TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/29 W261 2183779-1

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Veröffentlicht am 29.03.2019
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Entscheidungsdatum

29.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W261 2183779-1/29E

Gekürzte Ausfertigung des am 13.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die CARITAS Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 19.12.2017, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 3 Abs. 4b AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.09.2021 erteilt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da der Beschwerdeführer im Anschluss an die mündliche Verkündung ausdrücklich auf die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verzichtete (vgl. Seite 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 13.03.2019) und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung, befristete Aufenthaltsberechtigung,
Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W261.2183779.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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