Entscheidungsdatum
08.03.2019Norm
ASVG §410Spruch
W173 2212140-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin, über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Beck & Dörn, Höfer & Partner, Rechtsanwälte, Colmarplatz 1, 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Burgenland, vom 5.7.2012, Zl. 6-SO-N4237/16-2012, zur rückwirkenden Einbeziehung von XXXX in die Pflichtversicherung gemäß ASVG samt Beitragsnachverrechnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8.1.2019 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle am 8.1.2008 wurden mehrere polnische Staatsbürger, darunter Herr XXXX , geb. am XXXX , auf der Baustelle in XXXX , arbeitend angetroffen. Auf Grund der Aussage von Herrn XXXX , derzeit für die XXXX , (in der Folge BF) zu arbeiten und bereits seit Dezember 2007 beschäftigt zu sein, wurde eine entsprechende Anzeige an die Burgenländische Gebietskrankenkasse übermittelt.
2. Mit Bescheid der Burgenländische Gebietskrankenkasse vom 15.4.2008, Kto.Nr.: C/8-03-2025, wurde Herr XXXX , geb. am XXXX , rückwirkend für den Zeitraum vom 1.12.2007 bis zum 8.1.2008 als Dienstnehmer der XXXX in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen und die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum der Nichtanmeldung mit € 1.415,89 beziffert. Diese seien vom Dienstgeber zu bezahlen. Gegen den Bescheid vom 15.4.2008 erhob die BF mit Schriftsatz vom 19.5.2008 Einspruch.
3. Nach der Durchführung von Ermittlungen wurde vom Landeshauptmann von Burgenland mit Bescheid vom 5.7.2012, 6-SO-N4237/16-2012, dem Einspruch des BF vom 19.5.2008 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Burgenland vom 5.7.2012 erhob die BF mit Schriftsatz vom 23.7.2012 Berufung (nunmehr Beschwerde).
4. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.3.2014 zur Entscheidung vorgelegt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8.1.2019 zog die BF mit Schriftsatz vom 4.3.2019 ihre Beschwerde vom 23.7.2012 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
2. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
3. Zu Spruchpunkt A):
Da die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmanns vom Burgenland vom 5.7.2012, Zl 6-SO-N4237/16-2012, von der BF mit Schriftsatz vom 4.3.2019 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
4. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W173.2212140.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.05.2019