Entscheidungsdatum
02.04.2019Norm
ASVG §410Spruch
W167 2122978-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Absprache über seinen Beitragsrückstand.
2. Mit Abrechnungsbescheid vom XXXX verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Zahlung von EUR 9.558,40 zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen in der Höhe von EUR 13.923,90 (bis 30.09.2013) bei sonstiger Durchführung von Zwangsmaßnahmen, ebenso laufende Verzugszinsen gemäß § 59 ASVG ab 01.10.2013 in der gesetzlichen Höhe von derzeit 7,88% p.a. Im Bescheid findet sich eine detaillierte Aufschlüsselung bzw. Berechnung der offenen Restforderung. Die Nachverrechnung wurde nach Aufhebung des Anschlusskonkurses im Jahr 1985 auf das Beitragskonto des Beschwerdeführers gebucht, es wurden auch dementsprechend Verzugszinsen ausgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde. In dieser führte er aus, der Bescheid sei dahingehend unverständlich, da der Betrag der Nachverrechnung nicht stimmen könne und nicht aufgeschlüsselt sei. Zu dem Zeitpunkt habe er keine Angestellten mehr gehabt.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend verwies sie auf die detaillierte Absprache im bekämpften Bescheid, wie sich der Rückstand am Beitragskonto zusammensetze, dass die in der Prüfungstagsatzung im Jahr 1982 beim zuständigen Landesgericht angemeldeten Forderungen der belangten Behörde vollständig anerkannt worden seien und dass die insolvenzmäßige Feststellung der Beitragsforderung bindend sei. Darüber hinaus betreffe die beanstandete Nachverrechnung den Zeitraum Februar 1981 bis Jänner 1982 und beinhalte bevorrechtete Forderungen aus dem Ausgleichsverfahren. In dem Zeitraum, in dem die Forderungen aufgelaufen seien, sei der Beschwerdeführer selbst für diese verantwortlich gewesen und nicht der Ausgleichsverwalter. Durch den nachfolgenden Anschlusskonkurs seien diese bevorrechteten Forderungen zu Masseforderungen geworden. Dem Erfordernis eines Abrechnungsbescheides sei durch die detaillierte Gegenüberstellung von Forderungen (aufgeteilt in Kapital und Verzugszinsen) und Zahlungen Rechnung getragen worden. Die Aufbewahrungsfrist für sämtliche Unterlagen, welche im Zusammenhang mit der Nachverrechnung stehen, sei jedenfalls abgelaufen, weshalb eine detaillierte Auskunft über die Zusammensetzung der Nachverrechnung weder vorgesehen noch faktisch möglich sei.
5. Mit als Vorlageantrag gewertetem Schreiben vom XXXX wies der Beschwerdeführer darauf hin, die belangte Behörde schreibe in der Begründung von einem Kapital von EUR 9.558,40. Wenn die belangte Behörde die Differenz nicht nachweisen könne, sei das nicht seine Schuld. Auf diese Schuld habe er mittlerweile EUR 33.668,73 und ca. EUR 2.000,-- die auf der PVA liegen würden, bezahlt. Er könne doch die belangte Behörde nicht mit seinen Zinsen erhalten. Er bitte die Zinsen zu streichen, damit das Verfahren eingestellt werde.
6. Am XXXX legte die die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Vorschreibungen betreffen Verpflichtungen aus der seinerzeitigen Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers.
1.2. Der Beschwerdeführer hat als Ausgleichsschuldner u.a. die nach der Ausgleichseröffnung weiter bei der belangten Behörde aufgelaufenen Beträge (Februar 1981 bis einschließlich der Beiträge Jänner 1982 und weitere gesetzliche Verzugszinsen) anerkannt. Nach Aufhebung des Anschlusskonkurses im Jahr 1985 wurden diese Beträge als Nachverrechnung (NV Beitrag) in der Höhe von EUR 11.248,30 auf das Beitragskonto des Beschwerdeführers gebucht.
1.3. Im Abrechnungsbescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Zahlung von EUR 9.558,40 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bis zum 30.09.2013 in der Höhe von EUR 13.923,90 vor sowie laufende Verzugszinsen ab dem 01.10.2013 in der gesetzlichen Höhe von damals 7,88 % p.a. vor.
1.4. Der Beschwerdeführer wandte sich in der Beschwerde ausschließlich gegen die unter 1.2. angeführte Nachverrechnung mit dem Hinweis, dass er zu diesem Zeitpunkt keine Angestellten mehr gehabt habe.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1. Die Dienstgebereigenschaft ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid sowie dem Verwaltungsakt. Soweit der Beschwerdeführer dies in der Beschwerde im Hinblick auf die Nachverrechnung mit dem Hinweis, er habe zu diesem Zeitpunkt keine Angestellten mehr gehabt, noch bestreitet, führte die Kasse in der Beschwerdevorentscheidung aus, die beanstandete Nachverrechnung betreffe den Zeitraum Februar 1981 bis Jänner 1982. Der Beschwerdeführer ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Zudem hat er die Forderungen der Sozialversicherung bereits im Ausgleichsverfahren anerkannt (siehe 1.2.).
Zu 1.2. Die Feststellung zum Anerkenntnis der Schulden des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ergeben sich aus dem Beschluss des zuständigen Landegerichts als Ausgleichgericht vom XXXX (Seite 2 f). Die Feststellungen zur Nachverrechnung ergeben sich aus den Ausführungen im Abrechnungsbescheid, der Beschwerdevorentscheidung und dem von der belangten Behörde vorgelegten Ausdruck des Beitragskontos des Beschwerdeführers.
Zu 1.3. und 1.4. Die Höhe der Vorschreibung ergibt sich aus dem Spruch des Abrechnungsbescheides, der Anfechtungsumfang aus der Beschwerde und dem Vorlageantrag.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Gemäß § 58 Absatz 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
§ 59 ASVG regelt die Berechnung der Verzugszinsen.
3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Der Abrechnungsbescheid spricht über die offenen Forderungen ab, wobei eine Nachverrechnung nach Aufhebung des Anschlusskonkurses im Jahr 1985 in der Höhe von EUR 11.248,30 erfolgte und auf das Beitragskonto des Beschwerdeführers gebucht wurde. Der Beschwerdeführer wandte sich ausschließlich gegen den Betrag der Nachverrechnung, der nicht stimmen könne und nicht aufgeschlüsselt sei. Nicht näher begründet brachte er vor, zu dem Zeitpunkt habe er keine Angestellten mehr gehabt. Die belangte Behörde verwies in der Beschwerdevorentscheidung betreffend die Nachverrechnung darauf, dass die beanstandete Nachverrechnung den Zeitraum Februar 1981 bis Jänner 1982 und bevorrechtete Forderungen aus dem Ausgleichsverfahren betreffe und dass die Aufbewahrungsfristen für die diesbezüglichen Unterlagen abgelaufen seien. Im Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, dass es nicht seine Schuld sei, wenn die NÖGKK die Differenz nicht nachweisen könne. Weder die Beschwerde noch der Vorlageantrag enthalten ein substantiiertes Vorbringen.
Der Abrechnungsbescheid und die Beschwerdevorentscheidung enthalten eine Aufschlüsselung der noch offenen Forderungen. Dabei wurden die einzelnen Positionen der Forderung näher bezeichnet aufgelistet und auch die Verzugszinsen ausgewiesen. Dem wurde ein detaillierter Überblick über die eingelangten Zahlungen gegenübergestellt und auch die Zusammensetzung des bei der PVA treuhändig verwaltete Abzugsbetrag aufgelistet. In einer Tabelle wurde der noch offene Betrag aufgeschlüsselt.
Der Beschwerdeführer wendet sich nur gegen die Nachverrechnung aus 1985. Er anerkannte allerdings bereits im Rahmen des Gerichtsverfahrens betreffend den Ausgleich im Jahr 1982 die Forderung der belangten Behörde für Februar 1981 bis Jänner 1982. Diese Forderung wurde im Jahr 1985 als Nachverrechnung gebucht. Daher war schon aus diesem Grund seitens der belangten Behörde keine Aufschlüsselung dieser Nachverrechnung erforderlich.
Mangels eines substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da ausschließlich die Rechtsfrage, ob die Verpflichtung zur Zahlung zu Recht vorgeschrieben wurden, zu klären war (§ 24 Absatz 4 VwGVG).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe eine Streichung der Zinsen beantragt, damit das Verfahren eingestellt werden kann, handelt es sich um keine Beschwerde. Dies ist allenfalls als Nachsichtsansuchen im Sinn des § 59 Absatz 2 ASVG zu sehen, über das nach dem Wortlaut der Bestimmung der "zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger" zu entscheiden hat.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, Beitragsrückstand, Dienstgebereigenschaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2122978.2.00Zuletzt aktualisiert am
23.05.2019