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21/03 GesmbH-Recht;Norm
AlVG 1977 §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des K in L, vertreten durch Dr. Anton Moser, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Johann-Roithner-Straße 9, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 7. März 1994, Zl. IVa-AlV-7022-9-B/1437 080749/Linz, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Rückforderung des dem Beschwerdeführer gewährten Arbeitslosengeldes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 16. September 1993 widerrief das Arbeitsamt Linz gemäß § 24 Abs. 2 AlVG die Zuerkennung des dem Beschwerdeführer gewährten Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 12. August bis 23. Dezember 1992 und vom 25. bis 31. Jänner 1993; die in dieser Zeit zu Unrecht empfangene Leistung in Höhe von S 61.530,-- wurde gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung vorgeschrieben. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer verschwiegen, daß er nach Beendigung seines Dienstverhältnisses weiterhin für die Karl Lang & Co GmbH (in der Folge: L. GmbH) beschäftigt gewesen sei.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, alle von ihm geforderten Unterlagen abgegeben und wahrheitsgetreu ausgefüllt zu haben. Er habe auch nichts verschwiegen; es sei unwahr, daß er weiterhin für die L. GmbH beschäftigt gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid des Arbeitsamtes bestätigt. In ihrer Begründung ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:
In seinem Antrag auf Arbeitslosengeld habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Dienstverhältnis als Geschäftsführer der L. GmbH habe am 30. April 1992 geendet. In einer Niederschrift vom 12. August 1992 habe er angegeben, seine Gattin führe ein Sportbuffet; sie sei "Konzessionsträgerin und als Angestellte dort beschäftigt". Sie sei "dort als Gesellschafterin eingetragen". Er unterstütze seine Gattin unentgeltlich, es sei jedoch geplant, ihn geringfügig zu beschäftigen.
Ferner sei eine Liste der Gesellschafter der L. GmbH zum 19. März 1990 vorgelegt worden, wonach der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin zu je 25 % an der Gesellschaft beteiligt seien. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer ab 12. August 1992 Arbeitslosengeld zuerkannt worden.
Am 2. September 1992 habe der Beschwerdeführer vor dem Arbeitsamt niederschriftlich angegeben, seit 1. September 1992 im Buffet seiner Ehegattin geringfügig beschäftigt zu sein.
Zur Klärung seiner Beschäftigung sei der Beschwerdeführer am 22. März 1993 nochmals niederschriftlich einvernommen worden. Dabei habe er im wesentlichen angegeben, seit 1. April 1990 im Handelsregister für die Gesamtgesellschaft als Geschäftsführer eingesetzt zu sein. Im April 1991 sei das Sportbuffet eröffnet worden. Da die Ummeldung seiner Geschäftsführertätigkeit auf seine Gattin finanziell nicht tragbar gewesen sei, sei er für das Sportbuffet weiterhin Geschäftsführer gewesen. Ende April 1992 sei die Tankstelle geschlossen worden.
Nach den weiteren Feststellungen der belangten Behörde sei die L. GmbH auch Pächterin des Sportbuffets gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwar sein Dienstverhältnis bei der L. GmbH beendet, sei jedoch nach wie vor Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Er habe auch nach dem 30. April 1992 seine Funktion als Geschäftsführer der L. GmbH ausgeübt, indem er Reinigungsarbeiten (im Sportbuffet) zunächst unentgeltlich, dann entgeltlich ausgeführt habe.
Rechtlich wurde dieser Sachverhalt dahin beurteilt, daß das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers bei der L. GmbH deshalb nie geendet habe. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die angeführten Zeiträume sei daher zu Recht gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen worden.In diesem Zusammenhang sei von ausschlaggebender Bedeutung, daß der Beschwerdeführer am 12. August 1992 niederschriftlich erklärt habe, daß seine Gattin Konzessionsträgerin des Sportbuffets sei und er seine Gattin im Betrieb unterstütze. Erst bei seiner Einvernahme am 22. März 1993 habe er zugegeben, daß sich seine Funktion als Geschäftsführer der L. GmbH auf das Sportbuffet erstrecke. Er habe somit im Zuge der Antragstellung falsche Angaben gemacht und dadurch den unberechtigten Leistungsbezug verursacht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist im wesentlichen unbestritten, daß die L. GmbH zwei
Pachtbetriebe führte: eine Tankstelle, in der der Beschwerdeführer bis 30. April 1992 aufgrund eines Arbeitsvertrages (nach der Arbeitsbescheinigung vom 22. April 1992 als Geschäftsführer) tätig war, und ein Sportbuffet, in dem der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und seiner tatsächlichen Tätigkeit in der Tankstelle - zunächst seiner Ehegattin (wie er Gesellschafter der L. GmbH), die das Buffet führte, unentgeltlich half, dann geringfügig beschäftigt war.
Zur Frage, ob der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, dessen Anstellungsvertrag beendet ist, dessen Geschäftsführertätigkeit hingegen fortdauert, ab Beendigung des Anstellungsvertrages arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0138, Stellung genommen: Unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 29. November 1984, VwSlg. Nr. 11.600/A, wonach bei Fortdauer eines Arbeitsverhältnisses trotz Karenzierung der beiderseitigen Hauptpflichten (Arbeits- bzw. Entgeltpflicht) Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG nicht vorliege, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis die Auffassung vertreten, daß im Falle des Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH durch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht einmal die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers (soweit sie mit der Innehabung der Funktion nach dem GesmbH-Gesetz zwingend verbunden ist) zur Gänze ausgesetzt werde. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen vermöge daher auch in solchen Fällen die bloße Beendigung des Anstellungsverhältnisses allein die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG nicht zu bewirken und daher den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu begründen (vgl. auch das Erkenntnis vom 3. September 1996, Zl. 94/08/0090, mit Hinweis auf Vorjudikatur).
Nach dieser Rechtsprechung ist nicht entscheidend, ob der Geschäftsführer aufgrund eines Anstellungsvertrages "als Geschäftsführer" nur in einem Betrieb der GmbH als Angestellter tätig ist, nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses und dieses Betriebes aber weiterhin Geschäftsführer bleibt. Dies völlig unabhängig davon, ob er (in der Folge) im anderen Betrieb tatsächlich mithilft und aus welchem Rechtstitel dies geschieht, weil es ja gerade auf die tatsächliche Tätigkeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht ankommt (so ausdrücklich etwa das Erkenntnis vom 11. Februar 1997, Zl. 96/08/0380).
Soweit daher in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, es komme auf die arbeitsrechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers mit der L. GmbH zum 30. April 1992 an, setzt sich der Beschwerdeführer diesbezüglich mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung in Widerspruch. Damit stehen die tragenden Gründe des vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnisses vom 28. April 1988, Zl. 85/08/0167, nicht in Widerspruch (vgl. dazu das Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0056).
Darauf, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sportbuffet an sich, d.h. dann, wenn der Beschwerdeführer nicht Geschäftsführer gewesen wäre, unter den Gesichtspunkten des § 12 Abs. 3 und 6 AlVG der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegengestanden wäre, kommt es nicht an, weil ja schon die erste Voraussetzung des § 12 Abs. 1 AlVG, nämlich die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, nicht vorlag.
Wenn in der Beschwerde ferner fehlende Feststellungen zu § 12 Abs. 3 und 6 (jeweils lit. d) AlVG gerügt werden, so ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß es darauf im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht ankommt. Auch die behauptete Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor, weil sich die belangte Behörde hinsichtlich des relevanten Sachverhaltes auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers stützen konnte.
Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie das dem Beschwerdeführer gewährte Arbeitslosengeld widerrufen hat.
Was allerdings die Rückforderung des Arbeitslosengeldes anlangt, so ist darauf zu verweisen, daß der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung auch einen Handelsregisterauszug vom 3. Juni 1992 vorgelegt hat, aus dem seine Funktion als Geschäftsführer der L. GmbH ersichtlich war. Die belangte Behörde hat diesem Umstand in Entsprechung der damaligen Behördenpraxis zwar keine Bedeutung beigemessen, darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer die Tatsache, weiterhin Geschäftsführer der genannten Gesellschaft geblieben zu sein, nicht verschwiegen hat. Die Rückforderung des dem Beschwerdeführer gewährten Arbeitslosengeldes erweist sich daher als rechtswidrig.
Aufgrund dieser Erwägungen war der angefochtene Bescheid somit hinsichtlich der Rückforderung des dem Beschwerdeführer gewährten Arbeitslosengeldes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben; im übrigen (hinsichtlich des Widerrufes des Arbeitslosengeldes) war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. März 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994080089.X00Im RIS seit
18.10.2001