Entscheidungsdatum
26.03.2019Norm
ASVG §18bSpruch
W229 2121351-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 14.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.11.2015, HVBA XXXX , betreffend Ende der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gem. § 18b ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2016 und am 14.03.2019 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm. § 18b
Allgemeines ASVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des Bescheides wie folgt geändert wird:
Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG der Frau XXXX , VSNR XXXX , endet gemäß § 18b Abs. 3 Z 1 ASVG mit 30.11.2016.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei sowie durch die belangte Behörde am 14.03.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, SelbstversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W229.2121351.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.05.2019