TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/11 W159 2153103-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2019
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Entscheidungsdatum

11.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W159 2153103-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017, Zahl: 1086160101 - 151283003/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung am 03.01.2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 und 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, ledig und schiitischer Moslem gelangte (spätestens) am 06.09.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 08.09.2015 erfolgte die Erstbefragung durch die LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug.

Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen an, er habe seine Heimat aufgrund der unsicheren Lage und wegen Feindschaften verlassen. Der Beschwerdeführer sei in seine Cousine väterlicherseits verliebt gewesen und habe bei ihrer Familie um ihre Hand angehalten. Ihre Familie sei gegen eine Heirat gewesen. Deswegen hätten die Cousine und er die Flucht ergriffen. Er fürchte nunmehr die Rache der Familie, denn er sei bedroht worden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), holte ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten ein, welches davon ausgeht, dass das höchstmögliche Mindestalter nach der vorliegenden Befundkonstellation mit einfacher Wahrscheinlichkeit zum Untersuchungszeitpunkt mit 17,8 Jahren anzunehmen und dass als "fiktives" Geburtsdatum der XXXX anzunehmen sei. Das BFA stellte mit Verfahrensanordnung vom 19.01.2016 diesen Tag als Geburtsdatum des Beschwerdeführers fest.

Am 23.02.2017 erfolgte die Niederschrift im Verfahren vor dem BFA. Der Beschwerdeführer gab an, er habe bei der Erstbefragung den Farsi-sprechenden Dolmetscher nur schlecht verstanden. Da er müde gewesen sei, habe er alle Fragen bejaht. Der Dolmetscher habe ihm gesagt, er solle nicht zu viel reden, sondern nur kurz und knapp antworten. Hinsichtlich des Fluchtgrundes habe der Beschwerdeführer die Wahrheit gesagt.

Er sei afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara angehörig, schiitischer Moslem, ledig und habe keine Kinder. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer als Gärtner gearbeitet, in Österreich wolle er nach seinem Pflichtschulabschluss sich für einen Beruf entscheiden. Er habe das letzte Mal mit seiner Mutter Kontakt gehabt, als er im Iran gewesen sei. Seine Familie habe in Afghanistan mit dem Onkel väterlicherseits in einem eigenen Haus gelebt. Als er noch sehr jung gewesen sei, sei der Vater verschollen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe erzählt, der Vater habe mit dem Onkel väterlicherseits einen Streit gehabt. Am Abend sei der Vater aus dem Haus gegangen und seitdem habe man nichts mehr von ihm gehört. Der Beschwerdeführer gab an, er habe noch Verwandte außerhalb seines Dorfes, aber keinen Kontakt zu diesen. Er habe seit seiner Geburt in seinem Heimatdorf gelebt und sei auch von dort aus geflohen.

Der Beschwerdeführer habe keine Identitätsnachweise. Mit einer Verfahrensanordnung wurde ihm eine Frist für die Erbringung von Beweisen seiner Identität bis zum 20.03.2017 eingeräumt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, in der dritten Klasse von seinem Lehrer sexuell missbraucht worden zu sein. Er sei damals noch klein gewesen und habe nicht verstanden, was das bedeute. Als er seiner Mutter davon erzählt habe, habe diese ihn geschlagen. Deswegen habe er die Schule abgebrochen und habe als Gärtner gearbeitet. Dieser Lehrer habe ihn bereits in der ersten und zweiten Klasse in allen Fächern unterrichtet. An diesem Tag hätten die Schüler eine Mathematikprüfung geschrieben. Alle Schüler hätten den Raum bereits verlassen, nur der Beschwerdeführer und der Lehrer seien anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe noch an seiner Prüfung geschrieben. Die Türe sei geschlossen gewesen. Der Lehrer habe den Beschwerdeführer mit dem Bauch nach unten auf den Boden gelegt und ihn vergewaltigt. Der Lehrer habe dem Beschwerdeführer die Hose ausgezogen und er habe sich auf den Beschwerdeführer gelegt. Der Beschwerdeführer habe einen Schmerz gefühlt. Der Lehrer habe ihm gesagt, es würde wieder besser werden, es würde nichts ausmachen. Er habe damals nicht gewusst, was passiere. Er sei nach Hause gegangen und habe es seiner Mutter erzählt, obwohl der Lehrer ihm gesagt habe, er dürfe es niemanden erzählen. Seine Mutter habe den Beschwerdeführer geschlagen. Er später habe verstanden, dass eine Vergewaltigung stattgefunden habe. Dieser Vorfall sei einmalig gewesen. Dieser Vorfall sei jedoch nicht der Ausreisegrund gewesen. Der Beschwerdeführer brachte überdies vor, dass in sich seiner Unterkunft in der Steiermark ein betrunkener älterer Mann seinem Zimmergenossen und ihm unsittlich genähert hätte.

Er habe in Afghanistan eine Freundin, seine Cousine, gehabt. Die Beziehung habe ein Jahr gedauert. Der Vater der Cousine habe nichts davon mitbekommen. Es habe einmal eine sexuelle Handlung mit seiner Cousine gegeben. Er habe seiner Mutter immer erzählt, dass er seine Cousine liebe und sie heiraten werde. Zwei Tage bevor er geflüchtet sei, habe die Cousine dem Beschwerdeführer erzählt, dass Verwandte des Onkels väterlicherseits mit deren Sohn bei ihrer Familie um ihre Hand angehalten hätten. Deshalb habe der Beschwerdeführer seine Mutter am nächsten Tag zu seinem Onkel geschickt, damit diese um die Hand der Cousine für den Beschwerdeführer anhalte. Der Onkel habe seine Einwilligung nicht gegeben. Die Mutter des Beschwerdeführers, die Cousine und der Beschwerdeführer seien am nächsten Tag zu dritt nach Kabul aufgebrochen. Die Cousine habe es nicht über die Grenze geschafft. Sie sei nach Hause zurückgebracht worden und in ein Zimmer eingesperrt worden. Der Beschwerdeführer habe zu Hause angerufen und davon erfahren. Er habe umkehren wollen, die Mutter habe ihm aber abgeraten. Er solle wie geplant weiterreisen und keinen Kontakt zu seiner Cousine aufnehmen.

Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 31.03.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gem. §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte gem. § 55 Abs. 1-3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).

In der Begründung des Bescheides gab das BFA den bisherigen Verfahrensgang, einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahmen wieder und traf Feststellungen zu Afghanistan. Beweiswürdigend führte es insbesondere aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei widersprüchlich, unplausibel und nicht nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft.

Rechtlich begründend führte das BFA zu Spruchpunkt I. insbesondere aus, das BFA erachte die Angaben des Beschwerdeführers als unwahr, aber selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens sei er sei keiner Verfolgung iSd GFK ausgesetzt. Zu Spruchpunkt II. legte das BFA insbesondere dar, der Beschwerdeführer habe keine Gefährdung iSd § 8 AsylG 2005 geltend machen können. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung iSv Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnten.

Zu Spruchpunkt III. führte das BFA aus, der Beschwerdeführer führe kein Familienleben und es habe keine Verbindung zu Österreich oder eine fortgeschrittene Integration festgestellt werden können. Daher sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und dies mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ergebe sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG und einer Abschiebung stünde auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese zulässig sei. Zu Spruchpunkt IV. führte das BFA aus, es hätten sich keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch den Verein Menschenrechte Österreich innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde, die soweit wesentlich ausführt, das BFA habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und zu Unrecht Zweifel an seinen Angaben gehegt. Nach weitwendiger Zitierung höchstgerichtlicher Judikatur führt die Beschwerde aus, die Furcht vor Verfolgung sei jedenfalls wohlbegründet. Auch hinsichtlich des Eventualantrags des Beschwerdeführers auf subsidiären Schutz hätte das BFA nicht ausreichend begründet, wieso dem Beschwerdeführer dieser nicht gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.

Am 03.01.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer und ein Rechtsvertreter des MigrantInnenvereins St. Marx erschienen. Das BFA hatte sich mit Schreiben vom 24.10.2018 von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung entschuldigt.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen, einschließlich der Beschwerde aufrecht. Er habe die Wahrheit gesagt und es sei auch richtig protokolliert worden.

Er sei afghanischer Staatangehöriger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitischer Moslem. Er habe in Afghanistan nur in seinem Heimatdorf gelebt. Er sei etwa zweieinhalb Jahre in Schule gegangen. Er wisse nicht, ob seine Eltern noch Leben würden. Zum Verschwinden seines Vaters führte er aus, als sein jüngster Bruder zur Welt gekommen sei, habe der Vater einen Streit mit seinem Bruder, dem Onkel väterlicherseits, gehabt. Nach diesem Streit, habe der Vater in den Iran gehen wollen. Seit fünf bis sechs Jahren hätte die Familie vom Vater nichts mehr gehört. Den Lebensunterhalt hätten sie mit Hilfe von den Grundstücken, welche die Familie besessen habe, bestritten. Auf den Feldern seien Weizen und Bohnen angebaut worden. Der Ertrag sei mit dem angestellten Feldarbeiter geteilt worden. Nachdem der Beschwerdeführer die Schule beendet habe, habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Familie habe keine wirtschaftlichen Probleme gehabt, es sei ihnen nicht schlecht gegangen.

Der Beschwerdeführer gab an, keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt zu haben. Er habe auch persönlich keine Probleme mit den Taliban gehabt. Die Taliban seien immer in den Nachbardörfern, aber nicht im Heimatdorf des Beschwerdeführers anwesend gewesen. Er habe Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines schiitischen Glaubens gehabt, denn die Taliban hätten fälschlicherweise behauptet, die Hazara und jene mit schiitischen Glauben wären Anhänger des Irans. Deswegen habe er sein Dorf nicht verlassen können.

Nach zweieinhalb Jahren habe der Beschwerdeführer die Schule beendet, weil er von seinem Lehrer vergewaltigt worden sei. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angegeben habe, dass dieser Vorfall nicht sein Ausreisegrund gewesen sei und befragt, ob er darüber sprechen wolle, gab er an, dass er in der dritten Klasse gewesen sei und es hätten die Halbjahresprüfungen stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer zu jung gewesen um zu verstehen, deshalb habe er das gemacht, was der Lehrer gefordert habe.

In seinem Heimatdorf, in dem gleichen Haus, hätten die Mutter, die Geschwister, der Onkel väterlicherseits, die Tante, die Cousine und der Beschwerdeführer gelebt. Der Sohn des Onkels habe nicht mit ihnen gelebt.

Die Cousine des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer seien gemeinsam aufgewachsen. Seit der Kindheit hätten sie einander gemocht. Einige Zeit vor der Flucht des Beschwerdeführers sei jemand gekommen, um um die Hand der Cousine anzuhalten. Der Beschwerdeführer beschrieb seine Cousine als eher kleinwüchsig. Sie habe große Augen gehabt. Er habe seine Cousine, wo immer sich die Gelegenheit ergeben hätte, getroffen. Einmal habe er sexuellen Kontakt mit seiner Cousine gehabt. Dieser hätte in seinem Zimmer stattgefunden. Die beiden hätten nicht das Gefühl gehabt, beobachtet zu werden, es sei außer ihnen niemand zu Hause gewesen. Nur seine Mutter habe aufgrund seiner Erzählung, von dieser Beziehung gewusst. Seine Cousine habe Angst gehabt, sich ihren Eltern anzuvertrauen. Dann sei jemand aus Kabul gekommen und habe um ihre Hand angehalten. Die Cousine habe dem Beschwerdeführer es sofort erzählt. Der Beschwerdeführer habe seine Mutter zum Onkel geschickt, doch dieser habe eine Heirat abgelehnt. Er denke, dass die Ablehnung mit dem Streit zwischen dem Onkel und dem Vater des Beschwerdeführers zusammenhängen könnte. Die Mutter des Beschwerdeführers sei danach der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer diesen Ort verlassen sollte. Sie seien zu dritt nach Kabul geflüchtet, die Mutter, die Cousine und der Beschwerdeführer. Die Mutter des Beschwerdeführers sei auch der Ansicht gewesen, dass der Onkel seine Tochter und den Beschwerdeführer in Kabul suchen würde. Der Beschwerdeführer und seine Cousine seien nach XXXX weitergeflüchtet. Die Mutter des Beschwerdeführers sei nach Hause zurückgekehrt.

Befragt, wie es zur Trennung von seiner Freundin gekommen sei, führte der Beschwerdeführer aus, als die beiden an der Grenze zum Iran gewesen seien, hätten die Männer zu Fuß über den Berg die Grenze überqueren sollen. Die Frauen hätten das Privileg gehabt, mit dem Auto zu fahren. In Teheran habe der Onkel mütterlicherseits ihm erzählt, dass das Auto, in dem auch die Cousine des Beschwerdeführers gewesen sei, von der Polizei erwischt worden sei. In der Folge sei sie von der Polizei wieder nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Der Beschwerdeführer habe seine Mutter angerufen. Diese habe ihm erzählt, dass der Onkel väterlicherseits sie zurückgeholt und in einem Zimmer eingesperrt hätte. Der Onkel mütterlicherseits habe den Beschwerdeführer einem Schlepper übergeben, so sei er über die Türkei nach Europa eingereist. Er habe keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen, er habe keine Telefonnummer. Er habe die Mutter vom Onkel mütterlicherseits angerufen, weil dieser ihrer Telefonnummer gehabt hätte. Er selbst habe kein Handy gehabt.

Im Moment habe er keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Als er in Österreich in die Schule gegangen sei, sei er drei Monate lang zu einem Psychiater gegangen. Zurzeit würde er in Österreich für ein Lieferunternehmen arbeiten. Da er noch keinen Führerschein machen dürfe, würde er mit dem Rad fahren und die Speisen ausliefern. Befragt, welches Gewerbe der Beschwerdeführer in Österreich angemeldet habe, antwortete er, er habe sich als Selbständiger anmelden müssen, um für die Lieferfirma arbeiten zu können.

Der Beschwerdeführer habe keine Freundin, er würde zusammen mit anderen Afghanen leben. Er habe die Sprachkurse bis zum Niveau A2 gemacht. Von den Pflichtschulabschlussprüfungen habe er die Prüfung über die deutsche Sprache absolviert, die anderen Prüfungsgegenstände habe er noch vor sich. Er habe österreichische Freunde und bei der Wiener Tafel geholfen. Er sei kein Mitglied in einem Verein.

Wenn der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren würde, fürchte er eine Verfolgung durch den Onkel väterlicherseits. Er könne sich nicht in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat niederlassen, weil er in Afghanistan nur in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Er könne in Dari oder Farsi nur ein bisschen lesen. Er habe keine weitere Ausbildung. Er wolle hier in Österreich bleiben, hier er könne selbst entscheiden, welche Religion er ausübe. Er würde auch die anderen Religionen achten.

Vorgelegt wurde seitens der Beschwerdevertretung eine schriftliche Stellungnahme. Den Verfahrensparteien wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und ihnen eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

Am 10.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungahme vom 09.01.2019 ein. Mit Schreiben vom 11.01.2019 legte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung einen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem vor. Mit Schreiben vom 16.01.2019 legte der Beschwerdeführer das Zeugnis der Abschlussprüfung in Deutsch und ein Empfehlungsschreiben vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Hazara und schiitischer Moslem. Er wurde am XXXX in der Provinz XXXX geboren und hat sich bis zu seiner Ausreise nach Europa dort aufgehalten. Er hat dort zweieinhalb Jahre lang die Schule besucht. Er hat schon früh begonnen, in der Landwirtschaft mitzuhelfen. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Eventualiter wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Sex-Beziehung zu seiner Cousine hatte, von der allerdings nur seine Mutter wusste und sein Onkel einen Konflikt mit seinem Vater hatte.

Wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit hatte der Beschwerdeführer keine konkreten, seine Person betreffenden Probleme. Die Taliban haben zwar behauptet, dass die Hazara und Schiiten Anhänger des Iran wären. Persönlich bedroht wurde der Beschwerdeführer von den Taliban aber nie.

Der Beschwerdeführer gelangte (spätestens am 06.09.2015) unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Laut eigenen Angaben hat er keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden organischen Erkrankungen, auch psychisch ist er gesund; in Österreich ist er drei Monate lang zu einem Psychiater gegangen. Deutschkurse bis zum Niveau A2 hat er bereits besucht, nicht aber ein Deutschzertifikat vorgelegt. In Österreich hat der Beschwerdeführer vom Pflichtschulabschluss lediglich die Prüfung über die deutsche Sprache absolviert, nicht aber die anderen Prüfungsgegenstände. Der Beschwerdeführer hat österreichische Freunde. Er führt in Österreich kein Familienleben, er lebt mit anderen Afghanen zusammen. Er hat das freie Gewerbe Botendienst angemeldet und liefert mit dem Fahrrad Lebensmittel aus. Laut Auszug aus dem Grundversorgungsinformationssystem ist der Grundversorgungsstatus des Beschwerdeführers zwar aktiv, er bezieht aber keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist in Österreich unbescholten.

Zum Herkunftsstaat wird verfahrensbezogen festgestellt:

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte

dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).

Quellen:

­ 1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison, http://www.1tvnews.af/en/news/

afghanistan/36271-suicide-attack-kills-seven-outside-kabul-prison? fbclid=IwAR2WADPVHTuF8LZMwm0-LYci05vz1p06BygjhELlFr-wLKNDNo8XQRLXnuQ, Zugriff 22.11.2018

­ AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack, https:// www.aljazeera.com/news/2018/11/barbaric-victims-recount-horror-kabul-attack- 181121162807917.html, Zugriff 22.11.2018

­ AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security,

https://www.aljazeera.com/news/2018/11/afghanistan-suicide-bomber-targets-protesters-kabul- 181112094659291.html, Zugriff 22.11.2018

­ ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018):

Afghanistan: 67 morti in 24 ore, http:// www.ansa.it/sito/notizie/topnews/2018/11/12/afghanistan-67-morti-in-24-ore_71bfd73c-c68f-4182- a798-34b9ace3ae65.html, Zugriff 22.11.2018

­ Dawn (1.11.2018): Seven killed in suicide attack near Kabul prison,

https://www.dawn.com/news/1442782/seven-killed-in-suicide-attack-near-kabul-prison, Zugriff 22.11.2018

­ DZ - Die Zeit (20.11.2018): Mehr als 50 Tote bei Anschlag in Kabul,

https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-11/afghanistan-kabul-explosion-anschlagattentat-ulema-rat-versammlung-tote, Zugriff 22.11.2018

­ DZ - Die Zeit (12.11.2018): Mehrere Tote bei Anschlag nahe Anti-Taliban-Demo,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/kabul-anschlag-explosion-demonstration-talibanregierungstruppen-ghasni, Zugriff 12.11.2018

­ IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan, attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi,

https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/11/20/afghanistanattacco-kamikaze-a-kabul-durante-incontro-religioso-almeno-40-morti-e-80-feriti/4779194/, Zugriff 22.11.2018

­ KP - Khaama Press (12.11.2018): Protesters gather near Presidential Palace in Kabul over recent wave of violence, https://www.khaama.com/protesters-gather-near-presidential-palace-in-kabulover-recent-wave-of-violence-02722/?

fbclid=IwAR2cNyRcLjWNmzaEoWNieBq37J1eVAKL2aT_4yCqbU9HdYKpr30O1NoXe-g, Zugriff 22.11.2018

­ LE - L'Express (21.11.2018): Attentat à Kaboul : la lecture de verset du Coran soudain interrompue, raconte un blessé, https://www.lexpress.fr/actualites/1/monde/attentat-a-kaboul-lalecture-de-versets-du-coran-soudain-interrompue-raconte-un-blesse_2049660.html, Zugriff 22.11.2018

­ NYT - New York Times (20.11.2018): At Leas 55 Killed in Bombing of Afghan Religious Gathering,

https://www.nytimes.com/2018/11/20/world/asia/afghanistan-wedding-hall-bombing.html, Zugriff 22.11.2018

­ Pajhwok Afghan News (31.10.2018): Suicide blast in front of Pul-i-Charhi prison leave 6 people dead, https://www.pajhwok.com/en/2018/10/31/suicide-blast-front-pul-i-charkhi-prison-leave-6- people-dead, Zugriff 22.11.2018

­ SS - Stars and Stripes (20.11.2018): Suicide bomb attack in Kabul kills at least 43, wounds 83,

https://www.stripes.com/news/suicide-bomb-attack-in-kabul-kills-at-least-43-wounds-83-1.557397, Zugriff 22.11.2018

­ TNAE - The National (21.11.2018): Kabul reels in grief after wedding hall attack,

https://www.thenational.ae/world/asia/kabul-reels-in-grief-after-wedding-hall-attack-1.794365, Zugriff 22.11.2018

­ Tolonews (20.11.2018): Death Toll Rises To 50 In Kabul Wedding Hall Explosion,

https://www.tolonews.com/afghanistan/40-killed-80-wounded-kabul-wedding-hall-blast, Zugriff 22.11.2018

­ Tolonews (12.11.2018): MoI Confirms 6 Death In Kabul Explosion, https://www.tolonews.com/afghanistan/casualties-feared-explosion-rocks-kabul, Zugriff 22.11.2018

­ TS - Tagesschau (21.11.2018): Deutschland verurteilt Anschlag in Kabul, https://www.tagesschau.de/ausland/anschlag-kabul-135.html, Zugriff 22.11.2018

KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern

Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:

Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).

Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).

Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden.

Zivile Opfer

Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED

[Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).

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(UNAMA 10.10.2018)

Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert:

davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018).

Regierungfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018).

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(UNAMA 10.10.2018)

Quellen:

­ AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2018): Before Election

Day Three: Looking at Kandahar's upcoming vote, https://www.afghanistan-analysts.org/before-election-day-threelooking-at-kandahars-upcoming-vote/, Zugriff 29.10.2018

­ AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018a): Election Day One (Evening Update): Voter determination and technical shambles, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-oneevening-update-voter-determination-and-technical-shambles/ Zugriff 22.10.2018

­ AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018b): Election Day Two: A triumph of administrative chaos, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-two-a-triumph-of-administrative-chaos/, Zugriff 22.10.2018

­ AAN - Afghanistan Analysts Network (20.10.2018): Election Day One:

A rural-urban divide emerging,

https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-one-a-rural-urban-divide-emerging/, Zugriff 22.10.2018

­ AFP - Agence France Presse (20.10.2018): Nearly 170 casualties as violence rocks chaotic Afghan elections, https://www.afp.com/en/news/15/nearly-170-casualties-violence-rocks-chaoticafghan-elections-doc-1a599v9, Zugriff 22.10.2018

­ AJ - Al Jazeera (19.10.2018): Afghanistan: Kandahar elections delayed by a week after killings, https://www.aljazeera.com/news/2018/10/afghan-election-polls-kandahar-delayed-week- 181019082632025.html Zugriff 22.10.2018

­ CNN - Cable News Network (27.10.2018): Kandahar goes to the polls in Afghan parliamentary vote delayed by violence, https://edition.cnn.com/2018/10/27/asia/afghan-elections-kandahar-intl/ index.html, Zugriff 29.10.2018

­ LS - La Stampa (21.10.2018): Ancora sangue sul secondo giorno di voto in Afghanistan,

http://www.lastampa.it/2018/10/21/esteri/ancora-sangue-sul-secondo-giorno-di-voto-inafghanistan-quhK2AP00HBuCKGBEHU8TN/pagina.html, Zugriff 22.10.2018

­ RN - Rainews (21.10.2018): Chiusi I seggi in Afghanistan, 4 milioni al voto nonostante gli attacchi dei Talebani, http://www.rainews.it/dl/rainews/articoli/Chiusi-i-seggi-in-Afghanistan-4-milioni-alvoto-nonostante-gli-attacchi-52f120d0-cda8-4c1c-b469-363549cb767c.html, Zugriff 22.10.2018

­ UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (10.10.2018),

https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_ 3rd_quarter_report_2018_10_oct.pdf, Zugriff 25.10.2018

KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:

Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).

Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).

Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).

Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der

Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).

Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).

Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden.

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(BFA Staatendokumentation 15.10.2018a)

Im Folgenden wird das Verhältnis zwischen den diversen sicherheitsrelevanten Vorfällen für den Zeitraum 1.4.2018 - 30.9.2018 durch eine Grafik der Staatendokumentation veranschaulicht.

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(BFA Staatendokumentation 15.10.2018b)

Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018).

Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).

Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018).

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(UNAMA 15.7.2018)

Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).

Wahlen

Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distriktenwurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).

Im April und Oktober 2018 erklärten die Taliban in zwei Stellungnahmen, dass sie die Wahl boykottieren würden (AAN 9.10.2018). Angriffe auf mit der Ausstellung von Tazkiras sowie mit der Wahlregistrierung betraute Behörden wurden berichtet. Sowohl am Wahlprozess beteiligtes Personal als auch Kandidaten und deren Unterstützer wurden von regierungsfeindlichen Gruppierungen angegriffen. Zwischen 1.1.2018 und 30.6.2018 wurden 341 zivile Opfer (117 Tote und 224 Verletzte) mit Bezug auf die Wahlen verzeichet, wobei mehr als 250 dieser Opfer den Anschlägen Ende April und Anfang Mai in Kabul und Khost zuzuschreiben sind. Auch wurden während des Wahlregistrierungsprozesses vermehrt Schulen, in denen Zentren zur Wahlregistrierung eingerichtet worden waren, angegriffen (39 Angriffe zwischen April und Juni 2018), was negative Auswirkungen auf die Bildungsmöglichkeiten von Kindern hatte (UNAMA 15.7.2018). Seit dem Beginn der Wählerregistrierung Mitte April 2018 wurden neun Kandidaten ermordet (AAN 9.10.2018).

Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vgl. UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vgl. AAN 9.10.2018).

Quellen:

­ AAN - Afghanistan Analysts Network (9.10.2018): Afghanistan Election Conundrum (16): Basic facts about the parliamentary elections,

https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-electionconundrum-16-basic-facts-about-the-parliamentary-elections/, Zugriff 19.10.2018

­ AAN - Afghanistan Analysts Network (26.9.2018): Afghanistan Election Conundrum (14): District council and Ghazni parliamentary elections quietly dropped, https://www.afghanistan-analysts.org/ afghanistan-election-conundrum-14district-council-and-ghazni-parliamentary-elections-quietlydropped/, Zugriff 2.10.2018

­ AAN - Afghanistan Analysts Network (4.8.2018): Qari Hekmat's Islan Overrun: Taleban defeat 'ISKP' in Jawzjan, https://www.afghanistan-analysts.org/qari-hekmats-island-overrun-talebandefeat-iskp-in-jawzjan/, Zugriff 31.8.2018

­ AJ - Al Jazeera (19.8.2018): Afghanistan's Ghani declares Eid ceasefire with Taliban,

https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-ghani-declares-eid-ceasefire-taliban- 180819143135061.html, Zugriff 31.8.2018

­ ANSA - Agenzia Nationale Stampa Associata (13.8.2018):

Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http:// www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_695579f5-407b- 4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 31.8.2018

­ BFA Staatendokumentation (15.10.2018a): kartografische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Mai-September 2018, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor

­ BFA Staatendokumentation (15.10.2018b): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Q2 und Q3, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor

­ CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers,

https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troops-killedghazni-fight/, Zugriff 31.8.2018

­ GT - Gulf Today 12.9.2018): Scores killed in Afghan suicide attack,

http://gulftoday.ae/portal/efd26c1a-5e54-42e8-a810-7e18341d14e4.aspx, Zugriff 2.10.2018

­ IEC - Independent Election Commission of Afghanistan (o.D.), http://www.iec.org.af/pdf/vr-2018/vr- statistics.pdf, Zugriff 19.10.2018

­ NYT - The New York Times (21.9.2018): The Death Toll for Afghan Forces Is Secret. Here's Why,

https://www.nytimes.com/2018/09/21/world/asia/afghanistan-security-casualties-taliban.html, Zugriff 3.10.2018

­ SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2018): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2018-07-30qr.pdf, Zugriff 31.8.2018

­ TG - The Guardian (19.8.2018): Afghan president announces conditional ceasefire with Taliban, https://www.theguardian.com/world/2018/aug/19/afghan-ashraf-ghani-conditional-ceasefire-talibaneid-al-adha, Zugriff 31.8.2018

­ Tolonews (28.9.2018): Candidates Begin Campaign For Parliamentary Elections,

https://www.tolonews.com/elections-2018/candidates-begin-campaign-%C2%A0parliamentaryelections, Zugriff 19.10.2018

­ Tolonews (23.9.2018): Alarm Bells Ring Over High ANA Casualty Rate, https://www.tolonews.com/ afghanistan/alarm-bells-ring%C2%A0over%C2%A0high%C2%A0ana%C2%A0casualty-rate, Zugriff 3.10.2018

­ Tolonews (19.8.2018): Ghani Announce Conditional Ceasefire, https://www.tolonews.com/afghanistan/ghani-announces-conditional-ceasefire, Zugriff 31.8.2018

­ UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (25.9.2018a):

Preliminary findings indicate airstrike killed 12 civilians in Maidan Wardak province, https://unama.unmissions.org/preliminaryfindings-indicate-airstrike-killed-12-civilians-maidan-wardak-province, Zugriff 2.10.2018

­ UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (25.9.2018b): Concern about rising number of civilian casualties from airstrikes, https://unama.unmissions.org/concern-about-rising-numbercivilian-casualties-airstrikes, Zugriff 2.10.2018

­ UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (17.9.2018): Briefing to the United Nations Security Council by the Secretary-General's Special Representative for Afghanistan, Mr. Tadamichi Yamamoto,

­

https://unama.unmissions.org/sites/default/files/17_september_2018_srsg_briefing_security_counc il_english.pdf, Zugriff 19.10.2018

­ UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (15.7.2018): Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 June 2018,

https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_poc_midyear_update_2018_15_july_englis

h. pdf, Zugriff 31.8.2018

­ UNGASC - General Assembly Security Council (10.9.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary General https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_12_sept.pdf

­ UNGASC - General Assembly Security Council (6.6.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary General https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_6_june.pdf, Zugriff 31.8.2018

KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan

Anschläge in Nangarhar 11.9.2018

Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).

Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).

Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018

Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).

Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).

IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018

Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).

IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018

Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).

Quellen:

­ AFP - Agence France-Presse (11.9.2018): Student killed in twin bomb attack near Afghan girls' school, https://www.afp.com/en/news/23/student-killed-twin-bomb-attack-near-afghan-girls-schooldoc-1904hc1, Zugriff 11.9.2018

­ AJ - Al Jazeera (10.9.2018): Afghanistan: Bomb attack hits Ahmed Shah Massoud supporters,

https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-bomb-attack-hits-ahmed-shah-massoudsupporters-180909112746171.html, Zugriff 11.9.2018

­ AJ - Al Jazeera (6.9.2018): Afghanistan: Two journalists among 20 killed in Kabul blasts,

https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-deadly-suicide-attack-kabul-sports-club- 180905142909428.html, Zugriff 11.9.2018

­ CNN - Cable News Network (6.9.2018): Two journalists among 20 killed in wrestling club blasts in Kabul, https://edition.cnn.com/2018/09/06/asia/kabul-attack-wrestling-intl/index.html, Zugriff 11.9.2018

­ FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee- 15721269.html, Zugriff 21.8.2018

­ Khaama Press (10.9.2018a): Taliban militants overrun Khamab district in Jawzjan proince, https:// www.khaama.com/taliban-militants-overrun-khamab-district-in-jawzjan-province-05929/, Zugriff 11.9.2018

­ Khaama Press (10.9.2018b): ISIS claims suicide attack on the supporters of Massoud in Kabul, https://www.khaama.com/isis-claims-suicide-attack-o

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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