TE Bvwg Beschluss 2019/4/4 W277 2201368-1

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Veröffentlicht am 04.04.2019
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Entscheidungsdatum

04.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W277 2201368-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, XXXX , wie folgt:

A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 28.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.06.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 08.06.2019 erteilt.

Dem BF wurde amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsberatung am 09.07.2018 fristgerecht Beschwerde ein.

Dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass der BF verstorben sei.

Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) bei der Marktgemeinde Guntramsdorf wurde der Todeseintritt des Beschwerdeführers vom 20.08.2018 bestätigt und eine Sterbeurkunde vorgelegt.

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:

1. Feststellung:

Der Beschwerdeführer ist am 20.08.2018 verstorben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus der Sterbeurkunde des XXXX, Zl. XXXX, vom 04.04.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch seinen Tod. Daraus folgend kann über eine Beschwerde ungeachtet ihrer Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift.

In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 10.09.2009, Zl. 2008/20/0152).

Da das gegenständliche Verfahren auf die Erlangung höchstpersönlicher Rechte abzielt und eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Asylverfahren nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren spruchgemäß mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr beruht der Einstellungsbeschluss auf einer höchstgerichtlich geklärten bzw. ohnehin klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W277.2201368.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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