TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/6 W105 2198026-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.2019
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Entscheidungsdatum

06.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W105 2198026-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zl.1095395308-151808068, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger, männlicher, geschiedener Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara schiitischen Glaubens, stellte am 20.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Verlauf seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Antragsteller zentral zu Protokoll, seinen Herkunftsstaat über den Iran verlassen zu haben, wo er sich zwei Monate aufgehalten habe und sei er sodann weiter über die Türkei und Griechenland gereist.

Inhaltlich gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an wie folgt:

"Ich hatte gemeinsam mit einem Nachbarn ein Taxiunternehmen. Wir hatten einen Kleinbus mit 12 Sitzen. Wir haben die Fahrgäste immer zwischen XXXX und XXXX transportiert. Als wir eines Tages unterwegs waren, hat sich der Kleinbus überschlage und es wurden 2 Fahrgäste getötet. 4 weitere Personen wurden verletzt. Die Angehörigen der Getöteten und der Verletzten haben uns für den schweren Unfall verantwortlich gemacht. Sie haben mich verfolgt und bedroht. Sie werden sich an mir rächen, wenn ich in ihre Hände falle. Deshalb bin ich geflüchtet."

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.02.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF im Wesentlichen an, er sei in der Provinz Daykundi geboren und aufgewachsen, sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Schiit. Zu seinem Familienstand gab der Antragsteller an, dass seine Ehe geschieden sei. Er habe sechs Jahre die Schule besucht, jedoch habe er keine bestimmte Ausbildung. Sie hätten ein Auto gehabt und sei er da als Begleitperson beschäftigt gewesen. Er habe mit ungefähr 16 Jahren zu arbeiten begonnen. Bei dem in Rede stehenden Kleinbus hätten sie zwölf Personen unterbringen können und habe er die Leute (zur Mitfahrt) aufgerufen. Zur Situation der Eltern gab der Antragsteller an, diese hätten im Herkunftsdorf Grundstücke mit Obst und Mandelkulturen. Die Eltern hätten von der Landwirtschaft gelebt, indem sie die Früchte verkauft hätten. Er habe noch zwei Brüder und eine Schwester und sei einer seiner Brüder bei der Nationalarmee in XXXX . Zu seinen Fluchtmotiven gab der Antragsteller an, dass vor etwa zwei Jahren und zehn Monaten (gerechnet vom Einvernahmezeitpunkt) sie einen Kleinbus gehabt hätten und seien sie mit Passagieren unterwegs gewesen, als plötzlich das Auto umgekippt sei. Dabei seien zwei Personen ums Leben gekommen und vier wurden verletzt. Danach hätten die Verwandten der Verstorbenen gesagt, dass sie schuldig seien und hätten Rache gewollt. Er habe deshalb Angst gehabt, denn sie hätten ihm gedroht, wenn sie sie erwischen würden, dann würden sie ihn umbringen und habe er deshalb das Land verlassen. Der Fahrer des Fahrzeuges war der Nachbar, er selbst sei auf dem Beifahrersitz gesessen. Die Straßen seien dort nicht asphaltiert und wisse er nicht, was los gewesen sei, jedoch sei das Fahrzeug plötzlich umgekippt. Nach dem Unfall sei er wach geworden und habe er mitbekommen, dass er im Krankenhaus sei. Seine Familie habe ihm während des dortigen Aufenthaltes mitgeteilt, dass die Familien der Verstorbenen Rache wollten und sei er so vom Krankenhaus in die Provinz Herat gefahren, wo er sich bei einem Dorfbewohner aufgehalten habe, der nach Herat ausgezogen war. Er habe sich in Herat zwei Monate aufgehalten, bevor er das Land Richtung Iran verlassen habe. Was mit dem Fahrer geschehen sei, wisse er nicht, aber glaube er, dass dieser im Gefängnis sei, denn er habe keinen Führerschein gehabt. Sein Vater und sein Bruder seien nicht bedroht worden; lediglich er selbst als Begleiter des Fahrzeuges sei beschuldigt worden. Der Vater sei der Mitbesitzer des Fahrzeuges gewesen.

Zu seiner Person gab der Antragsteller zu Protokoll, er habe einen Deutschkurs mit B1 positiv absolviert und sei er momentan mit dem Pflichtschulabschluss beschäftigt. Er wolle eine Ausbildung als Mechaniker oder Elektriker machen. Er habe auch bei der Gemeinde gearbeitet, Straßen aufgeräumt und geputzt. Seine Angaben belegte er einerseits mit Zertifikaten hinsichtlich seiner Bemühungen Deutsch zu lernen sowie einer Bestätigung über seine gemeinnützige Tätigkeit sowie durch ein Referenzschreiben.

2. Mit Bescheid vom 08.05.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit "14 ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung" festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde zusammengefasst zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass einerseits die leichte Verletzung des Antragstellers im Zusammenhang mit den sonst weitaus schwereren Verletzungsfolgen der Mitreisenden wenig plausibel erscheint, sowie dass er bei tatsächlichem Erleben eines derart folgenschweren Autounfalls jedenfalls in der Lage hätte sein müssen, detaillierte Angaben zu machen. Wenig plausibel sei es weiters, dass selbst bei Wahrunterstellung des geschilderten Unfalls mit zwei Toten sich eine Bedrohung gegen ihn als gleichsam "richten solle, wohingegen sein Vater und weitere Familienmitglieder völlig unbehelligt und ruhig im Heimatdorf leben könnten". Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Vater auch Mitbesitzer des Fahrzeuges gewesen wäre und wäre es doch logisch, in diesem Zusammenhang die Mitschuld am Unfall beim Fahrer und Besitzer des Transportmittels zu suchen, da jenen Personen, die Instanthaltung obliege und nicht bei einem "marktschreienden" Jungen.

Eine Prüfung einer Verfolgungsgefährdung aufgrund der Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit habe ergeben, dass kein Risiko bestehe und werde ausgeführt, dass der Antragsteller in Afghanistan bereits am Erwerbsleben habe teilhaben können und sei er arbeitsfähig und gesund. Er sei zumindest grundlegend schulgebildet und würden überdies die Eltern in der Herkunftsprovinz einen eigenen Laden und eine Landwirtschaft betreiben. Er verfüge sohin über ein belastbares soziales Netz in Afghanistan und würde er bei einer Rückkehr auch eventuell nach Kabul automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Überdies sei die Sicherheitslage in der Prozinz Daykundi vergleichsweise stabil.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Vater des Antragstellers gemeinsam mit einem Nachbarn ein "Taxiunternehmen" geführt habe und sei es zu dem in Rede stehenden Unfall gekommen, wobei zwei Passagiere tödlich verunglückt seien. In weiterer Folge hätten die Familienangehörigen der Verstorbenen am Antragsteller Rache ausüben wollen. Zur behördlichen Einschätzung, wonach die Prozinz Daykundi oder auch Kabul als zumutbar für eine Rückkehr angesehen werde, wurde zu Daykundi ausgeführt anhand mehrerer Berichte aus dem Jahr 2017, wonach Daykundi als relativ sicheres Gebiet beschrieben werde. Im Weiteren wurde auf bestehende Übergriffe oder Spannungen verwiesen. Zur Situation in Kabul sei gemäß UNHCR vom Dezember 2016 festzuhalten, dass sich die Lage nochmals deutlich verschlechtert habe. In diesem Zusammenhang wurde auf Selbstmordanschläge in Kabul verwiesen sowie auf die erhöhte Zahl von Rückkehrern beispielsweise aus Pakistan. Unter einem wurde auf die bestehende Binnenfluchtrichtung in Kabul verwiesen sowie weiters auf die damit einhergehende Verschlechterung der Wohnraumsituation. Ob - gemäß UNHCR - Kabul als interne Schutzalternative vorgeschlagen werden könne, wäre insbesondere im Hinblick auf eine Analyse der Zumutbarkeit zu prüfen. Kabul stelle daher keine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative dar. Im Weiteren verwies der Antragsteller darauf, dass gemäß notorischer Länderberichte Hazara nach wie vor gesellschaftlich diskriminiert wären bis hin zur Erpressung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit sowie physische Misshandlung und Verhaftung. In diesem Zusammenhang wurde auf einzelne Ereignisse bezogen auf das Jahr 2016 verwiesen.

Zur Integration des Antragstellers wurde ausgeführt, dass der Antragsteller vom Beginn an bestrebt gewesen sei, die deutsche Sprache zu erlernen, welche er nun schon auf B1-Niveau beherrsche; er engagiere sich und interessiere sich bzw. zeige er sich als offene, freundliche und hilfsbereite Person, die sich schon auch ehrenamtlich engagiert habe. Derzeit versuche er den Hauptschulabschluss nachzuholen und somit seine Selbsterhaltungsfähigkeit zu erreichen.

4. Am 28.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF zu seinem Fluchtgrund, zu seinen Lebensumständen in Österreich sowie in Afghanistan befragt, und eine innerstaatliche Fluchtalternative in einer der großen Städte wie Mazar-e-Sharif, Herat oder allenfalls auch Kabul (vor dem Hintergrund der Berichte: LIB der BFA-Staatendokumentation zu Afghanistan vom Juni 2018, Stand November 2018, sowie UNHCR-Guidelines vom August 2018) erörtert wurde.

"Beginn der Befragung

I. Zum aktuellen Zustand des BF:

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

BF: Mir geht es gut, ich bin nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente.

II. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichen

Sicherheitsdienstes:

R: Sie wurden bereits beim BFA bzw. vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtigstellen?

BF: Ich habe die Wahrheit angegeben und halte alles aufrecht.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA im Zuge Ihrer Einvernahme mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Ja.

III. Zur persönlichen Situation des BF:

a) in Österreich:

R: Leben Sie in Österreich alleine oder leben Sie mit jemandem zusammen? Wie ist Ihre aktuelle Wohnsituation? Leben Sie in einer Flüchtlingspension?

BF: Ich wohne in XXXX in einem Studentenheim und habe einen Zimmergenossen, der kommt ursprünglich aus China. Ich könnte das auch schon auf Deutsch sagen.

R: Habe Sie in Österreich familiäre Bindungen?

BF: Ich habe einen Cousin hier.

R: Wie sieht Ihr Kontakt zu diesem aus?

BF: Früher haben wir gemeinsam gewohnt im Camp, das war in XXXX . Mittlerweile bin ich ja privat und er ist in XXXX in der Unterkunft geblieben.

R: Sind Sie mit ihm gemeinsam von Afghanistan nach Österreich gekommen?

BF: Nein.

R: Können Sie dazu Näheres sagen, warum Sie sich beide in Österreich befinden?

BF: Wir haben uns zufällig am XXXX wieder getroffen.

R: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

BF: Nein, derzeit nicht. Ich gehe nur in die Schule.

R: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft gehabt?

BF: Nein.

R: Das Gericht kann sich auf Grund Ihrer Angaben nunmehr ein Bild über ihre privaten sowie familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. ihrer Integration äußern?

BF: Nein.

b) im Herkunftsstaat:

R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde u.a. bereits festgestellt, dass Sie aus Afghanistan stammen. Geben Sie bitte nochmals an, welcher Volksgruppe und Religionsgemeinschaft Sie angehören? Welche Sprachen sprechen Sie?

BF: Ich stamme aus der Provinz Daikundi, aus dem Distrikt XXXX , aus dem Dorf XXXX , ich bin Hazara und Schiit und spreche Dari.

R: Erzählen Sie mir etwas von Ihrem Leben in Afghanistan: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?

BF: Ich bin in XXXX geboren und aufgewachsen.

R: Wohnen in Ihrem Heimatdorf ausschließlich Hazara oder auch andere Volksgruppenangehörige?

BF: Nur Hazara.

R: Haben Sie in Ihrem Heimatland die Schule besucht, wenn ja, wie lange? Welche weitere Ausbildung haben Sie? Wo, wie lange?

BF: Ich bin 6 Jahre zur Schule gegangen, habe aber keine Ausbildung gemacht.

R: Wer hat in Afghanistan für Ihren Lebensunterhalt gesorgt?

BF: Ich selber und meine Familie. Wir haben alle gemeinsam gelebt.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich habe selber auch gearbeitet. Es war so, dass mein Nachbar ein Auto hatte. Wir haben uns das geteilt und ich habe dann Fahrgäste gesammelt und der Nachbar ist gefahren.

R: Sind Sie selbst auch hinter dem Steuer gesessen?

BF: Nein.

R: Welche Verwandte und Familienangehörige haben Sie in Afghanistan und wo leben diese?

BF: Alle sind in Afghanistan. Nachgefragt: Meine Eltern sind in Afghanistan, ich habe auch eine Schwester und zwei Brüder. Mein Bruder wohnt in XXXX , er ist Polizist. Mein großer Bruder, meine Schwester und meine Eltern sind in XXXX .

R: Können Sie angeben, wovon Ihre Familie hauptsächlich das Einkommen bezieht?

BF: Mein Vater hat ein Grundstück. Mein Vater hat ein Geschäft, außerdem hat er viele Apfelbäume und Mandelbäume. Damit wird die Familie ernährt. Das wird verkauft.

R: Was hat Ihre Flucht gekostet und wer hat die Flucht finanziert?

BF: Ca. 3000 Euro. Bis in den Iran habe ich es aus meiner eigenen Tasche bezahlt. Den Rest habe ich von meinem Bruder, wenn ich ihn angerufen habe, zugeschickt bekommen.

R: Wie lange haben Sie sich etwa im Iran aufgehalten?

BF: Ca. 2 Monate.

R: Warum sind Sie nicht im Iran geblieben?

BF: Ich hatte keine legalen Papiere im Iran und konnte dort auch nicht bleiben.

R: Das wird wohl auf mindestens auf eine oder mehrere Millionen Afghanen im Iran zutreffen. Das Argument kann mich nicht wirklich überzeugen - ist das nicht so, dass man im Iran Farsi spricht, das Sie zumindest verstehen und Sie sich verständlich machen können? Worin lag die Motivation gerade nach Österreich zu kommen?

BF: Es ist bekannt im Iran, dass sie keinen Aufenthalt mehr hergeben. Das Problem ist, dass man dann im Iran das Haus dann nicht mehr verlassen kann. Wenn man in ein Geschäft geht und von einem Polizisten kontrolliert wird, und wir keinen Aufenthalt haben, werden wir abgeschoben.

R: Sie haben sich sodann in der Türkei aufgehalten. Stimmt das?

BF: Ja, das war die Reiseroute.

R: Warum sind Sie dort nicht geblieben? Dort wären Sie auch sicher vor Verfolgung gewesen.

BF: In der Türkei hätte ich auch keinen Aufenthalt bekommen. Es war zu diesem Zeitpunkt, wo wir nachgefragt haben und alle gesagt haben, es ist besser, wenn man weiterreist.

R: Es gibt mindestens 3 oder 4 Länder am Balkan, warum sind Sie dort nicht geblieben?

BF: Welches z.B.?

R: Z.B. in Mazedonien.

BF: Ich habe mich nicht ausgekannt. Wenn wir nachgefragt haben, wurde uns gesagt, dass es hier keine guten Gesetze gibt und, dass es besser sei, wenn wir weiterreisen.

R: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an?

BF: Nein.

R: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes?

BF: Nein.

R: Gab es in Afghanistan persönliche Bedrohungen?

BF: Ja, weil einige Personen wollten mich töten und das war der Grund, warum ich meine Heimat verlassen habe.

R: Wurden Sie in Ihrem Heimatland wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihrer Religion verfolgt?

BF: Nein.

R: Haben Sie sich in Afghanistan, jemals außerhalb Ihrer Heimatprovinz, zum Beispiel in Kabul-Stadt, Herat oder in Mazar-e Sharif gewohnt oder sich aufgehalten?

BF: Ja, zwei Monate war ich in Herat.

R: Wann genau sind Sie aus Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan ausgereist?

BF: Genau weiß ich es nicht, aber es ist so 3 oder 4 Jahre her. Es war das Jahr 1393 oder 1394 (D: Das ist 2014 bzw. 2015), als ich Afghanistan verlassen habe.

R: Waren Sie in anderen Staaten noch längerfristig aufhältig, abgesehen vom 2-monatigen Aufenthalt im Iran?

BF: Nein, in alle Ländern, die ich durchquerte blieb ich 10-15 Tage.

R: Hatten Sie jemals eine sogenannte Tazkira?

BF: Ich hatte eine, habe sie aber am Weg verloren.

R: Wie ist das passiert?

BF: Es war so, dass wir die Reise von der Türkei nach Griechenland mit einem Schlauchboot überquert haben. Ich hatte einen Rucksack. Es waren viele Leute auf dem Schlauchboot und ich habe sie dann dort verloren.

R: Darf ich Sie ganz grundsätzlich fragen... Wissen Sie, dass es für die Einreise einer Grenze in jedem Land der Welt bestimmte Bestimmungen gibt, an die man sich grundsätzlich halten muss? Ist Ihnen das bekannt?

BF: Nein.

R: Sie wollten nach Österreich... war das Ihr Zielland?

BF: Ja, ich habe von mehreren gehört, dass hier Asyl gegeben wird und man hier unterstützt wird.

R: Dann wäre der richtige Weg gewesen, zum Konsulat zu gehen und dort ein Visum zu beantragen.

BF: Ja, aber im Iran wäre das nicht möglich gewesen, weil sie Afghanen nicht akzeptieren. Mir wurde gesagt, über den Schlepper sei es besser.

R: Sie haben angegeben, dass Sie verheiratet sind. Stimmt das?

BF: Ja, ich war verheiratet, bin aber jetzt getrennt.

R: Geschieden oder getrennt?

BF: Geschieden.

R: Können Sie angeben, warum Sie geschieden sind?

BF: Es war so, dass die Ehe von unseren Eltern arrangiert wurde, von ihrer Seite und meiner Seite. Ich habe sie aber nicht geliebt. Sie wollte mich auch nicht und da wir uns beide nicht lieben, haben wir beschlossen, uns zu trennen. Außerdem habe ich Afghanistan auch verlassen.

R: Kinder gibt es aus dieser Ehe keine, stimmt das?

BF: Nein, es gibt keine.

R: Stimmt Ihre Aussage tatsächlich, dass es in Ihrem Heimatort sogar einen Arzt für Frauenheilkunde gibt?

BF: Ja.

IV. Fluchtgründe des BF:

R: Können Sie nun schildern, warum Sie Afghanistan verlassen haben?

R: Wir haben mit meinen Nachbarn Fahrgäste von XXXX nach XXXX gebracht, das ist die Hauptstadt von Daikundi. An einem Tag ist das Auto unterwegs umgekippt. Bei dieser Umkippung sind zwei Fahrgäste ums Leben gekommen und vier wurden verletzt. Von den verstorbenen Fahrgästen, von deren Familie bin ich bedroht worden und sie haben mich beschuldigt, dass ich für deren Tod verantwortlich bin. Sie haben gesagt, dass wenn sie mich erwischen würden, sie sich an mir rächen würden. Das war der Grund, warum ich meine Heimat verlassen habe.

R: Können Sie zu diesen Bedrohungen Näheres berichten?

BF: Nach diesem Vorfall bin ich ins Spital gegangen. Ich selber bin ohnmächtig geworden und bin erst im Spital aufgewacht.

R: Sie sind selber gegangen?

BF: Nein, ich bin ins Spital gebracht worden.

R: Fahren Sie fort.

BF: Ich bin zwei Tage im Spital geblieben und dann hat mich mein

Vater angerufen. Ich war im Spital und er hat gesagt: "Du musst fliehen, da diese Familien bei uns zu Hause waren und dich beschuldigen."

R: Wohin hätten Sie fliehen sollen?

BF: Er hat mir nur gesagt, dass ich gehen soll und nicht mehr nach Hause kommen soll. Wenn sie mich erwischen würden, würden sie mich töten. Ich bin dann nach Herat gegangen und blieb 2 Monate dort. Ich habe dort gewartet und habe gewartet, dass die Lage sich beruhigt. Ich habe dann zu Hause angerufen. Sie haben mir gesagt, dass es nicht besser geworden ist und, wenn sie mich erwischen, würden sie mich töten. Ich hatte dann keine andere Möglichkeit und bin ausgereist.

R: Erzählen Sie über die zwei Monate in Herat.

BF: Ich war bei meinem früheren Nachbarn - das sind diese Nachbarn, die früher auch in XXXX gelebt haben und dann nach Herat gezogen sind. Ich durfte bei ihnen leben, in Herat in der kleinen Stadt XXXX

.

R: Wurden Sie während dieser zwei Monate in Herat in irgendeiner Weise verfolgt oder bedroht?

BF: Nein, ich war immer zu Hause und bin nicht rausgegangen.

R an BFV: Auf welchen Schutzgrund der GFK beziehen Sie sich?

BFV: Wie schon in der Beschwerde vorgebracht, wird der BF von mehreren Personen für den Tod von Familienmitgliedern verantwortlich gemacht und hat daher Verfolgung aus dem Grund der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der von Blutrache betroffenen Personen zu befürchten.

R: Was können Sie mir über das Schicksal des Lenkers des Fahrzeuges sagen?

BF: Er war im Gefängnis, weil er keinen Führerschein hatte. Ich habe dann gehört, dass er aus dem Gefängnis rausgekommen ist und keiner weiß, wo er sich jetzt aufhält. Er kam ins Gefängnis, weil er keinen Führerschein hatte.

R: Nun ist ja erfahrungsgemäß in Fällen der Blutrache die gesamte Familie betroffen oder zumindest die männlichen Familienmitglieder. Stimmt das?

BF: Es ist so, dass ich bedroht worden bin und sie machen mich verantwortlich, weil ich diese Leute eingesammelt habe.

R: Erzählen Sie mir, wie funktioniert das in Afghanistan bzw. unter Hazara mit der Blutrache?

BF: Es ist so, wenn ein Vorfall passiert und derjenige schwört, diese Person zu erwischen und mit dem Tod zu bestrafen.

R: Ich erzähle Ihnen nun, was mir in eine der letzten Verhandlungen erzählt wurde: Ein männliches Familienmitglied hat federführend Mädchenschulen errichtet, war deshalb verfolgt und wurde berichtet, dass es ganz klar war, dass auch der Vater und der Bruder deshalb drastisch gefährdet sind. Was sagen Sie dazu?

BF: Das weiß ich nicht. Ich kenne diese Person nicht. Ich kann jetzt nichts dazu sagen. Vielleicht ist es wirklich so gewesen, wie er gesagt hat oder auch nicht.

R: Wurde Ihnen persönlich auch einmal gedroht?

BF: Nein, weil, wenn ich persönlich bedroht wäre, dann wäre es vorbei gewesen.

R: Man kann auch über das Telefon persönlich bedroht werden.

BF: Nein, ich wurde über meine Familie bedroht. Sie hatten außerdem meine Telefonnummer nicht gehabt.

R: Erzählen Sie über diese Bedrohung.

BF: Mir wurde es so erzählt, dass diese Familienmitglieder mich erwischen und töten wollen. Sie haben geschworen, mich zu töten.

R: Können Sie etwas über die geführte Kommunikation, die geführt wurde, berichten?

BF: Zwischen deren Familie und meiner?

BF: Ja, alles was Sie darüber wissen.

BF: Sie waren bei uns zu Hause und sie haben auch meine Familie angerufen. Sie haben andere Leute auch gefragt, ob sie mich gesehen haben und falls diese etwas über mich wissen, es weiterzugeben.

R: Woher wissen Sie das?

BF: Das weiß ich von meiner Familie. Sie haben mich angerufen und mir das auch gesagt.

R: Ihr Bruder ist Polizist?

BF: Ja.

R: Wäre es dann nicht naheliegend, sich an die Polizei zu wenden, wenn der Bruder dort tätig ist?

BF: Nein, man kann dort keine Anzeige machen. Selbst, wenn man eine Anzeige gemacht hätte, hätte man vom Staat keine Unterstützung erhalten.

R: Nun weiß ich aus einer größeren Zahl aus ähnlich gelagerten Fällen, dass man sich sehr wohl an die Polizei wenden kann. Natürlich kann Ihnen die Polizei nicht 24 Stunden am Tag Schutz bieten. Was sagen Sie dazu?

BFV: Der Bruder ist aber in XXXX .

BF: Ja und bis nach XXXX ist man ca. einen ganzen Tag unterwegs.

R: Hätten Sie Ihren Bruder nicht anrufen können?

BF: Habe ich auch.

R: Sie haben gerade gesagt, Sie haben nicht an die Polizei gewandt.

BF: Ich habe meinen Bruder angerufen und er hat gesagt, er könnte nichts machen.

R: Für mich hört sich das alles sehr merkwürdig an. Millionen Menschen sind in den letzten Jahren quer durch Afghanistan gereist, haben das Land verlassen Richtung Pakistan und Iran. Die genaue Zahl kennt man ja nicht, aber es sind mehrere Millionen Menschen, die in diesen beiden Ländern leben und leben sie dort überdies in ihrem eigenen Kulturkreis innerhalb ihrer Religionsgemeinschaft und sind mit den dortigen orientalischen Sitten vertraut, nur Sie suchen sich gerade das viele Tausend Kilometer entfernte Österreich aus. Können Sie dazu etwas sagen?

BF: Das stimmt, Sie haben recht, aber Sie sollen auch wissen, dass tagtägliche hunderte Menschen wieder von der Polizei abgeschoben werden. Ich meine damit aus dem Iran.

R: Stellen Sie sich vor, Ihre Verfahren wird über alle Instanzen hin negativ. Was würden Sie machen?

BF: Ich weiß, dass ich auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren kann. Was ich machen kann ist, vielleicht nehme ich mir wieder einen Anwalt, wenn es möglich ist. Und wenn ich eben negativ bekomme, bin ich gezwungen, in ein anderes Land zu reisen.

R: Welche konkrete Bedrohung gegen Ihre Person würden Sie jetzt befürchten, wenn Sie nach Afghanistan insb. nach Kabul, Herat oder Mazar- e Sharif "zurückkehren" müssten?

BF: Das sind zwar große Städte bei mir in der Heimat, aber ich kann nicht lange dort leben, weil über andere Personen diese Familienmitglieder es erfahren würden, dass ich wieder da bin.

R: Diese würden es hier wahrscheinlich auch über die große Community erfahren.

BF: Ja, das stimmt, nur Österreich ist sehr weit. Sie können nicht von Afghanistan nach Österreich kommen.

R: Gibt es für diese Befürchtungen konkrete Anhaltspunkte oder nehmen Sie das nur an?

BF: Ja. Meine Familie ist deswegen nicht betroffen, weil ich gearbeitet habe und nicht sie und warum sie mich dafür verantwortlich machen ist deshalb, weil sie mich gefragt haben, warum ich die Familienmitglieder eingesammelt habe und sie haben geschworen, mich zu töten und nicht meine Familie, weil sie damit nichts zu tun hatten.

R: Ich habe zu ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben?

BF: Nein, ich habe Ihnen die Wahrheit gesagt, was wirklich passiert ist. Ich habe alles gesagt und nichts mehr zu sagen.

R gibt BFV die Gelegenheit, Fragen zu stellen.

BFV: In welcher Beziehung standen Sie persönlich zu dem Fahrer des Autos?

BF: Der Fahrer war mein Nachbar.

BFV: Gab es eine geschäftliche Beziehung?

BF: Wir haben nur gemeinsam gearbeitet. Er ist gefahren und ich habe die Fahrgäste eingesammelt.

BFV: Wem gehörte das Auto?

BF: Uns beiden. Wir hatten das gemeinsam. Es gehörte uns beiden.

BFV: Können Sie das näher erklären?

BF: Als das Auto gekauft worden ist, wurde es halb halb bezahlt. Eine Hälfte wurde von meinem Vater bezahlt und die andere Hälfte von meinem Nachbar. Mein Vater hat gesagt, er würde nur dann mitzahlen, wenn ich selbst mitarbeiten darf.

R: Sie haben - so sehe ich gerade- angegeben, dass Ihr Bruder Soldat gewesen sei. Was stimmt nun?

BF: Er ist Soldat bei der Armee. Ich verstehe da nicht viel davon.

BFV: Aus meiner Erfahrung wird nicht viel Unterschied gemacht.

BFV: Wie lange hat diese Geschäftsbeziehung ungefähr bestanden?

BF: Ca. 1 Jahr.

BFV: Haben Sie Ihren Bruder in XXXX jemals besucht?

BF: Nein, ich war noch nie in XXXX .

BFV: Könnten Sie bei ihm leben?

BF: Nein, auf keinen Fall.

BFV: Warum nicht?

BF: Ich habe es meinem Bruder gesagt und er hat gesagt, er kann mich nicht bei sich behalten.

BFV: Hat er das irgendwie näher erklärt?

BF: Er hat mir gesagt, dass er mich nicht für immer bei sich behalten kann, weil er selber arbeiten und rausgehen muss. Für kurze Zeit wäre das gegangen, aber für immer nicht.

BFV: Keine weiteren Fragen.

Zum Fluchtvorbringen: Für mich hat der BF während des ganzen Verfahrens gleichlautend und nachvollziehbar erörtert, dass er subjektiv Verfolgung aufgrund des geschilderten Vorfalles befürchtet. Für mich ist auch objektiv nachvollziehbar, dass Personen, wie der BF, aufgrund der kulturellen Verhältnisse in Afghanistan Verfolgung durch Blutrache zu befürchten haben.

Zu einer IFA verweise ich darauf, dass eine solche dauerhaft und zumutbar sein muss, wie das Verfahren bisher gezeigt hat, konnte und könnte sich der BF kurzfristig für kurze Zeit bei Verwandten und Bekannten verstecken. Auf Dauer wäre allerdings ein solches Leben nicht möglich.

Zu einer möglichen IFA in Kabul verweise ich auf die bekannten und auch in den Länderberichten enthaltenen Guidelines von UNHCR und insbesondere auch auf den Leitfaden dazu von UNHCR Österreich von November 2018, wo grundsätzlich eine IFA in Kabul aufgrund der derzeit dort herrschenden Sicherheits-, Menschenrechts-, und humanitären Lage nicht verfügbar ist.

Zu möglichen anderen IFA verweise ich auf nachstehende Unterlagen zu Herat und Mazar-e Sharif.

BFV legt Kopien vor, die zum Akt genommen werden.

BFV: Zur Sicherheitslage in Daikundi möchte ich angeben, dass Daikundi lange als relativ sichere Provinz galt, aber gerade die letzten Aktivitäten der Taliban in der Grenzregion zwischen Daikundi und Jaghori zeigen, dass auch dort die Sicherheitslage volatil ist.

Zur Integration: Haben Sie bislang schon versucht, hier einen Job zu bekommen?

BF: Ja, ich habe einige Bewerbungen über E-Mail weggeschickt. Ich wollte eine Lehre anfangen. Es wurde mir gesagt, dass es derzeit keine Arbeit für mich gibt. Einmal war ich beim AMS und mir wurde gesagt, dass ich keine Lehre beginnen kann, da ich es zurzeit nicht darf.

BFV: Wie die vorgelegten Unterlagen zeigen, ist der BF in einer außergewöhnlichen Weise bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Neben ausgezeichneten Deutschkenntnissen (B2) wird er in wenigen Tagen auch seinen Hauptschulabschluss beenden und gehe ich davon aus, dass er im Fall einer Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung, in kürzester Zeit auch selbsterhaltungsfähig wäre. Die vom BF genannten Ablehnungen zu möglichen Arbeitsplätzen, fußen in erster Linie auf der rechtlichen Unmöglichkeit, den BF in seiner derzeitigen Situation zu beschäftigen. Zur Beachtlichkeit dieser außerordentlichen Integration, im Zusammenhang mit der Frage einer Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung verweise ich auf eine jüngst ergangene Entscheidung des BVwG zur Zl. W144 2174112-1.

R: Die Dolmetscherin wird Ihnen jetzt die gesamte Verhandlungsschrift rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte.

BF: Ich bitte um eine Rückübersetzung.

Die vorläufige Fassung der bisherigen Niederschrift wird durch die D dem BF rückübersetzt.

Keine Einwendungen.

Ende der Befragung."

Im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches wurden einerseits Zertifikate zu absolvierten Teilprüfungen im Hinblick auf den angestrebten Pflichtschulabschluss sowie das Deutschzertifikat B2 vorgelegt.

5. Im Weiteren erfolgten zwei schriftliche Stellungnahmen, einerseits zur Situation in Herat sowie andererseits zur Situation in der Prozinz Balkh und ihrer Hauptstadt Mazar e Sharif. Zur Situation in Herat wurde zentral auf die schlechte Versorgungslage und eine bestehende Dürre verwiesen, ebenso auf die prekäre Aufnahme- und Wohnsituation sowie insbesondere auf die große Zahl von Menschen, die in Behelfssiedlungen untergekommen seien. Aufgrund der Dürre habe sich auch die Versorgungslage mit Lebensmitteln verschlechtert. Im Einzelnen wurde auf die Folgen der Wasserknappheit und der sich daraus ergebenden finanziellen und sozialen Verhältnisse verwiesen. Auch sei Herat wie der Rest Afghanistans immer wieder Ziel von Anschlägen.

Im analog dazu wurde zur Prozinz Balkh ausgeführt und auf die Verschlechterung der Situation aufgrund der Dürre sowie eine prekäre Lebensmittelversorgungssituation verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischen Glaubens. Der Antragsteller stammt aus der Provinz Daykundi. Die gesamte Familie des Antragstellers lebt am Herkunftsort, betreibt dort eine Landwirtschaft sowie ein Geschäft, in dem landwirtschaftliche Produkte vermarktet werden. Der Antragsteller hat seinen Herkunftsstaat aus Furcht vor Verfolgung durch private Personen aufgrund einer ihm zugewiesenen Schuld an einem Verkehrsunfall mit Todesfolge verlassen.

Im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in eine der großen Städte Afghanistans, wie Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif können keine Indizien dafür erkannt werden, dass der Beschwerdeführer landesweit von den Angehörigen der bei dem Verkehrsunfall getöteten Personen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gesucht, gefunden und bedroht werden würde. Die Familie des Antragstellers - größtenteils nach wie vor am Herkunftsort offen wohnhaft - sowie insbesondere auch der Vater als Mitbesitzer des in den Unfall verwickelten Fahrzeuges, hatten in der Vergangenheit bzw. gegenwärtig keinerlei Bedrohungssituation zu gewärtigen.

Der Antragsteller ist gesund bzw. leidet er an keinerlei Krankheitsbildern, ist arbeitsfähig und hat er sich durch seine gesetzten Integrationsbemühungen als äußerst flexibel gegenüber der durchschnittlichen Maßfigur aus dem entsprechenden Kulturkreis dargestellt. Der Antragsteller hat das Deutschsprachkompetenzniveau B2 erreicht sowie befindet er sich in Vorbereitung zum Abschluss der Pflichtschule, wobei er mehrere Fächer bereits positiv abgeschichtet hat.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).

Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).

Parteienlandschaft und Opposition

Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).

Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).

Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).

Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).

Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).

Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).

Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

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(Darstellung Staatendokumentation beruhend auf den INSO-Zahlen aus den Jahren 2015, 2016, 2017).

Im Vergleich folgt ein monatlicher Überblick der sicherheitsrelevanten Vorfälle für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Afghanistan (INSO o.D.)

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(Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO o.D.)

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

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(Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UNGASC 15.3.2016, UNGASC 9.3.2017, UNGASC 27.2.2018)

Es folgt ein Jahresvergleich der sicherheitsrelevanten Vorfälle, die von der UN und der NGO INSO in den Jahren 2015,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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