Entscheidungsdatum
01.04.2019Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W151 2204286-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über den Vorlageantrag vom 18.08.2018 der Beschwerdeführerin XXXX , XXXX in Verbindung mit der Beschwerde vom 28.07.2018 wegen § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG gegen die Beschwerdevorentscheidung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 01.08.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (in Folge: WGKK oder belangte Behörde) vom 05.07.2018 wurde die Beschwerdeführerin (in Folge auch BF) gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 400,-- vorgeschrieben, weil die Anmeldung für die Dienstnehmerin XXXX (in Folge DN), VSNR: XXXX zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 17.07.2017 um 12:15 erfolgten Überprüfung in XXXX , festgestellt worden sei, dass für die genannte Person keine Anmeldung vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, es habe sich bei der betretenen Person nicht um die DN, sondern um eine unbekannte Person handelt, die sich eventuell in der Tür zur Toilette geirrt habe. Die DN sowie er selbst seien an dem Tag gar nicht in der Arbeitsstätte anwesend gewesen. Die Kontrollorgane hätten auch keine Ausweiskontrolle durchgeführt, deshalb sei es absurd, dass die Behörde der Überzeugung sei, es habe sich um die DN gehandelt.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2018 wies die WGKK die Beschwerde ab und führte aus, es stehe fest, dass es sich bei der arbeitend angetroffenen Person um die DN gehandelt habe. Dies sei ua. dadurch erwiesen, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung noch am 17.07.2017 vorgenommen worden sei, allerdings erst um 14:31, somit nach der Kontrolle durch Mitarbeiter der Finanzpolizei. Dies sei als Eingeständnis zu werten. Beweiskräftig sei weiters der Umstand, dass die DN erst wieder mit 10.11.2017 abgemeldet und dass ordnungsgemäß ein Lohnzettel übermittelt worden sei. Die DN sei auch beim Zubereiten von Speisen in der Küche angetroffen worden, sodass eine Verwechslung ausgeschlossen werden könne.
4. Mit als Widerspruch bezeichnetem Vorlageantrag brachte der BF vor, sein Sohn sei psychisch labil und vulnerabel und sei aufgrund eines Suizidversuches im Spital gelegten. Aufgrund diverser Leidenszustände habe sich die DN nicht allein zuhause aufhalten können, weshalb sie im Restaurant angemeldet worden sei, um sie während dieser Zeit unter Beobachtung zu halten. Es habe sich bei der betretenen Person eindeutig nicht um die DN gehandelt, sondern um eine Person, die sich höchstwahrscheinlich in der Tür geirrt habe.
5. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der WGKK dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2018 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 17.07.2017 um 12:30 erfolgte eine Kontrolle durch die Finanzpolizei im Geschäftslokal der XXXX in XXXX . Im Zuge dieser Kontrolle wurde XXXX , VSNR: XXXX arbeitend angetroffen, ohne dass sie zur Sozialversicherung angemeldet war.
Die DN erbrachte (einfache) manuelle Tätigkeiten (Zubereitung von Speisen) im Geschäftslokal der BF wodurch nach allgemeiner Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden kann.
Die DN waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die BF im Rahmen des Kebapimbissbetriebs tätig.
Die DN wurde am 17.07.2017 um 14:31 zur Sozialversicherung angemeldet und am 10.11.2017 von dieser abgemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der WGKK und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Dass es sich bei der betretenen Person um XXXX gehandelt hat, hat die BF sowohl in ihrer Beschwerde, als auch im Vorlageantrag ausdrücklich bestritten. Die diesbezügliche Feststellung gründet sich somit zum einen auf die schlüssige, nachvollziehbare und damit unbedenkliche Beweiswürdigung der Behörde, andererseits darauf, dass der BF dieser in seinem Vorbringen nicht substantiiert und plausibel entgegentreten konnte.
Die belangte Behörde hat den Umstand, dass die DN am 17.07.2017 um 14:31 - somit noch am selben Tag der Kontrolle seitens der Finanzpolizei - zur Sozialversicherung angemeldet und erst wieder am 10.11.2017 abgemeldet wurde sowie, dass ordnungsgemäß ein entsprechender Lohnzettel übermittelt wurde, zutreffend als Eingeständnis der BF bewertet. Dieser Beweiswürdigung ist beizutreten, da andere Ergebnisse als lebensfremd anzusehen wären.
Die Feststellung der nachträglichen Anmeldung der DN zur Sozialversicherung hat die BF auch nicht bestritten, sondern vielmehr damit begründet, die DN sei aufgrund diverser gesundheitlicher Leiden, die es ihr unmöglich gemacht hätten, alleine zu Hause zu bleiben, im Betrieb der BF angemeldet worden.
Diese Argumentation vermag die erkennende Richterin jedoch nicht zu überzeugen: Es erscheint als lebensfremd, dass die DN, falls sie Leidenszustände hatte, nicht notwendigerweise im Betreib der BF angemeldet werden hätte müssen, um sie unter Kontrolle und Beobachtung zu halten. Es hätte aus ausgereicht, dass die DN lediglich vor Ort anwesend gewesen wäre, ohne einer Tätigkeit nachzugehen.
Weiters erscheint auch das Vorbringen, dass die DN überhaupt aufgrund der gesundheitlichen Situation ihres Sohnes Leidenszustände hatte, die diese gesundheitlich beeinträchtigt haben sollen, als unglaubwürdig, da die DN in Folge fast 4 Monate bei der BF zur Sozialversicherung angemeldet war, was gegen eine solche gesundheitliche Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Anmeldung und in Folge spricht.
Somit ist dieses Vorbringen insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Anmeldung der DN zur Sozialversicherung etwa zwei Stunden nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei erfolgt ist, und somit offenkundig in unmittelbaren Zusammenhang mit dieser stand, jedenfalls nicht glaubhaft.
Das Vorbringen, es habe sich um eine dritte Person gehandelt, die sich in der Tür geirrt habe, steht den unbedenklichen Erhebungen der Finanzpolizei entgegen, wonach sich die betreffende Person bei der Zubereitung von Essen in der Küche befunden habe, und ist in diesem Sinne als reine Schutzbehauptung zu werten.
Dass die Betretene diverse einfache manuelle Tätigkeiten (Speisezubereitung) für die BF ausgeübt hat, erschließt sich daraus, dass die DN laut Bericht der Finanzpolizei zum Zeitpunkt der Kontrolle bei der Essenszubereitung in der Küche angetroffen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die WGKK.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der BF als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).
Fallbezogen folgt daher:
1. Zur Dienstnehmereigenschaft:
Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).
Verfahrensgegenständlich steht fest, dass es sich bei der Betretenen um die DN gehandelt hat und diese im Betrieb der BF jedenfalls mit der Zubereitung von Speisen für die BF als Dienstgeberin tätig gewesen ist und zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren. Bei dieser Arbeit handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich somit gerade um solche Tätigkeiten im Sinne der genannten Rechtsprechung, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb der BF erbracht worden sind. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).
Sofern die Behörde im Sinne der genannten Judikatur vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses ausgehen kann, dann ergibt sich der Entgeltanspruch - sofern dieser nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist - im Zweifel aus § 1152 ABGB (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Demnach gilt für die Erbringung von Dienstleistungen, sofern kein Entgelt bestimmt oder Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Ob ein demnach zustehendes Entgelt tatsächlich geleistet wurde oder nicht, braucht nicht untersucht zu werden (vgl. VwGH zum AuslBG 26.01.2012, 2009/09/0286).
In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG von XXXX zur BF auszugehen.
Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag rechtlich korrekt vorgeschrieben. Die BF als Dienstgeber hat es unterlassen, die betretene Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.
2. Zur Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,00 herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246).
Gegenständlich hat die belangte Behörde bereits den Mindestbetrag von EUR 400,00 festgesetzt und ist dies nicht zu beanstanden. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag ist somit auch der Höhe nach berechtigt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der WGKK ausreichend ermittelt wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine - von der BF nicht beantragte - mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache, insbesondere zur hier strittigen Frage, ob es sich bei der betretenen Person um die DN gehandelt hat, erwarten lassen, und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.
Schlagworte
Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W151.2204286.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.05.2019