Entscheidungsdatum
26.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L515 2139738-1/13E
L515 1259388-5/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip BISCHOF, Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip BISCHOF, Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP1" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 12.5.2014 (bP1) bzw. 17.10.2013 (bP2) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.
I.1.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten.
I.1.2.1. Die bP hielten sich bereits in der Vergangenheit im Bundesgebiet auf und stellten Anträge auf internationalen Schutz.
Hierzu wird Folgendes ausgeführt:
I.1.2.1.1. Feststellungen zum Verfahrenshergang in Bezug auf bP1 bis zu Stellung des gegenständlichen Antrages:
I.1.2.1.1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 26.02.2005 von der Tschechischen Republik kommend, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Dazu wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Am 16.06.2004 sei er mit dem Flugzeug von TIFLIS nach PRAG geflogen und habe dort am 19.06.2004 einen Asylantrag gestellt, der abgewiesen worden sei. Er stelle in Österreich einen Asylantrag, weil er nicht mit seiner Frau an einem Ort leben möchte. Diese lebe in PRAG. Da man ihm in Tschechien kein Asyl gegeben habe, möchte er nun in Österreich Asyl. In seiner Heimat habe er Probleme mit der Polizei.
I.1.2.1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 01.03.2005 vom Bundesasylamt, XXXX, niederschriftlich einvernommen. Ihm sei im Jahr 2004 vom Passamt XXXX problemlos ein Reisepass ausgestellt worden. Am 15.06.2004 sei er legal mittels eines tschechischen Visums gemeinsam mit seiner Ehefrau von TIFLIS nach PRAG geflogen. Dort haben sie einen Asylantrag gestellt. Seine Ehefrau sei nach wie vor in Tschechien. Der Beschwerdeführer möchte nicht nach Tschechien zurück, weil er Angst habe, von dort nach Georgien abgeschoben zu werden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe in seinem Heimatland als Kleinbusfahrer gearbeitet und Leute von TIFLIS nach BATUMI und zurückbefördert. Diesen Bus habe er von 1999 bis 2004 von der Regierung ABASCHIDZE gemietet gehabt. Er sei von der neuen Regierung beschuldigt worden, für ABASCHIDZE während der Auseinandersetzung im Mai 2004 Waffen und Kämpfer befördert zu haben. Nach seiner Ausreise sei sein Bruder verhaftet worden. Ihm seien Waffen und Raschgift untergeschoben worden. Er sitze immer noch in einer Haftanstalt in Georgien. Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2004 auch mehrmals von der georgischen Polizei festgenommen und geschlagen worden.
I.1.2.1.1.3. Das Bundesasylamt richtete an die Tschechische Republik ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Am 09.03.2005 langte beim Bundesasylamt die Zustimmungserklärung der Tschechischen Republik ein, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.
I.1.2.1.1.4. Am 10.03.2005 fand die niederschriftliche Zweiteinvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt.
I.1.2.1.1.5. Mit Bescheid vom 11.03.2005, Fz. XXXX wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Es stellte die Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Prüfung des Asylantrages fest und wies den Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien aus.
I.1.2.1.1.6. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 14.03.2005 fristgerecht Berufung erhoben.
I.1.2.1.1.7. Mit Schreiben vom 14.03.2005 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Bundesasylamt gemäß § 57 Abs. 7 FrG 1997 mit, "dass die Rücküberstellung des Beschwerdeführers in die Tschechische Republik abgelehnt worden sei und daher nicht möglich sei".
I.1.2.1.1.8. Im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 06.04.2005 wurde von einer Ärztin für Psychotherapeutische Medizin diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer "akuten vorübergehenden psychotischen Störung oder einer Persönlichkeitsstörung" leide, im Falle der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aber nicht mit der Gefahr einer Retraumatisierung zu rechnen sei.
I.1.2.1.1.9. Mit Bescheid vom 26.07.2005, GZ. XXXX, hat der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2005, Fz. XXXX gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 5a Abs. 3 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
I.1.2.1.1.10. Dagegen wurde am 25.08.2005 von der Bundesministerin für Inneres gemäß § 38 Abs. 5 AsylG 1997 Amtsbeschwerde erhoben.
I.1.2.1.1.11. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, vom 09.03.2006, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
I.1.2.1.1.12. Der Beschwerdeführer wurde am 28.09.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass alles in Ordnung sei. Er habe Hepatitis C gehabt.
In seinem Herkunftsstaat habe er eine Berufsschule und die Universität besucht und ab 1999 selbständig als Busfahrer gearbeitet. Die Eltern, Geschwister, zwei Kinder und weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsstaat.
Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe ab 1999 als Busfahrer für ABASCHIDZE gearbeitet bzw. habe einen Bus gepachtet gehabt, mit dem er regelmäßig von BATUMI nach TIFLIS gefahren sei. Dafür habe er monatlich 600 Dollar erhalten. 2003 sei SAAKASCHWILI an die Macht gekommen und 2004 habe es in Adscharien eine Revolution gegeben, im Zuge derer Aslan ABASCHIDZE vertrieben und Adscharien mit Georgien vereint worden sei. Am 10. oder 11.05.2004 seien zwei Polizisten zum Beschwerdeführer gekommen und er sei zur Polizei in XXXX vorgeladen worden. Dort habe man ihm gesagt, dass das Busgeschäft illegal gewesen sei und der Bus, den er gepachtet habe, würde jetzt der Regierung gehören. Der Beschwerdeführer habe aber einen gültigen Pachtvertrag gehabt und sich geweigert den Bus abzugeben. Er habe den Bus daher versteckt. Ein paar Tage später habe ihn die Polizei deshalb festgenommen und geschlagen und wegen Diebstahls bezichtigt. Er sei mit der Auflage freigelassen worden, dass er den Bus innerhalb von zwei Tagen dem georgischen Staat zurückgebe. Da er dieser Aufforderung wiederum nicht nachgekommen sei, habe man ihn am 20.05.2004 erneut festgenommen und schwer misshandelt, sodass er im Krankenhaus behandelt werden habe müssen. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr länger in seinem Herkunftsstaat bleiben können und sei ausgereist. Den Bus habe er bzw. sein Bruder vor seiner Ausreise am 30.05.2004 den Behörden zurückgegeben. Im Falle seiner Rückkehr hätte er in Georgien keine Lebensgrundlage mehr und es wäre gefährlich für ihn. Nicht wegen des Busses, den habe er ja zurückgegeben. Es gebe aber noch weitere Probleme. Als er bereits in Prag gewesen sei, habe ihm seine Mutter am 28. oder 29.07.2004 telefonisch mitgeteilt, dass die georgische Spezialabteilung in das Zimmer seines Bruders eingedrungen sei, dort Waffen und Drogen versteckt haben und der Bruder zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und sich seither im Gefängnis befinde. Wenn der Beschwerdeführer zurückkehre und 14.000,-- Dollar bezahle, dann würde sein Bruder freikommen. Befragt, warum die Behörden das machen sollten, sagte der Beschwerdeführer, man suche ihn wegen des Busses und weil er "neben ABASCHIDZE gestanden sei". Außerdem werfe man ihm vor, jemanden umgebracht zu haben. Er habe aber den Bus zurückgegeben und umgebracht habe er auch niemanden. Anzeige wegen irgendeines Deliktes sei gegen den Beschwerdeführer aber nie erstattet worden. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, gegen ihn liege eine Strafanzeige vor. Er sei bei AGORDZINEBA gewesen und sei an Auseinandersetzungen in Adscharien beteiligt gewesen. Ein Cousin des Beschwerdeführers habe ihm das Visum besorgt. Dieser Cousin sei des Mordes beschuldigt worden. Er habe einen Raubmord begangen. Er sei zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.
I.1.2.1.1.13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2006, Fz. XXXX, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werde, weil es dem Amtswissen widerspreche, in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche.
I.1.2.1.1.14. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 18.10.2006 fristgerecht Berufung erhoben.
I.1.2.1.1.15. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2007, Zl. XXXX, wurde der mit Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Inneres angefochtene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.07.2005 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
I.1.2.1.1.16. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2007, GZ. XXXX, der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2005, Fz. XXXX, stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
I.1.2.1.1.17. Mit einem weiteren Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2007, GZ. XXXX, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2006, Zl. XXXX, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
I.1.2.1.1.18. Der Beschwerdeführer wurde am 14.01.2008 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, es gehe ihm schlecht. Er leide an Hepatitis C und habe Probleme mit der Leber. Seine Hand solle operiert werden. Er sei in ärztlicher Behandlung. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben vom 08.01.2008 vor, wonach beim Beschwerdeführer die Dauerdiagnosen "Hepatitis C Genotyp 3a und Atrophie im Bereich des rechten Daumens" bestehen.
Der Beschwerdeführer halte seine Angaben aus der letzten Einvernahme am 28.09.2006 aufrecht. Befragt, ob er Dokumente vorlegen könne, die seine Angaben bestätigen, z.B. die Mietverträge für den Bus, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe der Polizei in RUSTAWI alle Dokumente vorgelegt. Es sei ihm nicht möglich, diese Dokumente wiederzuerlangen. Er habe seine Dokumente vorgelegt und sein Auto sei ihm abgenommen worden. Da er weder die Dokumente noch das Auto zurückbekommen habe, habe seine Frau eine Berufung an die georgische Polizei geschrieben. Eine Kopie dieser Berufung habe er nicht. Er habe ja nicht gedacht, dass er das jemals brauchen werde. Anfang Mai 2004 sei die Polizei zum Beschwerdeführer gekommen, habe seine Frau bedroht, den Beschwerdeführer geschlagen und mitgenommen. Man habe ihn in einen Keller der Polizeiverwaltung gesperrt, misshandelt, Zähne ausgeschlagen und seine Geschlechtsorgane seien verletzt worden. Zwei Polizisten haben gesehen wie schlecht es ihm gegangen sei, haben ihn vor das Gebäude gebracht und seine Frau verständigt. Diese habe ihn ins Krankenhaus gebracht. Danach habe der Beschwerdeführer seine Ausreise organisiert. Er habe sein Haus verkauft, sich Geld vom Cousin geborgt und für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau sei ein tschechisches Visum ausgestellt worden. Er sei somit legal aus Georgien ausgereist und nach Tschechien eingereist. Sein Pass sei von den tschechischen Asylbehörden einbehalten worden. Der Beschwerdeführer habe seine zwei Kinder in Georgien zurückgelassen.
I.1.2.1.1.19. Mit Schreiben vom 16.01.2008 wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zur Lage in Georgien mit der Aufforderung übermittelt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
I.1.2.1.1.20. In der Stellungnahme vom 30.01.2008 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und machte geltend, er sei aus politischen Gründen asylrelevant verfolgt. Ihm sei eine staatsfeindliche politische Gesinnung unterstellt worden, da er ABASCHIDZE unterstützt habe. Die Angaben des Beschwerdeführers seien substantiiert und nachvollziehbar und stehen zudem in Einklang mit einschlägigen Länderberichten zu Georgien. Auch in den Feststellungen des Bundesasylamtes zu Georgien finde das Vorbringen Deckung. Dort finden sich Feststellungen zu den politischen Umwälzungen in den Jahren 2003 und 2004, von welchen der Beschwerdeführer konkret betroffen gewesen sei. Weiters werde dort festgehalten, dass willkürliche Festnahmen in Zusammenhang mit politisch unliebsamen Personen tatsächlich erfolgt seien. Aus Länderberichten des Jahres 2004 gehe auch hervor, dass um die Zeit der Wahlen 2004 häufig mit politisch motivierten Anzeigen und Anklagen gegen politisch missliebige Personen vorgegangen worden sei. Aus zahlreichen Länderberichten ergebe sich auch, dass die Menschenrechtssituation unter der Regierung SAAKASCHWILI mehr als bedenklich sei. Zur Aktualität der Verfolgung sei beispielsweise auf die Entwicklungen im Hinblick auf den ehemaligen Parteiführer ABASCHIDZE verwiesen, gegen den trotz Zusicherung der Immunität durch den Präsidenten ein Haftbefehl erlassen worden sei. Es sei nicht zutreffend, dass es seit der Flucht ABASCHIDZES aus Georgien zu keinen Verfolgungshandlungen gegen ehemalige Mitglieder seiner Partei gekommen sei. Ebenso wenig sei es zutreffend, dass sich zwischenzeitig die Situation in Georgien wesentlich gebessert habe. Aufgrund des detailreichen, schlüssigen und durch zahlreiche Länderberichte untermauerten Vorbringens des Beschwerdeführers sei glaubhaft, dass ihm aus politischen Gründen Verfolgung in Georgien drohe.
Zudem leide der Beschwerdeführer an schweren chronischen behandlungsbedürftigen Erkrankungen. Beim Beschwerdeführer sei Hepatitis C diagnostiziert worden und er befinde sich wegen dieser lebensbedrohlichen Erkrankung in regelmäßiger Behandlung. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer die Terminkarte für einen Termin bei einem Facharzt für Innere Medizin vor. Bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2006 sei festgehalten worden, dass chronische Krankheiten aus dem Bereich der inneren Medizin wenn überhaupt nur in den größeren Städten behandelt werden können. Auch wären die Kosten für den Beschwerdeführer unerschwinglich. Ihm wäre somit die Existenzgrundlage im Hinblick auf die erforderliche Behandlung entzogen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer infolge der in Georgien erlittenen Misshandlungen an schweren physischen und psychischen Problemen leide. Wegen seiner psychischen Beschwerden sei er zur psychiatrischen Untersuchung und Behandlung an einen Spezialisten überwiesen worden. Wegen seiner Beschwerden mit dem rechten Arm bzw. der rechten Hand, welche auf seine schweren Misshandlungen durch die georgische Polizei zurückzuführen seien, sei er in ständiger Behandlung und müsse er sich einer neuerlichen Operation unterziehen. Der Beschwerdeführer legte vor:
* Überweisung vom 22.01.2008;
* Ambulanzkarte XXXX;
* Kurzbericht des XXXX vom 13.03.2007;
* Röntgen- und Sonographiebericht vom 14.03.2007;
* Patientenbrief des XXXX, vom 20.03.2007;
* Dekurs des XXXX, vom 28.03.2007;
* Ambulanzkarte des XXXX, Termin für 22.02.2008.
I.1.2.1.1.21. Mit einem weiteren Schreiben vom 27.02.2008 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung eines Facharztes für Innere Medizin vom 20.02.2008 vor, wonach beim Beschwerdeführer ein "Status post Hep C." bestehe. Eine Kontrolle des Labors solle in sechs Monaten erfolgen, um eine weitere Prognose abgeben zu können. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich aus dieser Bestätigung ergebe, dass er wegen seiner Hepatitis C Erkrankung nach wie vor in Behandlung stehe. Er müsse aufgrund seines schweren chronischen Leidens derzeit sechs Tabletten täglich zu sich nehmen. Ein intensiver Behandlungsbedarf sei damit weiterhin gegeben. Am 28.02.2008 werde sich der Beschwerdeführer einer weiteren Untersuchung wegen seiner in Folge der erlittenen Misshandlungen schwer behinderten Hand unterziehen. Bis jetzt sei nicht absehbar, ob diesbezüglich eine Operation an ihm durchgeführt werden könne, da der behandelnde Arzt Bedenken auf Grund der Hepatitis C Erkrankung habe. Hinsichtlich der bestehenden Traumatisierung sei bereits eine Ambulanzkarte der Universitätsklinik für XXXX worden. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Traumatisierung des Beschwerdeführers, die auch geeignet seien, seine persönliche Unglaubwürdigkeit im Asylverfahren zu stärken, werden ehest möglich vorgelegt.
I.1.2.1.1.22. Eine telefonische Rücksprache der Organwalterin des Bundesasylamtes beim behandelnden Internisten des Beschwerdeführers am 22.04.2008 hat ergeben, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt am 04.02.2008 in der Ordination eingefunden habe. Am 04.02.2008 sei dem Beschwerdeführer Blut abgenommen worden, eine Blutbefundbesprechung sei vorgesehen gewesen. Bis dato sei der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr in der Ordination erschienen. Erklärend sei vom behandelnden Arzt ausgeführt worden, dass die Hepatitis C des Beschwerdeführers ausgeheilt sei. Der Ausdruck "Status post Hep C" bedeute, dass die Hepatitis C geheilt sei.
I.1.2.1.1.23. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008, FZ. XXXX, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchteil II.); ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchteil III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werde, weil es dem Amtswissen widerspreche, in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Im vorliegenden Fall werde in erster Linie darauf hingewiesen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, nicht mit jenen decken, die er vor dem Bundesasylamt, XXXX, vorgebracht habe. Es sei dem gegenständlichen Vorbringen auch nicht zu entnehmen, dass Mitglieder der Partei AGORDZINEBA in Georgien einer Gruppenverfolgung unterliegen. Die vom Beschwerdeführer behauptete polizeiliche Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit bzw. aufgrund der Mitarbeit bei der Partei AGORDZINEBA sei unglaubwürdig. Mitglieder dieser Partei seien und seien auch nach der Rosenrevolution in Georgien allein wegen ihrer Tätigkeit für die oder Mitgliedschaft bei dieser Partei nie einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, es sei denn sie hätten eine strafbare Handlung begangen. Somit sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer, der selbst angegeben habe weder vorbestraft gewesen zu sein, noch irgendwelche Probleme mit den georgischen Behörden gehabt zu haben, irgendeine behördliche Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. Darauf deute auch der Umstand hin, dass der Beschwerdeführer problemlos ausreisen habe können. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von über einem Monat gefahrlos bei den Großeltern seiner Ehefrau aufhalten können, ohne dass die Polizei oder andere Personen ihn dort aufgesucht hätten. Es ergeben sich auch weder im Parteienvorbringen, noch im Erhebungsergebnis irgendwelche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in solche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen sei, welchen man in Georgien nicht aufgrund der Größe des Landes durch einen Wohnsitzwechsel außerhalb des bisherigen Lebensbereiches entgehen hätte können. Es deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Ermittlungen hinsichtlich des gegen ihn bzw. den Bruder vorliegenden Verdachtes des Besitzes bzw. der Weitergabe von Drogen im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen und des Strafverfahrens aus asylrelevanten Gründen schlechter gestellt sei, als andere Personen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Es werde auf die vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten hingewiesen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich aus den von ihm behaupteten Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen, so müsste davon ausgegangen werden, dass er nicht eine derartige kriminelle Energie in jenem Staat, von dem er internationalen Schutz erwarte, an den Tag gelegt und so aufenthaltsbeendende Maßnahmen riskiert hätte.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme vom 30.01.2008, bei den georgischen Behörden handle es sich um die korrupteste Organisation, werde ausgeführt, dass den vorgelegten Länderberichten zu entnehmen sei, dass die georgische Polizei gegen kriminelle und korrupte Personen vorgehe. Außerdem sei es 2006 zu einer großangelegten Justizreform gekommen um den Missbrauch im Justizsystem zu bekämpfen und die Unabhängigkeit der Gerichte zu erhöhen. Den aktuellen Länderfeststellungen sei auch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass es zu keinen Meldungen gekommen sei, dass es zu Verfolgungshandlungen gegenüber ehemaligen Mitgliedern der AGORDZINEBA Partei gekommen sei.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers werde ausgeführt, dass die diagnostizierte Hepatitis C Erkrankung des Beschwerdeführers mittlerweile ausgeheilt sei und laut vorgelegten Befunden keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehe. Die vom Beschwerdeführer bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung angekündigten Unterlagen zu einer psychiatrischen Begutachtung, welche das Vorliegen einer Traumatisierung bescheinigen sollten, seien bis dato nicht beim Bundesasylamt eingelangt. Diese mangelnde Mitwirkung beeinträchtige die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich. Der Beschwerdeführer habe in den Einvernahmen auch niemals angegeben, dass er sich im Zustand einer Traumatisierung befinden würde.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen in allen Punkten unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe und sein Gesamtvorbringen daher durchgehend als unglaubwürdig gewertet werden könne.
Schützenswerte private oder familiäre Bindungen in Österreich habe der Beschwerdeführer nicht. Die gesamte Kernfamilie sei im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.
I.1.2.1.1.24. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 08.05.2008 fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Die Erstbehörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen und entsprechend ihrer Ermittlungspflicht darauf hinzuwirken, dass die Angaben des Beschwerdeführers vervollständigt werden. Zunächst habe offenkundig keine vollständige Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ländervorhalt stattgefunden, wenn die Erstbehörde ausführt, diese hätten sich auf veraltete Informationen gestützt. Zwar sei es zutreffend, dass der Beschwerdeführer nahe liegender Weise zur Darlegung seiner Fluchtsituation auch auf Dokumente, welche sich auf diese Zeit beziehen, verwiesen habe, jedoch sei in der Folge mehrfach ein aktueller Bezug zur derzeitigen Situation in Georgien dargestellt worden. In ihren Feststellungen zur aktuellen Situation in Georgien habe die Erstbehörde vorgefertigte Länderberichte herangezogen, die nur Teile des Vorbringens abdecken. Jedenfalls gehe aus dieser Länderdokumentation jedoch in Übereinstimmung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass willkürliche Festnahmen in Zusammenhang mit politisch unliebsamen Personen tatsächlich stattfinden. Aus den Länderberichten der Erstbehörde ergebe sich auch, dass Georgien stark unter dem Eindruck der politischen Umstrukturierung stehe. Es gebe Wahlmanipulation, die Grenzen zwischen Inhaftierung aufgrund tatsächlicher Korruption und politischer Abrechnung sei fließend. Es gebe auch willkürliche Inhaftierungen in Zusammenhang mit politischer Tätigkeit. In den Länderfeststellungen werde ausdrücklich betont, dass Korruption in Georgien ein Problem bleibe. Die Arbeit der Justiz bleibe stark verbesserungswürdig. Auch bei der Polizei könne es zu "Fehlverhalten" kommen. Es sei daher unbegründet, wenn die Erstbehörde dennoch zum Schluss komme, dass eine ungerechtfertigte Strafverfolgung oder Schlechterstellung bei der Strafverfolgung aus politischen Gründen ausgeschlossen werden könne.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe hätte die Erstbehörde jedenfalls Ermittlungen anstellen müssen, habe derartige Ermittlungen aber unter dem Hinweis auf die grundsätzliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unterlassen. Die Erstbehörde habe es auch unterlassen, weitere Ermittlungen zur intensiven Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie dem fehlenden Zugang zur erforderlichen Behandlung in Georgien vor dem Hintergrund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers zu treffen. Der Beschwerdeführer sei entgegen der Ansicht der Erstbehörde sehr wohl in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu machen. Die von der Erstbehörde angenommenen Widersprüche seien bei genauer Betrachtung keine. Vielmehr haben die der Erstbefragung folgenden Niederschriften offenkundig eine Ergänzung der anlässlich der ersten Einvernahme gemachten Angaben dargestellt. Weiters hätte die Erstbehörde bei eingehenderer Befragung zur Situation nach der Flucht des Beschwerdeführers sowie zu den Problemen, welche die übrigen Familienmitglieder betroffen haben, zu inhaltlich anders lautenden Bescheiden gelangen können. Im erstinstanzlichen Verfahren sei zudem der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, da die belangte Behörde die Angaben und schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers nur selektiv herangezogen habe. Weiters habe der Beschwerdeführer keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt, auf die Annahme der Erstbehörde zu reagieren, dass seine chronischen Leiden auch in Georgien behandelt werden können. Ebenso wenig seien die vom Beschwerdeführer angekündigten weiteren Befunde abgewartet worden.
Hervorzuheben sei, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung allein aufgrund seiner bloßen Parteimitgliedschaft behauptet habe, sondern dass bei diesem aufgrund der Tätigkeit für den Sohn von ABASCHIDZE und der Transporttätigkeit ein viel stärkeres Naheverhältnis zu den Führungspositionen der Partei bestehe bzw. ihm unterstellt werde. Somit sei auch die Begründung im Bescheid unzutreffend. Aktenwidrig sei auch, wenn im Bescheid angeführt werde, der Beschwerdeführer hätte keine Probleme mit den georgischen Behörden gehabt. Dies zeuge von einer fehlenden Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen, wo er unter anderem mehrfach von der Misshandlung und Bedrohung durch die georgische Polizei berichtet habe. Vor dem Hintergrund der genannten Ländereststellungen sei es jedenfalls nicht nachvollziehbar, wenn die Erstbehörde feststellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Ermittlungen hinsichtlich der ihm unterstellten Straftaten nicht schlechter gestellt würde als andere Personen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Dabei verkenne die Erstbehörde, dass der Beschwerdeführer strafbare Handlungen in Georgien überhaupt nicht begangen habe, weswegen schon allein wegen der Einleitung entsprechender Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden eine Verfolgungshandlung zu erblicken sei, welche allein auf die dem Beschwerdeführer unterstellte politische Gesinnung zurückzuführen sei.
Weiters sei auch die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet. Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, weswegen die Erstbehörde zum Schluss gelange, dass die Hepatitis C Infektion ausgeheilt sei. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner schweren chronischen Erkrankung, welche bereits vor Jahren bei ihm diagnostiziert worden sei, nach wie vor in Behandlung, was sich auch unmissverständlich aus der letzten Stellungnahme ergeben habe. "Status post Hep C" bedeute nicht, dass die Krankheit überwunden sei. Dass die Krankheit ausgeheilt sei, ergebe sich auch aus dem Schreiben des behandelnden Arztes nicht. Selbst wenn beim Beschwerdeführer derzeit keine aktive Infektion vorläge, wäre seine Behandlungsbedürftigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Weiters übersehe die Erstbehörde, dass in Österreich die Behandlung von Hepatitis C für den Beschwerdeführer gewährleistet sei, in Georgien aber nicht. Zum Nachweis für die weiterhin bestehende aktive Hepatitis C Infektion werde eine Terminkarte für eine Praxisklinik in Kopie vorgelegt. Weiters werde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer derzeit RIBAVIRIN zur Behandlung seiner Hepatitis Erkrankung einnehme, was sein Arzt jederzeit bestätigen könne. Der Beschwerdeführer leide auch an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung, nämlich einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer habe den angekündigten Befund nicht vorlegen können, da der Facharzt kurz vor dem vereinbarten Untersuchungstermin völlig überraschend verstorben sei, worüber auch medial berichtet worden sei. Es handle sich dabei um eine notorische Tatsache, welche die Erstbehörde berücksichtigen hätte müssen. Am 25.04.2008 habe der Beschwerdeführer einen anderen Facharzt für Neurologie aufgesucht und einen Termin für 02.05.2008 erhalten. Ihm sei dabei eine Psychotherapie auf Krankenschein in georgischer oder russischer Sprache verordnet worden, wobei für diese zumindest mit einigen Monaten (veranschlagt seien 24 Monate) zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer sei bemüht einen Therapieplatz zu bekommen. Derzeit erhalte er Psychopharmaka bzw. Antidepressiva. Die Erstbehörde habe zu Unrecht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst nie Hinweise auf seine Traumatisierung gegeben habe, zumal dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass er schwer misshandelt worden sei. Derart schwere Misshandlungen legen eine Traumatisierung zumindest nahe, mit welcher sich die Erstbehörde näher auseinandersetzen hätte müssen. Die Verletzung an der Hand sei auch medizinisch belegbar, wie sich aus den bisher vorgelegten Befunden ergebe, was zweifellos auch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stütze. Für September sei eine Operation an der Hand angesetzt. Dies schränke auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein, was im Hinblick auf seine Rückkehrsituation zu berücksichtigen gewesen wäre.
Im Ergebnis könne nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden, weswegen dem Beschwerdeführer unzureichende Mitwirkung am Verfahren angelastet worden sei und daraus ein fehlendes persönliches Interesse am Asylverfahren und dessen Ausgang abgleitet werde, zumal der Beschwerdeführer mehrfach Unterlagen vorgelegt habe. Unbegründet sei auch die Feststellung, dass das Vorbringen in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung sowie dem Amtswissen widerspreche. Die Erstbehörde sei nämlich nicht dazu in der Lage gewesen, auch nur einen tatsächlichen Widerspruch aufzuzeigen. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass der Beschwerdeführer zuerst politische Probleme in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und dann Probleme des Bruders angegeben habe, so verkenne sie, dass beide Ausführungen Teile und Aspekte desselben Problems seien. Allein aufgrund der politischen Verfolgung des Beschwerdeführers sei nämlich seinem Bruder eine strafbare Handlung unterstellt worden und sei dieser aufgrund untergeschobener Beweismittel zu Unrecht verurteilt worden. Dies habe der Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme klargestellt. Wenn die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid annehme, der Beschwerdeführer hätte keine Probleme bei der legalen Ausreise aus Georgien gehabt, so sei dem entgegenzuhalten, dass er zu den näheren Umständen der Ausreise überhaupt nicht befragt worden sei und die Feststellung damit unbegründet sei.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Gesinnung nach dem Machtwechsel im Jahr 2004 von der neuen Regierung verfolgt worden. Dies habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahmen ausreichend dargelegt. Dem Beschwerdeführer sei daher aus den angeführten Gründen Asyl zu gewähren.
Auch die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung in Hinblick auf Art. 8 EMRK sei von der Erstbehörde nur unzureichend durchgeführt worden. In Österreich lebe der Onkel der Ehefrau des Beschwerdeführers, welcher das Ehepaar faktisch und finanziell unterstütze. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben sich in den Jahren ihres Asylverfahrens gut in Österreich integriert. Die Ehefrau habe einen Deutschkurs besucht und beide verfügen über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde folgende Beweismittel vor:
* Untersuchungsbericht eines Facharztes für medizinische und chemische Labordiagnostik vom 02.03.2007;
* Untersuchungsbericht eines Facharztes für medizinische und chemische Labordiagnostik vom 15.03.2007, wonach beim Beschwerdeführer eine gesicherte Infektion mit dem Hepatitis C Virus vorliege;
* Presseinformation des Magistrat XXXX vom 31.03.2008;
* Diverse Ambulanzkarten und Terminbestätigungen.
I.2.1.1.25. Mit Schreiben vom 25.06.2008 legte der Beschwerdeführer eine Krankenhausbestätigung eines Krankenhauses in XXXX vom 11.10.2006 vor. Demnach sei beim Beschwerdeführer eine Ektomie des rechten Hodens diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer sei im Mai 2004 überfallen und geschlagen worden. Er habe Prellungen erlitten und Zähne seien eingeschlagen worden. Am 22.05.2004 sei er operiert worden und man habe ihm den rechten Hoden entfernt. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom 20.10.2006 vor, wonach er seit Mai 1999 im Betrieb "XXXX" auf der Linie TIFLIS - BATUMI als Fahrer des Linientaxis gearbeitet habe.
Weiters gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sich nunmehr auch der jüngere Bruder seiner Ehefrau, XXXX, geb. XXXX, in Österreich als Asylwerber aufhalte. Auch er habe aus begründeter Furcht vor Verfolgung Georgien verlassen, wobei er insbesondere wegen seines Schwagers, dem Beschwerdeführer, unter Druck gesetzt worden sei. Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhanges der Asylverfahren und Fluchtgründe des Beschwerdeführers und des genannten Asylwerbers werde der Antrag gestellt,XXXX als Zeugen zum Beweis der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und insbesondere zum Nachweis der Aktualität der Verfolgungsgefahr zu befragen.
I.1.2.1.1.26. Mit Schreiben vom 31.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Das Vollmachtsverhältnis zu seinen Rechtsanwälten bleibe weiterhin aufrecht.
I.1.2.1.1.27. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 09.11.2011, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater des Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gestellt.
I.1.2.1.1.28. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012, XXXX, wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Lage in seinem Herkunftsstaat (insbesondere zur Arbeiterpartei, zur Behandelbarkeit von Hepatitis C und zu vorhandenen Drogenersatzprogrammen) übermittelt, sowie Fragen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Österreich gestellt, mit der Aufforderung, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu äußern. Außerdem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den aktuellsten Befund betreffend seine Hepatitis C Erkrankung vorzulegen.
I.1.2.1.1.29. Am 23.01.2012 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein. Zur Situation in Georgien führt der Beschwerdeführer aus, die Lage in Georgien bedürfe trotz umfangreicher Bemühungen um Verbesserungen und Fortschritte in manchen Bereichen der Verwaltung in vielen Teilgebieten noch umfassender Reformen. Die Kommunalwahlen 2010 seien von internationalen Beobachtern zwar überwiegend positiv beurteilt worden, doch habe es auch immer wieder Berichte gegeben, dass Mitglieder der Oppositionspartei, insbesondere die Kandidaten, schikaniert und eingeschüchtert worden seien. Es könne daher nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht als Mitglied der Oppositionspartei von der Regierung verfolgt und eingeschüchtert werde. Über Einzelfälle von Übergriffen auf einfache Parteimitglieder haben zwar keine Erfahrungsberichte eingeholt werden können, doch bedeute dies nicht, dass diese völlig auszuschließen seien. Daher sei es durchaus wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung drohe, obwohl er lediglich ein einfaches Parteimitglied gewesen sei.
Ein weiterer wichtiger, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung an Hepatitis betreffender Aspekt sei jener der medizinischen Versorgung in Georgien. Die medizinische Versorgung sei in den Ballungsräumen des Landes gewährleistet. Das Gesundheitssystem habe sich stark gewandelt und mittlerweile könne fast jede Krankheit in Georgien zumindest theoretisch behandelt werden. Zwar könne also Hepatitis mit den meisten Folgeerkrankungen in Georgien behandelt werden, doch müssen die Kosten dafür von den Patienten selbst getragen werden. Die Behandlung von Hepatitis sei aber für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht leistbar.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, er halte sich mit seiner Ehefrau seit Februar bzw. März 2005 in Österreich auf. Der gemeinsame Sohn, XXXX, geb. XXXX, sei rechtmäßig mit einem slowakischen Schengen- Visum in Österreich aufhältig und beabsichtige die Beantragung der Gewährung desselben Schutzes beim Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer legte die Reisepasskopie seines Sohnes samt gültigem Schengen-Visum vor. In Österreich lebe weiters der Bruder seiner Ehefrau, XXXX mit seiner Gattin, welche die österreichische und deutsche Staatsbürgerschaft besitze. Er verfüge über eine gültige Aufenthaltskarte und halte sich daher rechtmäßig in Österreich auf. Zum Bruder und zur Schwägerin bestehe ein besonders enges persönliches Verhältnis. Weiters werden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von diesen finanziell unterstützt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge sogar über ein gemeinsames Konto mit ihrer Schwägerin, woraus ebenfalls die finanzielle Unterstützung durch diese ersichtlich sei. Zum Beweis legte der Beschwerdeführer die Aufenthaltskarte seines Schwagers, dessen Heiratsurkunde, die Reisepasskopie der Schwägerin und den Meldezettel seines Bruders vor und kündigte an, eine Unterstützungserklärung der Schwägerin und Kontobestätigungen vorzulegen.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen auch über hervorragende Deutschkenntnisse, Niveau A2. Sie haben bis jetzt noch nicht die Möglichkeit gehabt, Deutschkurse zu absolvieren, bereiten sich aber auf die A2- Prüfung vor und seien bereits für Deutschprüfungstermine am 18.02.2012 angemeldet. Sie werden ehest möglich ein Sprachdiplom vorlegen.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen über verbindliche Arbeitsvorverträge mit der Firma XXXX. Der Unterhalt der Beschwerdeführer sei daher in Zukunft in Österreich nachhaltig gesichert. Die Arbeitsvorverträge werden nachgereicht.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau besuchen in Österreich regelmäßig die orthodoxe Kirche. Der Beschwerdeführer besuche seit 2011 regelmäßig den Führerscheinkurs und werde demnächst in Österreich die Führerscheinprüfung ablegen. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer Bestätigungen der Fahrschule vor. Der Beschwerdeführer verfüge auch über einen großen Freundeskreis in Österreich. Empfehlungsschreiben werden noch vorgelegt.
Es bestehen besonders intensive Bindungen zu Österreich, da sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hier seit Jahren in medizinischer Behandlung und aufrechter Therapie befinden. Der Beschwerdeführer leide an Hepatitis C und bedürfe weiterhin regelmäßiger Kontrollen sowie einer engmaschigen medikamentösen Therapie, ansonsten drohe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer befinde sich auch seit 2009 durchgehend in psychiatrischer Therapie. Aktuelle ärztliche Bestätigungen werden nachgereicht.
In Georgien leben die Eltern und Schwiegereltern des Beschwerdeführers sowie weitere entfernte Verwandte. Die mittlerweile volljährige Tochter verfüge über einen gültigen slowakischen Einreisetitel und halte sich derzeit ebenfalls rechtmäßig zu Besuchszwecken in Österreich auf. Sie beabsichtige, in Zukunft in Österreich zu studieren und werde voraussichtlich einen Auslandsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Studierende stellen. Zu den in Georgien lebenden Verwandten bestehe kein besonders enger Kontakt.
I.1.2.1.1.30. Mit einem weiteren Schreiben vom 06.02.2012 legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel vor:
* Österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis und Reisepass der Schwägerin;
* Kontoauszug der Schwägerin;
* Kontoaufstellung/ Zeichnungsberechtigte des Kontos der Schwägerin;
* Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte des Sohnes des Beschwerdeführers;
* Anmeldebestätigung zum DTÖ am 18.02.2012 des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau;
* Zwei Empfehlungsschreiben;
* Laborbefund des Beschwerdeführers;
* Bestätigungsschreiben des Ambulatoriums für Suchtkranke vom 23.01.2012;
* Behandlungsprogramm des Beschwerdeführers;
* Behandlungsprogramm der Ehefrau des Beschwerdeführers.
Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass sich die Beschwerdeführer mittlerweile hervorragend in Österreich integriert haben. Es liege ein intensives Privatleben und ein tatsächliches Familienleben mit dem hier lebenden Bruder bzw. Schwager und dessen österreichischer Gattin vor. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei sogar Zeichnungsberechtigte für das Konto der Schwägerin. Auch im Hinblick auf die bereits bestehenden verbindlichen Arbeitsvorverträge sei von einer weitreichenden Integration im österreichischen Arbeitsmarkt auszugehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge bereits über eine Zusage für einen Arbeitsvorvertrag, der ehestmöglich beigebracht werde.
Der minderjährige Sohn halte sich aufgrund der Asylantragstellung rechtmäßig als Asylwerber in Österreich auf. Gravierende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts seien dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht anzulasten.
Der Beschwerdeführer leide an Hepatitis C und befinde sich im Ambulatorium für Suchtkranke XXXX wegen seiner Drogensucht in Behandlung. Zurzeit werde er mit Substitol behandelt. Aus derzeitiger Sicht sei eine Fortsetzung der Therapie über die nächsten zwei bis drei Jahre erforderlich. Aufgrund seiner Erkrankungen sei er kein junger arbeitsfähiger Mann mehr. Nur mithilfe der Therapien sei es ihm möglich den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Möglichkeit stehe ihm allerdings nur in Österreich zur Verfügung.
I.1.2.1.1.31. Mit Schreiben vom 13.02.2012 legte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben seiner Schwägerin vom 07.02.2012 vor. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien bemüht, einen Arbeitgeber zu finden, der bereit sei einen Arbeitsvorvertrag mit ihnen abzuschließen. Derzeit seien sie im Gespräch mit potentiellen Arbeitgebern. Es werde daher der Antrag gestellt, die Frist zur Vorlage der Arbeitsvorverträge um zwei Wochen, sohin bis zum 27.02.2012 zu erstrecken.
I.1.2.1.1.32. Mit Schreiben vom 27.02.2012, eingelangt beim Asylgerichtshof am 01.03.2012, beantragte der Beschwerdeführer eine weitere Fristerstreckung bis zum 19.03.2012, da er derzeit in Verhandlung um eventuelle Arbeitsvorverträge stehe und deren tatsächliche Beschaffung und Beibringung daher noch etwas Zeit in Anspruch nehme.
I.1.2.1.1.33. In einem weiteren Schreiben vom 19.03.2012, eingelangt beim Asylgerichtshof am 22.03.2012, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass der dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Arbeitsvorvertrag bislang nicht zum Abschluss gebracht werden habe könne. Sofort nach Abschluss des Arbeitsvorvertrages werde dieser vom Beschwerdeführer vorgelegt werden.
I.1.2.1.1.34. In einem weiteren Schreiben vom 26.03.2012, eingelangt beim Asylgerichtshof am 29.03.2012, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er eventuell in einer Bäckerei arbeiten könnte. Im beiliegenden Schreiben der Bäckerei vom 21.03.2012 wird jedoch angegeben, dass derzeit keine Arbeitsplätze frei seien.
Der Beschwerdeführer weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1) Mit Urteil des XXXX vom 13.05.2005 (Rechtskraft: 13.05.2005), XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 130 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
2) Mit Urteil des XXXX vom 14.12.2005 (Rechtskraft: 17.12.2005), XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 15, 130 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und der bedingt nachgesehen Teil der Freiheitsstrafe zum Urteil des XXXX vom 13.05.2005, XXXX, wurde widerrufen.
3) Mit Urteil des XXXX vom 16.12.2009 (Rechtskraft: 27.05.2010), XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 2,-- Euro, insgesamt 180,-- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt.
4) Mit Urteil des XXXX vom 19.11.2010 (Rechtskraft: 22.11.2010), XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1/1 (1.2. Fall) und Abs. 2 SMG verurteilt. Gemäß §§ 31 und 40 StGB wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des XXXX vom 16.12.2009 (Rechtskraft: 27.05.2010) keine Zusatzstrafe verhängt.
I.1.2.1.1.35. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 14.5.2012 XXXX wurde die Beschwerde in allen allen Spruchpunkten abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Ausweisung ziestaatbezogen zu erfolgen habe.
I.1.2.2.2.36. Das abweisliche Erkenntnis wurde wie folgt begründet:
"...
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant ist. Abgesehen davon, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - wie an späterer Stelle aufgezeigt wird - in einigen Punkten widersprüchlich und unplausibel ist, gelangt der erkennende Senat - in Ergänzung zur Beweiswürdigung der belangten Behörde - zur Überzeugung, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers - selbst wenn man von deren Glaubwürdigkeit ausgeht - nicht (mehr) asylrelevant sind.
Der Beschwerdeführer gab nämlich zusammengefasst an, er habe in seiner Heimat als Busfahrer gearbeitet und von 1999 bis 2004 einen Bus von der Regierung Aslan ABASCHIDZES gemietet gehabt und Leute von TIFLIS nach BATUMI und zurück befördert. Nach der Vertreibung ABASCHIDZES sei er von der Regierung beschuldigt worden, Mitglied der Partei AGORDZINEBA gewesen zu sein und Waffen und Kämpfer für ABASCHIDZE befördert zu haben. Man habe ihm den Bus weggenommen und vorgehalten, dass das Busgeschäft illegal gewesen sei. Da der Beschwerdeführer die Rückgabe des Busses verweigert habe, sei er mehrmals verhaftet und misshandelt worden. Seinem Bruder habe man deshalb Waffen und Rauschgift untergeschoben und zu einer Haftstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Asylverfahren deshalb geltend, er sei aufgrund seiner politischen Gesinnung nach dem Machtwechsel im Jahr 2004 von der neuen Regierung verfolgt worden, weshalb ihm Asyl zu gewähren sein.
Glaubt man diesem Vorbringen und hat der Beschwerdeführer im Jahr 2004 tatsächlich Probleme aufgrund seiner politischen Gesinnung gehabt, so kann heute, rund acht Jahre nach diesen politischen Umwälzungen in Georgien (Adscharien), jedenfalls keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer mehr erkannt werden. Relevant kann nämlich nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die politische Situation in Georgien hat sich in den letzten Jahren maßgeblich geändert. Aslan ABASCHIDZE wurde bereits im Jahr 2004 aus Georgien vertrieben und lebt seither im Exil in der Russischen Föderation. Die Partei von ABASCHIDZE, "Union für Demokratische Wiedergeburt", hat sich nach dem Machtwechsel in Adscharien am 06.05.2004 aufgelöst. Somit existiert die Partei, deren Anhänger der Beschwerdeführer angeblich gewesen ist, gar nicht mehr. Grundsätzlich hat sie auch die Menschenrechtslage und das politische Klima in Georgien verbessert. Georgien unternimmt - den Länderberichten folgend - Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. Gesamt betrachtet fanden in Bezug auf die Abhaltung freier und fairer politischer Wahlen seit der Rosenrevolution kontinuierliche Verbesserungen statt, im Vergleich zu den Parlamentswahlen 2008 kam es auch bei den Kommunalwahlen 2010 zu weiteren Verbesserungen. Davon, dass einfache Parteimitglieder bzw. Unterstützer von Oppositionsparteien systematisch verfolgt werden, kann nicht ausgegangen werden, wie die in den Länderfeststellungen enthaltene Analyse der Staatendokumentation am Beispiel der Arbeiterpartei aufzeigt. Es kann daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien irgendwelche Probleme mit den georgischen Behörden aufgrund seiner früheren Nähe zu ABASCHDIZE bzw. dessen Partei bekommen wird.
Abgesehen von der gegenwärtigen Situation sprechen aber auch einige Punkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nämlich nicht entnommen werden, dass die georgischen Behörden ein über die Rückgabe des Busses hinausgehendes Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben. Die Probleme des Beschwerdeführers haben nämlich erst damit begonnen, dass der Beschwerdeführer sich geweigert hat, den Bus zurückzugeben. Deshalb wurde er von der Polizei festgenommen und des Diebstahls bezichtigt. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers hat sein Bruder den Bus aber an die Behörden zurückgegeben und sagt der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 28.09.2006 selbst, dass er daher wegen des Busses keine weiteren Probleme mit den Behörden mehr zu befürchten gehabt hätte. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich wegen der politischen Gesinnung verfolgt worden, dann hätten ihn die georgischen Behörden auch wohl kaum aus der Haft entlassen.
Insbesondere die Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers sprechen aber gegen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer gibt nämlich in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 01.03.2005 an, dass ihm im Jahr 2004 vom Passamt XXXX problemlos ein Reisepass ausgestellt worden sei. Am 15.06.2004 sei er legal mittels eines tschechischen Visums von TIFLIS nach PRAG geflogen. Hätte der Beschwerdeführer Angst gehabt, von den georgischen Behörden erneut festgenommen zu werden, dann hätte er sich sicherlich kein Visum ausstellen lassen und wäre schon gar nicht legal über den Luft ausgereist. Durch dieses Verhalten demonstriert der Beschwerdeführer, dass offenbar keine asylrelevante Verfolgung stattgefunden hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde moniert, er sei vom Bundesasylamt zu den näheren Umständen seiner Ausreise überhaupt nicht befragt worden, so entspricht dies nicht der Wahrheit. Der Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 01.03.2005 zu der Art und Weise der Ausreise befragt und auch in der Einvernahme am 14.01.2008 wurde dies thematisiert.
Nur am Rande sei erwähnt, dass es auch äußerst ungewöhnlich ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ohne die zwei gemeinsamen, zum damaligen Zeitpunkt beide noch minderjährigen, Kinder ausgereist sind. Dass sie ihre Kinder zurückgelassen haben, spricht wiederum für eine Ausreise aus anderen als asylrelevanten Motiven, da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau offenbar keine Angst gehabt haben, dass die georgischen Behörden durch etwaige Repressionen gegen die zurückgebliebenen Kinder eine Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau erzwingen könnten.
Dem Vorbringen, dem Bruder des Beschwerdeführers seien nach seiner Ausreise wegen der politischen Betätigung des Beschwerdeführers Drogen und Waffen untergeschoben worden und er sei deshalb zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden, kann aus Sicht des erkennenden Senates kein Glauben geschenkt werden. Der Beschwerdeführer hat weder Beweise dafür vorgelegt, dass sein Bruder tatsächlich inhaftiert und zu Unrecht verurteilt worden ist, noch dass diese Vorkommnisse in irgendeinem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers stehen. Auf Nachfrage, weshalb die Behörden dem Bruder eine Straftat anhängen sollten, sagte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 28.09.2006, man suche den Beschwerdeführer wegen des Busses und weil er für ABASCHIDZE tätig gewesen sei. Kurz zuvor hat der Beschwerdeführer aber - wie bereits erwähnt - angegeben, dass es keine Probleme mehr wegen des Busses gebe, da dieser ja zurückgegeben worden sei. In der gleichen Einvernahme erwähnt der Beschwerdeführer auch, dass sein Cousin, welcher ihm das Visum besorgt habe, des Mordes beschuldigt worden sei. Der Beschwerdeführer deutet also auch in diesem Fall einen Zusammenhang zu seinen Problemen an, sagt aber im nächsten Satz, dass der Cousin einen Raubmord begangen hat und deshalb zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Somit gibt er selbst zu, dass die Verurteilung des Cousins nichts mit den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu tun hat.
In diesem Zusammenhang ist auf einen weiteren Verwandten des Beschwerdeführers, nämlich XXXX, den Bruder seiner Ehefrau (dessen Ausweisung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.05.2011, GZ. XXXX, gem