TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/4 W275 2209529-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.04.2019

Norm

AVG §19
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b

Spruch

W275 2209529-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2019, Zl. 561367006-151449572-2, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nepal, stellte nach illegaler Einreise am 19.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 22.02.2013 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abwies und die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Nepal gemäß § 10 AsylG 2005 aussprach. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.04.2013, C10 433599-1/2013/4E, als unbegründet ab.

Der mit Schreiben vom 24.09.2015 gestellte Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016 abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.02.2017, W191 1433599-2/5E, abgewiesen.

Am 29.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 07.05.2018 abgewiesen wurde. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer bezogen auf den Herkunftsstaat Nepal erlassen. Über die dagegen eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.11.2018, W202 1433599-4/2E, als unbegründet abgewiesen.

Mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zahl 561367006-151449572, wurde dem Beschwerdeführer ein Mitwirkungsauftrag gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG erteilt und die Möglichkeit der Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angekündigt. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.12.2018, W137 2209529-1/2E, gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG als unbegründet ab. Unter einem wurde auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

Mit "Bescheid über Zwangsstrafe" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2018 wurde gemäß § 5 VVG über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 11.10.2018 aufgetragenen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er das beigelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzusenden sowie seinen Staatsbürgerschaftsnachweis innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu senden. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 21 Tagen verhängt werde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Mit verfahrensgegenständlichem "Bescheid über Zwangsstrafe" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2019, Zahl 561367006-151449572-2, wurde gemäß § 5 VVG über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 21 Tagen verhängt. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher abgewiesen worden sei, sodass eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe. Der Beschwerdeführer sei dieser Ausreiseverpflichtung bisher jedoch nicht nachgekommen und rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben. Er habe behauptet, näher angegebene Personalien zu führen und nepalesischer Staatsangehöriger zu sein. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch über keine Reise- oder Identitätsdokumente und könne seine Angaben nicht belegen. Es sei daher ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der Vertretungsbehörde eröffnet und geführt worden. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, die benötigten Formblätter zur Ausstellung des Heimreisezertifikates auszufüllen und einen Staatsbürgerschaftsnachweis vorzulegen. Da er dies verweigert habe, sei ihm die Mitwirkung mittels Bescheid vom 11.10.2018 auferlegt und bei Nichtentsprechen eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht worden. Da der Beschwerdeführer dem Bescheid keine Folge geleistet habe, sei die Zwangsstrafe vollstreckt worden. In der Folge sei ihm mit Bescheid vom 20.12.2018 neuerlich ein Mitwirkungsauftrag erteilt und bei Nichtentsprechen eine Haftstrafe von 21 Tagen angedroht worden. Auch diesem Bescheid habe der Beschwerdeführer keine Folge geleistet. Der Bescheid vom 20.12.2018 sei durchsetzbar und vollstreckbar. Der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung zur Ausfüllung der benötigten Formblätter sowie zur Vorlage eines Staatsbürgerschaftsnachweises nicht nachgekommen.

Gegen diesen Bescheid über die Zwangsstrafe vom 19.02.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und führte im Wesentlichen aus, ihm sei mit Bescheid vom 11.10.2018 aufgetragen worden, ein Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates auszufüllen und einen Staatsbürgerschaftsnachweis innerhalb bestimmter Fristen vorzulegen. Für den Fall der Nichtfolgeleistung sei eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und die verhängte Haftstrafe vollzogen worden. Am 20.12.2018 sei ein mit dem zuvor erwähnten Bescheid inhaltlich identischer Bescheid erlassen worden, wobei für den Fall der Nichterbringung der Dokumente nunmehr 21 Tage Haft angedroht worden seien. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.02.2019 sei die zuvor angedrohte Haftstrafe von 21 Tagen verhängt worden. Die dem Beschwerdeführer (mit den zuvor erwähnten Bescheiden) erteilten Aufträge seien überflüssig, da Herkunft und Identität des Beschwerdeführers bekannt seien und die belangte Behörde daher von sich aus ein Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument einholen könnte. Die nepalesischen Behörden würden ein Heimreisezertifikat lediglich dann ausstellen, wenn dies vom Staatsbürger gewünscht sei. Im vorliegenden Fall solle der Beschwerdeführer durch quasi unbegrenzte Haft zu einer Unterschriftsleistung gezwungen und damit den nepalesischen Behörden sein Einverständnis mit einer Abschiebung vorgetäuscht werden. Die Unterschriftsleistung im Sinne einer Einverständniserklärung zur Abschiebung sei im Bescheid über die Zwangsstrafe vom 20.12.2018 nicht aufgetragen worden. Behördlichen Anordnungen sei selbstverständlich Folge zu leisten, es sei jedoch nicht notwendig, mit ihnen einverstanden zu sein. Die Verhängung der Haft sei auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK oder des Bundesgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit unzulässig, da die abverlangte Unterschriftsleistung nicht unter die "Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung" subsumierbar sei, die eine Haft rechtfertigen würde. Der angefochtene Bescheid stehe zudem in Widerspruch zur Rückkehrrichtlinie, wonach Inhaftierungen nur unter bestimmten begrenzten Voraussetzungen verhängt werden dürfen, die gegenständlich offensichtlich nicht vorliegen würden. § 5 VVG sehe zudem vor, dass eine Haftstrafe (Beugehaft) in jedem einzelnen Fall die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen dürfe. Die Dauer der Haftstrafe sei jedoch schon bei Weitem überschritten worden. Die Begrenzung von vier Wochen wäre sinnlos, wenn sie durch regelmäßige neuerliche Bescheide über Zwangsstrafen, die sich bei einer Gesamtbetrachtung als völlig unzulässige Verlängerungen darstellen würden, umgangen werden könnte. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Am 22.03.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren zur Erlassung eines Mitwirkungsbescheides niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er das beigelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzusenden sowie seinen Staatsbürgerschaftsnachweis innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu senden. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 28 Tagen verhängt werde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Am 29.03.2019 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemeinsam mit dem Verwaltungsakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nepal und nicht österreichischer Staatsbürger.

Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2013 abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Nepal ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013, C10 433599-1/2013/4E, als unbegründet abgewiesen. Mit Zustellung des Erkenntnisses am 18.04.2013 lag eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung vor.

Der Beschwerdeführer hat am 24.09.2015 einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.02.2017, W191 1433599-2/5E, abgewiesen.

Am 29.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 07.05.2018 abgewiesen wurde; unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen. Über die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG erteilt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.11.2018, W202 1433599-4/2E, als unbegründet abgewiesen.

Mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zahl 561367006-151449572, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er das beigelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzusenden sowie seinen Staatsbürgerschaftsnachweis innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu senden. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Mit "Bescheid über Zwangsstrafe" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2018 wurde gemäß § 5 VVG über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er das beigelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzusenden sowie seinen Staatsbürgerschaftsnachweis innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu senden. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 21 Tagen verhängt werde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt und war vollstreckbar.

Mit verfahrensgegenständlichem "Bescheid über Zwangsstrafe" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2019, Zahl 561367006-151449572-2, wurde gemäß § 5 VVG über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 21 Tagen verhängt. Der Beschwerdeführer befand sich sodann vom XXXX , bis zum XXXX , in Haft.

Der Beschwerdeführer hat die von ihm geforderten Handlungen, konkret das Ausfüllen des vorgelegten Formblatts zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie die Übermittlung seines Staatsbürgerschaftsnachweises, bisher nicht vorgenommen. Das Formblatt enthält auch ein auszufüllendes Feld für die Unterschrift.

Für die Erwirkung eines Heimreisezertifikates bedarf es der Unterschrift des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Anträgen des Beschwerdeführers, den erlassenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Entscheidung des Asylgerichtshofes, den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes, den jeweiligen Zustellungen, den erhobenen Beschwerden, dem Umstand, dass er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt sowie der vollzogenen Haft ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der Gerichtsakten des Asylgerichtshofes bzw. des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen 433599-1, 1433599-2, 1433599-3, 1433599-4, 2209529-1 und 2209529-2.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Nepal ist, beruht auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers; diese Feststellung wurde zudem bereits im angefochtenen Bescheid getroffen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder in den Verwaltungs- und Gerichtsakten noch wurde dies vom Beschwerdeführer vorgebracht.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die von ihm geforderten Handlungen nicht vorgenommen hat, wurde bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen und basiert überdies auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sowie in seiner Einvernahme am 22.03.2019 ("V: Sie wirken am Verfahren nicht mit und werden nochmals aufgefordert, die Formulare auszufüllen. A:

Nein, werde ich nicht."; Seite 2 der Niederschrift). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer zudem neuerlich ein Mitwirkungsauftrag gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG erteilt und die Möglichkeit der Verhängung einer Haftstrafe von 28 Tagen angekündigt.

Die Feststellung, dass das Formblatt auch ein auszufüllendes Feld für die Unterschrift enthält, basiert auf dem im Akt einliegenden Formular.

Die Feststellung, dass es zur Erwirkung eines Heimreisezertifikates der Unterschrift des Beschwerdeführers bedarf, ergibt sich aus dem Akteninhalt und stimmt auch mit den Ausführungen in der Beschwerde überein.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) - Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.

Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.

Macht das Bundesamt von seiner Ermächtigung gemäß § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (§ 46 Abs. 2a FPG).

Gemäß § 46 Abs. 2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist gemäß § 3 Abs. 3 BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.

3.1.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.1.2.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

3.1.2.2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2013 abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Nepal ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013, C10 433599-1/2013/4E, als unbegründet abgewiesen. Mit Zustellung des Erkenntnisses am 18.04.2013 lag eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG mit dem ordnungsgemäß zugestellten, nicht angefochtenen und infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG vollstreckbaren Bescheid vom 20.12.2018 unter Androhung einer Haftstrafe von 21 Tagen, das vorgelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates binnen einer Woche mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu übermitteln sowie seinen Staatsbürgerschaftsnachweis innerhalb von vier Wochen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu senden. Dem im Spruch genannten Bescheid über die Zwangsstrafe lag daher ein vollstreckbarer Bescheid zugrunde.

3.1.2.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20.12.2018 verpflichtet, binnen einer Woche ab Zustellung das beigelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu übermitteln sowie binnen vier Wochen ab Zustellung seinen Staatsbürgerschaftsnachweis dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu senden. Die vom Beschwerdeführer zu erbringenden Handlungen waren ausreichend genau bestimmt. Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht behauptet.

3.1.2.4. Dem Beschwerdeführer wurde eine Leistungspflicht binnen einer Woche (Formblatt für das Heimreisezertifikat) bzw. binnen vier Wochen (Staatsbürgerschaftsnachweis) ab Zustellung auferlegt. Es ist im gegenständlichen Verfahren kein Grund hervorgekommen, der den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, den Antrag binnen der festgelegten Frist auszufüllen und - ebenso wie seinen Staatsbürgerschaftsnachweis - dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu übermitteln. Die im - nicht angefochtenen - Bescheid vom 20.12.2018 festgelegte Paritionsfrist kann nicht als zu kurz bewertet werden. Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht behauptet.

3.1.2.5. Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist für den Fall der Nichterfüllung innerhalb der Paritionsfrist bereits im Verpflichtungsbescheid die Zwangsstrafe anzudrohen (IA 2285/A BlgNR 25. GP 59).

Das angedrohte Zwangsmittel ist gemäß § 5 Abs. 2 VVG beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

Dem Beschwerdeführer wurde im Spruch des Bescheides vom 20.12.2018 die Verhängung einer Haftstrafe von 21 Tagen für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, angedroht. Die Zwangsstrafe war somit im Verpflichtungsbescheid angedroht.

3.1.2.6. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer verhindert oder es ihm unmöglich gewesen wäre, die ihm auferlegten Pflichten zu erfüllen; dies wurde auch zu keinem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer behauptet. Der Beschwerdeführer entsprach den ihm auferlegten Verpflichtungen bisher nicht.

3.1.2.7. Gemäß § 5 Abs. 2 VVG ist das angedrohte Zwangsmittel beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Die Zwangsmaßnahme kann auch mehrmals hintereinander angedroht bzw. so oft wiederholt werden, bis der im Bescheid konkret auferlegten Verpflichtung nachgekommen wird. Dafür muss die Zwangsstrafe aber von Seiten der Behörde stets neuerlich angedroht werden (siehe auch Stephan Klammer, Die Beugehaft nach dem FPG, Asyl- und Fremdenrecht, Jahrbuch 18, herausgegeben von Christian Filzwieser und Isabella Taucher, Seiten 149, 150, unter Verweis auf IA 2285/A 24.GP, 59 und VwGH 09.10.2014, 2013/05/0110).

Gemäß § 5 Abs. 3 VVG dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für den Fall der Nichterfüllung eine Haftstrafe von 21 Tagen angedroht und diese übersteigt nicht die in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehene Höchstdauer. Die Vorgangsweise der belangten Behörde, nach der Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen (mit Bescheid vom 11.10.2018) nun 21 Tage zu verhängen, ist in Hinblick auf § 5 Abs. 2 dritter Satz VVG, demzufolge bei Wiederholung oder weiterem Verzug stets ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen ist, nicht zu beanstanden, zumal das Zwangsmittel neuerlich angedroht wurde.

Dadurch, dass mit dem Bescheid über Zwangsstrafe dem Beschwerdeführer nicht für den Fall des weiteren Vollzuges ein schärferes Zwangsmittel angedroht wurde, war dieser nicht in seinen Rechten verletzt.

In Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits zuvor in Beugehaft befunden hat, weil er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen war, konnte auch ein gelinderes, noch zum Ziel führendes Zwangsmittel, beispielsweise eine Geldleistung, im Sinne des § 2 VVG nicht zur Anwendung kommen.

Soweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, die dem Beschwerdeführer erteilten Aufträge seien "überflüssig", da Identität und Herkunft des Beschwerdeführers bekannt seien und die Behörde daher von sich aus ein Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument einholen könnte, wird auf die getroffene Feststellung, wonach es im gegenständlichen Fall für die Erwirkung eines Heimreisezertifikates der Unterschrift des Beschwerdeführers bedarf, verwiesen. Darüber hinaus wird auch in der Beschwerde dezidiert ausgeführt, dass die nepalesischen Behörden ein Heimreisezertifikat lediglich dann ausstellen, wenn dies vom Staatsbürger gewünscht sei (vgl. Seite 3 der Beschwerde). Eine "Überflüssigkeit" der dem Beschwerdeführer erteilten Aufträge kann daher vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden.

Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Unterschriftsleistung im Sinne einer Einverständniserklärung zur Abschiebung im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018 nicht aufgetragen worden sei, ist zu entgegnen, dass das dem Beschwerdeführer übermittelte Formular ein entsprechend auszufüllendes Feld für die Unterschrift vorsieht und dem Beschwerdeführer im genannten Bescheid - wie auch schon im Bescheid vom 11.10.2018 - aufgetragen wurde, das beigelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats mit seinen richtigen Identitätsdaten "komplett auszufüllen" (siehe diesbezüglich den - wie bereits oben dargelegt - unmissverständlichen Spruch des Bescheides vom 20.12.2018). Da die Unterschriftsleistung somit Bestandteil des Formulars und in weiterer Folge auch Bestandteil des behördlichen Mitwirkungsauftrages war, gehen die diesbezüglichen Verweise auf Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK sowie auf das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit ins Leere. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch keinen Widerspruch zwischen dem angefochtenen Bescheid und der Rückführungsrichtlinie erkennen. Vielmehr lagen die Voraussetzungen für die Vollstreckung der für den Fall der Nichterfüllung der aufgetragenen Mitwirkungspflichten angedrohten Haftstrafe vor; Kriterien wie "Fluchtgefahr usw." sind im gegenständlichen Fall hingegen kein Prüfungsmaßstab.

Soweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, es handle sich im konkreten Fall um eine Haftstrafe, deren Dauer schon bei weitem überschritten worden sei, da die Begrenzung sinnlos wäre, wenn sie durch regelmäßige neuerliche Bescheide über Zwangsstrafen (die unzulässige Verlängerungen seien) umgangen werden könne, ist auf die obigen Ausführungen sowie insbesondere den klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut ("in jedem einzelnen Fall") zu verweisen. Im Übrigen sind - wie ebenfalls bereits oben dargelegt - die über den Beschwerdeführer verhängten Zwangsstrafen Konsequenz seiner kontinuierlichen Weigerung, den behördlichen Aufträgen zur Mitwirkung nachzukommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der gegenständlichen Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.

3.3. Zu Spruchteil B) - Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ersatz, Heimreise, Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W275.2209529.2.00

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten