TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/3 W132 2165133-1

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Veröffentlicht am 03.04.2019
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Entscheidungsdatum

03.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W132 2165136-1/13E

W132 2165130-1/10E

W132 2165128-1/10E

W132 2165133-1/10E

W132 2165124-1/10E

Gekürzte Ausfertigung des am 15.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK über die Beschwerden von

1.) XXXX , geboren am XXXX ,

2.) XXXX , geboren am XXXX ,

3.) XXXX , geboren am XXXX ,

4.) XXXX , geboren am XXXX , und

5.) XXXX , geboren am XXXX

alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, die drei minderjährigen Kinder vertreten durch ihre Mutter XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Hela AYNI, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

1.) vom 09.06.2017, Zl. XXXX ,

2.) vom 09.06.2017, Zl. XXXX ,

3.) vom 09.06.2017, Zl. XXXX ,

4.) vom 09.06.2017, Zl. XXXX und

5.) vom 09.06.2017, Zl. XXXX

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2019 zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird

XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie

XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX

gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass allen fünf oben genannten Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist in allen vier Fällen gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Beschwerdeführer am 15.03.2019 auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat und die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat.

Schlagworte

Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W132.2165133.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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