TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/9 L515 2206304-1

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Veröffentlicht am 09.11.2018
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Entscheidungsdatum

09.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L515 2206304-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (Identität steht nicht fest), StA: Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 07.08.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:

"...

(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung)

"Es sind Leute gekommen, die mit meinem Vater Probleme hatten. Mein Vater gehört zur

Arbeiterklasse. Mein Vater hatte die Buchhaltung in einer Weinfabrik gemacht. Die Leute, die

meinem Vater Böses wollten, haben meinen Vater zu Hause abgeholt und geschlagen. Ich

habe mich in die Sache ebenfalls eingemischt. Die Leute, die meinem Vater Probleme

machten, sind nun seit ein paar Jahren in der Regierung. Ich selbst wurde verhaftet und war

zwei Tage im Gefängnis, wo ich geschlagen wurde. Diese Probleme dauern nun seit ca. 5

Jahren. Am 23.11.2017 wollte ich nach Hause, aber die Polizei hatte mich festgenommen.

Bevor wir auf der Polizeiinspektion ankamen, wurde ich geschlagen. Nach zwei Tagen,

musste ich eine Strafe von ca. 500€ bezahlen und es wurde ein Gerichtsverfahren eröffnet,

weil mir vorgeworfen wurde, die Polizisten beleidigt und geschlagen zu haben. Mein Vater

hatte einen kleinen Laden, den er verloren hatte, da er einen Schlaganfall hatte."

Für den Fall einer Rückkehr hätten Angst festgenommen und von der Polizei ungerecht

behandelt zu werden. Sie hätten in Georgien kein ruhiges Leben.

Eine durchgeführte Eurodac-Anfrage ergab keine Treffer.

[...]

(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Einvernahme bei der bB :

[...]

LA Wie ist Ihr Familienstand?

VP: Offiziell bin ich weder kirchlich noch standesamtlich verheiratet. Ich habe eine

Lebensgefährtin und zwei Kinder.

Name Lebensgefährtin: XXXX , XXXX , wohnhaft in XXXX (es gibt

keine Hausnummer und keine Straßenbezeichnung)

Name Kinder: XXXX , XXXX geb., und XXXX , XXXX

Geboren.

[...]

LA: Leben noch weitere Familienangehörige von Ihnen in Georgien?

VP: Ja, meine Geschwister (2 Brüder und 1 Schwester) und meine Eltern.

LA: Haben Sie Kontakt mit Ihren Familienangehörigen?

VP: Ja, selten aber doch. Mit Nino habe ich etwa 4 x die Woche Kontakt. Mit meinen Eltern und Geschwister habe ich etwa einmal die Woche Kontakt.

LA: Haben Sie Unterlagen, die Ihre Identität bestätigen?

VP: Nein. Ich bin mit einem LKW von Italien nach Wien gereist. In Italien habe ich meine

Unterlagen im LKW verloren. Ich hatte einen Personalausweis und Führerschein.

LA: Können Sie sich Kopien aus Georgien besorgen?

VP: Das weiß ich nicht ich könnte das nachfragen.

[...]

LA: Wo wohnten Sie unmittelbar vor der Ausreise und wie lange?

VP: Ich habe die letzten 10 Jahre in Tiflis gelebt. Seit dem Sommer 2017 habe ich in XXXX

bei der Familie meiner Lebensgefährtin gelebt.

LA: Wo wohnen Ihre Eltern?

VP: In XXXX im Bezirk XXXX .

LA: Hatten Sie in Georgien je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen

Organen?

VP: Ja.

LA: Schildern Sie bitte, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

VP: Alle Probleme stammen aus dem Jahr 2012. Mein Vater hat damals in einer Weinfabrik als Buchhalter gearbeitet. Er war Chefbuchhalter.

Im September 2012 wurde mein Vater von seinem Bekannten angerufen und es wurde ihm ein Deal angeboten. Er sollte 15.000 Lari investieren. Mit diesem Geld sollten Weintrauben gekauft und in die Weinfabrik angeliefert werden. Mein Vater war einverstanden und hat es gemacht.

Die Qualität der Weintrauben war sehr schlecht. Statt der guten Sorte bekam er eine gemischt Sorte, die nicht so eine gute Qualität aufwies.

Aus diesem Grund wurde mein Vater entlassen. Er hat diese 15.000 Lari verloren und in

weiterer Folge bekam mein Vater Probleme mit diesen Menschen, mit denen er das Geschäft

gemacht hatte.

Mein Vater hat seinem Arbeitgeber sein Haus als Kaution überlassen, da er die 15.000 Lari

nicht bezahlen konnte. So hat er sein Haus verloren.

Mein Vater wurde von diesen Menschen, die praktisch Schuld an allem waren, unter Druck

gesetzt und geschlagen. Ich habe mich eingemischt, um meinen Vater zu schützen. Aus den

oben genannten Gründen hat mein Vater einen Schlaganfall erlitten und er kämpft bis heute an den Folgen des Schlaganfalles.

Das Ganze hat meinem Vater seine Gesundheit gekostet. Ich hatte dann Probleme mit diesen

Menschen. Es gab zwischen uns öfters Auseinandersetzungen. Sie haben letztlich meinen

Vater in Ruhe gelassen. Aber nach dem Machtwechsel in Georgien bekamen wir wieder

Probleme, weil ein Freund bzw. Bekannter oder Verwandter von diesem Menschen ist jetzt in

der Regierung. In Georgien ist es leider nicht so wie in einem Rechtsstaat. Es wird nicht alles

nach den Gesetzen gemacht. Die an der Regierung haben auch Macht.

Ich kann keine offizielle Arbeit finden, weil alle Türen für mich zu sind. Das alles stammt aus

diesem Grundproblem. Ich habe bei einer Firma meines Freundes gearbeitet. Er wurde

gezwungen mich zu kündigen.

Deswegen habe ich angefangen als selbständiger Taxifahrer angefangen. Der letzte Vorfall ist in XXXX passiert. Deshalb habe ich Georgien verlassen.

Es war im September 2017. Es wurde mir ohne Grund der Führerschein abgenommen. Das

macht mach bewusst um einen alle Möglichkeiten zu berauben. Das war die Rache an unsere

Familie von Seiten unserer Feinde.

Das war die einzige Einnahmequelle meiner Familie. Die wurde mir weggenommen, ich wurde beraubt.

Ich hatte keinen anderen Ausweg und habe mit einem Auto meines Freundes schwarz als

Taxifahrer ohne Führerschein weitergearbeitet. Ich habe das Auto meines Freundes

genommen, weil sie mein Auto kannten.

Am 23.11.2017 war ich mit dem Auto unterwegs und wurde von der Kriminalpolizei in der Nähe des Hauses angehalten. Sie waren so provokant und aggressiv zu mir und haben mich

provoziert. Ich habe mich zwar sehr zurückgehalten, weil ich weiß gegen Beamte zu unternehmen ist gesetzwidrig uns sehr gefährlich. Ich habe mich nur verbal verteidigt. Die

Polizisten wurden aggressiver und haben angefangen mich zu schlagen. Sie brachten mich zur Polizeistation und haben mich zwei Tage eingesperrt.

Dann gab es eine Verhandlung und ich wurde zu einer Geldstrafe von 1500 Lari verurteilt. Die

Ersatzfreiheitsstrafe war 6 Monate. Ich durfte auswählen.

Es war absurd, ich wurde beschuldigt Gewalt gegen Polizeibeamte angewendet zu haben. Das war aber eine Lüge. Es war auch eine gezielte Aktion gegen mich und meine Familie.

Wir haben es geschafft die 1500 Lari zu bezahlen. Ich habe entschieden das Land zu

verlassen, weil ich einfach nicht in Ruhe gelassen wurde. Am 10.2.2018 habe ich Georgien

verlassen. Einige Monate habe ich mich in Griechenland aufgehalten und schwarz gearbeitet.

So habe ich dort mein Leben finanziert. Es war schwer als Illegaler dort zu arbeiten. Meine

Freunde haben mir geholfen und ich bin nach Österreich gekommen.

Meine Gattin hat unsere jüngere Tochter bei ihrer Schwester im Dorf XXXX gelassen und war mit unserer älteren Tochter unterwegs zur Englisch Nachhilfe. Am 28.06.2018 wollte meine Gattin mit drei Freundinnen gemeinsam mit unserer älteren Tochter unterwegs, um unsere jüngere Tochter abzuholen.

Auf einer Brücke wurde sie von der Kriminalpolizei angehalten. Dabei hat sie die Kontrolle über das Auto verloren und ist mit dem Auto über die Brücke gestürzt. Es wurden alle Insassen verletzt. Am schlimmsten hat es meine Frau erwischt.

Meine Lebensgefährtin wurde mehrmals operiert. Sie erlitt Rippenbrüche und auch ist die

Wirbelsäule gebrochen. Die Freundin wurde auch sehr schwer verletzt. Unsere Tochter wurde

auch operiert.

Ich habe die Fotos von diesem Verkehrsunfall am Handy dabei.

(Anmerkung: es wurden Lichtbilder des beschädigten Fahrzeuges und eine Frau mit einer

Narbe am Bauch am Handy vorgezeigt.)

Nachgefragt habe ich die Bilder von meinem Schulfreund, er ist ein Kameramann und hat die

Fotos aufgenommen, bekommen.

Weil sie mich nicht gefunden haben, haben sie auf dieser Art und Weise versucht uns zu

bestrafen. Sie versuchen mit allen möglichen Mittel unsere Familie zu vernichten.

Bevor ich von meinen Familienmitgliedern informiert wurde, habe ich auf einer Internetseite

zufällig die Fotos gesehen und ich habe mein Auto erkannt. Es war ein Schock für mich.

Nachgefragt war ich zu diesem Zeitpunkt in Griechenland.

Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Das Auto wurde von der Polizei geborgen. Es

steht auf einem Strafparkplatz und wir müssen täglich 5 Lari dafür bezahlen. Das Auto dürfen

wir nicht abholen. Ich weiß nicht, was auf uns zukommt und wie wir bestraft werden.

Der einzige Wunsch von mir ist ganz normal und ruhig zu leben und zu arbeiten.

LA: Haben Sie außer den geschilderten noch weitere Gründe?

VP: Keine anderen aber zum Beispiel wurde ich mehrmals im Jahr ohne Grund von der

Verkehrspolizei bestraft. Das war für mich schon ein Gesetz.

LA: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen von Georgien veranlasst haben,

angeführt?

VP: Ja.

LA: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr?

VP: Unsere Feinde sind mächtig und zu jeder Tat fähig. Ich kann nicht wissen was sie planen

und gegen mich unternehmen werden.

LA: Wer sind Ihre Feinde?

VP: XXXX , mein Vater hat ihm das Geld gegeben. Er ist die Ursache unseres

Problems. Alle unsere Probleme stammen von diesem Mann. Die Polizeibeamten haben gegen uns nichts, sie befolgen den Befehlen. Sie machen ihre Arbeit. Dahinter steckt der mächtige Verwandte von

XXXX .

LA: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

VP: Ich werde nachfragen, vielleicht gibt es noch Strafzettel.

LA: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

VP: Ja, ich bin damit einverstanden.

LA: Welche Dokumente haben Sie im LKW vergessen?

VP: Reisepass, Personalausweis und Führerschein. Den Führerschein hat meine

Lebensgefährtin am 02.05.2018 nach Ablauf der Frist bekommen und sie hat ihn mir geschickt.

LA: Sie lebten einige Monate in Griechenland. Warum haben Sie in Griechenland keinen

Asylantrag gestellt. Dort waren Sie sicher.

VP: Soweit es mir bekannt ist, gibt es in Griechenland kein Asylwesen wie in Österreich. Man

muss dort mit dem Geld Unterlagen machen lassen. Ich konnte mich dort nicht ernähren, es

gibt keine Arbeit in Griechenland.

LA: Wie sind Sie von Griechenland nach Italien gekommen?

VP: Mit einer Fähre. Mit Hilfe meines Freundes. Nachgefragt bin ich legal in Italien mit dem

Reisepass eingereist.

LA: Wie sind Sie von Italien nach Österreich gekommen?

VP: Mit einem Lkw, ich bin in der Nähe von Wien ausgestiegen. Von dort bin ich nach

XXXX gereist. Nachgefragt war ich in der Fahrerkabine, es hat mir nichts gekostet. Er war ein Bekannter meines Freundes.

LA: Der LKW-Fahrer ist ein Bekannter Ihres Freundes. Hat er Ihren Freund von der Auffindung

Ihrer Dokumente nicht verständigt?

VP: Nein noch nicht, ich hoffe, dass das passiert.

LA: Warum sind Sie von Wien nach XXXX gefahren?

VP: Es wurde mir so empfohlen. Ich würde gerne in XXXX weiterleben. Nachgefragt weiß

ich nicht warum. Es wurde mir empfohlen. Bekannte haben es mir empfohlen, sie haben früher in XXXX gelebt.

LA: Haben Sie sich wegen der Vorfälle mit der Polizei in Georgen an

Menschenrechtsorganisationen oder den Ombudsmann gewandt?

VP: Nein, das hätte keinen Sinn. Die Polizeibeamten haben in Georgien immer Recht. Das ist

leider so. Unsere Minister sagen es sei alles in Ordnung, während die meisten Menschen dort

in Armut leben.

LA: Hat Ihr Vater Probleme mit den Behörden?

VP: Jetzt nicht mehr, weil er nach dem Schlaganfall immer zu Hause ist. Er ist rechtsseitig

gelähmt.

LA: Haben Ihre Geschwister Probleme mit den Behörden?

VP: Nein, weil sie sich nicht eingemischt haben.

LA: Wie haben Sie sich damals eingemischt?

VP: Als ich einmal meine Eltern besucht hatte, habe ich bemerkt, dass meine Eltern sehr

gereizt waren. Da habe ich über diese Probleme erfahren.

Ich habe diese Person gekannt. Mein Vater hat mir erzählt, dass ein XXXX ein Mittelsmann von XXXX mit ihm hätte und ihn geschlagen hätte. XXXX ist ein Anhänger der schwarzen Welt (Krimineller). XXXX ist ein kleiner Ort und ich wusste wo XXXX wohnte. Ich habe ihn aufgesucht und ihn zur Rede gestellt. Es gab noch eine dritte Person. Darüber konnte ich aber nichts erfahren.

Mit XXXX kam es zu Handgreiflichkeiten. Dadurch wurde ich die Zielperson.

LA: XXXX hat doch das Geld von Ihrem Vater bekommen. Es gibt ja gar keinen

Grund, dass diese Personen gegen Sie vorgehen. Möchten Sie dazu etwas sagen?

VP: Mein Vater wollte das Geld zurückbekommen. Alle haben gehofft, dass das Geschäft einen Gewinn abwirft. Es ist das Grundkapital verloren gegangen. Sie haben meinen Vater

beschuldigt, weil er die verantwortliche Person für das Geschäft sein sollte. Sie haben sich

geweigert die Summe zurückzubezahlen.

LA: Ihnen wird das Länderinformationsblatt zu Georgien ausgehändigt, aus welchen sich das

Amtswissen des BFA zur dortigen Lage ableitet. Sie haben die Möglichkeit dazu innerhalb einer Frist von 1 Woche eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme hat in deutscher

Sprache zu erfolgen und Sie können sich an die Rechtsberatung wenden, die Ihnen dabei

behilflich sein wird.

LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich

betroffen gewesen?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie in Österreich einen Vorfall mit der Polizei, wurden Sie von der Polizei wegen

einer Straftat angehzeigt?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Verwandte in Österreich?

VP: Nein, nachgefragt auch nicht in der EU.

LA: Sind Sie besonders integriert in Österreich? Arbeiten Sie hier, besuchen Sie Deutschkurse?

VP: Ich arbeite nicht, in der Unterkunft besuche ich einen Deutschkurs.

LA: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?

VP: Nein, ich habe eine Bitte mir die Möglichkeit zu geben in Österreich zu bleiben. Ich wäre

natürlich lieber in Georgien geblieben. Wenn sich meine Probleme lösen werde ich freiwillig

zurückkehr.

V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag abzuweisen und Ihren

Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär

Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Georgien abzuweisen und eine

Rückkehrentscheidung zu erlassen. Georgien ist ein sicherer Herkunftsstaat.

LA: Wollen Sie dazu etwas angeben?

VP: Dass Georgien sicher ist wird von oben behauptet. Was in Wirklichkeit passiert hat mit

diesen Behauptungen nichts zu tun. Die kriminelle Situation wurde nach dem Machtwechsel

verschlimmert. Viele Schwerverbrecher wurden freigelassen und die Kriminalität wächst täglich.

Die Menschen werden von der Regierung praktisch zu Tode gebracht. Viele begehen

Selbstmord. Zum Beispiel wurde in Tiflis in unsere Wohnung eingebrochen und es wurde bis

heute nicht ermittelt. Während der Amtszeit der früheren Regierung passierte das nicht. Es wird nur behauptet, dass alles in Ordnung sei. Das ist eine Beleidigung des georgischen Volkes.

LA: Sie haben die Möglichkeit innerhalb einer Frist von einer Woche eine abschließende

Stellungnahme zu Ihrem Asylverfahren schriftlich in deutscher Sprache einzubringen.

LA: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Einvernahme einwandfrei

verstanden?

VP: Ja.

[...]

Am 20.08.2018 langte von der PI St. Gorgien iA die Mitteilung ein, dass Sie gegen Sie wegen

eines versuchten Diebstahls ermittelt wird.

..."

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid):

Bei der Erstbefragung am 08.08.2018 gaben Sie zum Fluchtgrund an, dass Sie Georgien

verlassen hätten, weil Ihr Vater mit Leuten Probleme gehabt hätte und Sie hätten sich in die

Sache Ihres Vaters eingemischt. Die Leute seien in die Regierung gekommen. Sie seien

verhaftet und im Gefängnis geschlagen worden. Die Probleme würden nun seit etwa 5

Jahren andauern. Sie seien am 23.11.2017 von der Polizei am Heimweg festgenommen

worden und geschlagen worden. Sie hätten eine Strafe von 500 Euro bezahlen müssen.

Weiters sei ein Gerichtsverfahren eröffnet worden; Ihnen wird vorgeworfen die Polizisten

geschlagen und beleidigt zu haben. Im November 2017 hätten Sie den Entschluss gefasst

Georgien zu verlassen. Mitte Feber 2018 haben Sie Georgien in Richtung Griechenland

verlassen. In Griechenland wären Sie etwa 6 Monate lang aufhältig gewesen.

In der Einvernahme am 20.08.2018 führten Sie zu Ihrem Fluchtgrund aus, dass Sie in

Georgien keine Arbeit gefunden hätten und ein Arbeitgeber gezwungen worden sei Sie zu

kündigen. Sie führten das, auf den einige Jahre zurückliegenden Streit Ihres Vaters mit

Bekannten zurück. Aus diesem Grund hätten Sie als Taxifahrer selbständig gemacht. Jedoch

sei Ihnen im September 2017 der Führerschein abgenommen worden. Sie führten aus, die

Abnahme des Führerscheines sei grundlos erfolgt und als Rache gegen Ihre Familie.

Folglich hätten Sie ohne Lenkberechtigung mit dem Auto Ihres Freundes "weitergearbeitet".

Am 23.11.2017 wurden Sie von der Kriminalpolizei als Lenker dieses Fahrzeuges in der

Nähe Ihres Hauses angehalten. Sie hätten sich gegenüber den Beamten lediglich verbal

verteidigt, jedoch seien die Polizisten aggressiv geworden, hätten Sie geschlagen und für

zwei Tage eingesperrt. Sie hätten 1.500 Lari Strafe bekommen und Sie hätten die Strafe

auch bezahlt.

Am 10.02.2018 hätten Sie wegen der genannten Vorfälle und weil Sie nicht in Ruhe

gelassen werden Georgien in Richtung Griechenland verlassen. Dort sei die Situation

schwer gewesen.

Während Ihres Aufenthaltes in Griechenland sei Ihre Gattin als Lenkerin eines

Kraftfahrzeuges von der Kriminalpolizei angehalten worden. Dabei hätte Sie die Kontrolle

über das Fahrzeug verloren und mit dem Fahrzeug in einen Bach gestürzt. Alle Insassen

seien verletzt worden. Sie führten dazu aus, dass Ihre Feinde Sie auf diese Art und Weise

bestrafen wollten.

Weiters wären Sie von der Verkehrspolizei mehrmals im Jahr grundlos bestraft worden.

Hinter den Aktionen würde ein gewisser XXXX , der mächtige Verwandte hätte.

Die Polizeibeamten hätten grundsätzlich nichts gegen Sie, würden aber die Befehle befolgen

und ihre Arbeit machen.

Der Führerschein sei Ihrer Frau am 02.05.2018 nach Fristablauf ausgehändigt worden.

Ihre Angaben zur Ursache Ihrer angeführten Probleme sind für die Behörde nicht

nachvollziehbar. Zum einen gaben Sie an, dass Ihr Vater aus einem Geschäft betreffend

Ankauf von Weintrauben einen Verlust erlitten hätte. Seine Geschäftspartner hätten sich an

Ihrem Vater schadlos gehalten und Ihr Vater hätte sein Eigenheim als Kaution überlassen

müssen. Zum anderen liegen diese Geschehnisse mehr als 5 Jahren zurück. Nicht

nachvollziehbar ist, warum diese ehemaligen Geschäftspartner Ihres Vaters jetzt nach 5

Jahren Ihnen gegenüber eine Feindschaft entwickeln haben sollten. Insbesondere auch

deshalb, weil Ihr Vater mit seinem eigenen Vermögen den Verlust des Geschäftes

ausgeglichen hat.

Zu den von Ihnen angeführten Problemen mit der Polizei in Georgien ist anzuführen, dass in

Georgien rechtsstaatliche Einrichtungen bestehen und eine "grundlose"

Führerscheinabnahme innerstaatlich angefochten werden könnte. Dazu wird angemerkt,

dass Georgien Mitglied des Europarates ist, die EMRK unterfertig hat und dahingehende

ungerechtfertigte Eingriffe beim EGMR bekämpft werden können. Wie aus Ihren eigenen

Angaben erkennbar, war die Maßnahme der Führerscheinabnahme zeitlich begrenzt und

wurde der Führerschein nach Ablauf der Frist im Mai 2018 an Ihre Gattin ausgefolgt. Daraus

ist für das BFA ableitbar, dass die georgischen Behörden nicht willkürlich agiert haben.

Auch aus Ihrem weiteren und letztlich "fluchtauslösenden" Vorbringen, Sie seien von der

Kriminalpolizei angehalten und verhaftet worden, kann keine Verfolgung Ihrer Person

abgeleitet werden. Sie lenkten ein Kraftfahrzeug ohne im Besitz eines Führerscheines zu

sein. Eine derartige Übertretung hätte auch in Österreich zu Maßnahmen geführt. Sie gaben

an, dass es wegen dieser4 Übertretungen eine Verhandlung gegeben hätte und Sie eine

Geldstrafe bekommen hätten.

Aus Ihren Angaben kann nicht gefolgert, dass die georgische Polizei willkürliche gegen Sie

vorging. Sie waren in Georgien als selbständiger Taxilenker beschäftigt. Es liegt innerhalb

der Lebenserfahrung, dass eine, wie insbesondere bei berufsmäßigen Kraftfahrern über das

normale Maß hinausgehende Teilnahme im Straßenverkehr auch zu Verkehrskontrollen und

Anzeigen wegen Übertretungen führen kann. Aus den Länderfeststellungen zu Georgien

kann entnommen werden, dass in Georgien dem Grund nach rechtsstaatliche Strukturen

bestehen. Ihnen wäre es offen gestanden, gegen die Strafen Rechtsmittel zu ergreifen.

Ihnen wurde im Jahr 2017 von den georgischen Behörden ein Reisepass ausgestellt und Sie

konnten mit diesem Reisedokument legal aus Georgien ausreisen. Auch wurde während

Ihrer Abwesenheit der vorübergehend abgenommene Führerschein von der Behörde an Ihre

Lebensgefährtin ausgefolgt.

Dass Sie in Ihrem Heimatstaat nicht politisch aktiv waren, kein Mitglied einer Partei waren,

weder wegen Ihrer Religion oder Volksgruppe noch mit den Behörden oder Privatpersonen

Probleme hatten, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie dezidiert danach gefragt wurden

und Sie in all den angeführten Punkten Probleme verneinten, auch aus Ihren übrigen

Ausführungen sind derartige Probleme nicht ansatzweise erkennbar.

Andere Umstände brachten Sie nicht vor und ergaben sich auch nicht.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde nicht auf das individuelle Vorbringen der bP eingegangen sei. Zunächst sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde explizit aberkannt worden um dann in der Rechtsmittelbelehrung auf die aufschiebende Wirkung zu verweisen. Unter Verweis auf einen Beschluss des BVwG sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig gewesen. Beantragt wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

I.4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens mittels Beschluss vom 25.09.2018 festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).

I.5. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

I.6. Am 09.10.2018 versuchte die belangte Behörde einen "Berichtigungsbescheid" (Zl: XXXX ), zu erlassen in dem sie feststellte, dass gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Dieser "Berichtigungsbescheid", welcher nicht ergehen dürfte, zumal er den normativen Rahmen des § 62 Abs. 4 AVG überschreien würde, da er den normativen Charakter des Bescheides ändern würde, erlangte jedoch keine Bescheidqualität weil er nicht rechtsgültig zugestellt wurde (Die Zustellung erfolgte an die bP und nicht an ihren Vertreter und befinden sich im Akt keine Hinweise, dass der Zustellungsmangel heilte.). Darüber hinaus war die bB zur Erlassung eines solchen Bescheides nach Aktenvorlage nicht mehr sachlich zuständig, zumal Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides Teil des -vom Gericht und nicht von der Behörde zu erledigenden- Beschwerdegegenstandes ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.

Die bP lebt seit 2017 mit seiner Lebensgefährtin und seinen beiden Kindern bei der Familie seiner Lebensgefährtin.

Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien.

Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner ihr nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit 07.08.2018 im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie lebt von der Grundversorgung und besucht einen Deutschkurs. Sie ist strafrechtlich unbescholten.:

Die Identität der bP steht nicht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würde.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Anzuführen ist, dass es der volljährige bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger, sowie Personenstandsfälle dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt.

Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte).

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.

Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.

Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.

Die Behauptung der bP, seit fünf Jahren Probleme mit ehemaligen Arbeitgebern seines Vaters zu haben, war zu Recht für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, zumal der relevante Vorfall bereits vor fünf Jahren stattgefunden hat und der Vater der bP die durch ihn verursachten Verluste des Arbeitsgebers wieder gut gemacht hat.

Hinsichtlich der vorgebrachten Willkür der Polizeibehörden hat die belangte Behörde eine Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation gestellt, woraus hervorgeht, dass Gewaltanwendungen 2017 auf Einzelfälle reduziert sind und ein systematischer Charakter nicht mehr feststellbar sei. Bei Verdacht der ungerechten Behandlung, Bedrohung oder Missstände besteht grundsätzlich einmal die Möglichkeit bei den "Internal Inspection Units" der Exekutive (zugehörig zum georgischen Innenministerium) eine solche Beschwerde zu machen. Neben den offiziellen Möglichkeiten, besteht auch die Möglichkeit sich an die GYLA (Georgian Young Lawyers Association) zu wenden (https://gyla.ge/en).

Sofern der bP grundlos sein Führerschein abgenommen wurde, hat die belangte Behörde vor dem Hintergrund der oa angeführten Anfragebeantwortung richtigerweise auf die in Georgien bestehenden rechtsstaatlichen Einrichtungen verwiesen, danach könnte eine "grundlose" Führerscheinabnahme innerstaatlich angefochten werden; darüber hinaus stehe der bP der Rechtsweg zum EGMR offen. Auch sei die Führerscheinabnahme zeitlich begrenzt gewesen und wurde der Führerschein nach Ablauf der Frist im Mai 2018 an die Lebensgefährtin der bP ausgefolgt, weswegen die belangte Behörde in der Führerscheinabnahme richtigerweise keinen Willkürakt der georgischen Behörden erblickte.

Auch der Anhaltung und Verhaftung durch die Kriminalpolizei sei keine Willkür immanent. Die bP verdingte sich als selbstständiger Taxifahrer. Weil sie keinen Führerschein hatte und der Polizei ihr Auto bekannt war, verwendete sie für die Taxifahrten ein Fahrzeug ihres Freundes. Die belangte Behörde wies richtiger Weise darauf hin, dass eine derartige Übertretung auch in Österreich zu Maßnahmen geführt hätte. Auch im Vorbringen, dass es wegen dieser 4 Übertretungen eine Verhandlung gegeben hätte und die bP eine Geldstrafe bekommen hätte, sei keine Willkür zu erblicken. Die belangte Behörde hat diesbezüglich richtig mit dem Umstand argumentiert, dass es innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liege, dass eine, wie insbesondere bei berufsmäßigen Kraftfahrern über das normale Maß hinausgehende Teilnahme im Straßenverkehr auch zu Verkehrskontrollen und Anzeigen wegen Übertretungen führen kann. Aus den Länderfeststellungen zu Georgien kann entnommen werden, dass in Georgien dem Grund nach rechtsstaatliche Strukturen bestehen. Der bP wäre es offen gestanden, gegen die Strafen Rechtsmittel zu ergreifen.

Auch sei der bP im Jahr 2017 von den georgischen Behörden ein Reisepass ausgestellt und die bP konnte mit diesem Reisedokument legal aus Georgien ausreisen. Auch wurde während ihrer Abwesenheit der vorübergehend abgenommene Führerschein von der Behörde an ihre Lebensgefährtin ausgefolgt, was wiederum ein rechtsstaatliches Handeln der Polizeibehörden indiziere.

Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).

Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).

Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Im Lichte der oa. Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass ho. Gericht ein ausreichendes Ermittlungsverfahren führte.

Zu den erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Angaben, wonach die bP bei einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, ist anzuführen, dass -ungeachtet der Prüfung der Glaubhaftigkeit- diese neue behauptete Tatsache dem Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG unterliegt. Aus dieser Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung belangten Behörde entscheidungsrelevant geändert hat (Z1); das Verfahren vor der belangten Behörde wurde in den hierfür möglichen kausalen Punkten ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Z 2); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wäre diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung belangten Behörde der bP zugänglich gewesen (Z 3); es ergaben sich auch keine Hinweise das die bP nicht in der Lage war diese Tatsache schon im Verfahren vor der belangten Behörde vorzubringen, zumal sie in der stattgefundenen Einvernahme, welcher die Beweiskraft des § 15 AVG zukommt, dazu Gelegenheit hatte (Z 4). So wurde die bP wiederholt manuduziert, und auch im Rahmen der ausgefolgten Merkblätter (siehe dazu genau später) über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren aufgeklärt und fand auch eine Rechtsberatung statt. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Einvernahme vor der bB nachgefragt, ob die bP noch etwa vorbringen wolle bzw. ihr die Möglichkeit eingeräumt, ihre Angaben zu ergänzen und hatte.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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