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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. W Rechtsanwalt in E, der gegen den Bescheid
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Dezember 1998, Zl. 514.109/01-I 5/98, betreffend Duldungspflicht (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer bestimmter Grundstücke im Grunde des § 111 Abs. 4 WRG 1959 dazu verpflichtet, die Errichtung und den Betrieb von Kanalsträngen auf seinen Grundstücken durch die mitbeteiligte Stadtgemeinde zu dulden.
Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung mit dem Vorbringen begründet, die Duldung der Errichtung der Kanalstränge auf eine Länge von 600 Metern würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf seine Liegenschaft mit sich bringen, weil es Jahre dauern würde, bis der ursprüngliche Zustand wieder weitgehend hergestellt wäre. Zur Verlegung des Kanals müssten mehrere Bäume und Sträucher gefällt werden; bis diese im Falle ihrer Nachpflanzung die ursprüngliche Höhe wieder erreichten, könnten Jahrzehnte vergehen. Hinzu komme die Beeinträchtigung der Nutzung seiner Grundstücke allein durch die Bauarbeiten, zumal der Kanal neben dem Hausbrunnen, "durch eine Stützmauer" und großteils entlang der Straße geführt werden solle. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde habe die Kanalisation ohnehin bereits fertiggestellt, der nunmehr noch ausständige Sammlerkanal betreffe nur vier Objekte, deren Abwässer durch Senkgruben bzw. Dreikammerkläranlagen beseitigt würden. Eine Aufschiebung der Bauarbeiten würde keine Änderung der seit Jahrzehnten unbeanstandet bestehenden Situation zur Folge haben.
Die belangte Behörde ist dem Antrag mit dem Einwand entgegengetreten, als "wesentliche öffentliche Interessen" stünden einer Zuerkennung aufschiebender Wirkung das Interesse an der Reinhaltung der Gewässer und der Umstand entgegen, dass jede weitere Verzögerung des Projektes der mitbeteiligten Stadtgemeinde wirtschaftlich schweren Schaden zufügen würde; datiere das von der ausgesprochenen Duldungsverpflichtung betroffene Projekt doch schon aus dem Jahre 1994.
Die mitbeteiligte Partei hat sich trotz gebotener Gelegenheit zum Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung nicht geäußert.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dass im Falle der Zuerkennung aufschiebender Wirkung die Abwässer von vier Objekten im Gemeindegebiet auch während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der schon seit Jahrzehnten gepflogenen Weise entsorgt werden - das diesbezügliche Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers in seinem Aufschiebungsantrag wurde von der belangten Behörde unbestritten belassen -, stellt einen Umstand dar, der dem begehrten Vollzugsaufschub öffentliche Interessen als entgegenstehend erkennen lässt, die zwar bestehen, aber weder als zwingend im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG noch als ausreichend gewichtig beurteilt werden können, das Gewicht des dem Beschwerdeführer auf 600 Metern seiner Liegenschaft drohenden Eingriffes - auch dieser wurde von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt - zu überwiegen. Mit dem - zudem nicht näher belegten und konkretisierten- Argument, jede weitere Verzögerung der Projektsverwirklichung würde der mitbeteiligten Stadtgemeinde schweren wirtschaftlichen Schaden zufügen, nimmt die belangte Behörde Interessen wahr, zu deren Vertretung nicht sie, sondern die mitbeteiligte Stadtgemeinde berufen war. Diese aber hat sich dafür entschieden, zum Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung keine Stellungnahme zu erstatten.
Bei dieser Sachlage war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 15. März 1999
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999070005.A00Im RIS seit
12.11.2001