TE Bvwg Beschluss 2019/3/14 W124 2130594-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2019
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Entscheidungsdatum

14.03.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W124 2130594-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

2. Hierbei gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari u.a. an, aus der Provinz XXXX zu stammen, aber in XXXX aufgewachsen zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass er wegen seines Grundstückes Probleme mit den Nomaden gehabt habe. In XXXX sei er mehrmals telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden.

3. Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei gab der BF an, dass es ihm gesundheitlich gut gehen würde. Nach den Fluchtgründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, dass er in Afghanistan zwei Probleme haben würde. Einerseits würden die Kutschi- Nomaden Anspruch auf Felder des BF in XXXX erheben und ihn deswegen bedrohen, andererseits würde er in XXXX bedroht werden, der er ein erfolgreicher Geschäftsmann sei, was von den anderen nicht geduldet werden würde, da er Hazara und Schiit sei.

4. Mit dem Bescheid des BFA vom XXXX , dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Mit Schreiben vom XXXX erhob der BF Beschwerde in vollem Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei mangelhafte Länderfeststellungen gerügt wurden. Der BF würde auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der schiitischen Hazara und zur sozialen Gruppe der Menschen, die von den Kutschis bedroht werden würden, verfolgt. Er stellte die Anträge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, Spruchpunkt III. des Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt werde und ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Der Beschwerde beigelegt war ein Zeugnis über die bestandene A2 Prüfung.

5. Am XXXX wurde durch das BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der der BF als Partei, seine ausgewiesene Rechtsvertreterin teilnahmen und der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat-, und Familienleben in Österreich befragt. Der BF machte dazu grundsätzlich geltend auf Grund seines Wohlstandes in Afghanistan verfolgt zu werden, einer seiner Brüder sei mittlerweile entführt worden, aber gegen hohes Lösegeld wieder freigekommen.

6. Am XXXX langte im Rahmen der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zum Bericht "Verfolgung wohlhabender Hazaras in Afghanistan" ein, in der unter Vorlage von Länderberichten wiederum geltend gemacht wurde, der BF werde auf Grund seines Wohlstandes in Verbindung mit der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in asylrelevanten Ausmaß verfolgt. In eventu wurde vorgebracht, dass der BF bei der Rückkehr auf Grund mehrerer Faktoren einer Verletzung seiner Rechte nach Art 3 EMRK ausgesetzt sei, sodass ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

7. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde am XXXX zugestellt.

Im Erkenntnis wurde unter anderem festgehalten, dass der volljährige BF Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Er gehöre zur Volksgruppe der Hazara und bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Identität stehe nicht fest.

Der BF stamme aus der Provinz XXXX , sei aber in XXXX aufgewachsen, wo er sich bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie aufgehalten habe. Er habe acht Jahre lang die Schule in XXXX besucht und würde Dari und Farsi sprechen. Er entstamme einer wohlhabenden Familie, die über Grundstücke in der Heimatprovinz des BF und über Häuser in XXXX verfügen würde. Seine Brüder würden ein Handygeschäft in XXXX betreiben und stehe er in regelmäßigen Kontakt zu ihnen.

Der BF sei zuletzt 18 Jahre als Teppichhändler tätig gewesen und habe dabei gut verdient, bis seine Konkurrenten die Preise reduziert hätten, wodurch der BF Umsatzeinbußen hätte hinnehmen müssen. Der BF verfüge außerdem über Grundstücksbesitz im Distrikt XXXX in seiner Heimatprovinz. Um diese Grundstücke würde sich ein Verwandter des BF kümmern, da der BF seit seiner Kindheit nicht mehr im Heimatdorf gewesen sei. Der Verwandte sei einmal von den Kutschi Nomaden aufgefordert worden ihnen die Grundstücke zu überlassen. Diese Drohung sei dem BF von seinem Verwandten mitgeteilt worden. Der BF selbst habe nie Kontakt zu den Kutschis gehabt. Der Verwandte des BF würde nach vor die Gewalt über die Grundstücke haben.

Der BF sei im Jahr XXXX im Zeitraum von sechs Monaten aufgrund seiner gut laufenden Geschäfte 15- mal telefonisch von Unbekannten bedroht worden. Der BF habe sich auf Grund dieser Drohungen sechs Monate versteckt in XXXX aufhalten müssen. Der BF sei zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in XXXX auf der Straße zusammengeschlagen worden. Ob dieser Vorfall mit den Bedrohungen zusammenhänge, könne nicht mehr festgestellt werden.

Ende des Jahres XXXX sei der Bruder des BF entführt worden. Nachdem die Familie des BF $ 120.000 an die Entführer bezahlt habe, sei der Bruder des BF nach 40 bis 50 Tagen wieder aus der Gefangenschaft entlassen worden. Es habe nicht festgestellt werden können, ob die Entführung mit den Vorfällen, die dem BF betreffen würden, im Zusammenhang stehen würden.

Der BF habe sich in Afghanistan weder wegen der Bedrohungen noch wegen des Überfalls an die Polizei gewandt. Er sei in Afghanistan keiner persönlichen konkreten Verfolgung durch den Staat ausgesetzt gewesen.

Den Feststellungen zugrunde gelegt wurde das Vorbringen des BF, wonach er Drohanrufe wegen des geschäftlichen Erfolgs und eine Drohung der Kutschi- Nomaden durch seinen Verwandten erhalten habe, da diese Angaben das ganze Verfahren über gleich geblieben seien. Der persönliche Eindruck des BF vor dem BVwG habe für eine Glaubwürdigkeit diese Erzählungen gesprochen, zumal der BF spontan und konkret geantwortet habe.

Nicht festgestellt werden habe können, dass der BF sechs Monate versteckt leben habe müssen. Er habe vor dem BVwG überhaupt nicht davon gesprochen, dass er aufgrund der Anrufe versteckt leben hätte müssen. Nach den Ausführungen in der Beschwerde sei der gewaltsame Überfall auf den BF passiert, als dieser von einem Versteck bei seiner Schwester zum Versteck bei seiner zweiten Schwester gewechselt habe. Derartiges habe der BF vor dem BVWG auf die Frage, wann der Überfall passiert sei, ebenfalls nicht erwähnt, womit jedoch zu rechnen gewesen sei. Ebenfalls nicht festgestellt werden habe können, ob die Entführung des Bruders des BF etwas mit den Drohungen von ihm zu tun gehabt hätte, da es sich dabei lediglich um Vermutungen von Seiten des BF gehandelt habe, die daher einer Feststellung nicht zugrundegelegt werden hätten können. Ein Zusammenhang scheine jedoch auch bereits deswegen schon unwahrscheinlich, da der Bruder erst mehr als zwei Jahre nach der Ausreise des BF entführt worden sei. Ein Zusammenhang zwischen den Drohungen und dem Überfall auf dem BF habe nicht festgestellt werden können, da der BF selbst angegeben habe, nicht zu wissen, ob der gewaltsame Überfall auf ihn im Zusammenhang mit den gegen ihn ausgesprochenen Drohungen gestanden habe.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF hätten auf dessen eigenen Angaben gegründet, zudem seien im Laufe des Verfahrens keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt worden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des BF hervorgekommen hätten lassen.

Die Länderfeststellungen würden sich auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlichen Einrichtungen gründen. Dies sei dem BF zur Kenntnis gebracht worden und ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Die getroffenen Länderfeststellungen würden eine Vielzahl von Berichten enthalten, würden ein ausgewogenes Verhältnis betreffend der allgemeinen Situation in Afghanistan darlegen und sich zudem auch auf die persönlichen Umstände des BF beziehen. Die Länderfeststellungen seien im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz nicht beanstandet worden und seien darüber hinaus dem Verfahren keine Gründe hervorgekommen, aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen ergeben hätten. Zu den in der Beschwerde zusätzlich vorgelegten Berichten zur Lage der Hazara sei auszuführen, dass diese oder zumindest ähnliche Berichte, soweit sie Entführungen im Jahr 2015 betreffen würden auch bereits in den Länderfeststellungen berücksichtigt worden seien. Soweit die Beschwerde auch einen Bericht aus dem Jahr 2008 vorlege, sei dieser als veraltet zu bezeichnen und daher den Feststellungen nicht zugrunde zu legen. Die in der Stellungnahme vorgelegten Berichte zu Entführungen von wohlhabenden Männern seien als nicht entscheidungswesentlich, nicht den Feststellungen zugrunde zu legen. Auch die Berichte zur Situation von Rückkehrern seien den Bestellungen nicht zugrunde zu legen, da die darin berichteten Anschläge ebenfalls bereits in den Länderfeststellungen Niederschlag gefunden hätten. Die Anschläge hätten sich auch entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht primär gegen Zivilisten gerichtet. Die Berichte zur Situation von Rückkehrern würden auf den BF nicht zutreffen, wie festgestellt worden sei über familiären Rückhalt in XXXX würde und seine Familie zudem wohlhabend sei.

Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abs. A Z 2 der GFK nicht gegeben sei. Nach § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG sei ein Verfolgungsgrund ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund. Danach gelte eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht unter verändert werden könne, gemein habe oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teile, die so bedeutsam für die Identität oder des Gewissens sei, dass der Betreffende nicht gezwungen werden solle, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität habe, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werde. Bei der sozialen Gruppe handle es sich um einen Auffangtatbestand, sie könne aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung sei (VwGH 22.03.2017; Ra 2016/19/0350). Da es sich beim Wohlstand weder um angeborene Merkmale noch um einen gemeinsamen Hintergrund handle, der nicht verändert werden könne oder um geteilte Merkmale oder Glaubensüberzeugungen handle, seien wohlhabende Leute nicht als eine soziale Gruppe anzusehen, sodass keine asylrelevante Verfolgung vorliegen könne. Ebenso verhalte es sich auch hinsichtlich der Angriffe der Kutschis. Der Grundstücksbesitz, der offenbar ausschlaggebend für die Drohung gewesen sei, sei weder ein angeborenes Merkmal noch ein gemeinsamer Hintergrund, der nicht verändert werden könne oder geteilte Merkmale oder Glaubensüberzeugungen habe, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen gewesen seien, dass der Betreffende nicht gezwungen werden hätte sollen, auf sie zu verzichten. Zudem fehle es dieser Gruppe, so man davon ausgehen, es handle sich um ein geteiltes Merkmal, das so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sei, an einer deutlich abgegrenzten Identität der Gruppe, da sie von der umgebenden Gesellschaft nicht als andersartig betrachtet werde.

Selbst wenn man davon ausgehe, die Drohungen würden auf einem in der GFK genannten Grund beruhen, würden diese nach Ansicht des BVWG nicht die geforderte Schwelle erreichen, zumal es sich dabei nur um telefonische Drohung handle, die noch dazu relativ vage gewesen seien. Die Preisreduzierungen der Konkurrenten des BF seien keinesfalls asylrelevant, handle es sich dabei doch um alltägliche unternehmerische Handlungen. Auch die-nur durch einen Mittelsmann-überbrachte Drohung der Kutschis habe noch keine asylrelevante Intensität erreicht, zumal es sich dabei um eine einmalige Drohung gehandelt habe, obwohl der BF diese Grundstücke bereits mehr als 20 Jahre besitzen würde. Auch derzeit könnten diese Grundstücke offensichtlich von Verwandten des BF weiter betreut werden, wodurch offensichtlich werden würde, dass die Kutschis kein besonderes Grundstück haben würden und nicht bestrebt seien deren Forderungen gewaltsam durchzusetzen.

Darüber hinaus seien die Drohungen gegen den BF wegen seiner Tätigkeit als Teppichhändler auch nicht mehr aktuell, da seine Brüder das Teppichgeschäft aufgegeben hätten und nunmehr ein Handygeschäft betreiben würden, sodass selbst unter der Annahme diese Drohungen würden eine asylrelevante Intensität erreichen, aktuell keine Bedrohung mehr bestehe. Der Vollständigkeit halber sei auch noch zu erwähnen, dass das BFA feststelle, dass der Staat gegen die Angriffe der Kutschis schutzfähig und schutzwillig sei, was von der Beschwerde auch nicht substantiiert worden sei.

Dass der BF aus persönlichen Gründen aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Afghanistan eine Verfolgung zu erwarten hätte, sei von BF auf Nachfrage ausdrücklich verneint worden und würde sich eine derartige Verfolgung auch nicht aus den Länderfeststellungen ergeben.

Zur Frage einer etwaigen (generellen) Gruppenverfolgung für alle in Afghanistan lebenden (schiitischen) Hazara gelte es insbesondere auszuführen, dass den Länderfeststellungen nach keine Hinweise auf derartige Verfolgung von (schiitischen) Hazara in Afghanistan zu entnehmen sein. Auch wenn unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der Hazara zwar nicht verkannt werde, erreiche diese jedoch nicht ein derartiges Ausmaß, dass davon ausgegangen werden könne, dass bereits jeder der in Afghanistan lebenden Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Von der schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan seien alle Volksgruppen betroffen. Dass bereits jeder Hazara, der in Afghanistan lebe-es würden sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan aufhalten-mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wären, ergebe sich aus den Feststellungen jedenfalls nicht (vgl. auch EGMR 05.07.2016, Fall A.M. gegen die Niederlande, Nr. 29094709 und Verfolgung der Hazara, wo der EGMR eine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan nicht erkannte).

Auch der VwGH habe in den letzten Jahren keine Verfolgung der Hazara in Afghanistan, zum Unterschied zur Region Quetta in Pakistan (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048) erkannt. Es sei anzunehmen, dass der VwGH, sollte er der Auffassung sein, dass eine Gruppenverfolgung-auch lokal-in Afghanistan aktuell festzustellen sei, er dies wieder in der zahlreich zu Afghanistan ergangenen Judikatur auch festgestellt hätte (siehe auch BVwG 16.06.2016, W 159 2105321-1/8E).

Letztlich gelte festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Afghanistan nicht dergestalt sei, dass bereits jedem, der sich dort aufhalte, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsse (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358. -1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, 1500/11-6). Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen würden, selbst nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell eine gezielte Verfolgung durch Talib befürchten müssten.

Auch aus einer wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lasse sich für den BF die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stelle nach ständiger Judikatur des VwGH keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährungen dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94720/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen könnten nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehe (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkenne, reiche auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährungen zu begründen, solange damit nicht eine Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden sei (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482; vgl. 28.05.1994, 94/20/0034). Selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage sei eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt-nämlich Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung- zusammenhänge, was im vorliegenden Fall zu verneinen sei.

Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reiche es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er keine Folter oder unmenschliche Behandlung zu erwarten habe. Es müsse ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß fassen zu können und dort ein Leben ohne unbillige Härte führen zu können, wie es auch andere Landsleute führen könnten (Vgl. VwGH 23.02.2018, Ra 2018/18/0001). Vor dem Hintergrund der individuellen Person des BF sei diesem die Rückkehr in die Stadt bzw. die Provinz XXXX aus folgenden Gründe zumutbar:

Es handle sich beim BF um einen arbeitsfähigen, gesunden jungen Mann. Er beherrsche die Landessprache und sei vor seiner Ausreise bereit mehrere Jahre erfolgreich als Geschäftsmann tätig gewesen. Seine Brüder würden weiterhin ein gut gehendes Geschäft in XXXX betreiben, wo die Familie des BF auch über zwei Häuser verfüge. Er sei aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Zudem gehöre er auch keinem Personenpreis an, von dem anzunehmen sei, dass er es sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Der BF verfüge daher über familiären Rückhalt in XXXX , sowohl im Hinblick auf eine finanzielle Unterstützung, als auch im Hinblick auf eine geeignete Unterkunft.

Außerdem könne der BF durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in XXXX das Auslangen finden. Deshalb sei auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner und noch bevor er in der Lage sei, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Situation geraten könne. Auch die Sicherheitslage in der Stadt XXXX sei-wie den Länderfeststellungen zu entnehmen- als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es zu vereinzelten Anschlägen hauptsächlich im Bereich staatlicher Einrichtungen oder NGO-s kommen würde. Eine derartige Gefährdungsquelle sei jedoch für reine Wohngebiete nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt XXXX als ausreichend zu bewerten sei.

In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass selbst fehlende Schul-/und Berufsausbildung bzw. Erfahrungen, drohende Arbeitslosigkeit und nicht ausreichende Kenntnisse über die örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in XXXX keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art 3 EMRK zu begründen vermögen würden. Insgesamt würden Probleme hinsichtlich Arbeitsplatz und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine exzeptionellen Umstände darstellen.

Zusammengefasst beherrsche der BF die Landessprache Afghanistans, sei mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut, verfüge über Schuldbildung und Berufserfahrung, sowie über familiären Rückhalt in XXXX . Es bestehe daher nicht die reale Gefahr nach Art. 3 EMRK (vgl. VwgH 18.10.2017, Ra 2017/19/0157; VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 jeweils mwN). Auch dadurch, dass der BF einer wohlhabenden Familie angehöre, könne keine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK begründet werden, da es sich dabei lediglich um eine bloße Möglichkeit, aber noch keine alle Gefahr handeln würde. Aus den vorgelegten Berichten gehe zudem nicht hervor, dass wohlhabende Familien einer systematischen Verfolgung ausgesetzt wären.

Die Rückverbringung des BF nach Afghanistan stehe unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht in Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem BF nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen sei.

8. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland. Nach erfolgter Dublin Zustimmung wurde der BF am XXXX von Deutschland nach Österreich überstellt.

9. Am XXXX stellte der BF den (zweiten) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag auf die Frage, warum er neuerlich einen Asylantrag stellen würde und was sich konkret seit der Rechtskraft gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren geändert habe an, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor gelten würden. Er habe keine weiteren Gründe zur Antragstellung auf internationalen Schutz und habe Angst wie sein Bruder umgebracht zu werden.

10. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX gab der BF an, dass seine Fluchtgründe vom Vorverfahren noch aufrecht sein würden und es neue Vorfälle geben würde, die sich auf sein Vorverfahren beziehen würden. Als er seinen negativen Bescheid in Österreich bekommen habe, sei er nach Deutschland gegangen. Als er eineinhalb Monate in Deutschland gewesen sei habe er erfahren, dass sein Bruder getötet worden sei. Er sei von denselben Leuten ermordet worden. Er meine damit jene Leute, von denen er bereits in seinem Vorverfahren erzählt habe. Sein Bruder sei vor ca. neun Monaten gestorben. Genaueres könne der BF nicht sagen. Zehn Tage nach dem Tode seines Bruders, sei er von seinem zweiten Bruder darüber informiert worden. Die Frage, ob der BF zu diesem Bruder noch Kontakt haben würde, beantwortete dieser damit, dass er seit dem Tod seines Bruders und seiner Mutter zu seinen Familienangehörigen keinen Kontakt mehr zu ihnen haben würde. Er wisse nicht, ob in diesem Falle eine Anzeige erstattet worden sei.

Er wisse nicht wer seinen Bruder umgebracht habe. Es seien entweder die Kutschis oder die Geschäftsmänner gewesen, die den BF bedroht hätten. Von diesen Bedrohungen habe er bereits in seinem Vorverfahren alles erzählt. Beweismittel dazu würde er keine haben.

Befragt zu seinem aktuellen gesundheitlichen Zustand führte dieser aus an Angstzuständen, Panikattacken, Kopfschmerzen und Magenprobleme zu leiden. In Deutschland sei der BF in medizinischer Behandlung gewesen. In Österreich sei er noch nicht bei einem Arzt gewesen. Die Probleme würde er seit drei, vier Monaten haben. Er habe keine Befunde, die er vorlegen könne. Als Beilage wurden zwei Kopien von Medikamentenschachteln und zwei Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeit des BF vorgelegt. Im Spital sei der BF gewesen. Es sei ihm gesagt worden, dass er noch nicht versichert sei. Er habe vor zu einem Arzt zu gehen.

Zu den dem BF übermittelten Länderfeststellungen zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme, führte dieser in der mit aufgenommen Niederschrift aus, dass das Länderinformationsblatt nicht seine Person, sondern nur das Allgemeine betreffen würde. Er wisse, was in Afghanistan los sei und würde es täglich schlechter werden. Bei einem Raketenangriff seien wieder mehrere Leute ums Leben gekommen. Der Angriff habe in XXXX stattgefunden. Der Rechtsberater verwies nochmals auf die vom BF vorgebrachten Nachfluchtgründe und wurde die Behörde ersucht sich mit dem psychischen Gesundheitszustand des BF auseinanderzusetzen.

Im Anschluss an die Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom XXXX gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 den Beschwerdeführer betreffend aufgehoben. Es wurde hinsichtlich des physischen und psychischen Zustandes die Feststellung getroffen, dass der BF bei der Einvernahme am XXXX angegeben habe, dass er an Angstzuständen, Panickattacken, Kopf-, und Magenschmerzen leiden würde. In Österreich sei er diesbezüglich noch zu keinem Arzt gegangen und habe auch keine Befunde vorlegen können. In Afghanistan sei eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Er würde arbeitsfähig sein und würde der BF an keiner sonstigen schweren psychischen Störung und/oder schweren oder ansteckenden Krankheit leiden.

Zu seinem Fluchtgrund wurde festgestellt, dass der BF im (zweiten) Verfahren vorgebracht habe, dass seine Gründe aus dem vorangehenden Asylverfahren noch gelten würden und es keine neuen Gründe geben würde. In der Einvernahme habe der BF ebenfalls erwähnt, dass er bereits in seinem Vorverfahren alle Fluchtgründe erwähnt hätte. Dazu gekommen sei, dass der Bruder des BF vor neun Monate von den Leuten, die den BF bereits in Afghanistan bedroht hätten, ermordet worden sei. Das neu Vorgebrachte würde sich jedoch auf die Fluchtgründe in seinem Vorverfahren beziehen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Sein nunmehriges Vorbringen sei nicht glaubwürdig. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Nach der mündlichen Verkündung des Bescheides erklärte der BF, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei, eine Beschwerde gegen diese Entscheidung einbringen möchte und zur Begründung dieser Beschwerde auf sein Vorbringen von heute verweise.

Die bezughabenden Verwaltungsakten sind am XXXX bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt und am selben Tag erging die Mitteilung gemäß § 22 Abs 2 BFA- VG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF führt den im Spruch ersichtlichen Namen, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an.

Das vom BF initiierte Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , zugestellt am XXXX , rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde dem BF letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.

Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen.

Der BF stellte in der Folge am XXXX einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen einerseits damit, dass die Fluchtgründe, die er im ersten Verfahren dargelegt hatte nach wie vor bestehen würde und sich die neuen Vorfälle auf sein Vorverfahren beziehen würden. Demnach sei einer seiner Brüder von denselben Leuten ermordet worden, die den BF bereits bedroht hätten. Von diesem Ereignis habe der BF vor ca. neun Monaten über ein Telefonat seines anderen Bruders erfahren.

Die telefonische Bedrohung des BF durch die Geschäftsleute wegen des gut gehenden Geschäftes des BF bzw. der einmaligen Drohung der Kutschis über einen Verwandten des BF ihnen die Grundstücke zu überlassen, wurde im Erstverfahren als nicht asylrelevant erachtet.

Die nunmehr im gegenständlichen Verfahren behauptete Ermordung des Bruders des BF durch die Feinde von diesem, die den BF bereist in Afghanistan bedroht hätten, wird als nicht glaubhaft angesehen.

In Bezug auf den BF besteht weiterhin kein schützenswertes Privatund/oder Familienleben im Bundesgebiet.

Der BF hat im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, dass er an Angst-, und Panickattacken leidet bzw. Kopfschmerzen und Magenprobleme haben würde. Er sei deswegen in der Bundesrepublik Deutschland behandelt worden und legte in diesem Zusammenhang zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom XXXX bzw. XXXX eines Allgemeinmediziners vor. Darüber hinaus wurden zwei Kopien einer Packung der Tabletten mit dem Namen XXXX bzw. XXXX , die der BF einnehme, vorgelegt.

Im gegenständlich mündlich verkündeten Bescheid wurde diesbezüglich festgestellt: "Ihr gesundheitlicher Zustand ergibt sich aus Ihren Angaben bei der heutigen Einvernahme. Es konnte keine Notwendigkeit einer dringenden ärztlichen Behandlung aufgrund ihres psychischen Zustandes festgestellt werden. Da Sie aus eigenem Verschulden bis dato in Österreich keinen Arzt aufgesucht haben, so ist davon auszugehen, dass Sie an keiner schweren Krankheit leiden, sodass bei einer Überstellung nach Afghanistan in Ihre Art. 3 EMRK verankerten Rechte eingegriffen wird." Die Feststellung, dass eine ausreichende medizinische Behandlung in Afghanistan gewährleistet sei, ergebe sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan. Die Feststellung, dass der BF arbeitsfähig sei, ergebe sich aus seinen Angaben bei der heutigen Einvernahme.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation konnte mangels Heranziehung der entsprechenden vollständigen Länderberichte nicht abschließend beurteilt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des BF und zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus der Aktenlage.

Bereits im Erstverfahren wurde ausgeführt, dass selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Drohungen auf einem in der GFK genannten Gründe basieren würden, diese nach Ansicht des BVwG nicht die geforderte Schwelle erreichen würde, zumal es sich dabei nur um telefonische Drohungen gehandelt habe, die dazu noch sehr vage gehalten worden seien. Die Preisreduzierungen der Konkurrenten des BF hätten keinesfalls als asylrelevant eingestuft werden können, handle es sich doch um alltägliche unternehmerische Handlungen. Auch die überbrachte Drohung der Kutschis durch einen Mittelsmann erreiche noch keine asylrelevante Intesnsität, zumal es sich dabei um eine einmalige Drohung handeln würde, obwohl der BF die Grundstücke schon mehr als zwanzig Jahre besitze. Darüber hinaus seien die Drohungen gegen den BF wegen seiner Tätigkeit als Teppichhändler auch nicht mehr aktuell, da die Brüder des BF das Teppichgeschäft aufgegeben hätten. Wenn der BF nun behauptet, er hätte von seinem Bruder erfahren, dass sein anderer Bruder in Afghanistan umgebracht worden sei, ohne dazu Näheres auszuführen, kann aus dieser Behauptung alleine kein glaubhafter Kern einer ihm drohenden Verfolgung, abgeleitet von seinem ermordeten Bruder, entnommen werden. Darüber hinaus sind die Angaben des BF zum Tod seines Bruders widersprüchlich, als dieser am XXXX zunächst dazu ausführte, dass dieser von denselben Leuten ermordet worden sei, die den BF bereits bedroht hätten und er im Vorverfahren bereits von diesen erzählt habe. Später gab dieser auf die ausdrückliche Frage, wer seinen Bruder umgebracht habe, zunächst an, dass er es nicht wisse, wer es gewesen sei und in der Folge wiederum anführte, dass es die Kutschis oder die Geschäftsmänner gewesen seien, die den BF auch bedroht hätten. Abgesehen davon konnte der BF auch keine Aussage darüber treffen, inwiefern versucht worden sei Maßnahmen gegen die Täter zu treffen und hat sich aus den Angaben des BF nicht ergeben, dass die Ermordung seines Bruders mit dem BF in Zusammenhang steht.

Zwar wurde hinsichtlich des den BF betreffenden Sicherheitslage im Herkunftsstaat insofern festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück-, oder Abschiebung nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung nach Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, doch wurden keine ausreichenden Feststellungen zur Sicherheitslage in XXXX , auf die sich das das BFA u.a. in ihrer Beurteilung bezieht, getroffen, sodass dahingehend keine abschließende Beurteilung vom BVwG getroffen werden konnte.

Die Feststellungen zum Vorbringen betreffend den Gesundheitszustand des BF stützen sich auf die Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA am XXXX sowie den vorgelegten Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom XXXX eines Arztes für Allgemeinmedizin in Deutschland und Kopie der Medikamentenverpackungen, der vom BF eingenommen Medikamente.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das AsylG 2005 noch das FPG 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.2.1. § 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 lauten

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2.-kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3.-im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2.-der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Entscheidungen

§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

3.2.2. § 22 BFA-Verfahrensgesetz lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 03.05.2018, RA 2018/19/0010, § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz AsylG 2005 gemäß Art. 140 B-VG wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichthof angefochten. Da sich das erkennende Gericht den aufgezeigten Bedenken derzeit nicht anschließt, war die geltende Rechtslage anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall hat der BF im Rahmen der Niederschrift vor dem Bundesamt zudem ausdrücklich erklärt, mit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung nicht einverstanden zu sein, Beschwerde dagegen erhoben und begründend auf seine Angaben in der Niederschrift verwiesen, woraus sich auch unter der Annahme der Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmung eine Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ergäbe.

Zu Spruchpunkt A):

Da sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung verlassen hat, ist die zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht erlassene Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht.

Eine der Voraussetzungen für die Aberkennung faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann freilich dazu führen, dass der Asylwerber vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag außer Landes gebracht wird und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein) (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom 27.10.2016, GZ W163 2137550-2).

§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu § 22BFA-VG).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

a) Bereits im Erstverfahren wurde ausgeführt, dass selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Drohungen auf einem in der GFK genannten Gründe basieren würden, diese nach Ansicht des BVwG nicht die geforderte Schwelle erreiche, zumal es sich dabei nur um telefonische Drohungen gehandelt habe, die dazu noch sehr vage gehalten worden seien. Die Preisreduzierungen der Konkurrenten des BF hätten keinesfalls als asylrelevant eingestuft werden können, handle es sich doch um alltägliche unternehmerische Handlungen. Auch die überbrachte Drohung der Kutschis durch einen Mittelsmann erreiche noch keine asylrelevante Intensität, zumal es sich dabei um eine einmalige Drohung handeln würde, obwohl der BF die Grundstücke schon mehr als zwanzig Jahre besitze. Darüber hinaus seien die Drohungen gegen den BF wegen seiner Tätigkeit als Teppichhändler auch nicht mehr aktuell, da die Brüder des BF das Teppichgeschäft aufgegeben hätten. Wenn der BF nun behauptet, er hätte von seinem Bruder erfahren, dass sein anderer Bruder in Afghanistan umgebracht worden sei, ohne dazu Näheres auszuführen, kann aus dieser Behauptung alleine kein glaubhafter Kern einer ihm drohenden Verfolgung, abgeleitet von seinem ermordeten Bruder entnommen werden. Darüber hinaus sind die Angaben des BF zum Tod seines Bruders widersprüchlich, als dieser am XXXX zunächst dazu ausführte, dass dieser von denselben Leuten ermordet worden sei, die den BF bereits in Afghanistan bedroht hätten und er im Vorverfahren bereits von diesen erzählt habe. Später gab dieser auf die ausdrückliche Frage, wer seinen Bruder umgebracht habe, zunächst an, dass er es nicht wisse, wer es gewesen sei und in der Folge wiederum anführte, dass es die Kutschis oder die Geschäftsmänner gewesen seien, die den BF auch bedroht hätten. Abgesehen davon konnte der BF auch keine Aussage darüber treffen, inwiefern versucht worden sei Maßnahmen gegen die Täter zu treffen und ist aus dem Vorbringen des BF nicht hervorgekommen, dass die behauptete Ermordung in Zusammenhang mit ihm stehen würde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass sich zu diesem Vorbringen der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert hat.

b) Der BF hat im gegenständlichen Folgeantrag erstmals vorgebracht, dass er an Angst und Panikattacken leiden würde. Darüber hinaus wurden zwei Bestätigungen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Allgemeinmediziners aus Deutschland vorgelegt, die nach Entscheidung des BVwG zum Erstverfahren ausgestellt wurden und auf die Situation des BF nach der abweisenden Entscheidung Bezug nimmt. Zudem ergibt sich aus dem Vorbringen des BF, dass dieser verschiedene Medikamente einnimmt.

Wesentliches Element der Entscheidung des BVwG vom XXXX , betreffend das Vorverfahren ist in Beachtung der Judikatur der Höchstgerichte die den BF individuell betreffende Rückkehrsituation in Afghanistan. Auf Grund der Angaben des BF wurde im angeführten Erkenntnis des BVwG in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen, jungen und gesunden Mann handle, der in XXXX über den entsprechenden familiären Rückhalt verfügen würde, sowohl im Hinblick auf eine finanzielle Unterstützung als auch im Hinblick auf eine geeignete Unterkunft. Zudem war der BF vor seiner Ausreise mehrere Jahre erfolgreich als Geschäftsmann tätig.

Das Vorbringen und die vorgelegten Unterlagen weisen nunmehr darauf hin, dass ein geänderter Sachverhalt betreffend die persönliche Situation des BF vorliegen könnte, der Auswirkungen auf die Situation im Falle der Rückkehr des BF haben könnte.

Das Bundesamt hat sich mit diesem konkreten Vorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt und sich darauf beschränkt, die Feststellung zu treffen, dass der BF an keinen schweren psychischen Störungen und/oder schwere Krankheiten leiden würde. Der BF sei weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit erkrankt, noch würde er an einer "krankheitswerten psychischen Störung" leiden. Alleine der Umstand, dass der BF bis zum Tag der Einvernahme vor dem BFA noch keinen Mediziner in Österreich nach seiner Rückkehr aus der Bundesrepublik Deutschland aufgesucht hat, lässt für sich genommen noch nicht den Schluss zu, dass dieser an keiner schweren psychischen Krankheit, welche behandlungsbedürftig ist, leiden würde. Der BF gibt darüber hinaus zwar an arbeitsfähig zu sein, doch wurden im Verfahren zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eines Allgemeinmediziners vorgelegt, ohne den genauen Hintergrund dieser Diagnose zu hinterfragen bzw. zu ermitteln. Zwar wurde in den Feststellungen des gegenständlichen Verfahrens ausgeführt, dass in Afghanistan eine ausreichende medizinische Versorgung vorliegen würde, doch ergibt sich aus den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen, dass es in Afghanistan traditionell an einem Konzept für psychisch Kranke fehlen würde, sodass eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes des BF im gegenständlichen Fall notwendig ist.

Im Lichte der aufgezeigten Erwägungen kann derzeit nicht hinreichend zuverlässig davon ausgegangen werden, dass der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides kommt dem AW faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zu.

Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht
rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische
Versorgung, psychische Erkrankung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W124.2130594.2.00

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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