Entscheidungsdatum
29.01.2019Norm
ASVG §410Spruch
L503 2212211-1/2E
L503 2212214-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, vertreten durch XXXXL, gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse jeweils vom 15.05.2018, Zl. XXXX und Zl. XXXX, nach ergangenen Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 05.07.2018, Zl. XXXX und Zl. XXXX, beschlossen:
A.) Die Beschwerden werden als verspätet zurückgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit den nunmehr bekämpften zwei Bescheiden jeweils vom 15.5.2018 sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "OÖGKK") aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") als Dienstgeber gem. § 410 Abs 1 Z 5 in Verbindung mit § 113 Abs 4 ASVG verpflichtet sei, wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen eines Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises einen Beitragszuschlag in der Höhe von jeweils € 40 zu entrichten. Begründend führte die OÖGKK neben der Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen aus, die Lohnzettel für S. N. (Beschäftigungsende 14.3.2018) und G. F.
(Beschäftigungsende 23.12.2017) seien jeweils erst am 1.5.2018 eingelangt.
Diese Bescheide wurden dem BF ohne Zustellnachweis übermittelt.
2. Mit E-Mail vom 19.6.2018 erhob der BF durch seinen Vertreter gegen die erwähnten Bescheide jeweils Beschwerden, in denen er vorbrachte, die Übermittlung des einen Lohnzettels sei bereits am 1.2.2018 und nicht erst am 1.5.2018 erfolgt bzw. sei die Übermittlung des anderen Lohnzettels zwar tatsächlich am 1.5.2018 erfolgt, allerdings sei der 1. Mai ein Feiertag; dafür einen Beitragszuschlag zu verhängen, sei unverhältnismäßig und würden auch die Bediensteten der Gebietskrankenkasse einen freien Tag am 1. Mai genießen.
Zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Bescheide machte er in seinen Beschwerden keine Angaben.
3. Mit Bescheiden jeweils vom 5.7.2018 wies die OÖGKK die Beschwerden des BF im Rahmen von Beschwerdevorentscheidungen als verspätet zurück.
Begründend führte die OÖGKK nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen aus, gemäß § 26 ZustG gelte die Zustellung der Bescheide mit 18.5.2018 als bewirkt. Die Beschwerdefristen hätten daher am 15.6.2018 geendet. Da die Beschwerden erst am 19.6.2018 per E-Mail übermittelt worden seien, seien sie verspätet.
4. Mit E-Mail seines Vertreters vom 23.7.2018 stellte der BF fristgerecht gleichlautende Vorlageanträge.
In seinen Vorlageanträgen führte der BF aus, er sei "in seinen subjektiven Rechten verletzt". Begründend stellte er zum einen den bloßen Gesetzestext von § 26 Abs 2 ZustG dar. Zum anderen verwies er sodann auf den bloßen Wortlaut der Bestimmung des § 22 erster Satz AVG, wonach bei Vorliegen wichtiger Gründe eine Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen ist. Schließlich zitierte der BF den Gesetzestext von § 26 Abs 1 sowie von § 26 Abs 2 zweiter Satz ZustG, wonach die Behörde im Zweifelsfall Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen hat.
Über den bloßen Gesetzestext hinaus hielt der BF sodann lediglich wie folgt fest: "Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgesetzt werden kann."
Sonstige Ausführungen enthalten die Vorlageanträge nicht.
5. Am 3.1.2019 legte die OÖGKK die Akten dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab.
Darin betonte die OÖGKK nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs, die Begründung des BF in seinen wortgleichen Vorlageanträgen beschränke sich auf die Zitierung des Gesetzestextes (§ 26 ZustG, § 22 AVG), ohne konkrete Angaben über die tatsächliche Zustellung zu machen. Es erscheine eigenartig, wenn der BF in den Beschwerden keinen Hinweis auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Zustellung mache (wobei gemäß § 9 Abs 1 Z 5 VwGVG die Beschwerde Angaben zu enthalten habe, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig ist) und er dann in den Vorlageanträgen durch die Zitierung des Gesetzestextes eine spätere Zustellung als von der OÖGKK in den Beschwerdevorentscheidungen angenommen in den Raum stellt. Der BF nenne kein konkretes späteres Zustelldatum und erbringe keinen Nachweis über die tatsächliche Zustellung bzw. eine allfällige Ortsabwesenheit. Somit sei sein diesbezügliches Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten.
Anzumerken sei darüber hinaus, dass es sich bei der Adresse des gegenständlichen Dienstgebers um die Geschäftsadresse eines Gastronomiebetriebs in einem großen Einkaufszentrum handle; das Café habe näher dargestellte, durchgehende Öffnungszeiten und seien für Geschäftslokale in Einkaufszentren Postkästen eingerichtet bzw. könnten der BF oder anwesende Dienstnehmer des Gastronomiebetriebs auch Postsendungen entgegennehmen. Es sei nichts über eine kurzzeitige Schließung der Lokale bzw. einen Betriebsurlaub bekannt geworden.
Es sei daher davon auszugehen, dass die Bescheide vom 15.5.2018 an der Geschäftsadresse des BF am 18.5.2018 zugestellt wurden.
Ergänzend merkte die OÖGKK zum Hinweis des BF in seinem Vorlageantrag betreffend Erforderlichkeit der Zustellung mit Zustellnachweis an, es gebe für die OÖGKK keine generelle gesetzliche Verpflichtung, Zustellungen mit Zustellnachweis durchzuführen; es würden täglich eine hohe Anzahl solcher Beitragszuschlagsbescheide anfallen, die automationsunterstützt über eine zentrale Druckstraße versendet würden und halte die derzeit geübte Praxis, für solche Beitragszuschlagsbescheide keine Rückscheine zu verlangen, die Verwaltungskosten niedrig.
Ergänzend wies die OÖGKK darauf hin, dass der BF von Jänner 2016 bis November 2018 bereits 12 Meldepflichtverletzungen dieser Art begangen habe. Der gegenständlich jeweils vorgeschriebene Beitragszuschlag in Höhe von € 40 für den vierten bzw. fünften Meldeverstoß im Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten sei daher nach Ansicht der OÖGKK gerechtfertigt und solle den BF zu einer fristgerechten Übermittlung animieren. Was im Übrigen konkret den Beitragszuschlag betreffend Frau G. F. anbelange, so sei deren Beschäftigungsende am 23.12.2017 gewesen und wären der Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis bis zum Ende des Folgemonats, somit bis zum 31.1.2018, zu übermitteln gewesen. Vom BF seien am 1.2.2018 - sohin verspätet - erstmalig Unterlagen übermittelt worden, welche nicht hätten verarbeitet werden können, was die OÖGKK dem BF mit Schreiben vom 2.2.2018 mitgeteilt habe. Die entsprechende Übermittlung durch den BF sei erst am 1.5.2018 erfolgt. Was den Beitragszuschlag betreffend Herrn S. N. anbelange, so sei dessen Beschäftigungsende am 14.3.2018 gewesen. Der Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis wären bis zum 30.4.2018 zu übermitteln gewesen; der BF habe die Unterlagen am 1.5.2018 - sohin verspätet - übermittelt. Die Beschwerden wären somit auch unter der Annahme einer rechtzeitigen Einbringung als unbegründet abzuweisen.
Abschließend beantragte die OÖGKK, das BVwG möge die Beschwerdevorentscheidungen bestätigen und die Vorlageanträge als unbegründet abweisen bzw. in eventu die Bescheide bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die zwei Bescheide der OÖGKK vom 15.5.2018, mit denen diese aussprach, dass der BF als Dienstgeber gem. § 410 Abs 1 Z 5 in Verbindung mit § 113 Abs 4 ASVG verpflichtet sei, wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen eines Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises einen Beitragszuschlag in der Höhe von jeweils € 40 zu entrichten, wurden automationsunterstützt über eine zentrale Druckstraße - ohne Zustellnachweis - versandt.
1.2. Der BF trat der Zustellfiktion des § 26 Abs 2 erster Satz ZustG, der zufolge hier von einer Zustellung mit 18.5.2018 auszugehen ist, im gegenständlichen Verfahren nicht entgegen: Weder brachte der BF vor, dass ihm die Bescheide tatsächlich später zugestellt wurden, noch führte er eine Ortsabwesenheit ins Treffen. Er zitierte vielmehr lediglich die einschlägigen Gesetzesbestimmungen.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Was die unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen anbelangt, so sei im Übrigen auch näher auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerden als verspätet
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerden als verspätet:
3.2.1. Einschlägige Rechtsgrundlagen:
§ 26 ZustG lautet:
§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird
das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
§ 22 AVG lautet:
§ 22. Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, ist eine schriftliche
Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.
§ 7 Abs 4 VwGVG lautet auszugsweise:
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. [...]
3.2.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Die zwei Bescheide der OÖGKK vom 15.5.2018, mit denen diese aussprach, dass der BF als Dienstgeber gem. § 410 Abs 1 Z 5 in Verbindung mit § 113 Abs 4 ASVG verpflichtet sei, wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen eines Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises einen Beitragszuschlag in der Höhe von jeweils € 40 zu entrichten, wurden automationsunterstützt über eine zentrale Druckstraße - ohne Zustellnachweis - versandt.
In derartigen Fällen besagt die Zustellfiktion des § 26 Abs 2 erster Satz ZustG, dass die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt. "Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam" (§ 26 Abs 2 zweiter und dritter Satz ZustG).
Entscheidungswesentlich ist nun, dass der BF - der in seiner Beschwerde gegen die Ausgangsbescheide im Übrigen kein Zustelldatum derselben anführte - der Zustellfiktion des § 26 Abs 2 erster Satz ZustG gerade nicht konkret entgegen trat, obwohl er - wie aus seinen Ausführungen in den gegenständlichen Vorlageanträgen hervorgeht - dazu Gelegenheit hatte und sich auch der rechtlichen Problematik bewusst war: So zitierte er wörtlich § 26 ZustG und § 22 AVG und wies darüber hinaus individuell lediglich darauf hin, dass aus § 22 AVG abzuleiten sei, dass es Sache der Behörde sei, "die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann". Damit legt er aber gerade nicht konkret dar, dass ihm die Bescheide tatsächlich später zugestellt wurden, und er führt gerade keine Ortsabwesenheit ins Treffen. Vor diesem Hintergrund kann aber in zutreffender Weise davon ausgegangen werden, dass der Zustellfiktion des § 26 Abs 2 erster Satz ZustG folgend die Ausgangsbescheide der OÖGKK vom 15.5.2018 am 18.5.2018 zugestellt wurden. Insoweit der BF im Übrigen auf § 22 AVG erster Satz verweist, demzufolge bei Vorliegen wichtiger Gründe eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen ist, so ist damit für den BF nichts zu gewinnen, zumal es diesbezüglich auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0271) und bei - häufig anfallenden - Beitragszuschlägen wegen Nichteinhaltung von Vorlagefristen in Höhe von jeweils € 40 derartige "wichtige Gründe" gerade nicht zu erkennen sind.
Die Ausgangsbescheide der OÖGKK vom 15.5.2018 gelten somit als am 18.5.2018 zugestellt.
Die vierwöchige Beschwerdefrist hatte folglich mit Ablauf des 15.6.2018 geendet.
Die am 19.6.2018 bei der OÖGKK eingelangten Beschwerden sind somit verspätet.
Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Somit sind gegenständlich - ungeachtet der zutreffenden (die Beschwerden als verspätet zurückweisenden) Beschwerdevorentscheidungen der OÖGKK - seitens des BVwG spruchgemäß die Beschwerden des BF gegen die Bescheide der OÖGKK vom 15.5.2018 (wiederum) als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend die Einhaltung der Beschwerdefrist und Zustellung ohne Zustellnachweis bestehen klare gesetzliche Regelungen und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerden zurückzuweisen sind.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2212211.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.05.2019