TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/28 L516 2143728-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2019
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Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z6
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L516 2143728-4/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, § 46, 53 Abs 1 Z 1 und § 55 FPG sowie § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.09.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher nach einer Erstbefragung ohne weitere Einvernahme vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) rechtskräftig zur Gänze abgewiesen wurde; zudem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.

2. Am 23.02.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Ein erster Bescheid des BFA im Zulassungsverfahren vom 17.09.2017, mit welchem jener Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, wurde in Stattgabe einer dagegen erhobenen Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.11.2017, L516 2143728-3/2E, gem § 21 Abs 3 BFA-VG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

3. Das BFA wies in der Folge nach einer Einvernahme des Beschwerdeführers am 13.11.2018 mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkt II) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Das BFA sprach des Weiteren aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI), dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII) und erließ schließlich gem § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII).

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

6. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 22.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe Arain sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an (Verwaltungsverfahrensakt des BFA, Aktenseite (AS) 11). Seine Identität steht nicht fest.

1.2. Zu den allgemeinen Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich

Der Beschwerdeführer ist ledig, wurde in XXXX in der Provinz Punjab geboren, wo auch seine Eltern ein Haus besitzen, und wohnte zuletzt vor seiner Ausreise in Karachi in der Provinz Sindh. Er verließ seine Heimat im Juni 2016 und reiste im September 2016 in Österreich ein, wo er sich seither aufhält und zunächst einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er besuchte zehn Jahre die Schule und arbeitete zuletzt als Verkäufer von Ärztebedarf (AS 11, 13, 15, 297, 302, 303). Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers sowie weitere Verwandte wie Cousins und Onkel leben nach wie vor in Pakistan. Der Vater des Beschwerdeführers ist Bauarbeiter (AS 302, 303). Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde (Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (GVS). Er hat keinen Deutschkurs besucht und konnte die ihm in der Einvernahme auf Deutsch gestellten Fragen weder verstehen noch beantworten (AS 304). Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Mit Strafbescheid des Magistrats der Stadt Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach dem Meldegesetz bestraft. Jene Entscheidung ist seit 14.03.2018 rechtskräftig.

1.3. Zum Gesundheitszustand

Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 297).

1.4. Zum Vorverfahren

Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.09.2016 damit, dass er sich in Karachi der MQN Partei angeschlossen habe, er nach einiger Zeit die Partei habe verlassen wollen und er daher von den Parteiangehörigen mit dem Umbringen bedroht worden sei. Das BFA wies, nachdem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in der Folge nicht feststellbar war, jenen Antrag - ohne Durchführung einer Einvernahme - mit Bescheid vom 17.10.2017 zur Gänze ab. Das BFA erachtete dabei das vom Beschwerdeführer bei der Erstbefragung erstattete Fluchtvorbringen für nicht glaubhaft, da jener nicht am Verfahren zur Feststellung seiner Schutzbedürftigkeit mitgewirkt habe und daher nicht davon ausgegangen werden könne, dass er im gesamten Staatsgebiet Pakistans einer wie auch immer gearteten Gefahr ausgesetzt sei. Das BFA ging zum anderen jedoch zusätzlich hilfsweise - bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens - auch vom Vorliegen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative aus und erkannte, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege. Jene Entscheidung erwuchs in Rechtskraft mit Ablauf des 03.11.2016 (BFA, Bescheid vom 17.10.2017, insb Seiten 2, 51, 53).

1.5. Zur Antragsbegründung im gegenständlichen Verfahren

Den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag begründete der Beschwerdeführer vor bei der Erstbefragung am 23.02.2017 damit, dass er Angehöriger der "MQM-Jamat-Partei" sei und deshalb eine Spezialeinheit der Polizei (Rangers) nach ihm suche. Er sei seit Jänner 2015 nicht mehr Angehöriger jener Partei, werde jedoch trotz seines Austrittes aus der Partei gesucht bzw verfolgt. Ein Cousin des Beschwerdeführers sei letzten Freitag, am 17.02.2017 von den Rangers festgenommen worden und der Beschwerdeführer befürchte, dass man jenen zwingen werde, Auskunft über den Beschwerdeführer und dessen Verbleib zu geben. Jene Sachverhaltsänderung sei dem Beschwerdeführer seit 17.02.2017 bekannt. Auch habe es in Pakistan innerhalb einer Woche bis zu neun Bombenanschläge gegeben, er habe Angst um sein Leben (AS 35).

Bei der Einvernahme vor dem BFA am 19.04.2017 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe politische Probleme in Pakistan. Er sei Mitglied der MQM Partei (gewesen), sei zunächst gut behandelt worden und habe einen Job als Transporteur von Medizin erhalten, wobei er nach einem Jahr erfahren habe, dass in den transportierten Schachteln Waffen gewesen seien, weshalb er die Partei verlassen habe, was ihm von dieser jedoch nicht erlaubt worden sei. Er sei deshalb weggelaufen und nach XXXX geflohen. Sein Name stehe noch im Mitgliederverzeichnis (AS 63). Vor Kurzem habe die pakistanische Armee vier der Vorsitzendenbüros jener Partei in Karachi in Besitz genommen und eine Woche vor dem Folgeantrag des Beschwerdeführers sei dessen Cousin in Pakistan vom Militär festgenommen und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden. Der Cousin sei nach zwei Tagen entlassen worden und habe dann den Beschwerdeführer angerufen. Weshalb jener so schnell entlassen worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Jener habe ihm erzählt, dass er mehrmals nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt worden sei und die Augen während der Befragung verbunden gewesen seien. Dass die Büros gestürmt worden seien, habe er im November/Dezember 2016 aus den Nachrichten erfahren (AS 65). Der Cousin habe ihn am 17.02.2017 von seiner Festnahme erzählt. Der Name seines Cousins laute XXXX , er sei ungefähr 26 Jahre alt und wohne in Karachi XXXX (AS 57 ff). Er könne sich aus Pakistan Dokumente schicken lassen, falls dies notwendig sei. Daraufhin forderte das BFA den Beschwerdeführer auf, sich alle Dokumente so schnell wie möglich schicken zu lassen und dem BFA vorzulegen (AS 59).

Nach einer zurückverweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer am 13.11.2018 ein weiteres Mal vom BFA einvernommen. Dabei forderte das BFA ihn auf, sämtliche Gründe für seine neuerliche Antragstellung darzulegen. Daraufhin sagte der Beschwerdeführer, dass sich in ein paar Monaten die Lage verbessern könne. Die Partei mit der er Probleme gehabt habe, werde nun wegen der neuen Regierung schwächer. Nach einer Wiederholung der Aufforderung durch das BFA gab der Beschwerdeführer an, er stelle den neuen Antrag, da er denke, dass sein Leben in Pakistan nicht sicher sei, er glaube, immer noch in den Aufzeichnungen der Pakistan Rangers zu sein. Nach dem darauffolgenden Hinweis des BFA, dass ein bloß abstraktes Vorbringen und das Aufstellen von allgemeinen Behauptungen nicht aussreichend sei, der Beschwerdeführer alle Einzelheiten im Detail berichten müsse, führte der Beschwerdeführer aus, dass ein paar Mal die Leute von MQM zu ihm nach Hause gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Einmal sei sein Cousin mitgenommen, geschlagen und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden. Sein Cousin habe geantwortet, nicht zu wissen, wo der Beschwerdeführer sei, sowie, dass der Beschwerdeführer Pakistan verlassen habe. Deshalb die Familie des Beschwerdeführers von Karachi nach XXXX gezogen. Er warte jetzt darauf und sehe sich die Situation an, bis die Lage besser werde; wenn er es für besser erachte, werde er von selbst nach Pakistan zurückkehren. Er denke, es sei momentan auf einem guten Weg. In ein paar Monaten werde er sich entscheiden. Vom BFA dazu anschließend befragt, ob dies alles sei, was sich seit der ersten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergeben habe, brachte der Beschwerdeführer vor, es gebe einen Leiter von MQM namens XXXX in XXXX . Diese Person komme immer an den früheren Wohnort seiner Familie, bringe Leute mit und versuche herauszufinden, wo der Beschwerderführer sei. Es gebe Konzentrationslager, wo Leute gefoltert würden, bis sie ein Geständnis ablegen.Er habe die Lager selbst gesehen. Manchmal würden auch die Hände abgeschnitten und andere Foltermethoden. Sein Cousin und sein Bruder seien drei bis vier Mal mitgenommen worden. Falls es notwendig sei, könne er sich Dokumente aus Pakistan schicken lassen. Er könne aber versuchen, eine von ihm versuchte Anzeige vorzuelgen, die die Polizei in Pakistan nicht habe aufnehmen wollen, da die Polizei keine Anzeigen gegen die MQM entgegennehme. Er könne jedoch versuchen, den First Information Report (FIR) zu organisieren. In der Folge wurde der Beschwerdeführer weiter vom BFA befragt, wobei er auch angab, von der MQM ermordet und von den Rangers gefoltert zu werden. Sein Vater sei von den Rangers nicht befragt worden, da jener gesundheitlich nicht gut beisammen sei, er sehe nicht gesund aus und habe Atembeschwerden, vielleicht deshalb (Einvernahme 13.11.2018, S 5 ff; AS 299 ff).

1.6. Zu einer bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und ergibt sich auch sonst nicht, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage amtlicher Identitätsdokumente konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich (oben II.1.2) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte, sowie auf den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (Zentrales Melderegister (ZMR), Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (GVS), und Strafregister der Republik Österreich (SA)). Zu den jeweiligen Feststellungen sind die Aktenseiten des Verwaltungsverfahrensaktes des BFA angeführt.

Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bereits seit mehr als fünf Jahren in Österreich sei, er sich im Alltag problemlos auf Deutsch verständigen könne und selbsterhaltungsfähig sei (Beschwerde, S 5; AS 445), erweisen sich als falsch. Laut seinen Angaben bei der Erstbefragung im Vorverfahren reiste er erst im Juni 2016 aus seiner Heimat aus und im September 2016 in Österreich ein (siehe Erstbefragung 17.09.2016). Er verstand nicht die ihm in der Einvernahme auf Deutsch gestellten Fragen und konnte sie auch nicht beantworten. Er hat dabei auch selbst angegeben, keinen Deutschkurs besucht zu haben und auch nicht Deutsch zu können (AS 304). Schließlich ist er gegenwärtig auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde (Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (GVS) angewiesen und nicht erwerbstätig.

Die Bestrafung wegen Übertretung nach dem Meldegesetz ergibt sich aus dem Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom XXXX an das BFA, welches sich im Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindet (AS 247).

2.3. Die Feststellung zum Gesundheitszustand (oben II.1.3.) beruht auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA am 13.11.2018.

2.4. Die Feststellungen zum Vorverfahren (oben II.1.4) ergeben sich aus dem dazu geführten und vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt des BFA, insbesondere auf den darin befindlichen Niederschriften und dem Bescheid des BFA.

2.5. Die Feststellungen zur Antragsbegründung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren (oben II.1.5.) ergeben sich konkret aus den im Akt einliegenden Niederschriften und den vorgelegten Schriftstücken, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Fundstellen des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes angeführt sind.

2.6. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben II.1.6.) waren aus den folgenden Gründen zu treffen:

2.6.1. Das BFA erachtete des Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren als nicht glaubhaft und begründete dies im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung folgendermaßen (Bescheid, S 93 ff; AS 399 ff):

Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme am 19.04.2017 von seiner näheren Tätigkeit für die MQM sowie von einer Inbesitznahme, Durchsuchung und Beschlagnahme von Parteiunterlagen, Mitgliederverzeichnissen oder Ähnlichem durch pakistanische Sicherheitskräfte gesprochen. Bei der Einvernahme am 13.11.2018 habe er dazu keinerlei Angaben gemacht. Es entziehe sich dem BFA völlig, wie er einen so eminent wichtigen Aspekt seines erneuten Fluchtvorbringen habe vergessen können. Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, sein Vorbringen innerhalb relativ kurzer Zeit gleichlautend wiederzugeben, sei darauf zu schließen, dass sich jene Ereignisse nicht wirklich zugetragen hätten.

Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme am 19.04.2017 nicht vorgebracht, dass sein Cousin von pakistanischen Sondereinheiten misshandelt worden sei. Bei der Einvernahme 13.11.2018 habe der Beschwerdeführer dagegen angegeben, dass sein Bruder und der Cousin misshandelt, geschlagen und gefesselt worden sei. Darin sei eine Steigerung der Angaben zu sehen.

Bei der Einvernahme am 13.11.2018 sei der Beschwerdeführer auch aufgefordert worden, seine Gründe für die neuerliche Antragstellung anzugeben. Dieser habe dazu lediglich lapidar angegeben, dass die Partei, mit der er Probleme gehabt habe, wegen der neuen Regierung nun schwächer werde und sich die Lage deshalb verbessern könne. Der Beschwerdeführer sei eingangs der Einvernahme zu seinen Fluchtgründen aufgefordert worden, alle Gründe anzuführen. Im Rahmen seiner freien Schilderung habe der Beschwerdeführer jedoch äußerst vage, unkonkret und abstrakt behauptet, in seiner Heimat durch eine Sondereinheit der Polizei gesucht zu werden, was er telefonisch über seinen Schwager erfahren habe. Hinsichtlich einer Durchsuchung der Sonderpolizei von Parteiräumlichkeiten der MQM, bei welcher die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers aufgedeckt worden wäre, habe er dabei keinerlei Angaben gemacht.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass sein Bruder und sein Cousin nach der vorgebrachten Festnahme wieder freigelassen worden seien. Er habe jedoch auch angegeben, dass die Sondereinheiten in Pakistan Angehörige erst freilassen, wenn derjenige komme, der gesucht werde. Dies widerspreche sich somit.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sein Vater wegen seines schlechten Gesundheitszustandes nicht von den Rangers befragt worden sei. Andererseits habe der Beschwerdeführer die pakistanischen Sondereinheiten als unmenschlich geschildert. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Sondereinheiten auf den Gesundheitszustand des Vaters Rücksicht genommen hätten, zumal jene damit ein erhebliches Druckmittel gegen den Beschwerdeführer in der Hand gehabt hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass sein Vater als Bauarbeiter tätig sei und die gesamte Familie alleine versorge. Diese widerspreche seinen Angaben zum Gesundheitszustand des Vaters.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dermaßen verfolgt zu werden, sodass er nicht über Telefon mit seiner Familie Kontakt aufnehmen könne, damit die pakistanischen Sondereinheiten seine Nummer nicht herausfinden könnten. Diese widerspreche seinen anderen Angaben, wonach er zwei Mal pro Woche mit seiner Mutter mit seinem Handy, per Telefon, spreche und er auch von seinem Cousin telefonisch angerufen worden sein soll.

Der Beschwerdeführer sei schließlich bereits am 19.04.2017 dazu aufgefordert worden, sich alle Dokumente schicken zu lassen und vorzulegen, die er bekommen könne. Bei der Einvernahme am 13.11.2018 erneut nach Beweismitteln gefragt, habe er angegeben, er habe keine Dokumente hier, könne sich aber welche aus Pakistan schicken lassen, falls es notwendig sei. Darin sei ein Versuch zu sehen, das Verfahren zu verzögern.

2.6.2. Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, das BFA halte die Befürchtungen des Beschwerdeführers für nicht asylrelevant und nicht glaubwürdig, ohne dass aus dem Bescheid eine nachvollziehbare Erklärung für diese Behauptung des BFA hervorgehe. Der Beschwerdeführer habe konkrete und umfangreiche Angaben gemacht. Auch eine Verfolgung durch Privatpersonen sei asylrelevant. Es könne möglich sein, dass die pakistanische Polizei in mancher Hinsicht funktionsfähig sei, im Falle des Beschwerdeführers treffe dies jedoch nicht zu und das BFA habe sich nicht mit der Schutzwilligkeit der pakistanischen Behörden auseinandergesetzt. Das BFA habe sich mit dem zentralen Vorbringen nicht auseinandergesetzt, habe auf eine eigenständige Beurteilung verzichtet und nur textbausteinartig darauf verwiesen, dass die Angaben angeblich nicht ausreichend detailliert gewesen seien. Es gebe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative (AS 441 ff).

2.6.3. Die Beschwerde bringt zunächst vor, das BFA halte die Befürchtungen des Beschwerdeführers für nicht asylrelevant und nicht glaubwürdig, ohne dass aus dem Bescheid eine nachvollziehbare Erklärung für diese Behauptung des BFA hervorgehe. Dem widersprechen jedoch die zuvor dargestellten (2.6.1.) Ausführungen des BFA im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides (siehe auch Bescheid, S 93 ff).

Die Beschwerde bringt des Weiteren vor, der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht des BFA umfangreiche Angaben gemacht. Das BFA habe sich mit dem zentralen Vorbringen nicht auseinandergesetzt, habe auf eine eigenständige Beurteilung verzichtet und nur textbausteinartig darauf verwiesen, dass die Angaben angeblich nicht ausreichend detailliert gewesen seien. Die Beschwerde führt dazu jedoch keine konkreten Beispiele an. Demgegenüber hat das BFA im angefochtenen Bescheid ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner freien Schilderung äußerst vage, unkonkret und abstrakt behauptet, in seiner Heimat durch eine Sondereinheit der Polizei gesucht zu werden, was er telefonisch über seinen Schwager erfahren habe. Hinsichtlich einer Durchsuchung der Sonderpolizei von Parteiräumlichkeiten der MQM, bei welcher die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers aufgedeckt worden wäre, habe er, so das BFA, dabei keinerlei Angaben gemacht. Dem ist die Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Um die Beweiswürdigung mit Erfolg anzugreifen reicht es nicht aus, den Feststellungen des BFA Behauptungen entgegenzustellen, die diesen widersprechen (vgl VwGH 01.10.2014, Ra 2014/09/0022). In der Beschwerde wurde auch nicht die Gelegenheit wahrgenommen, die diesbezüglich in der Beweiswürdigung aufgezeigten offen gebliebenen Fragen zu diesen vorgebrachten Ereignissen detaillierter zu beantworten oder zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls dies wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre, sowie dass sowohl das Ermittlungsverfahren vom BFA insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.

Die Beschwerde verweist schließlich ohne konkrete Ausführungen zum konkreten Fall darauf, dass eine Verfolgung durch Privatpersonen asylrelevant sei, die pakistanische Polizei im Falle des Beschwerdeführers nicht funktionsfähig sei, sich das BFA mit der Frage der Schutzwilligkeit nicht auseinandergesetzt habe und der Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative habe. Die Beschwerde übersieht damit jedoch, dass sich der angefochtene Bescheid des BFA ausschließlich auf eine fehlende Glaubhaftmachung der behaupteten Verfolgung aus den im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides dargelegten Gründen stützt.

2.6.3. Den hier zuvor dargestellten Argumenten des BFA im Rahmen seiner Beweiswürdigung (oben 2.6.1) ist die Beschwerde mit ihren Ausführungen in wesentlichen Punkten entweder nicht oder, wie soeben dargestellt, nicht erfolgreich entgegengetreten. Mit den Beschwerdeausführungen ist es somit nicht gelungen, die hier zuvor dargestellten Argumente des BFA zu entkräften.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den soeben dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des BFA an, welche von diesem in schlüssiger, vertretbarer sowie vom Beschwerdeführer letztlich unentkräftet gebliebener Weise dargelegt wurden. Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm geschilderten Bedrohung unmittelbar gegen seine Person nicht glaubhaft ist.

2.6.4. Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist Folgendes festzuhalten:

Laut den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen (Bescheid, Seiten 18-92) sieht sich Pakistan mit Herausforderungen, wie Terrorismus und Extremismus konfrontiert, welche vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei zielen, jedoch auch politische Gegner, Medienvertreter und religiöse Minderheiten betreffen. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den letzten drei Jahren jedoch quer durchs Land verbessert. Im April 2014 begann eine umfassende Militäroperation in der Region Nord-Wasiristan, die auch benachbarte Regionen der FATA miteinbezog und das Ziel hatte, aufständische Gruppen und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Standesgebiete herzustellen (Bescheid, Seite 28). 2016 wurden weiterhin signifikante Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nordwasiristan durchgeführt um "sichere Häfen" für Terroristen zu zerstören und Waffenarsenale auszuheben (Bescheid, Seite 28). Die verschiedenen terroristischen Gruppierungen führten 2015 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan durch, 48 Prozent weniger als im Jahr davor (Bescheid, Seite 29). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte, getötet wurden dabei 908 Personen (Bescheid, Seite 29). Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind jedoch weiterhin mit vielschichten Herausforderungen konfrontiert (Bescheid, Seite 30). Verglichen mit den übrigen Provinzen sind Punjab, besonders der nördliche Teil dieser Provinz, und Sindh die sichersten Gebiete Pakistans (Bescheid, S 31 "Regionale Verteilung der Gewalt").

Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem östlichen Punjab, und er hat zuletzt in Karachi gewohnt. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden (vgl Bescheid, Seiten 80 ff). Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers, der in Pakistan neun Jahre die Schule besuchte und bereits gearbeitet hat, ersichtlich.

2.6.5. Den hier getroffenen Ausführungen zur Situation in Pakistan liegen die vom BFA herangezogenen Länderberichte zugrunde, welche im bekämpften Bescheid enthalten sind. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen weder gegenüber dem BFA noch in der Beschwerde entgegengetreten. Bei diesen Berichten handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, der BBC, des Pak Institute for Peace Studies, Human Rights Commission of Pakistan, des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs. Mangels einer substantiierten Bestreitung von Seiten des Beschwerdeführers und angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.

2.6.6. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen hat der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft dargelegt, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)

3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.2. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.3. Zum gegenständlichen Verfahren

3.3.1. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).

3.3.2. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.3.3. Unter "Verfolgung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083).

3.3.4. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht.

Die Beschwerde verweist schließlich ohne konkrete Ausführungen zum konkreten Fall darauf, dass eine Verfolgung durch Privatpersonen asylrelevant sei, die pakistanische Polizei im Falle des Beschwerdeführers nicht funktionsfähig sei, sich das BFA mit der Frage der Schutzwilligkeit nicht auseinandergesetzt habe und der Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative habe. Die Beschwerde übersieht damit jedoch, dass sich der angefochtene Bescheid des BFA ausschließlich auf eine fehlende Glaubhaftmachung der behaupteten Verfolgung aus den im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides dargelegten Gründen stützt.

3.4. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005)

3.5. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.6. Zum gegenständlichen Verfahren

3.6.1. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 MRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

3.6.2. Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art 3 MRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Art 3 MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217) (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

3.6.3. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art 15 lit c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom 17. Februar 2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite) (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

3.6.4. Fallbezogen besteht nach dem festgestellten Sachverhalt in Verbindung mit der Beweiswürdigung unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der Erwägungen zur Ländersituation (dazu oben 2.6.4.), noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der in der Provinz Punjab beheimatete Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, weshalb nicht erkennbar ist, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.

3.6.5. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Dergleichen wurde auch vom Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht konkret vorgebracht.

3.6.6. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet - derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden - und der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht aus einer der regionalen Problemzonen stammt, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

3.7. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu Spruchpunkte III bis V des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)

3.8. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.9. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.10. Gemäß § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Abs 1)

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)

3.11. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.12. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.13. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.14. Zum gegenständlichen Verfahren

3.14.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

3.14.2. Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

3.14.3. Für den Beschwerdeführer sprechen seine seine strafrechtliche Unbescholtenheit. Der Beschwerdeführer hält sich demgegenüber jedoch zum Entscheidungszeitpunkt erst rund zwei Jahre und vier Monate durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Eine hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen besteht nicht, während in Pakistan Angehörige seiner Kernfamilie leben. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben bzw wurden solche auch nicht substantiiert behauptet. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.

3.14.4. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch einer dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würden.

3.14.5. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.

3.14.6. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte III bis VI des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot)

3.15. Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

3.16. § 53 Abs 2 und Abs 3 FPG enthalten beispielhaft aufgezählte Umstände, die beschreiben, wann der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß Art 11 lit b der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008) gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung einhergehen.

3.17. Zum gegenständlichen Verfahren

3.17.1. Das BFA begründete die Erlassung des zweijährigen Einreiseverbotes mit der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung nach dem Meldegesetz. In der Beschwerde wird dagegen nichts vorgebracht. Der Begründung des BFA zum erlassenen Einreiseverbot war daher fallbezogen nicht entgegenzutreten.

3.18. Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt VI und VII des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Ausreisefrist)

3.19. Gemäß § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

3.20. Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

3.21. Zum gegenständlichen Verfahren

3.21.1 Mit der rechtskräftigen Entscheidung des BFA vom 17.10.2017 im ersten Verfahren vom wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Jene Rückkehrentscheidung war zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Folgeantrages noch aufrecht und durchsetzbar. Dagegen bringt die Beschwerde auch nichts vor.

3.21.2. Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.

3.21.3. Damit stützt sich auch Spruchpunkt VII des bekämpften Bescheides, wonach keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, rechtskonform auf die Bestimmung des § 55 Abs 1a FPG.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.22. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Zu B)

Revision

3.23. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.

3.24. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, aufschiebende Wirkung - Entfall, begründete Furcht
vor Verfolgung, berücksichtigungswürdige Gründe, Einreiseverbot,
Fluchtgründe, freiwillige Ausreise, Frist, Gefährdung der
Sicherheit, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,
Meldeverstoß, öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung,
öffentliche Sicherheit, Privat- und Familienleben, private
Interessen, real risk, reale Gefahr, Rückkehrentscheidung,
subsidiärer Schutz, Verwaltungsstrafe, Verwaltungsstrafverfahren,
wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2143728.4.00

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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