TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/7 W210 2160777-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2019
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Entscheidungsdatum

07.03.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W210 2160772-1/43E

W210 2160771-1/45E

W210 2160777-1/43E

Schriftliche Ausfertigung des am 21.01.2019 verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX und 3. mj. XXXX , geboren am XXXX , der Minderjährige gesetzlich vertreten durch den obsorgeberechtigten XXXX , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, gegen die Spruchpunkte II. bis IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 18.05.2017, Zlen. XXXX (1.), XXXX (2.) und XXXX (3.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2017 und am 21.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide werden abgewiesen.

II. Die Beschwerden gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 werden abgewiesen.

III. Den Beschwerden gegen die Entscheidung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen

XXXX auf Dauer unzulässig ist.

XXXX , XXXX und XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

IV. Die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Entscheidungen werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die drei Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer), XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) und mj. XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer) sind Brüder und reisten im Mai 2015 unter Umgehung der Einreisebestimmungen gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der Erstbeschwerdeführer ist gegenüber dem mj. Drittbeschwerdeführer obsorgeberechtigt.

2. Am 12.05.2015 stellten die drei Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Diese begründeten sie im Wesentlichen gleichlautend mit einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban sowie mit der angeblichen Tätigkeit ihres Vaters als Kraftstoff-Transporteur für die Amerikaner.

3. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom jeweils 18.05.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz - nach niederschriftlicher Einvernahme der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers - sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).

4. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer, unterstützt durch einen amtswegig beigegebenen Rechtsberater, gemeinsam vollumfängliche Beschwerde. Mit der Beschwerde legten die Beschwerdeführer weitere Integrationsunterlagen sowie Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan von Dezember 2016 und einen Artikel von Friederike Stahlmann aus dem Asylmagazin 3/2017 vor.

Das BFA legte die Beschwerden samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.08.2017 in Anwesenheit aller Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und eines Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durch und wies die erhobenen Beschwerden in weiterer Folge mit Erkenntnissen vom jeweils 09.02.2018, W210 2160771-1/24E, W210 2160772-1/20E und 2160777-1/22E, als unbegründet ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer ein Rechtsmittel.

6. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 24.09.2018, GZ E 906-908/2018, wurden die in den gegenständlichen Beschwerdesachen ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2018, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurden, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof abgelehnt und die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 24.09.2018 wurden dem Bundesverwaltungsgericht weitere Ermittlungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer aufgetragen.

7. Im zweiten Rechtsgang wurden den Beschwerdeführern mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2018 Länderberichte zur Lage in ihrer Heimatprovinz, nämlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, Stand:

19.10.2018, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.07.2018 zur Sicherheitslage in Maidan Wardak, Distrikt XXXX , eine ACCORD-Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location Event Date Project vom 05.09.2018, eine BFA-Fact Finding Mission zu Afghanistan aus April 2018 und die EASO Country Guidance zu Afghanistan vom Juni 2018 im englischen Original samt auszugsweiser Übersetzung sowie die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Unter einem wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, Unterlagen zum Nachweis ihrer Integration seit Abschluss des Verfahrens im ersten Rechtsgang vorzulegen sowie diesbezüglich allfällige Zeugen zu benennen.

8. Nach gewährter Fristerstreckung langte am 26.11.2018 eine gemeinsame Stellungnahme der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, zur Situation in ihrem Herkunftsstaat samt Beilage ein.

9. Am 21.01.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht (im zweiten Rechtsgang) in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde, einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und des gewillkürten Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer die Verfahren der Beschwerdeführer nach Wiedereröffnung der Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, die Beschwerdeführer nach Wiedereröffnung des Beweisverfahrens neuerlich zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz betreffend die Gewährung von subsidiärem Schutz und die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung befragt und die namhaft gemachten Zeugen zum Beweisthema der Integration der Beschwerdeführer einvernommen wurden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden weitere Länderinformationen zu Afghanistan, nämlich eine Kurzinformation vom 08.01.2019 zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, ein ACCORD-Bericht vom 19.01.2019 zur Sicherheitslage in Afghanistan und ein ACCORD-Bericht vom 07.12.2018 zur Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul im Zeitraum 2010-2018, in das Verfahren eingeführt. Die Beschwerdeführer legten weitere Integrationsunterlagen vor.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete die Richterin das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte eine Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdeführer verzichteten nach Belehrung über die Folgen des Verzichts im Beisein ihres gewillkürten Vertreters ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Eine Ausfertigung der Niederschrift vom 21.01.2019 samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurde nach Ende der mündlichen Verhandlung sowohl den Beschwerdeführern und ihrem Rechtsvertreter als auch dem anwesenden Vertreter der belangten Behörde am Tag der mündlichen Verhandlung persönlich ausgefolgt.

10. Mit Schreiben vom 25.01.2019 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 21.01.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des BFA und die hg. Akten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Beschwerdeführer, durch Einsicht in die diesem Erkenntnis zu Grunde gelegten Länderberichte sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2017 (im ersten Rechtsgang) und am 21.01.2019 (im zweiten Rechtsgang).

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer und ihrem Leben in Afghanistan:

Die Beschwerdeführer sind Brüder, alle Staatsangehörige von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Ihre Muttersprache ist Dari. Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest.

Die Beschwerdeführer stammen aus der Provinz Maidan Wardak, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , wo ihre Mutter mit den verbliebenen drei Brüdern sowie der Onkel der Beschwerdeführer samt Familie leben. Zuletzt bestand Kontakt zur Familie in Afghanistan Ende 2018; seither haben die Beschwerdeführer ihre Familie in Afghanistan telefonisch nicht mehr erreicht. Bei der letzten Kontaktaufnahme ging es den Angehörigen in Maidan Wardak gut.

Die Beschwerdeführer lebten bis zu ihrer gemeinsamen Ausreise aus Maidan Wardak im afghanischen Familienverband. Die Familie der Beschwerdeführer wohnt in einem Einfamilienhaus und hat auf ihrem eigenen Grundstück eine kleine Landwirtschaft. Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer besuchten in ihrer Heimatprovinz jeweils rund sechs Jahre die Schule, der Drittbeschwerdeführer erhielt in seiner Heimatprovinz eine fünfjährige Schulbildung. Alle Beschwerdeführer arbeiteten in der Landwirtschaft ihrer Familie mit oder halfen ihrer Mutter im Haushalt. Eine einschlägige Berufsausbildung erhielt keiner der Beschwerdeführer in Afghanistan.

Im Jahr 2015 verließen die Beschwerdeführer Afghanistan gemeinsam und reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 12.05.2015 ihre Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Der bereits im Einreisezeitpunkt volljährige Erstbeschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 04.05.2016 mit der alleinigen Obsorge über den Zweit- und Drittbeschwerdeführer betraut. Der Zweitbeschwerdeführer ist mittlerweile volljährig; der Drittbeschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt mündiger Minderjähriger.

Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind gesund. Der Erstbeschwerdeführer hat sich aufgrund seiner Tuberkuloseerkrankung in Österreich von Gesetzes wegen regelmäßigen Kontrolluntersuchungen bei einem Lungenfacharzt zu unterziehen. Er leidet jedoch an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit, befindet sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente.

1.2. Zum Leben und zur Integration der Beschwerdeführer in Österreich:

Die Beschwerdeführer halten sich seit Mai 2015 durchgehend in Österreich auf. Sie sind allesamt bereits außerordentlich gut in die österreichische Gesellschaft integriert und haben sich erfolgreich an die hiesigen Lebensbedingungen angepasst.

Die Beschwerdeführer leben seit dem Jahr 2017 in einer gemeinsamen Mietwohnung in einer Gemeinde in XXXX . Sie verfügen über einen unbefristeten Mietvertrag, die monatliche Miete finanzieren sie selbst, wobei sie sich die Kosten untereinander aufteilen.

Alle drei Beschwerdeführer gehen mittlerweile einer regelmäßigen, erlaubten Beschäftigung nach und sind selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführer beziehen jeweils ein eigenes, regelmäßiges Einkommen, das über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegt. Sie befinden sich nicht mehr in der staatlichen Grundversorgung. Alle Beschwerdeführer sind in ihrem Ausbildungsbetrieb bestens integriert und üben ihre Tätigkeiten zur vollsten Zufriedenheit ihrer jeweiligen Lehrherren bzw. Arbeitgeber aus.

Der Erstbeschwerdeführer absolvierte zunächst von 31.12.2015 bis 30.01.2016 eine (reguläre) Lehre im Lehrberuf "Koch". Von 31.01.2016 bis 30.07.2016 machte er eine verlängerte Lehre gemäß § 8b Abs. 1 BAG. Mit 31.07.2016 wechselte er das Ausbildungsverhältnis und absolvierte im selben Ausbildungsbetrieb bis 30.12.2018 eine zweieinhalbjährige Teilqualifikation gemäß § 8b Abs. 10 BAG im Lehrberuf "Koch". Am 09.01.2019 legte er im Rahmen dieser Teilqualifizierung erfolgreich eine Abschlussprüfung ab. Im Monat vor der Lehrabschlussprüfung verdiente er € 900,00 netto. Der Erstbeschwerdeführer möchte auch nach (bereits erfolgtem) Abschluss seiner Teilqualifikation weiterhin in seinem Ausbildungsbetrieb arbeiten und in naher Zukunft die Position des Sous-Chefs erreichen, dies wird von seinem Arbeitgeber unterstützt. Seitens seines Arbeitgebers besteht für den Erstbeschwerdeführer auch die Möglichkeit, an einem der anderen Betriebsstandorte Küchenchef zu werden.

Der Zweitbeschwerdeführer besuchte bis Februar 2016 eine polytechnische Schule, von Mai bis August 2016 absolvierte er eine Lehre im Beruf "Maler und Beschichtungstechnik" und wechselte per 09.08.2016 in eine Berufsausbildung mit verlängerter Lehrzeit (Ausbildungsende ist der 08.05.2020). Der Zweitbeschwerdeführer ist zudem Schüler einer Berufsschule im dritten Berufsschuljahr, im vierten Lehrjahr verdient er € 1.000,-- brutto. Der Zweitbeschwerdeführer bekleidet in seinem Betrieb mittlerweile die Position des Lackierer-Stellvertreters. Er hat zudem bereits den Staplerführerschein erlangt und möchte demnächst die Führerscheinprüfung ablegen, um in seinem Ausbildungsbetrieb künftig auch Dienstfahrten durchführen zu können.

Auch der Drittbeschwerdeführer macht nach erfolgreichem Abschluss einer Neuen Mittelschule seit 09.07.2018 eine dreijährige Lehre im Beruf "Koch". Seit Jänner 2019 besucht auch der Drittbeschwerdeführer eine Berufsschule. Der Drittbeschwerdeführer hat ebenfalls ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Chef und bewohnt an seinen Arbeitstagen ein Zimmer in der Unterkunft seines Arbeitgebers. Er verdient € 600,-- pro Monat.

Alle Beschwerdeführer verfolgen seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet kontinuierlich den Erwerb der deutschen Sprache und sprechen bereits gut bis sehr gut Deutsch. Der Erstbeschwerdeführer besuchte nach seiner Einreise in Österreich zwei Deutschkurse auf dem Niveau A1.1 und A1.2. Seit dem Beginn seiner Lehre nahm er an keinem weiteren Deutschkurs teil, erlangte aber beachtliche Deutschkenntnisse durch sein deutschsprachiges Umfeld. Er verständigte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 in weiten Teilen in deutscher Sprache und erzählte hierbei ausführlich und ohne Schwierigkeiten von seinem Leben in Österreich, insbesondere von seinem beruflichen Alltag als Koch. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer besuchten außerhalb der Schule keine Deutschkurse, lernten jedoch in der Schule ausreichend Deutsch und verfügen mittlerweile ebenfalls über weit fortgeschrittene Deutschkenntnisse. Auch der Zweitbeschwerdeführer beantwortete im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Großteil der Fragen auf Deutsch, lediglich bei komplizierteren Ausführungen benötigte er die Unterstützung der anwesenden Dolmetscherin. Der Drittbeschwerdeführer legte bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung im August 2017 dar, dass er über gute Deutschkenntnisse verfügt und hat diese seither weiter verbessert. Er beantwortete im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 sämtliche Fragen in fehlerfreiem Deutsch und konnte ohne Zuhilfenahme der Dolmetscherin ein flüssiges Gespräch führen. Bei allen Beschwerdeführer zeigte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang somit eine deutliche sprachliche Entwicklung seit der ersten Verhandlung am 22.08.2017.

Die Beschwerdeführer haben in Österreich soziale Kontakte - auch mit österreichischen Staatsbürgern - geknüpft und sind in der österreichischen Gesellschaft fest verankert. Die Beschwerdeführer führen in Österreich ein Leben, wie es für junge Erwachsene üblich ist. Sie gehen einer geregelten Arbeit nach, erledigen in ihrer Freizeit den gemeinsamen Haushalt und treffen sich mit ihren Freunden bzw. Arbeitskollegen oder verbringen Zeit als Familie. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer spielen gerne Fußball, wenn es zeitlich möglich ist. Die Beschwerdeführer haben zudem in Frau XXXX eine Bezugsperson in Österreich gefunden, welche die Beschwerdeführer in sämtlichen Belangen ihres Lebens unterstützt; die Beschwerdeführer stehen mit ihr sowohl telefonisch als auch persönlich regelmäßig in Kontakt.

Der Erstbeschwerdeführer ist seit Oktober 2016 traditionell nach muslimischen Ritus, aber nicht standesamtlich, mit XXXX verheiratet. Diese Beziehung wurde in Österreich zwei Wochen vor der Trauung durch Vorstellung durch die Familie und auf Vermittlung von in Afghanistan verbliebenen Verwandten begründet. Die Partnerin des Erstbeschwerdeführers, welche ebenfalls afghanische Staatsangehörige ist, ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 schwanger und erwartet im Februar 2019 ein gemeinsames Kind mit dem Erstbeschwerdeführer. Ihr wurde mit Bescheid des BFA vom 05.10.2017 rechtskräftig der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkannt. Das Verfahren ist aufgrund einer Beschwerde gegen den negativen Ausspruch des BFA über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung des Status der Asylberechtigten am Bundesverwaltungsgericht zur GZ XXXX anhängig. Der Erstbeschwerdeführer und seine Partnerin verfügen nicht über einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich und haben keinen gemeinsamen Haushalt. Die Partnerin des Erstbeschwerdeführers lebt derzeit bei ihrer Familie in XXXX , Österreich. Der Erstbeschwerdeführer sieht seine Partnerin gewöhnlich zwei bis drei Mal pro Monat, zuletzt konnte er sie aufgrund seines Prüfungsstresses ein Monat lang nicht besuchen. Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes möchte die Partnerin des Erstbeschwerdeführers in die gemeinsame Wohnung der Beschwerdeführer ziehen. Der Erstbeschwerdeführer unterstützt seine Partnerin finanziell, indem er ihr beispielsweise Zugtickets oder Kleidung bezahlt; ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seiner Partnerin ist jedoch nicht hervorgekommen.

Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind ledig und kinderlos.

Der Erst- und Drittbeschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Zweitbeschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 16.11.2017, Zl. XXXX , wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Er hat sich seit dem, der Verurteilung zugrundeliegenden Vorfall im Juli 2017 stets wohlverhalten und den damals entstandenen Geldschaden (Heilungskosten) wiedergutgemacht.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 08.01.2019 - LIB 08.01.2019, S.44).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 08.01.2019, S.44).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB 08.01.2019, S.47).

Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB 08.01.2019, S.55).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB 08.01.2019, S.48).

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB 08.01.2019, S. 47). Die Auflistung der high-profile Angriffe zeigt, dass die Anschläge in großen Städten, auch Kabul, hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen stattfinden. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen (LIB 08.01.2019, S.48 ff.).

Zur Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer - Maidan Wardak:

Maidan Wardak ist eine der zentralen Provinzen Afghanistans. Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt. Die Provinz Maidan Wardak grenzt im Norden an die Provinz Parawan, im Osten an die Provinzen Kabul und Logar, im Süden an die Provinz Ghazni und im (Nord)Westen an die Provinz Bamyan (LIB 08.01.2019, S. 229 und 245, Flughafenkarte). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 615.992 geschätzt. In der Provinz leben hauptsächlich ethnische Paschtunen, Tadschiken und Hazara; auch Kuchis sind in der Vergangenheit insbesondere in den Distrikt Behsood gezogen. Mit Stand November 2017 ist die Provinz Wardak zumindest seit dem Jahr 2006 komplett opiumfrei - im Jahr 2005 wurden in Daimirdad noch 106 Hektar Mohnanbauflächen verzeichnet (LIB 08.01.2019, S. 229).

Maidan Wardak ist sowohl über den internationalen Flughafen Kabul als auch über die internationalen Flughäfen Herat oder Mazar-e Sharif (LIB 08.01.2019, S. 245, Flughafenkarte) und sodann über die Hauptautobahn "Ring Road" (von Kabul aus Richtung Kandahar) zu erreichen. Die Ring Road führt durch die Provinz Maidan Wardak und verbindet Kabul insbesondere mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (LIB 08.01.2019, S. 229 und 238). Die Ring Road ist mittlerweile asphaltiert (LIB 08.01.2019, S. 238). Polizisten arbeiten hart daran, die Autobahn von Minen zu befreien, da der südliche Abschnitt der Kabul-Kandahar Autobahn neun Provinzen mit der Hauptstadt Kabul verbindet (LIB 08.01.2019, S. 229).

Wardak zählt seit einiger Zeit zu den volatilen Provinzen Afghanistans. Regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv - speziell in den Distrikten nächst der Autobahn. Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 81 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert; im gesamten Jahr 2017 wurden 83 zivile Opfer (42 getötete Zivilisten und 41 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten/willkürlichen Tötungen und Luftangriffen. Dies deutet einen Rückgang von 35% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (LIB 08.01.2019, S. 229 f.).

In der Provinz Wardak werden groß angelegte militärische Operationen durchgeführt; Aufständische werden getötet und festgenommen. Bei diesen Operationen werden unter anderem auch Führer von regierungsfeindlichen Gruppierungen getötet. Luftangriffe werden ebenso durchgeführt; bei diesen werden auch Aufständische getötet. Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (LIB 08.01.2019, S. 230 f.).

Regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv; dazu zählen u. a. die Taliban (LIB 08.01.2019, S. 231; EASO Country Guidance Juni 2018, S. 91). Die Taliban zeigen in Maidan Wardak, Distrikt XXXX , eine hohe Präsenz. Es kam seit Anfang 2017 zu einigen Kämpfen zwischen Taliban und nationalen Sicherheitskräften. Ende Juni 2018 nahmen die Taliban zahlreiche Sicherheitsposten ein und nahmen ca. 70 Mitglieder der nationalen Sicherheitskräfte gefangen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.07.2018, S. 1 ff.). Quellen zufolge hat das Haqqani-Netzwerk in einem Teil der Provinz Wardak eine Zentrale gehabt. Das Haqqani-Netzwerk operiert großteils in Ostafghanistan und der Hauptstadt Kabul (LIB 08.01.2019, S. 231).

Für den Zeitraum 1.1.2017-31.1.2018 wurden keine IS-bezogene Vorfälle in der Provinz gemeldet (LIB 08.01.2019, S. 231).

Zur Provinz Balkh und der Hauptstadt Mazar-e Sharif:

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan. Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan] und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst (LIB 08.01.2019, S. 87). Die Infrastruktur ist noch unzureichend, da viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, in schlechtem Zustand und in den Wintermonaten unpassierbar sind (LIB 08.01.2019, S. 88). Mazar-e Sharif ist jedoch grundsätzlich auf dem Straßenweg mittels Bus erreichbar, eine Fahrt kostet zwischen 400 und 1.000 Afghani (LIB 08.01.2019, S.243). In Mazar-e Sharif gibt es zudem einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt über den Luftweg von Kabul sicher zu erreichen ist (LIB 08.01.2019, S. 88, 246). Der Flughafen befindet sich 9 km östlich der Stadt (EASO Country Guidance, Seite 102).

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (LIB 08.01.2019, S.88). Im Zeitraum 1.1.2017 - 30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (LIB 08.01.2019, S. 88f.). Im Herbst 2018 wurde im Norden Afghanistans - darunter u.a. in der Provinz Balkh - eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden registriert; Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit (LIB 08.01.2019, S. 20).

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen. Dabei werden Taliban getötet und manchmal auch ihre Anführer (LIB 08.01.2019, S. 89).

Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben. Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen. Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (LIB 08.01.2019, S. 90).

Die Versorgung mit Lebensmitteln erweist sich - wie im Rest von Afghanistan - als grundsätzlich gegeben (EASO Country Guidance, Seite 104), ist aber den Einflüssen von Wetterextremen wie der im Jahr 2018 herrschenden Dürre (UNHCR-Richtlinien 30.08.2018, Seite 35) ausgesetzt.

Zur Provinz Herat:

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat. In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler, etwa 10 km außerhalb von Herat-Stadt (LIB 08.01.2019, S. 246) und ein militärischer in Shindand. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt. In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken. Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz. Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion. Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz. Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (LIB 08.01.2019, S.124 f.)

Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv. Es gibt interne Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen. Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (LIB 08.01.2019, S. 125).

Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (LIB 08.01.2019, S.125).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (LIB 08.01.2019, S. 125 und 126).

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien. Auch werden Luftangriffe verübt. Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt. In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (LIB 08.01.2019, S. 126).

Die Versorgung mit Lebensmitteln erweist sich - wie im Rest von Afghanistan - als grundsätzlich gegeben (EASO Country Guidance, Seite 104), ist aber den Einflüssen von Wetterextremen wie der im Jahr 2018 herrschenden Dürre (UNHCR-Richtlinien, 30.08.2018, Seite 35) ausgesetzt.

Medizinische Versorgung:

Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Eine begrenzte Zahl staatlich geförderter öffentlicher Krankenhäuser bieten kostenfreie medizinische Versorgung. Alle Staatsbürger haben Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Es gibt keine staatliche Unterstützung für den Erwerb von Medikamenten. Die Kosten dafür müssen von den Patienten getragen werden; privat versicherten Patienten können die Medikamentenkosten zurückerstattet werden. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (LIB 08.01.2019, S. 342 f.)

Medizinische Versorgung wird in Afghanistan auf drei Ebenen gewährleistet: Gesundheitsposten und Gesundheitsarbeiter bieten ihre Dienste auf Gemeinde- oder Dorfebene an; Grundversorgungszentren, allgemeine Gesundheitszentren und Bezirkskrankenhäuser operieren in den größeren Dörfern und Gemeinschaften der Distrikte. Die dritte Ebene der medizinischen Versorgung wird von Provinz- und Regionalkrankenhäusern getragen. In urbanen Gegenden bieten städtische Kliniken, Krankenhäuser und Sonderkrankenanstalten die Dienstleistungen der Gesundheitsposten und Gesundheitsarbeiter an. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan wird von nationalen und internationalen NGOs zur Verfügung gestellt. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB 08.01.2019, S. 344).

Theoretisch ist die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern kostenlos; dennoch ist eine Bestechung der Ärzte und Krankenschwestern üblich. Eine begrenzte Anzahl an staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren (LIB 08.01.2019, S. 345 f.).

Zur Situation von Kindern und Jugendlichen in Afghanistan:

Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Der Schulbesuch ist in Afghanistan bis zur Unterstufe der Sekundarbildung Pflicht. Das Gesetz sieht kostenlose Schulbildung bis zum Hochschulniveau vor (LIB 08.01.2019, S. 323).

In Afghanistan existieren zwei parallele Bildungssysteme; religiöse Bildung liegt in der Verantwortung des Klerus in den Moscheen, während die Regierung kostenfreie Bildung an staatlichen Einrichtungen bietet (LIB 08.01.2019, S. 324).

Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (LIB 08.01.2019, S. 325).

In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Mit Inkrafttreten des neuen afghanischen Strafgesetzbuchs im Jahr 2018, wurde die Praxis des Bacha Bazi kriminalisiert (LIB 08.01.2019, S. 325).

Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Mindestalter für Arbeit mit 18 Jahren fest; es erlaubt Jugendlichen ab 14 Jahren als Lehrlinge zu arbeiten und solchen über 15 Jahren "einfache Arbeiten" zu verrichten. 16- und 17-Jährige dürfen bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. Kinder unter 14 Jahren dürfen unter keinen Umständen arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden. Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten (LIB 08.01.2019, S. 326).

Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt. 2017 machten Kinder 30 % aller zivilen Opfer aus. Die Hauptursachen sind Kollateralschäden bei Kämpfen am Boden (45%), Sprengfallen (17%) und zurückgelassene Kampfmittel (16%) (LIB 08.01.2019, S. 327).

Wirtschaft:

Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Dennoch ist das Land weiterhin arm und von Hilfeleistungen abhängig (LIB 08.01.2019, S. 338).

Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (LIB 08.01.2019, S. 338). Mehr als 60% der afghanischen Arbeitskräfte arbeiten im Landwirtschaftssektor, dieser stagniert. Für ca. ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. 55% der afghanischen Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans ist nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden (LIB 08.01.2019, S. 338 f., UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, Seite 19 und 20).

Rückkehrer:

Im Jahr 2017 kehrten sowohl freiwillig, als auch zwangsweise insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus dem Iran zurück. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kehrten mit Stand

21.3. 1.052 Personen aus den an Afghanistan angrenzenden Ländern und nicht-angrenzenden Ländern zurück (LIB 08.01.2019, S. 351).

Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung, wo Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden können (LIB 08.01.2019, S. 352 f.)

Die Organisationen IOM, IRARA, ACE und AKAH bieten Unterstützung und nachhaltige Begleitung bei der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Schulungen an. NRC bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an und hilft bei Grundstücksstreitigkeiten. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (LIB 08.01.2019, S. 353 f.). Hilfeleistungen für Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft. Seit 2016 erhalten Rückkehr/innen Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (LIB 08.01.2019, S. 355). UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend und begleitet die Ankunft (LIB 08.01.2019, S. 354).

Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Nur sehr wenige Afghanen in Europa verlieren den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migranten in Afghanistan dar. Dennoch haben alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (LIB 08.01.2019, S. 355 f.).

Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 08.01.2019, S. 356).

Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 08.01.2019, S. 357).

Ethnische Minderheiten:

In Afghanistan leben mehr als 34.1 Millionen Menschen. Es sind ca. 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist somit die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (LIB 08.01.2019, S. 304.) Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten, wo diese mehrheitlich gesprochen werden, eingeräumt (LIB 08.01.2019, S. 299).

Religionen:

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB 08.01.2019, S. 289 ff).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die im Spruch angeführten Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführer dienen mangels Vorlage geeigneter Identitätsnachweise lediglich zur Identifizierung der Beschwerdeführer als Verfahrensparteien und wurden auch schon von der belangten Behörde und im ersten Rechtsgang des Beschwerdeverfahrens verwendet, was in den Beschwerden nicht beanstandet wurde. Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind nach dem von ihnen angegebenen Geburtsdaten im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls volljährig. Der Drittbeschwerdeführer ist unter Zugrundelegung des von ihm angegebenen Geburtsdatums im Entscheidungszeitpunkt noch (mündiger) Minderjähriger.

Die Obsorgeberechtigung des Erstbeschwerdeführers gegenüber dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 04.05.2016 (W210 2160777-1, AS 45).

Die Feststellungen zur Muttersprache, Staatsangehörigkeit, Herkunftsprovinz, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zu deren Lebensverhältnissen, deren Schulbildung und (fehlender) Berufsausbildung in Afghanistan gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren (VP vom 22.08.2017, S. 3, 5, 9, 16 und 21; W210 2160772-1: AS 1, 53 und 57; BFA-Akt zu W210 2160771-1: AS 1 und 113 f.; BFA-Akt zu W210 2160777-1: AS 1 und 53). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen - Aussagen der Beschwerdeführer zu zweifeln.

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführer in Afghanistan basieren ebenfalls auf den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren, die bis zuletzt konsistent erklärten, dass ihre Mutter, ihre drei übrigen Brüder und ihr Onkel nach wie vor in ihrer Heimatprovinz in Maidan Wardak leben würden (VP vom 21.01.2019, S. 8, 13 und 15). Dass die letzte Kontaktaufnahme zur Familie in Afghanistan Ende 2018 erfolgt ist, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019, wonach sie zuletzt vor drei Monaten Kontakt mit ihrer Mutter gehabt hätten (VP, S. 8, 12 und 15). Hier erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass es seinen Familienangehörigen bei der letzten Kontaktaufnahme gut gegangen sei (VP, S. 8). Dass er seit dem letzten Telefonat niemanden mehr in Afghanistan erreicht habe, führte der Erstbeschwerdeführer darauf zurück, dass die Leute in Afghanistan aufgrund der Verfolgung durch die Taliban gezwungen seien, regelmäßig ihre SIM-Karten auszutauschen (VP, S. 9).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Zweit- und Drittbeschwerdeführers gründen auf deren eigenen Angaben im Verfahren. Beide gaben stets an, gesund zu sein und erklärten zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019, weder Medikamente zu nehmen, noch, sich in medizinischer Behandlung zu befinden (VP, S. 4 und 5).

Die Feststellungen zur Krankengeschichte und zum aktuellen Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers basieren auf den in das Verfahren eingebrachten Dokumenten in Zusammenschau mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren. Der Erstbeschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung am 22.08.2017 an, Tuberkulose zu haben und sich in medizinischer Behandlung zu befinden (VP, S. 4). Aus dem vorgelegten Arztbrief vom 23.10.2016 geht hiermit übereinstimmend hervor, dass der Erstbeschwerdeführer mit einer antituberkulösen Therapie behandelt und ihm eine regelmäßige lungenfachärztliche Kontrolle verordnet wurde (W210 2160772-1, AS 94 f.). In der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 erklärte der Beschwerdeführer, an Tuberkulose erkrankt gewesen zu sein, derzeit aber keine Medikamente zu nehmen und sich nicht in medizinischer Behandlung zu befinden. Über den nächsten Kontrolltermin werde er per Post verständigt (VP, S. 5). Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2.2. Zu den Feststellungen zum Leben und zur Integration der Beschwerdeführer in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben und zur Integration der drei Beschwerdeführer in Österreich - insbesondere zu deren sozialer und wirtschaftlicher Verfertigung im Bundesgebiet - ergeben sich allesamt aus den im Verfahren zahlreich vorgelegten Integrationsunterlagen und Dokumenten in Zusammenschau mit den authentischen und daher glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer, die durch die Aussagen der beiden Zeugen und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 zweifelsfrei bestätigt wurden.

Die Beschwerdeführer haben im Verfahren dargetan, dass sie seit ihrer Einreise in Österreich kontinuierlich den Erwerb der deutschen Sprache verfolgen und über gute bis sehr gute Deutschkenntnisse verfügen. Der Erstbeschwerdeführer legte bereits im ersten Rechtsgang zwei Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse auf dem Niveau A1.1 und A1.2. vor (W210 2160772-1, AS 71 und 73). Weitere Deutschkurse besuchte er nicht, seine Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 ergab jedoch, dass der Erstbeschwerdeführer durch den Kontakt mit seinen österreichischen Mitmenschen bereits beachtliche Deutschkenntnisse erlangt hat. So verständigte er sich in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 mit der erkennenden Richterin in weiten Teilen auf Deutsch und erzählte hierbei ausführlich von seinem Leben in Österreich, insbesondere von seinem beruflichen Alltag als Koch (VP, S. 7-11). Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer legten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 ebenfalls dar, dass sie über weit fortgeschrittene Deutschkenntnisse verfügen. So beantwortete auch der Zweitbeschwerdeführer einen Großteil der Fragen auf Deutsch (VP, S. 15-18). Der Drittbeschwerdeführer verfügte bereits im ersten Rechtsgang über gute Deutschkenntnisse (vgl. VP vom 22.08.2017) und hat diese seither weiter verbessert. Er beantwortete im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 sämtliche Fragen in fehlerfreiem Deutsch.

Die Feststellungen zum schulischen und beruflichen Werdegang der Beschwerdeführer seit deren Einreise in Österreich basieren auf den vorgelegten Dokumenten, darunter eine Schulbesuchsbestätigung, ein Schulzeugnis, ein Diplom sowie Lehr- und Ausbildungsverträge (Beilagen ./2 und ./3 zum VP vom 22.08.2017; Beilagen ./1 und ./2 zum VP vom 21.01.2019; W210 2160772-1: AS 67 und 75-81; W210 2160771-1: AS 125-135), in Verbindung mit den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren und den Aussagen der einvernommenen Zeugen.

Aus den im Verfahren vorgelegten Lohnzetteln der Beschwerdeführer resultiert in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019, dass alle drei Beschwerdeführer ein regelmäßiges, monatliches Einkommen erzielen, das (zum Teil weit) über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG (Wert für das Jahr 2019: 446,81/Monat) liegt. So gab der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 an, im letzten Monat ca. 900,- netto verdient zu haben; im Februar bekomme er mehr (VP, S. 10). Diese Angaben sind plausibel, zumal der im ersten Rechtsgang vorgelegte Lohnzettel des Erstbeschwerdeführers, datierend auf Juli 2017, eine Lehrlingsentschädigung in Höhe von bereits Euro 735,98 netto ausweist (Beilage ./1 zum VP vom 22.08.2017). Auch der Zweitbeschwerdeführer legte bereits im ersten Rechtsgang eine Gehaltsabrechnung aus Juni 2017 vor, welche einen Nettobezug in Höhe von (damals) Euro 509,18 bestätigt (Beilage ./2 zum VP vom 22.08.2017). Der Zeuge XXXX erklärte in seiner Funktion als Arbeitgeber des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 zudem, dass der Zweitbeschwerdeführer in seinem vierten Lehrjahr über Euro 1000,- brutto bekomme und ihm in weiterer Folge - je nach Aufgabenbereich - weitere Vergütungen zustünden (VP, S. 24). Der Drittbeschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 an, derzeit Euro 600,- zu verdienen (VP, S. 12). Auch diese Angaben stellen sich in Anbetracht des Umstandes, dass sich der Drittbeschwerdeführer im ersten Lehrjahr befindet, als plausibel dar. Die Beschwerdeführer haben somit allesamt nachgewiesen, dass sie im Entscheidungszeitpunkt erlaubte Erwerbstätigkeiten ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird. Auch die Einsichtnahme in die Speicherdatenbank des Grundversorgungssystems ergab, dass die Beschwerdeführer erwerbstätig sind und keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung beziehen.

Der vorgelegte Mietvertrag und die vorgelegten Überweisungsbestätigungen (Beilage zur Beschwerde) ergaben in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom zudem, dass diese seit dem Jahr 2017 gemeinsam eine eigene, unbefristete Mitwohnung finanzieren.

Die Beschwerdeführer legten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 allesamt dar, dass sie in die österreichische Gesellschaft eingegliedert sind und der westlichen bzw. österreichischen Kultur offen gegenüberstehen. Der Erst- und Drittbeschwerdeführer sind aufgrund ihrer Tätigkeiten als Köche in österreichischen Gaststätten für die Zubereitung traditionell europäischer und österreichischer Gerichte verantwortlich, wozu auch die Verarbeitung von Schweinfleisch zu ihren täglichen Aufgaben zählt. In diesem Zusammenhang führte der Erstbeschwerdeführer (auf Deutsch) aus, dass er alles koche, darunter zum Beispiel Pizza, Lasagne, Salat, Gyros, Cordon Bleu oder Spaghetti (VP, S. 10). Der Drittbeschwerdeführer schilderte (ebenfalls auf Deutsch), dass er hauptsächlich Schnitzel, Spätzle, Gemüseleibchen und Backhendl aber auch Süßes wie "Eispala" oder "Mohr" koche. Bei dieser Gelegenheit erzählte er, dass er immer neue Speisen lerne; im Sommer gebe es andere Speisen als im Winter. Seine Chefin zeige ihnen, wie man die neuen Speisen zubereite. Er wohne in einem Zimmer seines Arbeitgebers und sei auch in die dortige Familie integriert, seine Chefin sei eine sehr nette Frau und unterstütze ihn (VP, S. 12-15). Der Zweitbeschwerdeführer legte sodann in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 (überwiegend auf Deutsch) dar, dass sie im Betrieb 20 Mitarbeiter hätten und er in der Lackiererei tätig sei. Er arbeite von Montag bis Freitag 40 Stunden. Seinem Chef bringe er sehr viel Respekt entgegen und verstehe sich sehr gut mit ihm; der Chef sei schon einmal bei ihm auf Besuch gewesen. Der Lehrbetrieb des Zweitbeschwerdeführers bestätigte zudem bereits im ersten Rechtsgang, dass der Zweitbeschwerdeführer sehr gut integriert sei und nicht zuletzt aufgrund der derzeitigen Arbeitskräfte-Situation insbesondere im Beruf "Maler und Beschichtungstechnik" auch künftig als Mitarbeiter im Betrieb gebraucht werde (VP vom 22.08.2017, Beilage ./2). Daran hat sich auch im zweiten Rechtsgang nichts geändert.

Die Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Beschwerdeführer mittlerweile zu einem Teil der hiesigen Kultur und Gesellschaft geworden sind, wobei sich die erkennende Richterin aufgr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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