Norm
StGB §129 Abs1Rechtssatz
Das Abfangen von Funksignalen zur anschließenden Öffnung eines Schlosses ist als Verwendung eines widerrechtlich erlangten Zugangscodes anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132569Im RIS seit
24.05.2019Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020