Entscheidungsdatum
02.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2Spruch
G301 1430859-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, gesetzlich vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Georg MORENT in Wien als gerichtlichen Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2018, Zl. XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:
A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., und III. des
angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte werden aufgehoben.
Zugleich wird gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung festgelegt.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (betreffend Einreiseverbot) wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte im Zuge seiner Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet am 25.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009.
Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 09.11.2012, Zl. XXXX, vom BF am selben Tag persönlich übernommen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.); zudem wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Mit dem am 23.11.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Mit Beschluss des (damaligen) Asylgerichtshofes vom 04.12.2012, Zl. XXXX, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2012, Zl. XXXX, wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz im zweiten Verfahrensgang
bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.
Mit dem am 06.12.2013 beim Bundesasylamt eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid vom 20.11.2013.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 17.04.2014, G307 1430859-2/5E, wurden der - nach Übermittlung eines Verspätungsvorhaltes gestellte - Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 3 VwGbk-ÜG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 15.10.2015, Ra 2014/20/0052-10, hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses Folge gegeben und dieses dahingehend wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde die Revision zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.06.2016, G307 1430859-2/34E, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.02.2014 stattgegeben (Spruchpunkt I.), die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt III.).
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Burgenland, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass gemäß § 55a Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Mit dem am 26.11.2018 beim BFA, Regionaldirektion Burgenland, eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. In der Beschwerde wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das BVwG möge der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen und in Stattgebung der Beschwerde den gegenständlichen Bescheid ersatzlos beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 30.11.2018 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.
Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Kosovo Ende September 2012 und reiste am 24.10.2012 über Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich, wo er am 25.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.10.2014, GZ: XXXX, wurde Rechtsanwalt Mag. Georg MORENT als Sachwalter für den BF bestellt. Der Sachwalter (nunmehr seit 01.07.2018 gerichtlicher Erwachsenenvertreter) wurde mit der Vertretung des BF vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, mit der Wahrnehmung von Rechtsgeschäften, welche über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen sowie mit der Bestimmung des Aufenthaltsortes des BF betraut.
Der BF leidet an intermittierend auftretenden polymorph psychotischen Geschehen (F23.0), Organizität, damit verbunden Affektlabilität und körperliche Empfindungsstörungen (F06.6), einer leichten kognitiven Störung (F06.7), einer Anpassungsstörung - gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.25) und Desorganisationsproblematik sowie Epilepsie (G40.9). Diese Erkrankungen werden derzeit medikamentös behandelt.
Der BF leidet nicht an einer lebensbedrohlichen Krankheit. Die angeführten Erkrankungen des BF können im Kosovo behandelt werden.
Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
01) XXXX vom 06.03.2015 RK XXXX2015
§ 142 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX2014
Freiheitsstrafe 20 Monate
VollzugsdatumXXXX2018
zu LG XXXXRK XXXX2015
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX2015, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 06.03.2015
zu LG XXXX RK XXXX2015
Bedingte Entlassung aus der Freiheitstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom 03.10.2016
02) LG XXXX vom XXXX2016 RK 03.10.2016
§ 142 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX2016
Freiheitsstrafe 2 Jahre
Vollzugsdatum XXXX2018
Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Der BF befand sich vonXXXX2014 bis zum XXXX2015 in Haft (zunächst Untersuchungshaft und sodann Strafhaft), die in verschiedenen Justizanstalten vollzogen wurde. Am XXXX2015 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 03.10.2016 wurde die bedingte Entlassung des BF aus der Freiheitsstrafe widerrufen.
Zuletzt wurde der BF von XXXX2016 bis XXXX2018 in verschiedenen Justizanstalten angehalten.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern, seine vier Schwestern, ein Onkel und Freunde leben im Kosovo.
Der BF besuchte im Kosovo mehrjährig die Grundschule. Er hat keinen Beruf erlernt, sein Lebensunterhalt wurde vorwiegend durch seinen Onkel, Nachbarn und Freunde gesichert. Zudem arbeitete er mit seinem Vater in der Landwirtschaft und verkaufte Holz. Dass die Ausübung solcher Tätigkeiten künftig aufgrund einer in der Vergangenheit einmal gebrochenen Hand nicht mehr möglich sein sollte, konnte nicht festgestellt werden.
Der Lebensmittelpunkt des BF lag bis zu seiner Ausreise im Kosovo. Er verließ den Herkunftsstaat, weil er weiteren körperlichen Übergriffen seiner Eltern entgehen und seinen Gesundheitszustand verbessern wollte.
Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich und über sehr geringe Deutschkenntnisse. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt, einen Deutsch-Integrationskurs besucht oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang ausschließlich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine umfassende und nachhaltige Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht anzunehmen gewesen wäre, liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor.
Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich und im Kosovo basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der Beschwerde und seiner Einvernahme vor dem BFA.
Die Feststellungen zur Entlassung des BF aus der Strafhaft entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellungen zu den Erkrankungen und zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA und auf den damit in Einklang stehenden im Verwaltungsverfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen, insbesondere dem psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 22.09.2014. Die Aktualität des Gutachtens ist gegeben und wurde vom BF eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit Erstellung des Gutachtens nicht substanziiert mit neuen Unterlagen auf fachlich zumindest gleicher Ebene behauptet. Aus dem vom BF vorgelegten psychiatrischen Befund vom 27.12.2018 (OZ 2) ergibt sich vielmehr, dass keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist.
Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass eine Arbeitsfähigkeit des BF aufgrund seiner Erkrankungen allenfalls nicht gegeben wäre.
Dem in der Beschwerde gestellten Beweisantrag auf Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie/Psychiatrie, der Allgemeinmedizin und der Unfallchirurgie zum Beweis dafür, dass eine Ausreise für den BF, insbesondere eine zwangsweise Ausreise, gesundheitsgefährdend und unzumutbar und damit eine Ausreise nicht möglich sei, war nicht zu entsprechen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (so z.B. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0096, mwN).
Im vorliegenden Fall konnten die Beweistatsachen, nämlich das Vorliegen einer Krankheit, schon aufgrund der bisher vorliegenden Unterlagen festgestellt werden und weist das bereits vorliegende Sachverständigengutachten in Zusammenschau mit dem vorgelegten psychiatrischen Befund vom 27.12.2018 die erforderliche Aktualität auf, sodass es einer darüberhinausgehenden Beweisaufnahme nicht bedurfte, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzulehnen war. Was die aus der festgestellten Tatsache zu ziehenden rechtlichen Schlussfolgerungen anbelangt, ist festzuhalten, dass sich diese einer Beweisaufnahme entziehen.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Das BFA hat dem BF bzw. seinem Vertreter die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der BF ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substanziiert entgegengetreten. Das BFA hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Ausführungen in der Beschwerde den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte weder zu widerlegen noch die Berichte anzuzweifeln vermochten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Vorab ist hinsichtlich des Prozessgegenstandes und des Prüfungsumfanges (§ 27 VwGVG) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG festzuhalten, dass die Beschwerde des BF gegen die gänzliche Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz (sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 07.06.2016 als unbegründet abgewiesen wurde und damit in Rechtskraft erwachsen ist.
Lediglich das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (vormals: Ausweisung) gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde insoweit an das BFA zurückverwiesen, zumal das BVwG in seinem Erkenntnis vom 07.06.2016 nicht von einer auf Dauer unzulässigen Rückkehrentscheidung ausging. Der in der Folge vom BFA erlassene und oben im Spruch angeführte Bescheid bildet den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung, zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt A.I.):
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Kosovo festgestellt und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und aus der Beschwerde ergibt, verfügt dieser in Österreich über keine familiären Bindungen. Die Rückkehrentscheidung kann daher auch keinen Eingriff in ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen.
Was die privaten Lebensumstände des BF anbelangt, ist festzuhalten, dass auch im Hinblick auf die bisherige Dauer seines Aufenthalts in Österreich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht hervorgekommen sind.
Der BF hält sich zwar seit 2012 im Bundesgebiet auf, sein Aufenthalt stützt sich jedoch lediglich auf einem im Ergebnis unberechtigt gebliebenen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF verfügt über keine hinreichenden eigenen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang ausschließlich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Es haben auch sonst keine wesentlichen Integrationsbemühungen vonseiten des BF stattgefunden, vielmehr wurde der BF in Österreich zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.
Was die festgestellten Erkrankungen und den aktuellen Gesundheitszustand des BF anbelangt, ist festzuhalten, dass bei der für die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung grundsätzlich auch dem Umstand Bedeutung zukommt, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (vgl. etwa VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 mwN).
Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine solche maßgebliche Verstärkung eines Interesses an einem Verbleib in Österreich durch die Vornahme einer medizinischen Behandlung vor, zumal der BF auch in Österreich lediglich Therapien und Medikamente benötigt, die jedoch auch im Herkunftsstaat - wenn auch nicht in zumindest gleicher Häufigkeit und Qualität - verfügbar sind. Die Möglichkeit der Behandelbarkeit der Leiden des BF wurde überdies bereits in der Entscheidung über die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz geprüft. Im Kosovo sind medizinische Einrichtungen für die Behandlung von psychischen Erkrankungen vorhanden und setzt der kosovarische Staat weitere Schritte zur Verbesserung des Gesundheitssystems auf dem Gebiet der Psychiatrie.
Der BF hat seinerseits in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht, inwiefern eine ausreichende Behandlung seiner Erkrankungen im Kosovo jedenfalls nicht möglich sein sollte. Durch die Wiederaufnahme der unterbrochenen Kontakte zu seinen dort lebenden Bezugspersonen (Eltern, Geschwister und Onkel; Freunde) wird er voraussichtlich auch soziale und familiäre Unterstützung erhalten können, sodass allein daraus eine maßgebliche Verschlimmerung seines Gesundheitszustands, insbesondere seiner psychischen Probleme, durch die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht zu befürchten ist (siehe VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).
Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Aus den bereits dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass eine Rückführung in den Kosovo den BF nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und Art. 3 EMRK oder ihrer Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 verletzen würde und auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen internationaler oder innerstaatlicher Konflikte mit sich bringen würde. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er abweichend von dieser Einschätzung nunmehr durch die Rückkehr in den Kosovo doch einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Psychische Probleme bis hin zu Suizidabsichten hindern eine Abschiebung nicht, sofern dafür Sorge getragen wird, den betroffenen Fremden mit konkreten Maßnahmen zu betreuen (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0198). Da bei der Abschiebung des BF seiner psychischen Erkrankung durch entsprechende medizinische Unterstützung besondere Sorge zu tragen sein wird, ist eine dadurch begründete Verletzung von Art. 3 EMRK derzeit nicht konkret zu befürchten.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist somit gegeben, da auch nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen bereits keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, für die Zulässigkeit der Abschiebung sowie für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt A.II.):
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG (Vorliegen eines sicheren Herkunftsstaates im Sinne des § 19 BFA-VG) die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgelegt (Spruchpunkt V.).
Die belangte Behörde hat sich dabei jedoch nicht hinreichend mit den festgestellten Erkrankungen und dem aktuellen Gesundheitszustand sowie mit dem Umstand einer aufrechten gesetzlichen Erwachsenenvertretung (vormals: Sachwalterschaft) auseinandergesetzt, weshalb auch die von der belangten Behörde lediglich im Hinblick auf die Annahme eines sicheren Herkunftsstaates vermeinte Notwendigkeit einer unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nachvollzogen werden kann.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und für die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht vorliegen, waren die Spruchpunkte IV. und V. gemäß § 28 Abs. 2 iVm.
§ 27 VwGVG aufzuheben und zugleich gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft (d.h. mit Zustellung dieser Entscheidung) festzulegen.
3.4. Zur Aufhebung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt A.III.):
Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und dahingehend begründet, dass der BF mehrfach zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, mehrfach zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt hat.
Das BFA stützte das Einreiseverbot einzig auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG und beschränkte sich dabei auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes, ohne jedoch konkrete Feststellungen zu dem den zwei strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zugrundeliegenden Handlungen zu treffen und ohne eine auf das konkrete Fehlverhalten des BF abgestellte Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG anzustellen. Eine fallbezogene Würdigung lässt die Begründung gänzlich vermissen.
Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des BF anzunehmen gewesen wäre. Auch jene Umstände, die einer Beurteilung des "Gesamtverhaltens" des BF zugrunde gelegen wären, wurden nicht hinreichend dargelegt. Insoweit die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung ausführte, dass der BF eine "schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" darstellen würde, ist einzuwenden, dass eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Verhalten des BF, das für die konkrete Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den BF sprechen würde, nicht erfolgt ist. Konkrete Umstände, weshalb davon auszugehen wäre, dass der Aufenthalt des BF in Österreich bzw. in den Schengen-Raum eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde, zeigte die belangte Behörde nicht auf. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt auch jegliche Kriterien vermissen, die im vorliegenden Fall für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots herangezogen wurden, und die letztlich für die Festlegung des Einreiseverbots im Ausmaß von fünf Jahren ausschlaggebend waren.
Zusammenfassend ist der belangten Behörde somit vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
Da sich das Einreiseverbot als rechtswidrig erweist, war in Stattgebung der Beschwerde Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufzuheben.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Überdies stellte der rechtlich vertretene BF keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ist dies bei vertretenen Parteien als Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu werten (vgl. etwa VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012).
Da auch hinsichtlich des erlassenen Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI.) und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V.) feststand, dass der mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
3.6. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, nonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G301.1430859.4.00Zuletzt aktualisiert am
23.05.2019