TE Vfgh Beschluss 2019/5/22 WI2/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §68 Abs1

Leitsatz

Unzulässigkeit der Anfechtung einer künftigen Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments

Spruch

I. Die Anfechtung wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Mit Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages, BGBl II 30/2019, wurde die Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments für Sonntag, den 26. Mai 2019, ausgeschrieben.

Mit einem am 8. Mai 2019 eingebrachten Schreiben beantragt der Anfechtungswerber die Aufhebung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments 2019 sowie die Nichtigerklärung des Wahlverfahrens und stellt weitere damit in Zusammenhang stehende Anträge.

2.       Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 lita B-VG iVm §68 Abs1 VfGG sich nur gegen ein bereits abgeschlossenes Wahlverfahren richten kann (vgl VfSlg 6306/1970, 8953/1980, 9963/1984). Unter "Beendigung des Wahlverfahrens" im Sinn des §68 Abs1 VfGG, der den Beginn der Anfechtungsfrist festsetzt, muss jener Zeitpunkt verstanden werden, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist. Da sich die vorliegende Anfechtung im Lichte dieser Rechtsprechung gegen eine künftige Wahl richtet, steht ihrer Behandlung ein Prozesshindernis entgegen (vgl VfSlg 10.218/1984, 12.460/1990, 13.167/1992; VfGH 22.8.2014, WI3/2014).

Der Antrag ist daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen geprüft werden muss.

3.       Damit erweist sich die vom Anfechtungswerber angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Gebührenbefreiung) gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen ist.

4.       Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:WI2.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten