich machen, dem Art. 3 EMRK entgegenstehen. Unter sehr außergewöhnlichen Umständen ("very exceptional circumstances") sind im Hinblick auf das Urteil im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich Umstände zu verstehen, in denen eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung vorliegt und eine Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Zielstaat gänzlich fehlt. Der EGMR schließt nicht aus, dass es noch andere sehr außergewöhnliche Fälle geben könnte, in denen humanitäre Erwägungen gleichermaßen zwingend zu berücksichtigen sind, doch rechtfertigt er diesen im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich festgelegten strengen Maßstab mit dem hohen Eingriffsschwellenwert und dem absoluten Charakter des Art. 3 EMRK sowie der nicht direkten Verantwortung eines Vertragsstaates für künftige Schäden, die auf Grund einer natürlich auftretenden Erkrankung und dem Mangel an ausreichenden Mitteln zu ihrer Behandlung im Zielstaat entstehen. Auch der Umstand, dass die Kosten einer an sich verfügbaren Versorgung möglicherweise erheblich höher sind, mag an diesen vom EGMR entwickelten Grundsätzen nichts ändern (EGMR 25.11.2004, Amegnigan, Zl. 25629/04; siehe auch VwGH 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379).

Unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung des EGMR und der vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage in Mazedonien kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr der BF in den Heimatstaat eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei den BF offensichtlich keine lebensbedrohenden Erkrankungen vorliegen und die Gesundheitsversorgung in Mazedonien stabil ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass den BF in Bezug auf die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung in Mazedonien gewährt werden könnte.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe,

BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte ein Rückkehrhindernis aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden der BF keinesfalls festgestellt werden.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Abweisung der Beschwerden betreffend Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.):

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, haben die Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Juli 2014) nicht erkennbar. Der BF1 geht zwar einer gemeinnützigen Beschäftigung nach, beide BF lebten bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die vom BF geleisteten freiwilligen Leistungen sowie die vorgelegten Zertifikate über die bestandenen Deutschprüfungen der BF, reichen im Hinblick auf die in § 9 BFA-VG normierten Kriterien hinsichtlich ihres Gewichts nicht hin, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Die BF sind in Mazedonien geboren, haben den Großteil ihres Lebens dort verbracht und sind dort sozialisiert.

Nach Maßgabe eine

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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