Entscheidungsdatum
03.04.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W114 2199905-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ihre Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 11.06.2018, Zl. 1185387403-180284631/BMI-BFA_KNT_RD:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF), wurde am XXXX in Österreich geboren. Ihre Eltern stellten für Sie - unter Hinweis auf § 34 AsylG - am 23.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF wurde im Asylverfahren durch ihre Mutter, XXXX , vertreten. Diese wiederum wurde im Asylverfahren von Rechtsanwalt XXXX vertreten.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.06.2018, Zl. 1185387403-180284631/BMI-BFA_KNT_RD, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); in Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Spruchpunkt III. dieser Entscheidung wurde der BF unter einem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.05.2020 erteilt.
Diese Entscheidung wurde der gesetzlichen Vertreterin am 13.06.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides hat die Beschwerdeführerin fristgerecht am 28.06.2018 Beschwerde erhoben.
4. Mit undatiertem Schriftsatz, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 0.04.2019 zog die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, diese vertreten wiederum durch Rechtsanwalt XXXX diese Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Inhalte des oben wiedergegebenen Verfahrensganges werden zu Feststellungen erklärt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang bzw. die Feststellungen ergeben sich eindeutig und unzweifelhaft aus den vom BFA dem erkennenden Gericht vorgelegten Unterlagen zum Verwaltungsverfahren bzw. aus der vom beruflichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übermittelten Antragszurückziehung, die am 01.04.2019 im Bundesverwaltungsgericht einlangte. Der Inhalt dieser Mitteilung war eindeutig und unzweifelhaft, wenngleich nicht XXXX sondern XXXX die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch eine beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen. Es ist die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte²
§ 7 VwGVG Anm 8, mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren § 7 VwGVG Anm 8, mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Zurückziehung der Beschwerde durch den beruflichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht wurde. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Auf Grund der Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde (zu Spruchpunkt I.) ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2199905.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.05.2019