TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/5 W159 2103489-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2019
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Entscheidungsdatum

05.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W159 2103489-3/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2018, Zahl 14-1025937201 / 171378823, nach Durchführung einer Verhandlung am 08.03.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 1, Abs. 4, 10, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 Abs. 9 und 53 Abs. 1 und 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 27.02.2015, Zl. 1025937201 / 14805585, den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

Mit hg. Beschluss vom 05.10.2015, W103 2103489-1/4E, wurde Spruchpunkt I. des Bescheides vom 27.02.2015 in Erledigung der Beschwerde aufgrund näher angeführter Mängel im Ermittlungsverfahren behoben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

Nach ergänztem Ermittlungsverfahren wies das BFA mit Bescheid vom 22.09.2016, Zl. 1025937201 / 14805585, den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

Mit hg. Erkenntnis vom 06.04.2017, W103 2103489-2/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.09.2016 als unbegründet abgewiesen.

Am 27.07.2018 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des BFA, Regionaldirektion (RD) Tirol, nach Verhaftung, in der Justizanstalt (JA) XXXX niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er soweit wesentlich vor gesund zu sein und lediglich Medikamente zur Alkoholentwöhnung zu nehmen. In ärztlicher Behandlung stehe er nicht. Er halte sich seit seiner illegalen Einreise vier Jahre durchgehend in Österreich auf. Er sei nicht verheiratet, habe keine Partnerin und keine Kinder. Er lebe in keiner Lebensgemeinschaft und habe keine Verwandten. Er habe keinen Freundeskreis und in der JA besuche ihn niemand. Nach anderen besonderen Bindungen zu Österreich befragt, gab er an, aus Somalia geflüchtet zu sein, hier sei er in Sicherheit und versichert. Vor seiner Inhaftierung habe er Sprachkurse besucht und gearbeitet. Jetzt mache er nichts. Er hoffe, im November entlassen zu werden und dann wieder arbeiten zu können. Er habe drei Monate bei der Firma XXXX gearbeitet. Er habe auch einen Monat lang bei der Post AG in XXXX gearbeitet. Zuletzt habe er 18 Tage bei McDonald's gearbeitet. Er habe auch beim Verein XXXX gearbeitet. Er sei von diesem Verein zur Lamabetreuung vermittelt worden. Er habe auch auch um eine Stadtwohnung ansuchen wollen, hätte aber wegen seinem subsidiären Schutz Probleme gehabt, eine zu bekommen. Seine Beschäftigungen seien so kurz gewesen, weil er die letzten drei Jahre keine Wohnung gehabt habe. Vor seiner Inhaftierung habe er Mindestsicherung erhalten, unterhaltspflichtig sei er nicht, aber er habe Schulden iHv ca. € 2.500,-.

Der Beschwerdeführer habe bereits ein Deutschzertifikat zur Niveaustufe A2 erworben, könne dieses aber nicht in Vorlage bringen. Einen Schulabschluss habe er nicht.

In seiner Heimat habe der Beschwerdeführer "sehr schlecht gelebt". Er habe im Süßigkeitengeschäft seiner Mutter aushilfsweise gearbeitet, wobei er kein fixes Einkommen gehabt habe; als Tischler habe er im Monat USD 50,- erhalten.

Die Mutter des Beschwerdeführers lebe in XXXX . Der Vater sei verschwunden. In Somalia hielten sich noch zwölf Geschwister auf, ein Bruder lebe in Italien. Der Beschwerdeführer sei weder verheiratet noch habe er Kinder.

Der letzte Kontakt zu seiner Mutter sei vor ca. eineinhalb Jahren gewesen, seiner Mutter gehe es sehr schlecht, sie habe Gastritis. Der Beschwerdeführer hoffe, nach seiner Enthaftung Arbeit zu finden, dass er seiner Mutter Geld schicken könne.

Der Beschwerdeführer beherrsche die Sprache seines Herkunftslandes gut, er sei mit den Gegebenheiten dort vertraut. Als er in Somalia gewesen sei, sei alles "ok" gewesen, aber wenn er jetzt zurückkehren müsse, wäre er dort ein Fremder.

Sein Deutsch sei gut, aber nicht perfekt. 2016 bis 2017 habe der Beschwerdeführer mit einheimischen Fußball gespielt, das sei alles, was er zu seiner Integration vorbringen könne.

Zu seinen damaligen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Onkel mütterlicherseits sei ein hochrangiges Mitglied der Al Shabaab gewesen. Im Falle einer Rückkehr würde ihn sein Onkel schlachten. Sein Onkel lebe noch, das habe er vor ca. acht Monaten von seiner Schwester telefonisch erfahren. In Somalia könne er nicht leben, weil sein Onkel und dessen Männer dort seien.

Zu seiner Delinquenz befragt, gab der Beschwerdeführer an, er mache das nicht mehr. Straffällig sei er geworden, weil er alkoholsüchtig gewesen sei. Nach seiner Haftentlassung gehe er nach Vorarlberg.

Er habe bereits einen Antrag auf Therapie gestellt, aber noch keine Antwort erhalten. In der JA arbeite er nicht, er sei auf der Warteliste. In Zukunft müsse der Beschwerdeführer eine Ausbildung absolvieren, eine Arbeit finden und dann heiraten.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm gem. § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die mit Bescheid vom 27.02.2015 gewährte Aufenthaltsbewilligung (Spruchpunkt II.), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn gem. § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 4 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Somalia gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gem. § 55 Abs. 1 Z 1-3 FPG mit 14 Tagen fest (Spruchpunkt VI.), wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.12.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt VII.) und erließ gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).

Dagegen richtet sich die gegenständliche, fristgerecht erhobene Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.03.2019 eine Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer mit einem Rechtsberater der ARGE Rechtsberatung erschien. Das BFA hatte bereits mit Schreiben vom 13.02.2019 die Abstandnahme von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung erklärt.

Der Beschwerdeführer brachte soweit wesentlich vor, in XXXX acht Jahre in die Schule gegangen zu sein, in Somalia als Tischler gearbeitet und seiner Mutter in deren Bäckerei ausgeholfen zu haben. Er habe in Somalia wirtschaftliche Probleme gehabt. In Österreich befände er sich seit viereinhalb Jahren, er habe seitdem Österreich nicht verlassen. Im November 2018 sei sein Vater durch eine Explosion in Mogadischu ums Leben gekommen, seine Mutter und seine Geschwister würden noch in Somalia leben, mit ihnen habe der Beschwerdeführer Kontakt. Seiner Mutter gehe es sehr schlecht, sie sei sehr krank. Ihr Geschäft habe sie nicht mehr. Er wisse nicht, wovon sie lebe, sie würden alle auf der Straße leben, der Beschwerdeführer wisse nicht wo.

Der Beschwerdeführer habe auch zu seiner Schwester Kontakt. Diese lebe in Westsomalia. Zu anderen Personen in Somalia habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt.

Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe in Italien, mit ihm habe der Beschwerdeführer seit seinem Gefängnisaufenthalt keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Freundin gehabt, die Österreicherin gewesen sei, am Anfang habe diese ihn im Gefängnis besucht, er habe aber längere Zeit nichts mehr von ihr gehört.

Der Beschwerdeführer sei nicht zum Christentum übergetreten. Er habe derzeit keine Religion. Er sei nicht getauft worden, er habe aber Kontakt zu christlichen Kirchen. Im Gefängnis habe es eine Kirche gegeben, dort habe er den Pfarrer mehrmals besucht und dieser habe ihm mehrere Bücher über die katholische Kirche zum Lesen gegeben.

Ein einschneidendes Erlebnis, weshalb er sich vom Islam abgewandt habe, habe es nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe derzeit keine Religion, er überlege sich derzeit, welchen Glauben er annehmen werde. Er interessiere sich für das Christentum.

Dem Beschwerdeführer wurden einige Fragen zum Christentum gestellt, die er teilweise beantworten konnte.

Der Beschwerdeführer habe bereits Deutschkurse bis zum Niveau A2 gemacht. Er habe nicht den Pflichtschulabschluss gemacht, aber manchmal gearbeitet. Z.B. in einem Lager, in der Logistik. Er sei bei keinem Verein, habe aber freiwillig bei einem Verein namens XXXX gearbeitet. Dort habe er Lamas gefüttert. Der Beschwerdeführer habe bereits viele österreichische Freunde, aber seit er im Gefängnis sei, habe er keinen Kontakt mehr. Wenn er wieder draußen sei, werde er sie wieder treffen.

Der Beschwerdeführer sei total depressiv. Er sei alkoholabhängig gewesen, deshalb mache er jetzt eine Therapie gegen Alkohol. Wenn er vorher gewusst hätte, dass man eine Therapie machen kann, hätte er das gemacht.

Derzeit verbüße der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum (PAZ) eine Verwaltungsstrafe. Er habe auf einem Bahnhof und einem "verbotenen Parkplatz" zu viel Alkohol getrunken. Im letzten Monat habe der Beschwerdeführer in Haft im Lager gearbeitet. Nach seiner Enthaftung wolle der Beschwerdeführer eine Ausbildung machen und dann arbeiten.

Im Falle einer Rückkehr werde der Beschwerdeführer geköpft, weil sein Onkel dort sei. Der Onkel und seine Gruppe würden den Beschwerdeführer verfolgen. Er sei Mitglied der Al Shabaab, er habe den Beschwerdeführer nach Kenia schicken wollen, um dort einen Anschlag zu verüben. Das habe der Beschwerdeführer nicht gewollt, deshalb sei er geflohen. Er wolle niemanden umbringen. Der Beschwerdeführer habe in Mogadischu niemanden. Seine Familie hätte überhaupt kein Haus oder eine Wohnung in Somalia. Sein Onkel würde ihn leicht finden. Der Beschwerdeführer könne nicht wirklich nach Somalia zurückkehren.

Nach seiner Enthaftung müsse der Beschwerdeführer mit dem Bewährungshelfer zusammenarbeiten.

Der Beschwerdeführer legte eine Kopie der Einvernahme vom 27.07.2015 vor, wobei auf dieser Kopie handschriftliche Anmerkungen aufscheinen, die der Beschwerdeführer zur Korrektur bzw. Ergänzung vorgenommen hatte.

Am 19.03.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Rechtsberaters des Beschwerdeführers zu den in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderinfotmationen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia. Er wurde am XXXX in Mogadischu geboren und hat bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt. Er gehört dem Clan XXXX an. In Somalia hat er bei seiner Mutter in der Bäckerei ausgeholfen und als Tischler gearbeitet.

Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates durch den Beschwerdeführer können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.

Der Beschwerdeführer ist (allenfalls trockener) Alkoholiker, ansonsten gesund und im erwerbsfähigen Alter, beherrscht die Sprache Somali auf muttersprachlichem Niveau, hat in Somalia acht Jahre die Schule besucht und ist mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut. Im Falle einer Rückkehr wird der Beschwerdeführer nicht in eine ausweglose Lage geraten und sich, anfangs etwa durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten, eine Lebensgrundlage erwirtschaften können.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten, er hat österreichische Freunde, in einer Lebensgemeinschaft lebt er nicht und er hat keine Freundin. Mit dem Beschwerdeführer ist ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache möglich.

Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig. Mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom 12.05.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen (90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, wobei 90 Tagessätze (45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) unter Setzung einer Probefrist von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Er hatte am 02.05.2015 versucht, einen anderen mit einer Bierflasche zu schlagen.

Mit Urteil des LG XXXX vom 11.04.2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4, 105 Abs. 1, 125, (zT 15 iVm) 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei zwölf Monate dieser Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probefrist von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Er hatte am 17.12.2016 eine Flasche Whisky im Wert von € 26,- zu stehlen versucht, am 24.11.2016 als Mittäter eine Palette Dosenbier und eine Flasche Whisky im Gesamtwert von € 28,97 zu stehlen versucht, am 24.11.2016 als Mittäter eine Kiste Bier im Wert von €

15,99 gestohlen, am 29.10.2016 als Mittäter einen Plattenspieler und zwei Lautsprecherboxen unerhobenen Wertes und am 21.08.2016 eine Flasche Rotwein und zwei Flaschen Bier im Gesamtwert von € 16,80 gestohlen. Weiters hatte der Beschwerdeführer am 17.12.2016 einen Wachmann mit Faustschlägen zur Unterlassung seiner weiteren Anhaltung genötigt. Am 21.08.2016 hatte er einem anderen einen Faustschlag gegen das linke Auge versetzt und ihm kurz darauf eine Glasflasche gegen den Hinterkopf geworfen, wodurch dieser eine Schwere Prellung des Orbitarings mit Schwellung der Lieder, eine Prellung des linken Augapfels mit Beteiligung der Netzhaut (an sich schwere Verletzung) sowie eine Rissquetschwunde am Schädeldach erlitt. Am 21.08.2016 hatte er zumindest eine Glasflasche gegen die Eingangstüre eines Lokals geworfen, wodurch die darin befindliche Glasscheibe zerbarst und dadurch einen Reparaturschaden iHv € 662,40 verursacht. Am 27.01.2017 hatte er einem anderen einen Faustschlag gegen das rechte Auge versetzt, wodurch dieser eine Prellung des rechten Augapfels mit einem flächenmäßigen Bluterguss unter der Bindehaut erlitt.

Mit Urteil des LG XXXX vom 09.05.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 iVm 127 iVm 130 Abs. 1, 288 Abs. 1 und Abs. 4, 297 Abs. 1 2. F und 299 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte am 27.01.2018 als Mittäter eine Flasche Wodka im Wert von €

11,99 und einen Energydrink im Wert von € 1,79 gestohlen, im Zeitraum zwischen 17.02.2018 und 21.02.2018 ein iPad Air 2, einen Schlüsselbund mit Schlüsselanhänger, eine E-Zigarette, zwei Powerbanks, eine Zahnbürste, ein Duschgel, ein Shampoo, mehrere T-Shirts und Unterhosen im Gesamtwert von rund € 500,-, ein Mobiltelefon der Marke Huawei, ein iPhone 6 im Wert von € 300,-, Bargeld iHv € 60,-, ein iPhone SE sowie einen Rucksack gestohlen und dadurch das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls begangen. Weiters hatte er am 12.11.2015 die Vergehen der falschen Beweisaussage, der versuchten Begünstigung und das Verbrechen der Verleumdung begangen.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 09.08.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1, 125, 146 StGB verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom 09.05.2018 keine Zusatzstrafe ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer hatte am 24.08.2017 einen Schranken beschädigt, am 07.10.2017 einem anderen einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, wodurch dieser eine Gehirnerschütterung sowie eine leichte Schwellung des linken Auges erlitten hatte, am 21.10.2017 als Beitragstäter einen Taxifahrer durch die Vortäuschung zahlungswilliger und zahlungsfähiger Gast zu sein betrogen und am 14.02.2018 mit einer Flasche eine Verglasung eingeschlagen, wodurch er einen Schaden iHv € 747,77 verursacht hatte.

Zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung verbüßte der Beschwerdeführer eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung in einem PAZ. Insgesamt hat der Beschwerdeführer 13 Ersatzfreiheitsstrafen wegen Verwaltungsübertretungen verbüßt.

Zum Herkunftsstaat wird verfahrensbezogen festgestellt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 17.9.2018: Positiver Trend bei Versorgungslage

Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).

Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden.

Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018).

In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, rund 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktiv und konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (ACTED 12.9.2018).

Die Prognose für den Zeitraum August-Dezember 2018 in IPC-Stufen stellt sich wie folgt dar:

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(FSNAU 1.9.2018)

Insgesamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.9.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere ca. 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 1.9.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 2.9.2018).

Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)

Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 6.9.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 6.9.2018).

Quellen:

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ACTED (12.9.2018): Drought conditions continue to persist in Badhan district,

https://reliefweb.int/report/somalia/drought-conditions-continue-persist-badhan-district, Zugriff 14.9.2018

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FAO - FAO SWALIM / FSNAU (6.9.2018): Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December) - Issued: 6 September 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-rainfall-outlook-deyr-2018-october-december-issued-6-september-2018, Zugriff 14.9.2018

-

FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (31.8.2018):

Somalia Price Bulletin, August 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-price-bulletin-august-2018, Zugriff 14.9.2018

-

FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network (1.9.2018): FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release,

https://reliefweb.int/report/somalia/fsnau-fews-net-2018-post-gu-technical-release-01-sep-2018, Zugriff 14.9.2018

-

UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.9.2018): Somalia - Humanitarian Snapshot (as of 11 September 2018),

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-snapshot-11-september-2018, Zugriff 14.9.2018

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UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (5.9.2018): Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/humanitarian-bulletin-somalia-1-august-5-september-2018, Zugriff 14.9.2018

-

UN OCHA - UN UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.9.2018): Somalia - Food security improving but recovery remains fragile,

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-food-security-improving-recovery-remains-fragile, Zugriff 14.9.2018

-

WB - Worldbank (6.9.2018): World Bank's Flagship Infrastructure Project Launched in Somalia,

https://reliefweb.int/report/somalia/world-bank-s-flagship-infrastructure-project-launched-somalia, Zugriff 14.9.0218

KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert

Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).

Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018).

Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018):

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(FEWS 3.2018)

Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).

Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).

Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).

In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).

Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert:

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(FEWS 4.2018b)

Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a).

Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018:

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(FAO 2018)

Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).

Quellen:

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook-update/april-2018, Zugriff 2.5.2018

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (3.2018): Somalia

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Food Security Outlook February to September 2018, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook/february-2018, Zugriff 2.5.2018

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FAO FSNAU - Agentur der Food and Agriculture Organisation der UN (2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018

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FAO SWALIM (27.4.2018): Somalia Rainfall Forecast - Issued: 27 April 2018,

https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-rainfall-forecast-issued-27-april-2018, Zugriff 2.5.2018

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UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.5.2018): OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains | 2 May 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/ocha-somalia-flash-update-3-humanitarian-impact-heavy-rains-2-may-2018, Zugriff 3.5.2018

2. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).

Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).

Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).

Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).

Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).

Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).

Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.

Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).

Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017).

1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017).

2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017).

3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017

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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

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DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017

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EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017

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EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017

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NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017):

Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia

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SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia,

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017

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UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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