TE Bvwg Beschluss 2019/3/28 I401 2004234-2

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Veröffentlicht am 28.03.2019
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Entscheidungsdatum

28.03.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I401 2004234-2/32E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Denk Kaufmann Fuhrmann Rechtsanwälte OG, Teinfaltstraße 4/8, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 30.03.2012, B/ARO-03-01/2012, betreffend "Beitragsnachverrechnung und Verzugszinsenvorschreibung nach dem ASVG" beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen der Zurücknahme der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 30.03.2012 wurde ausgesprochen, dass die XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) als Dienstgeberin verpflichtet ist, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für namentlich genannte DienstnehmerInnen für die in der Beilage angeführten Zeiträume in der angeführten Höhe (Spruchpunkt 1.) und die auf Grund der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 28.09.2011 in der in der Beilage angeführten Höhe zu entrichten (Spruchpunkt 2.)

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel eines (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruchs.

3. Mit Schreiben vom 28.03.2019 nahm die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

2.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Damit hat das Bundesverwaltungsgericht über den als Beschwerde zu behandelnden Einspruch zu entscheiden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

2.2. Zur Einstellung des Verfahrens:

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, u.v.a.).

2.3. Auf Grund des unmissverständlich durch den rechtsfreundlichen Vertreter formulierten Parteiwillens ("... teilt der Einschreiter seine Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid der

Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 30.03.2012, ... mit.") ist

einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen und war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Zurücknahme eines Rechtsmittels an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I401.2004234.2.00

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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