Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
B-VG Art.10 Abs1 Z12Spruch
W195 2213044-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.A: Verfahrensgang:
1) Mit Antrag vom XXXX begehrte die XXXX unter Vorlage von Informationen über den XXXX, Informationen über die methodenspezifische Ausrichtung der Körperpsychotherapie sowie des Ausbildungscurriculums in Körperpsychotherapie die Anerkennung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 Psychotherapiegesetz. In weiterer Folge fanden mehrere Sitzungen der Arbeitsgruppe im Fachspezifikumsausschuss des Psychotherapiebeirates statt und wurden auch (ergänzende) Stellungnahmen seitens der Antragstellerin eingeholt.
2) Mit Schreiben vom XXXX forderte die belangte Behörde die Antragstellerin auf, bis längstens XXXX, die Statuten und die Geschäftsordnung des neu zu gründenden Vereins "XXXX", eine umfassende Darstellung des Menschenbilds/Weltbilds der "XXXX", eine Darstellung der eigenen psychotherapeutischen Arbeit mit der Methode "XXXX" in Form von Falldarstellungen sowie eine einschlägige Falldarstellung zur Nachvollziehbarkeit, dass die "XXXX" eine Methode zur Krankenbehandlung darstelle (Wirksamkeitsnachweis in der Krankenbehandlung) vorzulegen. Am XXXX wurden sowohl die Statuten des Vereins, als auch die Darstellung des Menschenbildes und zwei Falldarstellungen nachgereicht. Nicht vorgelegt wurden demgegenüber die einschlägige Falldarstellung zur Nachvollziehbarkeit, dass die "XXXX" eine Methode zur Krankenbehandlung darstelle (Wirksamkeitsnachweis in der Krankenbehandlung) sowie die Geschäftsordnung des Vereins.
3) Mit Bescheid vom XXXX, wies die belangte Behörden den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX im Hinblick auf den nicht zur Gänze erfüllten Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück. Die drei von der Antragstellerin vorgelegten Falldarstellungen betreffen lediglich Darstellungen der eigenen psychotherapeutischen Arbeit mit der Methode "XXXX" bzw. die Darstellung des Therapieverlaufs bei einer/einem Klientin/Klienten. Sie dienen jedoch nicht als Nachweis über das Vorliegen der Wirksamkeit der (angewandten) Methoden in der Krankenbehandlung.
4) Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde und verwies darauf, dass die Beurteilung, ob die (nachgereichten) Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und geeignet sind, eine Krankenbehandlung (Wirksamkeitsnachweis) nachzuweisen, eine rein inhaltliche Frage darstelle und die Behörde daher meritorisch hätte entscheiden müssen. Desweiteren gebe die Falldarstellung, so wie von der Beschwerdeführerin übermittelt, eine qualitative Darstellung der Wirksamkeit der Methode der XXXX in der Krankenbehandlung wieder und stelle sohin den von der belangten Behörde geforderten "Wirksamkeitsnachweis" dar.
5) Mit Schriftsatz vom XXXXlegte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht antragsgemäß die Beschwerde vom XXXX unter Anschluss des Verfahrensaktes vor und teilte mit, von der Erstattung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand zu nehmen.
I.B: Feststellungen:
Die unter I.A erfolgte Darstellung des Verfahrensganges ergibt sich aus der Beschwerde sowie dem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akt des Verwaltungsverfahrens, beinhaltend insbesondere den Antrag der Beschwerdeführerin samt Beilagen, die Sitzungsprotokolle und Stellungnahmen im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie den angefochtenen Bescheid. Ein Widerspruch hinsichtlich des Verfahrensganges zwischen den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde konnte nicht festgestellt werden; es haben sich auch keine Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Schriftstücke ergeben oder wäre dies behauptet worden. Es wird somit der dargestellte Verfahrensgang als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4). Gemäß Abs. 2 ist es darüber hinaus möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.
Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG mittels Beschluss zu ergehen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, stützen sich die Berufszugangsregeln des Psychotherapiegesetzes auf den Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" (Art 10 Abs. 1 Z 12 B-VG). Eine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden ist in Angelegenheiten des Gesundheitswesens bundesverfassungsrechtlich ausgeschlossen, weil dieses weder in Art 102 Abs. 2 B-VG genannt ist, noch aufgrund einer anderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmung eine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden gestattet ist (vgl. hiezu VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173).
Da sich eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne des Art 131 Abs. 2 erster Satz B-VG zu besorgen ist. Angelegenheiten nach dem Psychotherapiegesetz fallen daher in die Zuständigkeit des (örtlich zuständigen) Landesverwaltungsgerichtes.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern gemäß der Art 131 Abs. 1 B-VG inhärenten Generalklausel an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht zu gehen hat. Auf dies wurde die Beschwerdeführerin auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom XXXX hingewiesen ("Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht zulässig. [...]").
Zumal die Beschwerde ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehrte, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen (vgl. hiezu VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173).
Da die vorliegende Beschwerde mittel Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anm 7 zu § 24 VwGVG mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei der bisher hierzu ergangenen (einschlägigen) oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.
Schlagworte
Anerkennungsantrag, Landesverwaltungsgericht, psychotherapeutischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2213044.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.05.2019