TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/7 G313 2204848-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.02.2019
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Entscheidungsdatum

07.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

G313 2204848-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit im Spruch angeführtem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder belangte Behörde) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, jedenfalls die ausgesprochene Rückkehrentscheidung zu beheben und die Abschiebung des BF in den Kosovo für unzulässig zu erklären, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil eine Abschiebung des BF in den Kosovo eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde, und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

3. Am 03.09.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

4. Am 02.10.2018 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, unter Teilnahme des BF und seines Rechtsvertreters im Beisein einer Dolmetscherin für die albanische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Albaner an und stammt aus XXXX.

1.2. Der BF hat im Kosovo seine achtjährige Schulpflicht absolviert. Beruf hat er keinen erlernt. Seinen Lebensunterhalt konnte er auch mit zwischenzeitigem Handel von alten Autos bestreiten. Die Ehegattin des BF, mit welcher er drei Kinder hat, von denen zum Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 02.10.2018 seine beiden Söhne elf und sechs Jahre und seine Tochter vier Monate alt waren, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Sozialhilfe. Im Kosovo lebt der BF mit seiner Familie und vier Geschwistern in einem Haus zusammen. Für ihren Lebensunterhalt sorgen alle Hausbewohner zusammen. Im Bundesgebiet hat der BF zwei Cousins, deren Wohnort der BF nicht kennt, und einen bekannten Nachbarn aus seinem Herkunftsstaat, mit welchem er aufrechten Kontakt hat.

1.3. Der BF stellte bereits am 15.01.2007 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde am 27.03.2007 wegen freiwilliger Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat wiedereingestellt. Als Grund für seine Rückkehr gab der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.07.2018 die Geburt seines Sohnes an.

Unabhängig vom tatsächlichen Grund für die Rückreise des BF steht fest, dass der BF während seines ersten Asylverfahrens im Jahr 2007 "freiwillig" in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und deswegen sein Asylverfahren eingestellt werden musste.

1.4. Der BF hat im Jahr 2007 in Österreich versucht, einen Diebstahl zu begehen.

1.4.1. Eine von der zuständigen Polizeiinspektion an den zuständigen Bezirksanwalt weitergeleitete "Strafanzeige" vom 19.02.2007 erging deshalb, weil der BF Anfang Februar 2007 in einem Geschäft im Bundesgebiet Sachwaren im Wert von € 100,- gestohlen bzw. zu stehlen versucht hat, von Angestellten vom Kassenbereich aus beobachtet und von ihnen und Polizisten vor Ort angehalten werden konnte. Der zu diesem Zeitpunkt 21 Jahre alte BF gab die gestohlene Ware zurück, weshalb diese von der Polizei nicht beschlaggenommen werden musste. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizei gab er an, die ihm bekanntgegebene Möglichkeit der Diversion - der Schadenswiedergutmachung - in Anspruch nehmen zu wollen.

1.4.2. Der BF wurde im gegenständlichen Asylverfahren in der mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 von der verhandelnden Richterin gefragt: "Das Verfahren wurde am 27.03.2007 wiedereingestellt. Könnte es sein, dass es mit der Strafanzeige gegen Sie wegen des Diebstahls zusammenhängt, dass Sie Österreich wieder verlassen haben?" Daraufhin antwortete der BF: "Das ist nicht der Fall, außerdem habe ich lediglich Sportschuhe gestohlen."

1.5. Der BF wurde in Österreich nie strafrechtlich verurteilt.

1.6. Der BF hat nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat im Jahr 2007 eine Straftat begangen und ist deswegen im Jahr 2014 für zweieinhalb Jahre in Strafhaft gekommen.

1.7. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte der BF nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.07.2018. Der BF ist im April 2018 illegal aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, hat sich dann etwa drei Monate lang in Serbien aufgehalten, bevor er schlepperunterstützt im Juli 2018 nach Österreich gelangen konnte.

1.8. Der BF gab im gegenständlichen Asylverfahren im Wesentlichen zusammengefasst eine in seinem Herkunftsstaat bestehende ihn treffende Blutrachesituation an. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.07.2018 wegen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und keinem erkannten Abschiebungshindernis abgewiesen und mangels erkannter einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehender familiärer und privater Bindungen gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.

1.9. Dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wegen eines Verwandtschaftsverhältnisses zu einem Mörder der Gefahr unterliegt, Opfer von Blutrache durch die Mordopferfamilie zu werden, kann wegen widersprüchlicher, nicht nachvollziehbarer und unglaubwürdiger Angaben zum Fluchtgrund nicht festgestellt werden.

2. Zur Lage im Kosovo

2.1. Sicherheitslage

Die interethnischen Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit im Kosovo (AA 3.3.2018).

2.2. Sicherheitsbehörden

Die Polizei hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im kosovarischen Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfrage und Überwachung der KSF zuständig (AA 3.3.2018).

2.3. Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (AA 3.3.2018).

2.4. Sozialsystem

Das Sozialsystem ist nur rudimentär aufgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Das wirtschaftliche Überleben dieser Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die in Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität (AA 3.3.2018, BAMF 5.2015).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand Dezember 2017)

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

3. Anfragebeantwortungen:

3.1. Nach Anfragen an die Staatendokumentation vom 17.10.2018 wurde von dieser in einer Anfragebeantwortung vom 07.11.2018, a-10772-1, auszugsweise bekannt gegeben, dass kein Verwandtschaftsverhältnis des BF zum von ihm angeführten Mörder festgestellt werden konnte.

3.2. In einer weiteren Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.11.2018, a-10772-2 (10773), wurde unter anderem auf folgende Länderberichte Bezug genommen:

"Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), der unabhängige Dachverband der Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisation in der Schweiz, veröffentlichte im Juli 2016 eine Anfragebeantwortung zu Blutrache im Kosovo. Darin finden sich folgende Informationen:

"Klassische Definition von Blutrache. Der Kanun sieht vor, dass ein Mord durch die Tötung eines männlichen Familienmitglieds des Täters betraft wird. Das staatliche Strafsystem konnte aus traditioneller Sicht nicht den durch eine Tötung entstandenen Ehrverlust ausgleichen. Eine Gefängnisstrafe schob die Rache nur auf, bis die bestrafte Person das Gefängnis verlassen hatte. Es ist nicht erlaubt, ein Familienmitglied in seinem Haus oder in seiner Wohnung zu töten. Frauen oder Kinder dürfen in der Regel ebenfalls nicht getötet werden. Daher ziehen sich männliche Familienmitglieder einer "Täterfamilie" nach einem Mord sofort in die "Selbstisolierung" zurück und verlassen ihr Heim nicht. Eine Unterbrechung der Blutrache ist nur durch einen in der Regel zeitlich begrenzten Waffenstillstand ("besa") möglich. Die Blutrache endet erst, sobald das vergossene Blut gerächt ist oder sobald die "Opferfamilie" der "Täterfamilie" vergibt. Dies geschieht meist nach langwieriger Konfliktmediation und wird durch eine Versöhnungszeremonie formalisiert. (...) Generell sind engere Familienmitglieder einem höheren Risiko von Blutrache ausgesetzt als entferntere, wobei die Verwandtschaft durch die männliche Linie maßgeblich ist. Gemäß Robert Muharremi von der NGO Kosovar Centre for Security Studies gibt es regionale Unterschiede in der Interpretation des Kanun. Allerdings würde der Begriff "Familie" generell weit definierte und schließe zusätzlich zum Vater, den Brüdern und den Söhnen des Täters auch andere männliche Verwandte wie Onkel, Neffen und Cousins ein. (...) Ferner gebe es Fälle, in denen Auftragskiller eine einzige Tötung durchführten, während in anderen Fällen je nach Schwere der zu rächenden Tat zwei oder drei Personen der "Täterfamilie" getötet würden." (SFH, 1. Juli 2016, S- 3-4).

(...) In einem Entscheidungstext des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom Dezember 2017 finden sich folgende Informationen aus dem Länderinformationsblatt der BFA Staatendokumentation:

"4.1. Exkurs Blutrache

(...)

Im derzeit gültigen Strafgesetzbuch (Criminal Code oft he Republic of Kosovo Code No. 04/L-082, in kraft mit 1.1.2013) wird der Begriff "Blutrache" nicht explizit erwähnt. Laut Ombudsmann ist die Praxis der Blutrache durch die Verfassung und geltende Gesetze verboten. Exekutivorgane sind dabei verpflichtet, Schutz für bedrohte Personen zu gewährleisten. Niemand ist berechtigt, Selbstjustiz zu üben.

Artikel 178 des StGB sieht eine 5-jährige Mindeststrafe für Mord und Artikel 179 eine 10-jährige Mindeststrafe für erschwerten Mord im Zusammenhang mit skrupelloser Rache vor. Laut OSCE werden blutrachemotivierte Verbrechen von den Gerichten als erschwerende Umstände bei der Bestrafung berücksichtigt. Im Falle einer Bedrohung aufgrund eine Blutfehde kann man sich an die Polizei, die im Kosovo über einen guten Ruf verfügt, wenden, die jedoch keinen 24-Stunden-Schutz anbieten kann. Die Polizei behandelt jedoch Morde in Zusammenhang mit einer Blutfehde wie jeden anderen Mord auch, diesbezügliche Mörder werden unter verschärfte Kontrolle gestellt, um damit ein Exempel zu statuieren. Blutrachemorde werden untersucht und verfolgt, wobei die Strafen üblicherweise zwischen 15 und 29 Jahre Gefängnis liegen (IRB 10.10.2013)." (BVwg, 6. Dezember 2017)."

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:

2.2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf dem vorgelegten kosovarischen Personalausweis des BF (AS 111).

Die Feststellungen zur Muttersprache und zum Herkunftsort des BF beruhen auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF im Verfahren.

2.2.2. Die Feststellungen zu seinen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet von 12.07.2018 bis 10.09.2018 und von 10.09.2018 bis 22.10.2018 beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Dass der BF am 23.10.2018 aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde, beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

2.2.3. Die Feststellungen zum bereits im Jahr 2007 durch eine Asylantragstellung eingeleiteten Asylverfahren des BF und der auf die freiwillige Ausreise erfolgten Verfahrenseinstellung beruhen auf dem diesbezüglichen Akteninhalt bzw. seiner Angabe vor dem BFA am 27.07.2018, nach Asylantragstellung im Jahr 2007 wegen der Geburt seines Sohnes wieder in den Kosovo zurückgekehrt zu sein (AS 77). Dass die Geburt seines Sohnes den BF damals zur langzeitigen Rückkehr veranlasst hat - ist er doch seinen Angaben vor dem BFA am 27.07.2018 zufolge nach seiner Rückkehr wegen einer in seinem Herkunftsstaat begangenen Straftat im Jahr 2014 für zweieinhalb Jahre ins Gefängnis und mit einem neuen Fluchtgrund erst wieder im Jahr 2018 nach Österreich gekommen - spricht für kein tatsächlich damals vorhandenes Interesse an staatlichem Schutz, sondern vielmehr für ein bloßes Interesse an einem Bleiberecht.

2.2.4. Die Feststellung zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.10.2018.

2.2.5. Dass der BF bereits im Jahr 2007 in Österreich war und nach seiner Asylantragstellung während laufenden Asylverfahrens "freiwillig" wieder in den Kosovo zurückgekehrt ist, hat der BF selbst im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.07.2018 bekannt gegeben (AS 77). Da führte der BF als Grund für seine freiwillige Rückkehr im Laufe seines Asylverfahrens die Geburt seines Sohnes an, was zwar in Zusammenschau mit seiner Angabe in mündlicher Verhandlung am 02.10.2018, im Kosovo auch einen elf Jahre alten Sohn zu haben, jedoch nicht vor dem Hintergrund der Tatsache, dass ein Asylantrag zur Erlangung staatlichen Schutzes aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat gestellt wird, nachvollziehbar ist.

Unabhängig vom tatsächlichen Rückreisegrund steht fest, dass die Rückkehr des BF in den Kosovo "freiwillig" erfolgte und deswegen das laufende Asylverfahren im März 2007 wiedereingestellt werden musste.

Der BF teilte der belangte Behörde im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 27.07.2018 nach seiner Rückkehr auch "Probleme" im Jahr 2007 mit, weswegen er im Kosovo ab dem Jahr 2014 eine zweieinhalbjährige Strafhaft verbüßen musste (AS 77).

2.2.6. Die Feststellungen zu seinem im Jahr 2007 im Bundesgebiet versuchten Diebstahl und zur vom BF in Anspruch genommenen Möglichkeit der Diversion - der Schadenswiedergutmachung - waren aus den polizeilichen Unterlagen im Verwaltungsakt ersichtlich.

2.2.7. Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung von der verhandelnden Richterin gefragt: "Das Verfahren wurde am 27.03.2007 wiedereingestellt. Könnte es sein, dass es mit der Strafanzeige gegen Sie wegen des Diebstahls zusammenhängt, dass Sie Österreich wieder verlassen haben?" Daraufhin antwortete der BF: "Das ist nicht der Fall, außerdem habe ich lediglich Sportschuhe gestohlen." (VR und BF in VH-Niederschrift, S. 5).

Fest steht, dass der BF nach seinem Diebstahlsversuch, wie er in seiner polizeilichen niederschriftlichen Einvernahme Anfang Februar 2007 ankündigte, die Möglichkeit der Diversion - der Schadenswiedergutmachung - in Anspruch genommen hat und laut einem Strafregisterauszug auch wegen anderer Straftaten im Bundesgebiet nicht strafrechtlich verurteilt wurde.

2.3. Zur Reise des BF nach Österreich

Der BF reiste im April 2018 illegal aus seinem Herkunftsstaat aus, hat sich dann etwa drei Monate lang in Serbien aufgehalten, bevor er schlepperunterstützt im Juli 2018 nach Österreich gelangen konnte. Dass der BF, wie er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.10.2018 angab, nach rund drei Monaten Aufenthalt in Serbien wegen der Geburt seiner Tochter wieder in den Kosovo zurückgekehrt ist, kann nicht festgestellt werden, hat er dies doch im Zuge seiner Erstbefragung am 12.07.2018 nicht angegeben. In seiner Erstbefragung sprach der BF vielmehr davon, nach seinem 2,5-monatigen Aufenthalt in Serbien seine schlepperunterstützte Reise nach Österreich angetreten zu sein: "Dort verbrachte ich 2,5 Monate. Dann sagte mein Freund er braucht 1800 € damit ich nach Österreich komme. Ich gab ihm das Geld und er gab es dem Schlepper." (AS 15).

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die in gegenständlicher Entscheidung getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden bzw. aktuellen sich mit diesen deckenden Länderberichten des Auswärtigen Amtes vom 03.03.2018.

2.5. Zum Fluchtvorbringen des BF:

Der BF brachte bei seiner Erstbefragung am 12.07.2018 vor, sein Neffe habe in seinem Herkunftsstaat jemanden getötet, weswegen ihm im Kosovo Blutrache drohe (AS 15).

In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27.07.2018 vor dem BFA gab der BF an, sein Neffe habe einen Jungen umgebracht, als dieser bei seinem Onkel gewesen sei, weswegen ihm nunmehr von der Familie des Getöteten und des Onkels des Getöteten Blutrache drohe. Der Mord habe sich im November 2017 ereignet. Im Zeitraum von November 2017 bis Mai 2018 habe der BF sein Haus nicht verlassen, habe die Familie des Getöteten doch das Wort "BESA" als Ausdruck ihres Verzeihens nicht ausgesprochen. Befragt, warum der BF nicht auch seinen elfjährigen Sohn aus dem Kosovo mitgenommen habe, habe doch auch dieser Angst vor Blutrache und könne dieser nicht mehr in die Schule gehen, gab der BF an: "Ich bin auch nicht normal ausgereist, ich musste € 1.800,- für die Fahrt nach Österreich bezahlen. Ich hatte nicht das Geld, damit ich noch jemanden mitnehmen hätte können." (AS 81).

Der BF gab an, dass es im Kosovo keinen Schutz durch die Polizei gebe, Personen umgebracht würden und der BF viel zu große Angst habe, von diesen beiden Familien umgebracht zu werden.

Im gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde das Fluchtvorbringen unglaubwürdig gewertet und selbst bei dessen Wahrunterstellung von staatlichem Schutz bei privater Verfolgung und einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen.

In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, die Blutrache werde an den "nächsten Verwandten, dh. Vater und Geschwister" seines Neffen verübt. Befragt, warum dann noch der Vater seines Neffen dort sei, gab der BF an: "Es ist seine Aufgabe, dass er die Vermittler schickt. Er kann natürlich getötet werden, aber das ist seine Aufgabe."

Weiter in der Verhandlung befragt, warum, wenn die nächsten Geschwister oder der Vater getötet werden würden, der BF geflohen sei, erklärte der BF:" Ich bin weg. Mein Bruder und meine Schwester sind auch weg. Man kann nicht nur eingesperrt leben."

Dem BF wurde daraufhin vorgehalten: "Nach Ihren Worten wären Sie aber nicht direkt betroffen, sondern in erster Linie der Vater von (seinem Neffen) und dessen Geschwister."

Der BF entgegnete diesem Vorhalt: "Der Vater von (Neffen des BF) wird auch irgendwann wegwollen. Jetzt hat er keine Gelegenheit. Ich bin aber nicht ohne Grund aus dem Kosovo geflohen und habe meine Familie dort zurückgelassen."

Bezug genommen auf das seinem Neffen, der sich in Untersuchungshaft befinde, bevorstehende Strafverfahren, fragte die verhandelnde Richterin, ob die Sache bei einer strafrechtlichen Verurteilung seines Neffen die Sache nicht erledigt sein müsste, auch für die gegnerische Familie. Darauf erklärte der BF: "Nein, weil nach dem Kanun genügt es nicht. Das kann nur durch Gegentötung geschehen."

Der Vater seines Neffen sei bisher noch nicht getötet worden, weil man nach dem Kanun niemanden in seinem eigenen Haus töten dürfe.

Nochmals befragt, wann sich der Mord genau ereignet habe, führte der BF "Dezember 2017" an (BF in Niederschrift über die mündliche Verhandlung, S. 8), obwohl davor in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27.07.2018 von "November 2017" die Rede war (AS 79).

Dieser Widerspruch zum eigentlichen die behauptete Bedrohung auslösenden Vorfall ist ein eindeutiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, dass der BF seinen elfjährigen Sohn im Kosovo zurückgelassen und damit weiterhin einer Blutrachegefahr ausgesetzt gelassen hat, und wegen der Tatsache, dass der BF laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.11.2018, a-10772-1, nicht mit der von ihm namentlich angeführten Person, deren Onkel er seinen Angaben im Verfahren zufolge sein soll, verwandt ist, jedenfalls nicht von einer aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses zum Mörder bestehenden Blutrachegefahr im Kosovo auszugehen.

Auch ist es als unglaubwürdig anzusehen, dass der Vater des eigentlich von Blutrache bedrohten Neffen sich nach wie vor ohne jegliche Bedrohung im Kosovo aufhält, mit der Begründung er sei dafür "zuständig".

In seiner mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 sprach der BF nach Vorhalt seiner Haftstrafe im Jahr 2014, die er bereits am 27.07.2018 vor dem BFA erwähnt hat, davon, mit einigen Personen in eine Schießerei verwickelt gewesen zu sein und dabei eine Person verletzt zu haben. Deswegen habe der BF eine zweieinhalbjährige Haftstrafe verbüßen müssen. Befragt, ob es deswegen keine Rache gebe, sondern nur, wenn jemand sterbe, gab der BF an: "Es ist etwas leichter, wenn man jemand anderen nur verletzt und nicht getötet hat." Befragt danach bejahte der BF auch deswegen vorhandene Probleme. Er gab, befragt danach, ob er von dieser Familie auch noch Rache zu erwarten habe, an: "Ich habe das nicht so ernst genommen." (BF in Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9f).

Die ausweichenden Antworten des BF, befragt nach einer auch von der Familie der von ihm angeblich angeschossenen und verletzten Person drohenden Rache, und vor allem die Tatsache, dass der BF davor im Verfahren nie von einer aus einer Schießerei resultierten Rache gesprochen hat, spricht jedenfalls gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens.

Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist außerdem selbst bei Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens und einer dem BF im Kosovo drohenden Verfolgung durch Privatpersonen staatlicher Schutz zu erwarten, wobei ergänzend darauf hingewiesen wird, dass es auch in sicheren Herkunftsstaaten keine hundertprozentige Schutzgarantie gibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Der BF konnte keine private Verfolgung aufgrund einer in seinem Herkunftsstaat bestehenden Blutrachesituation glaubhaft machen. Eine dem BF im Kosovo drohende private Verfolgung ist seinem Herkunftsstaat außerdem jedenfalls nicht zurechenbar, gibt es im Kosovo doch schutzfähige staatliche Behörden.

Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Sonstige Anhaltspunkte, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden, waren aus gegenständlichem Verwaltungsakt nicht ersichtlich.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheitsbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihn vor allfälligen Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Der BF brachte im Zuge des Verfahrens keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, die bei der gegenständlichen Entscheidung als Abschiebungshindernis berücksichtigt werden hätte können. Er hat vor seiner Ausreise mit seiner Ehegattin und drei Kindern, von denen seine beiden Söhne zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 11 und sechs Jahre und seine Tochter sechs Monate alt waren, mit seinen vier Geschwistern in einem Haus zusammengelebt, wobei sie alle zusammen für ihren Lebensunterhalt gesorgt haben. Der BF selbst ist arbeitsfähig und arbeitswillig und hat nach Pflichtschulabschluss zwar keinen Beruf erlernt, sich jedoch in seinem Herkunftsstaat ab und zu mit Handel von alten Autos Einkommen verschaffen können.

Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln im Kosovo gewährleistet ist, im Kosovo bedürftigen Personen staatliche Sozialhilfeleistungen gewährt werden kann - wie es bei der Ehegattin des BF der Fall ist - und die Existenzsicherung im Kosovo vor allem durch Unterstützung im Familienverband gegeben ist, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF, einem gesunden und grundsätzlich arbeitsfähigen und arbeitswilligen jungen Mann, der im Kosovo ab und zu auch mit Handel von alten Autos Einkommen erworben und mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen drei Kindern zusammen mit vier Geschwistern in einem Haus zusammengelebt hat und seinen Lebensunterhalt auch mithilfe der anderen Verwandten im Haus bestreiten konnte, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Gefährdung seiner Existenzsicherung iSv Art. 3 EMRK droht.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58 AsylG 2005 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn (...)

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Da im gegenständlichen Fall der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, war gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG von Amts wegen zu prüfen, ob dem BF ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" nach § 57 AsylG zu erteilen ist.

Der BF erfüllt jedenfalls keine der in § 57 AsylG angeführten Voraussetzungen.

Gemäß Art. 8

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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