RS OGH 2019/4/2 11Os26/19m, 11Os110/20s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.2019
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Norm

StPO §84 ABs2
StPO §284
StPO §285a

Rechtssatz

Die in § 84 Abs 2 StPO idF BGBl I 2004/19 vorgesehene generelle Möglichkeit protokollarischen Anbringens in Strafsachen wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111) beseitigt (vgl § 84 Abs 2 StPO idgF). Die Nichtigkeitsbeschwerde (und auch die Berufung) kann weiterhin mündlich, wenngleich nur unmittelbar nach Urteilsverkündung gegenüber dem Verhandlungsrichter angemeldet werden. Mündliche Rechtsmittelanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der dreitägigen Frist außerhalb der zum Urteil führenden Gerichtssitzung entfaltet keine Wirkung.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 26/19m
    Entscheidungstext OGH 02.04.2019 11 Os 26/19m
    Beisatz: Die in einem – wenn auch allenfalls vom Verteidiger (mit-)unterfertigten – Kanzleivermerk festgehaltene mündliche Erklärung, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung anzumelden, stellt keine wirksame Rechtsmittelanmeldung iSv § 84 Abs 2 StPO (§ 81 GOG, § 58 Geo) dar. (T1)
  • 11 Os 110/20s
    Entscheidungstext OGH 28.12.2020 11 Os 110/20s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132571

Im RIS seit

24.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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