TE Bvwg Beschluss 2019/2/4 W211 2212024-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2019
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Entscheidungsdatum

04.02.2019

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a
ZPO §66

Spruch

W211 2212024-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die vorsitzende Richterin Mag.a SIMMA über den Antrag des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, vom XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom

XXXX:

A)

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der minderjährige Antragsteller brachte am XXXX2018 eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein. Diese Verfahrensführung wurde vom obsorgeberechtigten Vater des Antragstellers am XXXX2018 genehmigt.

Mit Beschluss vom XXXX2018 setzte die Datenschutzbehörde das Beschwerdeverfahren für die Zeit der Ermittlung der "federführenden" Aufsichtsbehörde gemäß Art. 56 Abs. 1 DSGVO iVm § 24 Abs. 10 Z 2 DSG aus.

Mit Email vom XXXX2018 übermittelte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf den oben genannten Bescheid und schloss diesem ein Vermögensbekenntnis betreffend seine eigenen Vermögensverhältnisse an.

Mit Schreiben vom XXXX2018 (eingelangt am XXXX2019) legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt und den Verfahrenshilfeantrag dem BVwG vor.

Mit Schreiben vom XXXX2019 erteilte das BVwG durch die erkennende Richterin einen Mängelbehebungsauftrag dahingehend, dass Vermögensbekenntnisse der Eltern des mj. Antragstellers sowie eine Genehmigung des/der Obsorgeberechtigten in Bezug auf den Verfahrenshilfeantrag und das Beschwerdeverfahren vorgelegt werden müssten.

Mit Schreiben vom XXXX2019 teilte der Antragsteller mit, dass eine Einverständniserklärung mit Schreiben vom XXXX2018 eingebracht worden sei. Er habe keinen Einblick in das Vermögen seiner Eltern und werde diese damit sicher auch nicht belästigen. Er sehe auch keine Notwendigkeit für einen gesetzlichen Vertreter. Dabei handle es sich um eine aus dem Nichts stammende Idee der erkennenden Richterin. Er werde folglich der Forderung mit Sicherheit nicht nachkommen; man brauche das auch für andere anstehende Verfahren nicht zu fordern, er werde es nicht vorlegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Mängelbehebungsauftrag vom XXXX2019 wurde keine Folge geleistet und es wurden keine Vermögensbekenntnisse der obsorgeberechtigten Eltern des Antragstellers vorgelegt.

Die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe können daher nicht beurteilt werden.

Es wurde zum beim BVwG anhängigen Verfahren des Antragstellers zur Zl. W258 2211432 eine Einverständniserklärung des obsorgeberechtigten Vaters vom XXXX2018 vorgelegt, in dem auf mehrere Beschwerdeverfahren und Verfahrenshilfeanträge verwiesen wurde, auch betreffend das gegenständliche Verfahren zu XXXX. Dieses Schreiben wurde zu W258 2211432 protokolliert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und werden nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Der mit "Verfahrenshilfe" überschriebene § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lautet auszugsweise:

"§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

[...]"

§ 66 der Zivilprozessordnung - ZPO lautet:

"§ 66. (1) In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.

(2) Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden."

3.2. Der Antragsteller legte trotz Mängelbehebungsauftrag Vermögensbekenntnisse seiner obsorgeberechtigten Eltern nicht vor.

Erklärend wird ausgeführt, dass diese jedoch eine Voraussetzung für die Prüfung und allfällige Gewährung der Verfahrenshilfe darstellen, da das Gericht nur mit diesen in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob der mj. Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny, II/1 § 63 ZPO, RZ 7 und LG für ZRS Wien, 30.08.2005, 42R324/05s: "Anders würde der Fall dann liegen, wenn beide Elternteile das Verfahrenshilfe begehrende Kind im gemeinsame Haushalt betreuen, weil dann nur ein Anspruch auf Naturalunterhalt bestünde, sodass die finanzielle Situation des Kindes alleine aus diesem Umstand nicht eingeschätzt werden könnte. Es wäre in einem solchen Fall daher - mangels anderer Anhaltspunkte - tatsächlich notwendig, eigene Vermögensbekenntnisse der Eltern zu überprüfen, um die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe beurteilen zu können").

Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX2019 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller den Auftrag, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages (unter anderem) Vermögensbekenntnisse seiner Eltern vorzulegen. Der Antragsteller wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag zurückgewiesen wird, wenn er dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkommt.

Da der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist die Vermögensbekenntnisse seiner Eltern nicht vorgelegt hat, war sein Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Die Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, da es an Rechtsprechung über den Umgang mit nicht erfüllten Mängelbehebungsaufträgen nicht mangelt und es sich dabei auch um keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Schlagworte

Datenschutzverfahren, mangelhafter Antrag, Minderjährige,
notwendiger Unterhalt, Sorgeberechtigter, Verbesserungsauftrag,
Verfahrenshilfeantrag, Vermögensbekenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W211.2212024.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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