Entscheidungsdatum
11.04.2019Norm
GewO 1994 §113 Abs5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, AnwaltGmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde ***, dieser vertreten durch den Bürgermeister C, vom 22. Mai 2018, mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 26. April 2018, betreffend Vorschreibung einer Sperrstunde für die Diskothek „D“, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 26. April 2018 wurde Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Betreiberin der Diskothek „D“ in ***, *** gemäß § 113 Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) wegen sicherheitspolizeilicher Bedenken eine Sperrstunde vorgeschrieben. Der Betrieb in der Diskothek sei im Zeitraum zwischen 04:00 Uhr (Sperrstunde) und 09:00 Uhr (Aufsperrstunde) einzustellen.
Begründend dazu wurde ausgeführt, dass bereits Anfang 2014 angedacht worden sei, eine Sperrstunde für die gegenständliche Diskothek vorzuschreiben, da Beschwerden von Anrainern vorgelegen sowie sicherheitspolizeiliche Bedenken von der Polizeiinspektion *** geäußert worden seien. Von der Beschwerdeführerin sei daraufhin ein Sicherheitskonzept ausgearbeitet worden. Dieses Sicherheitskonzept habe unter anderem einen professionellen Sicherheitsdienst im Innen- und Außenbereich sowie einen für Gäste kostenlosen Fahrdienst vorgesehen. In der Folge hätte auf Grund dieses Sicherheitskonzeptes für Ruhe gesorgt werden können und sei die Vorschreibung einer Sperrstunde hintangehalten worden.
Im Zeitraum Dezember 2017 bis März 2018 habe es immer wieder gefährliche Vorfälle gegeben. Am 08. Februar 2018 habe ein Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bürgermeister über die Zunahmen von Beschwerden und polizeibekannter Vorfälle mit massiven sicherheitspolizeilichen Bedenken stattgefunden. Dabei habe die Beschwerdeführerin mit eigenen Maßnahmen (Ausbau der Sicherheitskräfte, Mobilisierung der Sicherheitskräfte) versucht gefährliche Vorfälle einzustellen und für Sicherheit zu sorgen. Die Lage habe sich aber nicht geändert.
Im Gegenteil hätten sich weitere polizeilich bekannte Vorfälle ereignet. Am 16. März 2018 habe in der Polizeiinspektion *** eine Besprechung zwischen Vertretern der Polizei, der Gemeinden *** und *** sowie der Bezirkshauptmannschaft Amstetten stattgefunden. In dieser Besprechung sei über die äußerst bedenkliche Situation in der Diskothek gesprochen worden. E habe darauf hingewiesen, dass von Seiten der Polizei sogar Bandenkriege zwischen Türken und Tschetschenen wahrgenommen werden würden sowie, dass die Beschwerdeführerin die von Körperverletzungen betroffenen Personen ersuche, keine Anzeige zu erstatten. Hingewiesen sei auch auf Anschlussdelikte in der nahe gelegenen *** (Vandalismus, Waffenbesitz).
Hinsichtlich des in der *** aufgestellten Defibrillators hätte es deshalb auch schon eine Überlegung betreffend die Verlegung dieses Defibrillators aufgrund problematischer Vandalenakte gegeben. Am Sonntagmorgen, wenn die Bevölkerung zur Kirche gehe, seien auch Betrunkene auf der Straße torkelnd wahrgenommen worden. Auch in der Gemeinde *** sei es immer wieder zu Vandalenakten gekommen (z.B. im Kindergarten *** oder in privaten Gärten).
Nachstehend aufgelistete Vorfälle seien aus einem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 01. Februar 2018, Gz. ***, vorgefallen:
„Am 02.12.2017 kam es um 04.00 Uhr früh zu einer Körperverletzung, wobei das weibliche Opfer eine massive Alkoholisierung aufwies. Uber den Sachverhalt wurde unter dem Aktenzeichen *** ein Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft *** vorgelegt.
Am 22.12.2017, um 05.40 Uhr, kam es vor der Diskothek zu einer Körperverletzung an einem männlichen Opfer. Am 22.12.2017, um 05.45 Uhr, kam es zu einer weiteren Körperverletzung an einem männlichen Opfer. Beide Straftaten wurden vom gleichen Täter verübt. Ein Abschlussbericht erging unter dem Aktenzeichen *** an die Staatsanwaltschaft ***.
Am 05.01.2018, um 05.05 Uhr kam es in der Diskothek zu einer Körperverletzung an einem stark alkoholisierten Opfer. Über den Sachverhalt wurde ebenfalls Bericht an die Staatsanwaltschaft *** vorgelegt (AZ. ***). Bei der Erhebung dieser Körperverletzung wurde die Discobetreiberin A nach dem Verbleib der vorgeschriebenen Security befragt. A bezeichnete daraufhin eine männliche Person, welche nicht als Security gekennzeichnet war und welche eine bis zur Bewusstlosigkeit alkoholisierte junge Dame um den Hals hängen hatte, als Security. Obwohl ihr die Lokalbesitzerin A sogar eine Ohrfeige ins Gesicht versetzte, erlangte diese ihr Bewusstsein nicht zur Gänze. Sie wurde von dem angeblichen Security und einem Freund in ein Taxi verbracht.
Am 07.01.2018, um 04.24 Uhr, deponierte ein stark betrunkener Gast der Diskothek bei einer Geldbehebung in der nahe gelegenen *** in *** (ca. 5 Gehminuten von der Diskothek entfernt) einen Schlagring (verbotene Waffe nach dem Waffengesetz) auf einem Kaffeeautomaten, wo er diesen dann vergaß. Der Besitzer des Schlagringes konnte aufgrund von Videoaufzeichnungen ausgeforscht und eindeutig als Gast der Diskothek eingestuft werden. Er wird wegen Vergehen nach 5 50 Waffengesetz unter dem Aktenzeichen *** der Staatsanwaltschaft *** angezeigt werden.
Am 20.01.2018, um 06.20 Uhr, kam es in der nahe gelegenen *** in *** zu einer Sachbeschädigung. Der Täter konnte bis jetzt noch nicht ausgeforscht werden. Aufgrund der Tatzeit kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es ein Gast der Diskothek D war. Der Sachverhalt ist zur Anzeige gebracht worden.
Am 28.01.2018, um 01.20 Uhr, kam es in der Diskothek zu zwei Körperverletzungen durch verschiedene Täter. Bei einem der Opfer handelte es sich um die Lokalbesitzerin A. Der Sachverhalt wurde der Staatsanwaltschaft *** zur Anzeige gebracht (AZ.***).
Am 04.02.2018 kam es gegen 02.55 Uhr zu einer Körperverletzung in der Diskothek D. Der Täter ist unter dem AZ. *** bei der Staatsanwaltschaft *** angezeigt worden. Es kam auch an diesem Tag gegen 06.00 Uhr zu einer neuerlichen Körperverletzung in der Diskothek, wobei die Berichterstattung unter dem AZ. *** an die Staatsanwaltschaft *** erfolgt ist.
In den Monaten Dezember 2017 und Jänner 2018 kam es auch zu Diebstählen (Gelddiebstahl, Jackendiebstahl) und weiteren Straftaten in der Diskothek D.
Am Morgen des 31.03.2018, gegen 06.00 Uhr kam es in der Diskothek D zu einer schweren Körperverletzung an einem massiv alkoholisierten männlichen Gast. Nach derzeitigem Erhebungsstand wird der Täter ausgeforscht werden können und unter dem Aktenzeichen *** der Staatsanwaltschaft *** zur Anzeige gebracht werden.“
Im gegenständlichen Bericht sei ergänzend ausgeführt worden, dass in der angrenzenden Stadt *** durchwegs Sperrzeiten ab 03:00 Uhr früh morgens vorherrschten. Die Gäste dieser Lokale würden sich dann nach der Sperrzeit teilweise bereits alkoholisiert in die gegenständliche Diskothek begeben. Aufgrund dieser Vorfälle und Tatsachen bestünden seitens der Polizeiinspektion *** massive sicherheitspolizeiliche Bedenken, die Diskothek ohne Sperrzeit zu betreiben.
Mit Schreiben vom 21. März 2018 sei die Beschwerdeführerin nachweislich über das Vorhaben der Vorschreibung einer früheren Sperrstunde informiert worden und aufgefordert worden, zu den dokumentierten Vorfällen Stellung zu nehmen.
Am 30. März 2018 habe ein persönliches Gespräch zwischen dem Bürgermeister und der Beschwerdeführerin stattgefunden. Dennoch sei es am Tag danach zu einer schweren Körperverletzung im Lokal gekommen.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit könne erwartet werden, dass eine Sperrstunde wirksam die Sicherheitslage verbessern würde. Einerseits werde der „Lokaltourismus“ von bereits alkoholisierten Gästen reduziert, die nach der Sperrstunde von *** in die Diskothek D „pendeln“ würden. Weiters verringere sich durch eine Sperrstunde der Zeitraum, in dem Alkohol ausgeschenkt werde. Zudem hätten die oben angeführten angezeigten Vorfälle betreffend Körperverletzungen fast alle nach 04:00 Uhr früh stattgefunden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, anwaltlich vertreten, fristgerecht Berufung und beantragte aus Gründen der formellen und materiellen Rechtswidrigkeit die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 22. Mai 2018 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vom 26. April 2018 betreffend die Vorschreibung der gegenständlichen Sperrstunde bestätigt.
Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der angeführten Vorfälle augenscheinlich sei, dass das Sicherheitskonzept der Beschwerdeführerin nicht funktioniere. Aufgrund der im Bescheid angeführten Vorfälle sei eine Sperrstunde um 04:00 Uhr Früh mit hoher Wahrscheinlichkeit geeignet, die ärgsten alkoholbedingten Eskalationen hintanzuhalten. Richtig sei, dass das Sicherheitskonzept lange einigermaßen gut funktioniert habe. Seit Dezember 2017 sei dies aber nicht mehr der Fall.
Es stimme auch, dass nicht alle Vorfälle nach 04:00 Uhr Früh stattgefunden hätten. Der Großteil der Vorfälle habe aber nach 04:00 Uhr Früh stattgefunden. Die schwere Körperverletzung am 31. März 2018 habe sogar erst um 06:00 Uhr Früh stattgefunden.
Kern des Betriebskonzeptes der Diskothek „D“ sei es offensichtlich „Nachtschwärmer“ aus den Lokalen der benachbarten Stadt *** (wo die Lokale laut Polizei durchwegs um 03:00 Uhr Früh zusperren würden) nach der dortigen Sperrstunde „anzulocken“. Naturgemäß sei zu diesem Zeitpunkt viel Alkohol konsumiert worden. In der Diskothek „D“ werde dann noch mehr Alkohol konsumiert, dies setze eine Eskalationsspirale in Gang, die bis November 2017 offensichtlich durch ein Sicherheitskonzept abgefedert worden sei.
Als im Jahr 2014 schon einmal angedacht worden sei, eine Sperrzeit vorzuschreiben, habe die Beschwerdeführerin ein Sicherheitskonzept vorgelegt, konkret eine Auftragsbestätigung einer Sicherheitsfirma. Bis zum 26. April 2018 sei kein Sicherheitskonzept vorgelegt, auch bis zum heutigen Tag, Entscheidung des Gemeindevorstandes, liege kein Sicherheitskonzept vor. Die bloße Behauptung, dass mittlerweile weiteres Security-Personal angestellt worden sei vermöge an der Tatsache nichts zu ändern, dass noch immer kein Sicherheitskonzept vorgelegt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Sicherheitspolizeistatistik im Zusammenhang mit Vergehen gegen das SPG bzw. das StGB im Zusammenhang mit Diskotheken beizuschaffen, zu Unrecht abgelehnt worden sei.
Die belangte Behörde gestehe ein, dass in Diskotheken ein gewisses Maß an Vorfällen (Raufereien, etc.) vorkomme. Dies könne als diskothekenimmanent bezeichnet werden. Genau dies sei allerdings auch das Ansinnen an die Gewerbeinhaberin mit ihrem Antrag auf Beischaffung der Sicherheitspolizeistatistik gewesen. Raufereien bzw. Pöbeleien, gerade unter Jugendlichen, die das Hauptpublikum darstellen würden, gehörten zum Diskothekenalltag. Vollständig verhinderbar seien derartige Völle nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht.
Erst nach Beschaffung einer entsprechenden Sicherheitspolizeistatistik könne eine Prognose sinnvollerweise getroffen werden.
Ob sicherheitspolizeiliche Bedenken im Sinne einer negativen Prognose für die Zukunft vorliegen würden, sei daher ganz entscheidend davon abhängig, ob sich bei der gegenständlichen Diskothek „D“ Vorfälle ereignen würden, die im Vergleich zu anderen Diskotheken über dem Durchschnitt gelegen seien oder nicht.
Würden die Vorfälle im Durchschnitt oder darunterliegen, sei wohl nicht von sicherheitspolizeiliche Bedenken auszugehen.
Diesbezüglich sei ein Antrag auf Beischaffung eines Gutachtens aus dem Bereich Sicherheitspolizeistatistik zum Beweis dafür, dass die Vorfälle, die sich im Rahmen des Betriebes der gegenständlichen Diskothek ereignen würden, im Norm/Durchschnittsbereich gelegen seien, gestellt worden.
Weiters wurde vorgebracht, dass der Prognosezeitraum zu kurz gewählt worden sei, sowie von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei, dass ein bis November 2017 funktionierendes Sicherheitskonzept von der Beschwerdeführerin vorgelegt worden sei.
Wenn die Behörde ausführe, dass zu befürchten sei, dass Waffen zum Einsatz kämen und dass vermehrt Bandenkriege zwischen Türken und Tschetschenen wahrgenommen werden würden so sei dem entgegen zu halten, dass dies im bisherigen Verfahren zu keinem Zeitpunkt thematisiert worden sei.
Die belangte Behörde habe damit einerseits gegen das Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren verstoßen.
Insgesamt sei der Beobachtungszeitraum zu kurz gewählt worden und daher nicht repräsentativ.
Die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, dass die Etablierung einer Sperrstunde zu Umsatzeinbußen und zu einer Verletzung des Rechts der Erwerbsfreiheit gemäß Art. 6 Staatsgrundgesetz führe.
Auch habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass ein gewisser Teil von Vorfällen sich in Zeiträumen ereignet habe, welche von der Etablierung der Sperrzeit gar nicht betroffen wären (etwa jener am 28. Jänner 2018 um 01:20 Uhr und jener am 04. Februar 2018 um 02:45 Uhr).
Die belangte Behörde habe auf das geänderte Sicherheitskonzept nicht reflektiert, und wegen Nichtberücksichtigung von entscheidungserheblichen Grundlagen den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Abschließend wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass keine Sperrstunde vorgeschrieben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache nach ergänzender Beweisaufnahme zur neuerlichen Entscheidung an die Erst- oder Zweitbehörde zurück zu verweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die Polizeiinspektion *** auf, ihren Bericht vom 01. Februar 2018 betreffend Vorfälle über Strafhandlungen in der Diskothek „D“ zu ergänzen.
Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion ***, vom 12. Februar 2019, Zl. ***, wurde folgende ergänzende Vorfälle mitgeteilt:
„Bereits am 04.02.2018. gegen 02.55 Uhr kam es neuerlich zu einer Körperverletzung in der Diskothek „D“ der A. Der Täter wurde unter dem Aktenzeichen *** der Staatsanwaltschaft *** zur Anzeige gebracht.
Ebenso kam es in der gleichen Nacht (04.022018), gegen 06.00 Uhr zu einer weiteren Körperverletzung in der Diskothek „D". wobei die Anzeigeerstattung unter dem Aktenzeichen *** an die Staatsanwaltschaft *** erfolgte.
Am 04.03.2018, um 01.45 Uhr wurde neuerlich eine Körperverletzung im angeführten Lokal „D“ auf der ho. PI zur Anzeige gebracht. Die durchgeführten Erhebungen ergaben. dass ein stark alkoholisierter Gast (1.5 Promille) beim Verlassen des Lokals ohne Fremdverschulden stürzte.
Offensichtlich wurde von Angestellten der A entgegen der Gewerbeordnung Alkohol an diesen Betrunkenen ausgeschenkt.
Am 04.03.2018. um 04.56 Uhr kam es aufgrund eines Raufhandels zwischen Türken und Tschetschenen zu einer neuerlichen Körperverletzung in der Diskothek „D“, wobei die Berichterstattung unter dem Aktenzeichen *** an die Staatsanwaltschaft *** erfolgte.
Am 31.03.2018. um 05.50 Uhr kam es zur nächsten Körperverletzung im angeführten Lokal, wobei die Berichterstattung unter dem Aktenzeichen *** an die Staatsanwaltschaft *** erfolgte.
Am 01.04.2018, gegen 04.30 Uhr wurde von einem vor dem Lokal „D“ geparkten PKW eine Kennzeichentafel entwendet. Bei den durchgeführten Erhebungen konnte ein massiv alkoholisierter Gast des Lokals als Täter ausgeforscht und unter dem Aktenzeichen *** der Staatsanwaltschaft *** zur Anzeige gebracht werden. An den Gast wurden in der Diskothek „D“ trotz seiner Alkoholisierung entgegen den Bestimmungen der Gewerbeordnung alkoholische Getränke ausgeschenkt.
Am 20.05.2018 wurde von der Polizeiinspektion *** gemeinsam mit Beamten der Finanzpolizei eine Kontrolle des Lokals durchgeführt. Dabei konnten zwei männliche Personen beim Suchtmittelkonsum auf der Herrentoilette des Lokals auf frischer Tat betreten werden. Diese Personen wurden wegen Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz der Staatsanwaltschaft *** zur Anzeige gebracht. Eine dieser Personen attackierte bei den Erhebungen einen einschreitenden Polizeibeamten und musste daher festgenommen werden. Der Täter wurde daher zusätzlich wegen Verdacht des Widerstandes gegen die Staatsgewalt der Staatsanwaltschaft *** zur Anzeige gebracht. Anzuführen ist. dass beide Täter. abgesehen von einem positiven Drogentest, auch eine ziemliche Alkoholisierung aufwiesen (1,2 und 1,64 Promille). Somit kann davon ausgegangen werden, dass in der Diskothek „D“ alkoholische Getränke an alkoholisierte Personen ausgeschenkt werden.
Am 16.06.2018, gegen 05.00 Uhr kam es zur nächsten Körperverletzung in der Diskothek „D“, wobei ein Gast eine Bierflasche auf dem Kopf eines anderen Gastes zertrümmerte und diesen dadurch erheblich verletzte. Der Sachverhalt wurde unter dem Aktenzeichen *** der Staatsanwaltschaft *** zur Anzeige gebracht.
Am 07.07.2018, gegen 04.00 Uhr kam es zur nächsten Körperverletzung in der Diskothek „D“ der A, wobei ein Kellner des Lokals einem Gast auf die Nase schlug und dadurch eine Nasenbeinfraktur verursachte. Der Sachverhalt wurde unter dem Aktenzeichen *** der Staatsanwaltschaft *** zur Anzeige gebracht.
Am 13.01.2019, zwischen 01.00 Uhr und 04.10 Uhr, konsumierte eine 17-jährige Jugendliche neben einer Flasche Whiskey eine Vielzahl von alkoholischen Getränken in der Diskothek „D“. Sie brach aufgrund ihrer massiven Alkoholisierung um 04.10 Uhr auf der Tanzfläche zusammen und wurde anschließend von A aus dem Lokal entfernt. Die Jugendliche wird wegen Übtg des Jugendgesetzes und A wegen Ausschank von gebrannten Getränken an Personen unter 18 Jahren zur Anzeige gebracht werden.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 01. April 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung der von der Gemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Bürgermeisters C als Parteien sowie Einvernahme des Herrn E sowohl als Zeuge und Befragung als Auskunftsperson als auch Einvernahme des Herrn F als Zeuge.
Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung fest:
Frau A ist Betreiberin der gegenständlichen Diskothek mit dem Namen „D“ in ***, ***.
Das gegenständliche Tanzcafé wurde ohne Sperrstundenregelung betrieben. In der angrenzenden Stadt *** herrschen durchwegs Sperrzeiten ab 03.00 Uhr Früh vor und begeben sich unter anderen auch Besucher nach Schließung der Lokale in *** in die gegenständliche Diskothek, teils auch bereits alkoholisiert.
Bereits im Jahr 2014 war von der Gemeinde *** angedacht eine Sperrstunde für die gegenständliche Diskothek vorzuschreiben, welche zunächst aufgrund von der Beschwerdeführerin getroffenen Maßnahmen wie zB die Überwachung des gegenständlichen Lokales mit drei Kameras und die Einstellung von Securitypersonal hintangehalten werden konnte.
Aufgrund weiterer (nachstehend angeführt) Vorfälle kam es zum Bescheid des Bürgermeisters, mit welchem die gegenständliche Sperr- und Aufsperrstunde verfügt wurde.
Folgende Vorfälle haben sich im Zeitraum von Dezember 2017 bis Jänner 2018 ereignet:
Am 02.12.2017, um 04.00 Uhr kam es in der Discothek „D“ zu einer Körperverletzung, wobei das weibliche Opfer eine massive Alkoholisierung aufwies. Über den Sachverhalt wurde unter dem Aktenzeichen *** ein Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft *** vorgelegt.
Am 22.12.2017, um 05.40 Uhr kam es vor der Discothek „D" zu einer Körperverletzung an einem männlichen Opfer.
Am 22.12.2017, um 05.45 Uhr kam es in der Discothek „D“ zu einer Körperverletzung an einem männlichen Opfer.
Beide Straftaten wurden vom gleichen Täter verübt. Ein Abschlussbericht erging unter dem Aktenzeichen *** an die Staatsanwaltschaft ***.
Am 05.01.2018, um 05.05 Uhr kam es in der Discothek „D“ zu einer Körperverletzung an einem stark alkoholisierten Opfer. Über den Sachverhalt wurde unter dem Aktenzeichen *** ein Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft *** vorgelegt. Bei der Erhebung dieser Körperverletzung wurde die Discobetreiberin A nach dem Verbleib der vorgeschriebenen Security befragt. A bezeichnete daraufhin eine männliche Person, welche nicht als Security gekennzeichnet war und welche eine bis zur Bewusstlosigkeit alkoholisierte junge Dame um den Hals hängen hatte, als Security.
Am 07.01.2018, um 04.24 Uhr deponierte ein stark betrunkener Gast der Discothek „D“ bei einer Geldbehebung in der *** in ***, *** einen Schlagring (verbotene Waffe nach dem Waffengesetz) auf einem Kaffeeautomaten, wo er diesen dann vergaß. Der Besitzer des Schlagringes konnte ausgeforscht werden. Er wird wegen Vergehen nach § 50 Waffengesetz unter dem Aktenzeichen *** der Staatsanwaltschaft *** zur Anzeige gebracht werden.
Am 20.01.2018, um 06.20 Uhr kam es in der *** in ***, *** zu einer Sachbeschädigung. Der Täter konnte bis jetzt noch nicht ausgeforscht werden. Aufgrund der Tatzeit kann mit an Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es ein Gast der Discothek „D“ war. Der Sachverhalt wird unter dem Aktenzeichen *** der Staatsanwaltschaft *** zur Anzeige gebracht werden.
Am 28.01.2018, um 01.20 Uhr kam es in der Diskothek „D“ zu zwei Körperverletzungen durch verschiedene Täter. Bei einem der Opfer handelt es sich um die Lokalbesitzerin A selbst. Der Sachverhalt wird der Staatsanwaltschaft *** unter dem Aktenzeichen *** zur Anzeige gebracht werden.
In den angeführten Monaten Dezember 2017 und Jänner 2018 kam es auch zu Diebstählen (Gelddiebstahl, Jackendiebstahl) und weiteren Straftaten in der Diskothek „D“.
Seit Jänner 2018 hat die Beschwerdeführerin ihr Überwachungssystem dahingehend ergänzt, dass sie sie zusätzlich vier weitere Kameras zur Überwachung des Außen- und Innenbereiches und des Kellers installiert hat. Darüber hinaus wurde ein Kontrollsystem mit sowohl zweifärbigen Bändern als auch mit Stempeln eingeführt, das gewährleisten solle, dass insbesondere Alkohol nicht an unter 18-jährige Gäste ausgeschenkt werde. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin zusätzliche Sicherheitspersonal eingestellt, welches Lichtbildausweiskontrollen beim Eingang zum Lokal durchführen. Das Barpersonal wurde angewiesen, an Jugendliche keinen Alkohol auszuschenken. Ein schriftliches Sicherheitskonzept hat die Beschwerdeführerin der Behörde nicht vorgelegt.
Im Zeitraum vom 04. Februar 2018 bis 13. Jänner 2019 ereigneten sich folgende weitere Vorfälle:
Am 04.02.2018. gegen 02.55 Uhr kam es neuerlich zu einer Körperverletzung in der Diskothek „D“ der A. Der Täter wurde unter dem Aktenzeichen *** der Staatsanwaltschaft *** zur Anzeige gebracht.
Ebenso kam es in der gleichen Nacht (04.022018), gegen 06.00 Uhr zu einer weiteren Körperverletzung in der Diskothek „D". wobei die Anzeigeerstattung unter dem Aktenzeichen *** an die Staatsanwaltschaft *** erfolgte.
Am 04.03.2018, um 01.45 Uhr wurde neuerlich eine Körperverletzung im angeführten Lokal „D“ auf der ho. PI zur Anzeige gebracht. Die durchgeführten Erhebungen ergaben. dass ein stark alkoholisierter Gast (1.5 Promille) beim Verlassen des Lokals ohne Fremdverschulden stürzte.
Offensichtlich wurde von Angestellten der A entgegen der Gewerbeordnung Alkohol an diesen Betrunkenen ausgeschenkt.
Am 04.03.2018. um 04.56 Uhr kam es aufgrund eines Raufhandels zwischen Türken und Tschetschenen zu einer neuerlichen Körperverletzung in der Diskothek „D“, wobei die Berichterstattung unter dem Aktenzeichen *** an die Staatsanwaltschaft *** erfolgte.
Am 31.03.2018. um 05.50 Uhr kam es zur nächsten Körperverletzung im angeführten Lokal, wobei die Berichterstattung unter dem Aktenzeichen *** an die Staatsanwaltschaft *** erfolgte.
Am 01.04.2018, gegen 04.30 Uhr wurde von einem vor dem Lokal „D“ geparkten PKW eine Kennzeichentafel entwendet. Bei den durchgeführten Erhebungen konnte ein massiv alkoholisierter Gast des Lokals als Täter ausgeforscht und unter dem Aktenzeichen *** der Staatsanwaltschaft *** zur Anzeige gebracht werden. An den Gast wurden in der Diskothek „D“ trotz seiner Alkoholisierung entgegen den Bestimmungen der Gewerbeordnung alkoholische Getränke ausgeschenkt.
Am 20.05.2018 wurde von der Polizeiinspektion *** gemeinsam mit Beamten der Finanzpolizei eine Kontrolle des Lokals durchgeführt. Dabei konnten zwei männliche Personen beim Suchtmittelkonsum auf der Herrentoilette des Lokals auf frischer Tat betreten werden. Diese Personen wurden wegen Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz der Staatsanwaltschaft *** zur Anzeige gebracht. Eine dieser Personen attackierte bei den Erhebungen einen einschreitenden Polizeibeamten und musste daher festgenommen werden. Der Täter wurde daher zusätzlich wegen Verdacht des Widerstandes gegen die Staatsgewalt der Staatsanwaltschaft *** zur Anzeige gebracht. Anzuführen ist. dass beide Täter. abgesehen von einem positiven Drogentest, auch eine ziemliche Alkoholisierung aufwiesen (1,2 und 1,64 Promille). Somit kann davon ausgegangen werden, dass in der Diskothek „D“ alkoholische Getränke an alkoholisierte Personen ausgeschenkt werden.
Am 16.06.2018, gegen 05.00 Uhr kam es zur nächsten Körperverletzung in der Diskothek „D“, wobei ein Gast eine Bierflasche auf dem Kopf eines anderen Gastes zertrümmerte und diesen dadurch erheblich verletzte. Der Sachverhalt wurde unter dem Aktenzeichen *** der Staatsanwaltschaft *** zur Anzeige gebracht.
Am 07.07.2018, gegen 04.00 Uhr kam es zur nächsten Körperverletzung in der Diskothek „D“ der A, wobei ein Kellner des Lokals einem Gast auf die Nase schlug und dadurch eine Nasenbeinfraktur verursachte. Der Sachverhalt wurde unter dem Aktenzeichen *** der Staatsanwaltschaft *** zur Anzeige gebracht.
Am 13.01.2019, zwischen 01.00 Uhr und 04.10 Uhr, konsumierte eine 17-jährige Jugendliche neben einer Flasche Whiskey eine Vielzahl von alkoholischen Getränken in der Diskothek „D“. Sie brach aufgrund ihrer massiven Alkoholisierung um 04.10 Uhr auf der Tanzfläche zusammen und wurde anschließend von A aus dem Lokal entfernt. Die Jugendliche wird wegen Übertretung des Jugendgesetzes und A wegen Ausschank von gebrannten Getränken an Personen unter 18 Jahren zur Anzeige gebracht werden.
Am 16. März 2019 um 05:25 Uhr wurde der Polizei ein Vorfall betreffend eine eventuelle Körperverletzung im gegenständlichen Lokal gemeldet. Die Beschwerdeführerin hat einem betrunkenen Gast im Zuge einer Diskussion eine Ohrfeige versetzt. Der Betroffene hat keine Anzeige erhoben, weil er nicht verletzt wurde.
Betreffend die Vorfälle der Geld- und Jackendiebstähle in der gegenständlichen Diskothek und betreffend den Vorfall am 20.5.2018 konnte die genaue Uhrzeit, wann sich diese Vorfälle ereignet haben, nicht festgestellt werden.
Die von der Beschwerdeführerin seit Jänner 2018 zusätzlich getroffenen Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere, dass sie ihre Überwachungskameras von drei auf sieben aufgestockt hat, zusätzliches Securitypersonal eingestellt und ein System mit Bändern betreffend die Verhinderung der Verabreichung von alkoholischen Getränken an unter 18-jährige, sind nicht geeignet, Vorfälle wie Körperverletzungen, Ausschank von gebrannten Getränken an unter 18-jährige, Vergehen nach dem Waffengesetz, zu verhindern.
Zusammengefasst ereigneten sich – für das gegenständliche Verfahren zu berücksichtigende, ab 4.00 Uhr Früh stattgefundene, folgende Vorfälle: Im Dezember 2017 drei Körperverletzungen, im Jänner 2018 ein Vorfall wegen Körperverletzung und ein Vorfall wegen Übertretung des Waffengesetzes, in den Monaten Februar, März, April und Juli 2018 fünf weitere Körperverletzungen, im Jänner 2019 ein Vorfall betreffend Ausschank von gebrannten Getränken an Personen unter 18 Jahren und im März 2019 ein Vorfall betreffend die Verabreichung von Ohrfeigen durch die Beschwerdeführerin an einen Gast.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich auf Grund der Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie Gerichtsakt, auf deren Verlesung in der Verhandlung verzichtet wurde. Weiters ergeben sich die getroffenen Feststellungen auf Grund der glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführerin als auch betreffend die für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorfälle aufgrund der Berichte der Polizeiinspektion *** vom 01. Februar 2018 und vom 12. Februar 2019 und nachvollziehbaren Ausführungen der Auskunftsperson.
Die Beschwerdeführerin bestritt die festgestellten Vorfälle nicht, führte diesbezüglich aus, dass betreffend einzelner Vorfälle, wie jene vom 4.3.2018, 1.4.2018, 20.5.2018 13.1.2019 und 16.3.2019, sie nicht die Verwirklichung eines strafrechtlichen Tatbestands verursacht habe. Die Beschwerdeführerin bestritt nicht, dass u.a. auch Gäste aus ***, nach Sperrstunde der dortigen Lokale, ihre Diskothek besuchen.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen im wesentlichen Fall zur Anwendung:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht
[…]
§ 113 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
[…]
(5) Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, kann die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorschreiben. Vor der Beurteilung, ob eine unzumutbare Belästigung im Sinne des ersten Satzes vorliegt, ist Beweis durch Sachverständige aufzunehmen. Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, dass der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird. In Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, haben die Gemeinden vor einer Entscheidung diese Behörden zu hören. Nachbarn, die eine Verkürzung der Betriebszeit des Gastgewerbebetriebes bei der Gemeinde angeregt haben, sind Beteiligte im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
[…]
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Erfüllung des im § 113 Abs. 5 zweiter Fall GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmale „sicherheitspolizeiliche Bedenken“ das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellung gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann, wobei sowohl die Anzahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeilicher Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken eine ausreichende Grundlagen geben (siehe dazu u.a. Entscheidung des VwGH vom 05.11.2010, 2010/04/0056).
Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass über einen Zeitraum von 16 Monate 9 Vorfälle wegen Körperverletzungen, ein Vorfall wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz, ein Vergehen wegen Ausschankes von gebrannten Getränken an Personen unter 18 Jahren und ein Vorfall betreffend die Verabreichung von einer Ohrfeige an einen Gast am 16.3.2019, letztere wurde vom Betroffenen nicht zur Anzeige gebracht, zu einem Zeitpunkt ab 04:00 Uhr bis 06:20 Uhr früh im bzw. vor dem gegenständlichen Lokal stattgefunden haben.
Darüber hinaus wurden noch weitere Vorfälle zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt.
Diese Vorfälle worunter auch ein Vorfall (16.3.2019) fällt, der keinen strafgerichtlichen Tatbestand verwirklicht, reichen für die Annahme des Vorliegens von sicherheitspolizeilichen Bedenken aus. Auf Grund der Beschaffenheit der angezeigten Vorfälle wurden sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck gebracht.
Sicherheitspolizeiliche Bedenken sind nicht erst dann gerechtfertigt, wenn es zur Verurteilung oder Vorerhebungen gekommen ist (siehe dazu Entscheidung des VwGH vom 20.12.2005, 2004/0187).
Durch die Vorschreibung der Sperrstunde des gegenständlichen Lokales von 04:00 Uhr morgens können der Begehung ähnlicher Delikte wirksam begegnet werden. Ist das gegenständliche Lokal von 04:00 Uhr früh bis 09:00 Uhr geschlossen, kann verhindert werden, dass ähnliche Vorfälle wie jene, die ab 4.00 Uhr Früh festgestellt wurden, zukünftig verhindert werden können. (siehe dazu Entscheidung vom VwGH vom 12.09.2007, 2007/04/0138).
Betreffend die Einwände des Beschwerdeführervertreters ist auszuführen, dass es aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankomme wie hoch der Prozentsatz durch die Vorverlegung der Sperrstunde verhinderten Delikte sei (siehe dazu Entscheidung des VwGH vom 12.09.2007, 2007/04/0138).
Weiters ist anzuführen, dass § 113 Abs. 5 GewO 1994 kein an der jeweiligen Betriebsart des Gastgewerbes gemessenes Durchschnittskalkül kennt. Vielmehr ist alleinentscheidend, ob die angezeigten Vorfälle eine ausreichende Grundlage für sicherheitspolizeiliche Bedenken bilden können, wobei die Bedenken nicht jedenfalls auf Vorkommnisse in der Betriebsanlage selbst zurück zu führen sein müssen (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom 05.11.2010, 2010/04/0056).
Bei der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken im Sinne des § 113 Abs. 5 GewO 1994 kommt es auch nicht auf das Verschulden der Beschwerdeführerin bezüglich der diesen Bedenken zugrundliegenden Sachverhaltsumstände an (siehe dazu Entscheidung des VwGH vom 12.09.2010, 2010/04/0138), weshalb ihre diesbezüglichen Einwände ins Leere gehen.
Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr seit Jänner 2018 zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen ausreichen würde, weitere Vorkommnisse hintanzuhalten ist auszuführen, dass diese nicht geeignet waren, weitere Vorfälle zu verhindern. Es ist daher derzeit – auch unter Berücksichtigung, dass im Zeitraum von Juli 2018 bis Ende Dezember 2018 keine Vorkommnisse vorgefallen sind, nicht von einer günstigen Prognose für die Beschwerdeführerin auszugehen, dies auch deshalb, da - wie bereits festgestellt - die von der Beschwerdeführerin getroffenen zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen nicht geeignet sind, ähnliche Vorfälle abzustellen. Ein schriftliches Sicherheitskonzept wurde nicht vorgelegt.
Aufgrund der gegenständlichen festgestellten Vorfälle sind derzeit sicherheitspolizeilichen Bedenken vorhanden, die die Vorschreibung der gegenständlichen Sperrstunde rechtfertigen. Ob es hierdurch zu einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin kommt, ist für die Vorschreibung nicht beachtlich. Es ist auch nicht entscheidungsrelevant, in wie fern der Beschwerdeführerin ein Verschulden am Eintritt der Sachverhaltsumstände anzulasten ist.
Zur Verhältnismäßigkeit ist anzuführen, dass die gegenständliche Vorschreibung nicht unverhältnismäßig ist, da im gegenständlichen Fall keine wesentlichen Umstände aufgetreten sind, die eine Unverhältnismäßigkeit aufzeigen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und ihr keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gastgewerbe; Diskothek; Sperrstunde; Verhältnismäßigkeit;Anmerkung
VwGH 08.08.2019, Ra 2019/04/0078-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.710.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019