Entscheidungsdatum
19.02.2019Norm
AuslBG §12bSpruch
L517 2199850-1/21E
L517 2207198-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern XXXX und XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA:
Mazedonien, vertreten durch Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Geschäftsstelle XXXX , vom 18.05.2018, GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF, iVm §§ 2, 20d Abs. 1 Z 3, § 12b Z1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl Nr. 218/1975 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
11.04.2016 - Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Studierender / Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung Studierender" vom 11.04.2016 bis 10.04.2017 an XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei, bP)
22.03.2017 - Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Studierender / Erteilung des Aufenthaltstitels, gültig bis 11.04.2018
16.01.2018 - Antrag auf Zulassung der bP als sonstige Schlüsselkraft im Unternehmen der XXXX (in Folge: Arbeitgeber) für die berufliche Tätigkeit als Koch
22.01.2018 und 27.03.2018 - Schreiben der bB: Aufforderung an die bP zur Stellungnahme und Nachreichung von Unterlagen / Vorlage von Bescheinigungen durch die bP
18.05.2018 - Sitzung des Regionalbeirates / Bescheid der bB, Abweisung des Antrages auf Zulassung als Schlüsselkraft gem. § 12b Z1 AuslBG, 35 Punkte: Sprachkenntnisse (15 P.) und für das Alter von 26 Jahren (20 P.)
25.06.2018 - Beschwerde der bP
03.07.2018 - Beschwerdevorlage am BVwG
17.10.2018 - Mündliche Verhandlung vor dem BVwG
24.10.2018 - Vorlage von Zeugnissen durch die bP
27.11.2018 - Übersetzung der Zeugnisse im Auftrag des BVwG
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 16.01.2018 stellte die bP den Antrag auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft im Unternehmen des genannten Arbeitgebers für die berufliche Tätigkeit als Koch.
Folgende Unterlagen wurden in Kopie in Vorlage gebracht:
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Arbeitgebererklärung vom 08.01.2018,
-
Aufenthaltstitel Studierender,
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Mietvertrag,
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Heiratsurkunde,
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Bescheid vom 02.05.2017: Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung - Küchengehilfe/19.05.2017 bis 18.05.2018/10h pro Woche.
Nach Aufforderung der bB an die bP zur Stellungnahme und Nachreichung von Unterlagen erfolgte die Vorlage nachfolgender Bescheinigungen durch die bP:
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Arbeitsbescheinigung vom 07.08.2017 über die Tätigkeit der bP als Koch von August 2011 bis April 2014 in einem Restaurant in XXXX , Gemeinde XXXX ;
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Diplom vom 20.10.2015 über den erfolgreichen Abschluss des Kurses "Koch" der Öffentlichen Bürgeruniversität für Lebenslängliches Lernen XXXX im Unterrichtsjahr 2014/2015;
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Zertifikat vom 28.09.2017 über die erfolgreiche Prüfung als Koch der Öffentlichen Bürgeruniversität für Lebenslängliches Lernen "
XXXX ";
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Bescheinigung der Städtischen Berufsmittelschule " XXXX " über die Eintragung der bP als außerordentlicher Schüler, Ablegung von Differentialprüfungen in der ersten Klasse [Schuljahr 2016/2017], zweiten und dritten Klasse [Schuljahr 2017/2018];
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Zeugnisse der Städtischen Berufsmittelschule " XXXX " der ersten (11.08.2017), zweiten (24.11.2017) und dritten Klasse (02.02.2018);
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Bescheinigung vom 11.04.2018 über die Umschulung und den Abschluss als Koch des Gastgewerbe-Touristischen Berufes an der Städtischen Fachmittelschule " XXXX " von Mai 2017 bis Jänner 2018;
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Diplom vom 06.02.2018 über die bestandene Abschlussprüfung und den Erwerb der Fachausbildung mit vierjähriger Dauer der Fachrichtung Gastgewerbe - Tourismus des Ausbildungsprofils Koch;
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Studienbestätigung der XXXX XXXX als außerordentlicher Studierender des Bachelorstudiums Wirtschaftsinformatik im WS 2017/2018;
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Studienblatt: Zulassungsbeginn 22.02.2016, gemeldete Semester: SS 2016, WS 2016, SS 2017, WS 2017;
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Bestätigung des Studienerfolges (SS 2016: Deutsch als Fremdsprache
-
Grundstufe I - genügend, WS 2016: Deutsch als Fremdsprache - Grundstufe II - genügend, SS 2017: Deutsch als Fremdsprache - Mittelstufe I - genügend).
Nach Anhörung des Regionalbeirates wurde mit Bescheid der bB vom 18.05.2018 der Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG abgewiesen, da statt der erforderlichen 50 nur 35 Punkte angerechnet werden konnten. Es wurden Punkte für Sprachkenntnisse [15 P.] und für das Alter von 26 Jahren [20 P.] vergeben.
In ihrer dagegen am 25.06.2018 erhobenen Beschwerde führte die bP in rechtsfreundlicher Vertretung unter Vorlage von Zeugnissen aus, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, warum die Ausbildungsnachweise zum Koch (drei Berufsschulzeugnisse) sowie die Bescheinigung über die ausbildungsadäquate Berufserfahrung (Mai 2014 bis Jänner 2016) nicht berücksichtigt worden seien. Tatsache sei, dass die bP über die entsprechende Ausbildung und Qualifikation verfüge und auch Berufserfahrung nachweisen könne. Aus diesem Grunde habe sie die Mindestpunkteanzahl von 50 erreicht.
Nach Beschwerdevorlage fand am 17.10.2018 eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, die nachfolgenden wesentlichen Verlauf nahm:
"...
RV: Im Wesentlichen geht es darum, dass Ausbildungsnachweise für die erfolgte Ausbildung als Koch im Verfahren vorgelegt wurden, jedoch bei der Berechnung der erforderlichen Punkte vom AMS nicht berücksichtigt wurden. Aus welchem Grund diese nicht berücksichtigt wurden, lässt sich der Entscheidung des AMS auch nicht entnehmen. Wäre die Ausbildung berücksichtigt worden und auch die Berufserfahrung berücksichtigt worden, wäre die erforderliche Mindestpunktanzahl erreicht worden und hätte in der Folge der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden müssen. Es wird daher ersucht, der Beschwerde stattzugeben.
BehV: Seitens der belangten Behörde wurde die Qualifikation nicht anerkannt, da die P1 seit 2016 in Österreich ein Studium betreibt bzw. betrieben hat und daneben als Küchenhilfe beschäftigt war und daher nicht glaubwürdig erscheint, dass er die gegenständliche Ausbildung tatsächlich abgeschlossen hat. Beantragt wird eine Abweisung der Beschwerde.
VR an P1: Studieren Sie noch?
P1: Ja.
VR: Wo und was?
P1: An der XXXX , Informatik. Gegenwärtig bin ich aber erst bei der Erlernung der deutschen Sprache.
VR: Haben Sie bereits fachspezifische Prüfung aus der Wirtschaftsinformatik abgelegt?
P1: Nein.
VR: Seit wann studieren Sie?
P1: Sommersemester 2016 habe ich mit dem Studium angefangen, mit März 2016.
VR: Wann haben Sie die letzte Prüfung gemacht?
P1: Im Juni dieses Jahres war die letzte Prüfung über die Sprache Deutsch.
VR: Wie viele Prüfungen haben Sie in Deutsch bis jetzt gemacht?
P1: drei Prüfungen, jetzt habe ich die B1 Stufe erreicht.
VR: Es geht nur um die Sprachen?
P1: Ja.
VR: Wie schaut es aus betreffend der Tätigkeit aus, was sie machen als Küchenhilfe. Seit wann machen Sie dies und was machen Sie dort?
P1: Im Mai 2016 habe ich diese Beschäftigung angenommen. Ich bin dort als Hilfskoch angestellt und mache alle Tätigkeiten, die man von mir dort verlangt in diesem Bereich.
VR: Wie viel bekommen Sie bezahlt?
P1: Stundenlohn ist Euro 7,50. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Euro 355 im Monat bekomme.
VR: Wie viele Stunden im Schnitt arbeiten Sie?
P1: Ca. 40 Stunden im Monat.
VR: Wann machen Sie die 40 Stunden im Monat?
P1: 10 Stunden in der Woche. Die Tage sind immer unterschiedlich, jede Woche werden die Tage vereinbart.
VR: Wann sind Sie auf der Universität?
P1: Immer vormittags, immer montags und donnerstags. Am Montag sind es eineinhalb Stunden, am Donnerstag dreieinhalb Stunden. 08:30 bis 11:45, am Donnerstag.
VR: Wo sind Sie gemeldet?
P1: XXXX .
VR: Seit wann sind sie dort gemeldet?
P1: Seit Februar dieses Jahres.
VR: Seit 2016 besuchen die regelmäßig die XXXX ?
P1: Ja, Montag und Donnerstag seit 2016. In diesem Semester sind die Tage anders.
VR: Wie oft sind Sie zu Hause in Mazedonien?
P1: Wenn ich die Möglichkeit habe, dann reise ich hin.
VR wiederholt die Frage.
P1: Ich kann es nicht genau beziffern. Ca. 15 bis 20 Mal im Jahr fahre ich nach Hause.
VR: Mit was fahren Sie nach Hause?
P1: Mit dem Bus. Wenn mein Freund nach Hause fährt und mich mitnimmt, fahre ich dort mit.
VR: Wie lange fährt man mit dem Bus bzw. wie lange mit dem Privat-PKW?
P1: Es kommt darauf an, wie es an den Grenzen ist und wie der Verkehr ist. Mit dem Bus dauert es ca. 20-24 Stunden, mit dem PKW ca. 10-12 Stunden.
VR: Wie lange halten Sie sich dann zu Hause auf?
P1: Zwischen ein und zwei Wochen. Wie es mir halt möglich ist.
VR: Sie haben angegeben, 15 bis 20 Mal, ein bis zwei Wochen halten Sie sich zu Hause auf. Das sind im Schnitt 15 Wochen, das sind im geringsten Fall 3 Monate und drei Wochen. Sie arbeiten 40 Stunden im Monat in XXXX und besuchen gleichzeitig die XXXX . Sind sie sich sicher, dass alles stimmt, was sie angegeben haben?
P1: Das mit den ein bis zwei Wochen ist nicht regelmäßig. Es gibt auch Aufenthalte von drei bis vier Tagen, dass ich in Mazedonien bin.
VR: Was kostet eine Fahrt nach Mazedonien?
P1: Die Fahr kostet hin und zurück an die 100 Euro. Wenn ich privat mitfahre, zahle ich nichts.
VR: Was bezahlen Sie Miete?
P1: Miete bezahle ich 650 Euro.
VR: Welche Einkommen haben Sie sonst, außer von Ihrer Beschäftigung?
P1: Meine Eltern finanzieren mich von zu Hause.
VR: Sie geben an, dass sie eine Kochprüfung (Diplom) im Jahr 2015 gemacht haben. Was ist da Inhalt, was steckt dahinter?
P1: Ich habe 2014 bis 2016 in einem Restaurant gearbeitet. Parallel habe ich den Kurs besucht, um mich weiter zu qualifizieren und die Fähigkeiten als Koch zu erlernen.
VR: Wie lange hat dies gedauert?
P1: Der Kurs war drei Tage in der Woche, mit je zwei Stunden Unterricht und hat ca. drei Monate gedauert.
VR: Als Unterlagen haben Sie bei der Fachmittelschule eine Prüfung abgelebt im Jahr 2017 und 2018, um was handelt es sich dabei?
P1: Fachschule für Kochen.
VR: Was war der Inhalt bzw. der Umfang dieser Ausbildung?
P1: Dort habe ich keinen Unterricht genommen, ich habe dort nur die Prüfungen an der Schule abgelegt.
VR: Was war Lerninhalt?
P1: Ich habe einige Prüfungen abgelegt, Hauptprüfung für Koch, Fächer Tourismus und Hygiene, eigene Prüfungen. Küchendekoration war eine eigene Prüfung. Psychologie und Kommunikation sowie Biologie und Geographie waren Fächer.
VR: Gab es auch Vorbereitungen?
P1: Ich habe nur die Prüfungen abgelegt. Ich habe die Literatur von der Schule bekommen und im Selbststudium diese mir zugeführt.
VR: Es gab keinen praktischen Schulunterricht.
P1: Weil ich hier in Österreich beschäftigt war in der Gastronomie, wurde dort anerkannt als Praktikum.
VR: In einer Schulklasse sind sie dort nie gesessen?
P1: Nein, in der Schule war ich dort nicht, habe keinen Unterricht besucht.
VR an P2:
VR: Können Sie mir beschreiben was die P1 in Ihrem Betrieb macht?
P2: Die P1 wird für die Zubereitung der unterschiedlichsten Gerichte herangezogen. In meinem Betrieb habe ich vier Köche eingesetzt und die P1 ist einer davon. Die Tätigkeit umfasst die Vor- als auch die Zubereitung und die Fertigstellung der unterschiedlichsten Speisen. Auch sind davon Nachspeisen betroffen. Die Hauptarbeit in der Küche liegt in der Vorbereitung, um in kurzer Zeit dem Gast die Speisen servieren zu können.
LR2: Sie unterliegen dem Kollektivvertrag. Setzen die P1 auch als Koch ein, bezahlen aber nur 7,50 Euro Stundenlohn.
P2: Er hat mir keine abgeschlossene Kochlehre vorweisen können bei der Einstellung. Eingestellt wurde er im Mai 2016.
VR: Wie lange war er beschäftigt?
P2: Bis im Mai 2018.
VR: Wurde er immer mit demselben Gehalt bezahlt?
P2: Ja.
VR: Mit dem Zeitpunkt des negativen Bescheides passierte was?
P2: Wir haben uns von ihm trennen müssen - leider!
LR2: Wie hoch war der Stundenlohn im Jahr 2018?
P2: Die Geringfügigkeitsgrenze wurde nie überschritten. Er war 10 Stunden in der Woche angestellt. Aus diesem resultiert der Stundenlohn, wenn man es aufteilt.
LR1: War die Arbeitszeit gleichmäßig verteilt?
P2: Es erfolgte eine flexible Diensteinteilung.
RV an P2:
Besitzt P1 die Fähigkeiten nach dieser zweijährigen Beschäftigungszeit als Koch eingesetzt zu werden?
P2: Ja.
RV: Erlangten Sie Kenntnis, wie die Prüfungen abgelaufen sind?
P2: Ja, ich habe dies insofern mitbekommen. Einerseits indem er mir mittteilte, dass er zu einer Prüfung nach Hause fahre. Andererseits durch den Umstand, wie ihm die österreichischen Köche "das Kochen", in der Praxis gezeigt und gelernt haben. Ergänzend wird ausgeführt, dass eine reine Theorieausbildung ohne praktische Erfahrung eher zu einem suboptimalen Ergebnis führt.
RV: Ob die Qualifikation die der P1 gegenwärtig besitzt mit der Ausbildung eines österreichischen Kochs vergleichbar ist?
P2: Ja! Er besitzt darüber hinaus auch mehr praktisches Wissen, aufgrund der 10 stündigen Beschäftigung in der Woche, im Vergleich zu Absolventen der Kochfachschule, welche ein bis zwei Stunden Kochen in der Woche haben.
BehV an P2: Unserer Ansicht entsprechen die mehreren Qualifikationen als Koch die die P1 vorgelegt hat, in keinem Fall einer österreichischen Lehrausbildung bzw. sind mit einer solchen vergleichbar, insbesondere aufgrund der Kürze der Ausbildung bzw. angesichts des Umstandes, dass an der städtischen Berufsmittelschule gar kein Unterricht stattgefunden hat, sondern der Erwerb des Wissens nur im Selbststudiums erfolgt ist.
LR2 an P1: Sie haben ein Diplom im Jahr 2015 gemacht. Können Sie Auskunft über Inhalt und Ausmaß erteilen!
P1: Diese Diplomprüfung setzt zwei andere Prüfung voraus, die vorher abgelegt werden müssen, damit man zu dieser Prüfung gelangt.
LR2: Gab es Anwesenheitszeiten oder ein Praktikum?
P1: Vorher habe ich zwei Prüfungen abgelegt, die Voraussetzung für die Abschlussprüfung waren.
VR: Hat es einen Kurs gegeben?
P1: Nein. Ich war in keinem Kurs oder einer Klasse. Diese Schuleinrichtung, ist eine Einrichtung, wo man die Prüfung ablegen kann, ohne an einem Unterricht teilzunehmen. Es gibt einen Lehrgang mit Unterricht und Anwesenheit und einen ohne. Nachgefragt gebe ich an, ich habe die Variante ohne Anwesenheit gewählt, da ich in Österreich gewesen bin.
LR2: Da waren Sie aber noch nicht in Österreich beschäftigt?
P1: Das war nur ein Weiterbildungskurs, der drei Monate gedauert hat. Nachgefragt gebe ich an, dass man am Ende ein Diplom bekommt.
LR2: Sie waren im Jahr 2015 in Mazedonien als Koch beschäftigt?
P1: Der Betriebsleiter vom Restaurant hat er mir nahegelegt, dass ich diese Weiterbildung machen soll, da sowohl der Verdienst ein besserer ist, als auch der Status angehoben wird.
LR2: Gibt es zwei oder drei Nachweise über bestandene Prüfungen bzw. waren sie parallel immer beschäftigt?
P1: Das am 28.09.2017 war eine eintägige Prüfung, bei der kein Kurs vorausgesetzt war.
VR: Was war Inhalt der Prüfung im Jahr 2017?
P1: Thema war Speisenvorbereitung, d.h. traditionelle Speisen in der Umgebung, wie man diese vorbereitet.
VR: Was war Inhalt der Prüfung im Jahr 2018?
P1: 2018 war die Abschlussprüfung, davor ....
VR wiederholt die Frage.
P1: Welche Prüfung?
VR: Was mussten sie im "Praktikum" bei der Prüfung machen?
P1: Die Zubereitung von Spezialitäten im Zusammenhang mit der regionalen Küche. Nach nochmaligen Nachfragen gebe ich an, dass es sich im Jahr 2017 um eine eintägige Prüfung gehandelt hat und im Jahr 2018 die obige Prüfung abgelegt wurde.
RV: Die P1 hat drei Nachweise, dass er die Qualifikation als Koch hat, vorgelegt. Eine aus dem Jahr 2015 aus XXXX , eine zweite vom 28.09.2017 ebenso aus XXXX und als weiteren Nachweise eine eineinhalbjährige Ausbildung an der Fachhochschule in XXXX . Die letzte, die dreijährige, wurde im sogenannten Modulsystem abgelegt, ohne dass er eine Schule besucht hat. Ich erlaube mir auch drauf hinzuweisen, dass die Kürze der Ausbildung oder ob ich den Stoff mir im Selbststudium beigebracht habe, keine Aussage darüber treffen kann, ob die P1 über die Qualifikation als Koch verfüge.
VR: Sie haben angegeben, sie haben drei Tage pro Woche, drei Monate lange eine Schule besucht. Was war dies?
P1: Das war ein Weiterbildungskurs, wo man einige Rezepte sich angeeignet hat, um seine Arbeit bei dem Restaurant, wo ich beschäftigt war, zu erhalten und weiter aufzusteigen.
LR2: Waren Sie nach der Ablegung dieses Kurses "Koch"?
P1: Nein, die Bezeichnung ist irreführend. Es war ein Weiterbildungskurs.
LR2: Die Bescheinigung aus 2018 beinhaltet eine große Anzahl von Prüfungen und Gegenständen die abgelegt wurden. Kann man bei den drei vorgelegten Zeugnissen von einem Maturaniveau ausgehen
P1: Ja bei diesem Institut wird auch maturiert. Zwei Prüfungen, albanisch und Praktikum sind Teil eines Maturazeugnisses. Diese Prüfungen habe ich alle abgelegt. Ich habe die Schule für Informatik abgeschlossen mit Matura. Jene Fächer, die nicht in der Informatikausbildung enthalten waren, wurden in der Folge im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Koch abgelegt.
VR: Können Sie Französisch?
P1: Ein bisschen schon.
Da in den Zeugnissen auch Kenntnisse über die französische Fremdsprache aufschienen wurde seitens des Gerichtes eine Frage auf Französisch gestellt. Diese konnte von der P1 nicht beantwortet werden, er führte auch aus, dass er es nicht verstehe.
LR2: Das Zeugnis der Französischprüfung stammt aus dem Jahr 2017. Wann haben Sie diese Prüfung tatsächlich abgelegt?
P1: Bei dieser Berufsmittelschule für Kochen habe ich nur Prüfungen abgelegt, die das Kochen betreffen. Alle anderen Prüfungen wurden von der Informatikmatura übernommen.
LR2: Können Sie ein Maturazeugnis der Informatikmatura vorlegen?
P1: Ja, kann ich. Das habe ich auch bei der Universität vorgelegt. Als ordentlicher Student bin ich noch in der Sprachausbildung.
VR: Im Zuge der Nachschau in den Unterlagen - Studienbestätigung - scheint die P1 als außerordentlicher Student auf.
Das Gericht fordert die P1 auf, das Maturazeugnis ehestmöglich im Original vorzulegen.
Schluss der Verhandlung. Der VR vertagt die Verhandlung auf unbestimmte Zeit.
..."
Der Aufforderung des BVwG in der Verhandlung entsprechend wurden die geforderten Zeugnisse in Vorlage gebracht, diese wurden im Auftrag des Gerichts einer Übersetzung zugeführt.
Neu vorgelegt wurden die Zeugnisse der Mittleren (Höheren) Technischen Gemeinde-Lehranstalt XXXX XXXX über den abgeschlossenen ersten Jahrgang (Schuljahr 2006/2007) vom 11.06.2007, zweiten Jahrgang (Schuljahr 2007/2008) vom 20.06.2008, dritten Jahrgang (Schuljahr 2008/2009) vom 26.06.2009 und vierten Jahrgang (Schuljahr 2009/2010) vom 20.05.2010.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einholung eines Firmenbuchauszuges, Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, sowie in die sonstigen relevanten Unterlagen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung am 17.10.2018.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
-
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
-
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF
-
Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgF
-
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
-
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF
-
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
-
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
-
Charta der Grundrechte der Europäischen Union EMRK , ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG iVm § 20f AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrunde liegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Gemäß § 21 leg cit hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
Gemäß § 20g Abs. 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl Nr 218/1975 idgF, lauten:
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung [ ...]
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1, [...]
erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
2. [...]
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. [...]
Anlage C
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 10
Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)
2 4
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung
10 15
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 30 Jahre bis 40 Jahre
20 15