TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/4 W226 2182207-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2019
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Entscheidungsdatum

04.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W226 2182207-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2019, Zl. 1017482004-181180545 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 06.05.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich ihrer Erstbefragung am 08.05.2014 brachte sie zu ihren Fluchtgründen vor, dass ihr Sohn Anfang 2013 nach Österreich geflüchtet wäre und sie deshalb vor eineinhalb Monaten eine Ladung zur Polizei bekommen hätte und dort verhört worden wäre. Eine Woche später hätte sie neuerlich eine Ladung erhalten und wäre wieder verhört worden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nach Art. 18 Abs. 1 lit b. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Polen zuständig sei. Gegen die Beschwerdeführerin wurde gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung nach Polen angeordnet. Der Bescheid erwuchs am 21.10.204 in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführerin erklärte in weiterer Folge mit Schreiben vom 14.10.2014, sie habe sich für die freiwillige Rückkehr in ihr Heimatland entschieden. Eine Überstellung nach Polen fand jedoch nicht statt.

Am 05.08.2015 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. In ihrer Erstbefragung vom 07.08.2015 führte aus, sie sei bis Dezember 2014 in Österreich gewesen. Danach habe sie Österreich verlassen und sei wieder nach Tschetschenien gezogen. Im Jänner 2015 sei sie von der dortigen Polizei gefragt worden, wo sich ihr Sohn befinde. Sie solle ihn nach Tschetschenien zurückbringen. Die Polizei habe ihr gedroht, sie einzusperren, wenn sie ihren Sohn nicht ausliefere. Ihr Sohn würde in Tschetschenien wegen der Unterstützung von Rebellen verurteilt werden. Das stimme aber nicht. Sie fühle sich von der Polizei bedroht. Sie hätten ihr immer wieder angedroht, sie einzusperren. Deshalb sei sie neuerlich geflüchtet. Zu ihrer Ausreise befragt gab sie an, im Dezember 2014 mit einem Taxi ausgereist zu sein. Befragt, wann und wie sie wieder in die EU eingereist sei, gab sie an, am 10.06.2015 von Tschetschenien zu Verwandten nach XXXX und am 27.07.2015 mit einem Taxi von XXXX direkt nach XXXX zu ihrem Bruder gereist zu sein. Dann sei sie mit dem Zug nach XXXX gefahren und habe dort um Asyl angesucht. Die genaue Route von der Ukraine nach Österreich wisse sie nicht.

Am 17.09.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Sie gab an, am XXXX in XXXX in Russland geboren zu sein. Sie sei verwitwet. Sie habe von XXXX bis XXXX die Grundschule in XXXX und von XXXX bis XXXX die Berufsschule in XXXX besucht. Sie sei zuletzt selbstständig als XXXX tätig gewesen.

Sie habe einen Bruder, der in XXXX lebe. Ein weiterer Bruder wohne in XXXX und sei asylberechtigt. Ihr Sohn habe in Österreich ein laufendes Asylverfahren. Weiters habe sie in Österreich einen Neffen. Zu all diesen Verwandten habe sie ein gutes Verhältnis. Ihren Sohn sehe sie nicht so oft, weil er weit weg wohne. Mit ihrem Bruder aus XXXX treffe sie sich ca. zwei- bis dreimal die Woche. Ihr Bruder XXXX helfe ihr sehr. Gefragt, warum sie nicht bei ihren Verwandten wohnen würde, gab sie an, dass nicht genügend Platz sei und ihr Bruder auch eine eigene Familie habe.

Befragt, wo sie sich von Oktober 2014 bis 05.08.2015 aufgehalten habe, gab sie an, Österreich Ende November oder Anfang Dezember 2014 verlassen zu haben. Danach sei sie ca. eine Woche in XXXX gewesen. Dann habe sie sich bis 10. oder 11.07.2015 in Tschetschenien in XXXX in der Nähe von XXXX aufgehalten. Danach sei sie ca. einen Monat lang wieder in XXXX gewesen und dann nach Österreich gekommen.

Auf Nachfrage, ob sie wisse, was am XXXX in XXXX passiert sei, gab sie an, dort sei ein großer Konflikt gewesen. Sie wisse, dass Rebellen nach XXXX gekommen seien und es Kämpfe mit Soldaten gegeben habe. Auf Vorhalt, dass es um die Charlie-Hebdo-Demonstration gehe und gefragt, ob sie ihre Aussage weiter aufrecht erhalte, antwortet sie, dass sie das so genau nicht mehr wisse. Vielleicht seien die Kämpfe auch an einem anderen Tag gewesen, das passiere dort öfter.

Auf Vorhalt, dass aus den dem Bundesamt vorliegenden russischen Pässen keine Reisebewegung im angeführten Zeitraum hervorgehe gab sie an, sie sei an den Grenzen nicht kontrolliert worden.

Auf Vorhalt, dass sie gemäß ZMR-Auszug von 03.06.2014 bis 17.08.2015 bei ihrem Bruder hauptwohnsitzgemeldet gewesen sei, gab sie an, sie wisse nicht, wie dieser Zeitraum aufscheinen könne. Ihr sei von der Ehegattin ihres Bruders Ende 2014/Anfang 2015 gesagt worden, dass sie dort nicht mehr gemeldet sei.

Am 06.12.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, erneut einvernommen. Befragt zu ihrer Ausreise von Österreich nach Tschetschenien gab sie dabei an, sie sei mit einem Taxi von XXXX nach XXXX in der West Ukraine gefahren. Aufgefordert, die Strecke genauer zu beschreiben, gab sie an, sich lediglich das Wort XXXX gemerkt zu haben. Sie sei hinten im Auto gesessen. Das Auto sei für sechs bis sieben Personen gewesen und es habe auch Fenster gegeben, bei welchen sie hinausgesehen habe. Sie könne sich nicht erinnern, wie lange sie von XXXX nach XXXX gefahren sei. Sie könne sich nur an kleine Häuser erinnern, nicht aber an Ortschaften. Von XXXX sei sie nach XXXX gefahren. Sie könne sich nicht erinnern, wie lange sie gefahren sei. An den Weg von XXXX nach XXXX könne sie sich auch nicht erinnern, nur noch an das Auto und die Ledersitze. In XXXX habe sie eine Woche bei Verwandten gelebt. Auf Nachfrage, was sie in dieser Woche gemacht habe, gab sie an, ihr Verwandter habe ihr das Ticket von XXXX nach XXXX gekauft. Sie sei bis nach XXXX und nach Hause nach XXXX gefahren. Anschließend habe sie sich drei bis fünf Monate dort aufgehalten. Die Heimreise habe 1800 Euro gekostet. Sie habe keine Dokumente, welche ihre Ausreise bestätigen würden.

Auf Nachfrage, warum sie keine freiwillige Ausreise beantragt habe, gab sie an, sie habe einen Asylstopp gemacht. Sie habe freiwillig ausreisen wollen. Ihre Schwester habe sie dann angerufen und ihr gesagt, dass nach ihr gefragt werde und dass sie nicht nach Hause kommen solle. Sie habe aber trotzdem nach Hause fahren wollen. Sie habe gedacht, wenn ihr Sohn und Neffe nicht in Tschetschenien seien, würden sie sie in Ruhe lassen.

Gefragt, warum sie einer Überstellung nach Polen nicht zugestimmt habe, gab sie an, niemanden in Polen zu haben.

Zu ihrer Rückkehr befragt gab sie an, auf dem gleichen Weg zurückgekommen zu sein. sie sei nach XXXX mit einem Taxi gefahren, dann mit dem Zug von XXXX odsk nach XXXX . Am Busbahnhof in XXXX habe sie ihr Verwandter abgeholt und gesagt, dass sie jetzt in XXXX lebe. Ihr Bruder XXXX habe auf sie eingeredet, sodass sie nach XXXX gefahren sei. Sie könne sich an Orte und Straßen erinnern, als sie von Österreich nach XXXX gefahren sei, nicht jedoch als sie von XXXX nach XXXX gefahren sei. Von XXXX nach XXXX seien sie über einen anderen Weg gefahren. Die Beschwerdeführerin gab zuerst an, sich an eine Ortschaft, dann ein Hotel zu erinnern, wo sie gegessen habe. Später konnte sie sich doch nicht mehr daran erinnern.

Befragt, mit welchen Dokumenten sie beim zweiten Mal ausgereist sei, gab die Beschwerdeführerin an, mit ihrem Inlandspass im Original und einer Kopie ihres Reisepasses ausgereist zu sein. Sie könne sich an zwei Grenzkontrollen erinnern, wisse aber nicht mehr, wo diese gewesen seien. Sie habe bei beiden ihre Pässe herzeigen müssen. Dann habe sie ihre Pässe ihrem Verwandten in XXXX gegeben. Ihr Inlandspass sei ihr in XXXX nicht zurückgegeben worden. Die Reise hätten ihr Verwandter aus XXXX und ihr Bruder aus XXXX organisiert. Sie habe 1600 bis 1700 Euro gekostet.

Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich von Dezember 2014 bis 15.06.2015 in Tschetschenien aufgehalten. Auf Vorhalt, dass sie angegeben habe, Tschetschenien am 15.06.2015 verlassen zu haben, sie aber von 03.06.2014 bis 17.08.2015 in Österreich gemeldet gewesen sei, gab sie an, sich an Tages- und Monatszahlen nicht zu erinnern. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob sie bei der Ausreise kontrolliert wurde und habe es bei der Ausreise bzw. der Ausreisekontrolle keine Probleme gegeben.

Zu ihren Lebensverhältnissen im Heimatland befragt gab sie an, zehn Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Berufsschule besucht zu haben. Danach habe sie gearbeitet. Sie habe ein Drogeriegeschäft in Inguschetien gemietet und habe zusammen mit ihrer Schwester, ihrer Mutter und ihrem Sohn in einem großen Haus gelebt. In Österreich halte sie sich seit August 2015 auf. Sie habe in ihrem Herkunftsstaat noch ihre Mutter und zwei Schwestern.

In Österreich habe sie ihren Ehemann, welchen sie vor eineinhalb Jahren geheiratet habe. Er sitze seit drei Jahren im Gefängnis und müsse noch vier Jahre absitzen. Sie habe ihn zuletzt am 04.12.2017 gesehen. Die Nachfrage, ob sie jemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, verneinte die Beschwerdeführerin. Ihr Mann sei auch bei der Eheschließung nicht persönlich anwesend gewesen, er sei im Gefängnis gewesen. Er habe einen grauen Pass, mehr könne sie zu seinem Aufenthaltstitel nicht sagen. Sie glaube, dass er eine Niederlassungsbewilligung habe. Er wohne hier seit 12 bis 13 Jahren. Sie habe ihren Mann über das Internet kennengelernt. Seit Februar 2016 seien sie in einer Beziehung. Sie habe ihm Ende 2015 das erste Mal geschrieben und ihn im Herbst 2015 das erste Mal getroffen.

Nach ihren weiteren Familienmitgliedern in Österreich befragt, gab sie an, in XXXX zwei Brüder zu haben, die beide eine Niederlassungsbewilligung hätten. Ihr Sohn wohne in XXXX und habe sein drittes Asylverfahren. Ihr Neffe wohne im Burgenland und habe eine Niederlassungsbewilligung. Ansonsten habe sie keinen Bezug zu Österreich.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass zu Beginn des Sommers 2015 zwei Personen von der Polizeiinspektion XXXX nach ihrem Neffen und ihrem Sohn gefragt hätten. Ihr Neffe habe vor seiner Ausreise im Jahr 2012 verwundet im Wald gelebt. Ihr Sohn und sie hätten ihn mit Essen und Medikamenten versorgt. Sie habe dann eine Ladung von der Polizeiinspektion bekommen. Sie sei dieser Ladung gefolgt und sei in der Polizeiinspektion von 10 bis 18 Uhr einvernommen worden. Sie sei gefragt worden, warum ihr Sohn und sie den Kämpfern geholfen hätten. Sie habe gesagt, sie verneine nicht geholfen zu haben. Allerdings gab sie an, ihrem Neffen geholfen zu habe. Sie habe ihn verwundet aus dem Wald gerettet. Ihr seien auch Fotos gezeigt worden. Sie habe aber nur zwei bereits verstorbene Personen identifiziert. Sie habe eine zweite Ladung erhalten und ihr Bruder aus XXXX habe zu ihr gesagt, dass sie in Österreich hätte bleiben sollen. Am Tag, an dem sie die zweite Ladung erhalten habe, sei sie geflüchtet.

Auf Nachfrage, was ihrem Sohn in Tschetschenien wiederfahren sei, gab sie an, dieser sei von den Männern verprügelt worden und deshalb geflohen. Auf Vorhalt, ihr Sohn habe angegeben, eingesperrt worden zu sein und gegen eine Zahlung von 80.000 Rubel freigelassen worden zu sein, gab sie an, davon nichts zu wissen. Befragt, warum ihr Neffe 2012 verwundet im Wald gelegen sei, obwohl es in Tschetschenien keinen Krieg mehr gegeben habe, gab sie an, das dies nur Fassade sei und nicht die Realität.

Die Beschwerdeführerin gab an, in ihrem Heimatstaat nie wegen ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt zu haben. Sie sei nicht politisch aktiv oder Parteimitglied gewesen. Gegen sie habe es 2012 ein Strafverfahren gegeben, weil sie damals ihrem Neffen geholfen habe. Davon abgesehen habe sie nie Probleme mit Polizei, Behörden, Institutionen, Organisationen oder Privatpersonen ihres Heimatlandes gehabt. Sie gab an, im Falle ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung zu befürchten. Sie werde es nicht mehr ertragen können.

In Österreich sei sie von keiner gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer betroffen gewesen. Sie sei auch von keinem zivil- oder strafgerichtlichen Verfahren oder einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen. Sie habe einen Deutschkurs A1 besucht.

Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2017 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.08.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2006 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteil IV.).

Gegen diesen Bescheid erhob die durch den XXXX vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Nach Wiedergabe des Sachverhalts wurde moniert, das BFA sei seiner Verpflichtung zur Anwendung der auch im Asylverfahren geltenden AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen und sei das Verfahren aus diesem Grund mit Mängeln behaftet. Nach Auszügen aus den Länderberichten zur Situation von Rückkehrern wurde weiters ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht ihr Asylgründe schlüssig, ausführlich und glaubhaft angegeben habe und ihr Angst vor der Rückkehr glaubhaft gemacht habe. Sie sei dazu bereit gewesen, zu der weiteren Frage Stellung zu nehmen. Sie erkläre sich weiters damit einverstanden, dass ihr Vorbringen durch Erhebungen in ihrem Heimatland überprüft werde. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, sei sie dazu bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Sie habe somit alles in ihrer Macht stehende getan, um beim Verfahrenslauf ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne des § 15 AsylG nachzukommen.

Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren folgende Unterlagen vor:

* Polizeiliche Ladung der russischen Polizei in XXXX zur Einvernahme als Verdächtige vom XXXX (AS 95);

* Neurologenbefund der staatlichen Krankenhauseinrichtung "Zentrales Bezirkskrankenhaus von XXXX " vom XXXX (AS 89);

* Zahlungsquittungen für Gasrechnungen vom 21.03.2015, 25.02.2015 und 06.04.2013 (AS 85 ff);

* Formular Islamischer Ehevertrag (AS 339);

* Bestätigungen Deutschkurse (AS 341 ff).

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 23.03.2018, Zl. W226 2182207-1/5E die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.12.2107 vollinhaltlich ab.

Zum besseren Verständnis werden die wesentlichen Teile der Begründung wiedergegeben:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Die Beschwerdeführerin legte bei der ursprünglichen Antragstellung Reisepass und einen russischen Inlandspass vor, aufgrund derer das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihre Identität feststellte.

Ihr nach der illegalen Einreise gestellte erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2014 rechtskräftig gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen .

Die Beschwerdeführerin stellte am 07.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem im Spruch genannten angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin hält sich nach illegaler Einreise durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie war nicht gewillt, nach negativem Ausgang des ersten Verfahrens freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Die angebliche Ausreise in die Ukraine und in weiterer Folge nach Tschetschenien ist unglaubwürdig und nicht substantiiert belegt und konnte daher nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.

Nicht festgestellt werden kann weiters, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.

Trotz ihres durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet konnte die Beschwerdeführerin keine fortgeschrittene Integration nachweisen. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie hat drei Deutschkurse besucht und zuletzt an einem Deutschkurs für Fortgeschrittene erfolgreich teilgenommen.

Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat berufstätig und verfügt über eine fundierte Schul- und Berufsausbildung. In Tschetschenien leben die Mutter sowie zwei Schwestern der Beschwerdeführerin. Der (Folge)Antrag des Sohnes der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu W226 1434099-3 vom 18.12.2017 abgewiesen und wurde die Abschiebung in die Russische Föderation als zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Im Bundesgebiet leben zwei Brüder sowie ein Neffe der Beschwerdeführerin.

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und befindet sich derzeit zum Strafvollzug in der Justizanstalt XXXX . Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte wurden während seines Gefängnisaufenthaltes in seiner Abwesenheit religiös verheiratet. Sie haben noch nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens konnte daher nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin wurden bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und haben sich daran aufgrund ihrer durchgehend gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen sowie der von ihr dargelegten Orts- und Sprachkenntnisse keine Zweifel ergeben.

Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schwerwiegenden Erkrankung bzw. wurde derartiges im Verfahren und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Der Verfahrenslauf ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht bestritten. Die Feststellung zum Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akt.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei nach negativem Ausgang des ersten Verfahrens freiwillig über die Ukraine in ihren Heimatstaat zurückgekehrt, sei dort von der Polizei einvernommen worden und sei ihr von dieser gedroht worden, sie würden sie einsperren, wenn sie ihren Sohn nicht ausliefere, konnte den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werden. Wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner umfassenden Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, konnte die Beschwerdeführerin auch auf wiederholtes Nachfragen keine Details zur Reiseroute und zu den Zwischenstationen angeben, welche ihrem Vorbringen Substanz und Glaubwürdigkeit verliehen hätten. Sie gab wiederholt an, die genaue Reiseroute von Österreich in die Ukraine bzw. von der Ukraine nach Österreich nicht zu wissen (EB 07.08.2015, AS 7; EV 06.12.2017, 131 f). Aufgefordert, die Strecke genauer zu beschreiben, gab sie an, sich an kleine Häuser erinnern zu können und daran, dass das Auto Ledersitze gehabt habe (EV 06.12.2017, 131). Auch konnte die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben darüber machen, wie lang die Reise gedauert hat. Ebenso konnte sie zu politischen Geschehnissen, die sich während ihres vermeintlichen Aufenthalts ereignet haben, keine Auskunft geben (EV 17.09.2015, AS 77). Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Reise sind so unpräzise, dass sie keinesfalls geeignet sind, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu untermauern, sondern im Gegenteil, den Eindruck vermitteln, dass die Reise nicht stattgefunden hat.

Weiters erklärte die Beschwerdeführerin mangelnde Stempel oder Eintragungen in ihren Pässen zunächst damit, dass sie an den Grenzen nicht kontrolliert worden sei (EV 17.09.2015, AS 77). Dies erscheint insbesondere dahingehend unwahrscheinlich, als dass die Beschwerdeführerin aus der Europäischen Union ausgereist und wieder eingereist ist und auf ihrer Reiseroute mehr als nur einen Grenzübergang außerhalb des Schengenraumes passiert haben müsste. In ihrer Einvernahme vom 06.12.2017 korrigierte sie diese Angaben dahingehend, dass sie sich zwar an zwei Grenzkontrollen erinnern könne und bei diesen auch ihre Pässe herzeigen haben müsse, sie aber nicht mehr genau wisse, wo die Kontrollen gewesen seien (AS 133). Die Beschwerdeführerin blieb jedenfalls jeglichen Beweis schuldig, tatsächlich den Schengenraum verlassen zu haben.

Sofern die Beschwerdeführerin eine angebliche Ausreise aus dem Bundesgebiet mit Kopien von Gasrechnungen vom 21.03.2015, 25.02.2015 und 06.04.2013 (AS 85 ff) sowie der Kopie eines Neurologenbefundes der staatlichen Krankenhauseinrichtung " XXXX " (AS 89) zu belegen versucht, ist festzuhalten, dass die Vorlage irgendwelcher Gasrechnungen - zwei davon zumindest teilweise händisch ausgefüllt - sowie Krankenhausbefunde in Zeiten moderner Telekommunikation praktisch uneingeschränkt möglich ist, damit jedoch keinerlei Beweis erbracht wurde, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich jemals das Bundesgebiet verlassen hat.

Hinzu kommt, dass in keinster Weise nachvollziehbar ist, warum die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben fast 2500 Euro für die Heimreise und die Wiedereinreise bezahlt haben und dafür einen Schlepper engagiert haben soll (EV 06.12.2017, AS 131 ff) wenn ihr doch nach Rechtskraft des ersten Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sogar mitgeteilt wurde, dass ihre Heimreisekosten übernommen würden.

Bei einer Gesamtbetrachtung entsteht zwingend der Eindruck, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Reise und Reiseroute völlig aus der Luft gegriffen ist. Aus ihren Angaben ist für das erkennende Gericht ohne Zweifel ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Österreich nie verlassen hat.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin von 30.06.2014 bis 17.08.2015, also über den gesamten Zeitraum hinweg, in dem sie laut ihres Vorbringens in Tschetschenien gewesen ist, bei ihrem Bruder hauptwohnsitzgemeldet war. Dies ergibt sich aus einer amtswegig eingeholten ZMR-Abfrage. Auch das ist als Indiz dafür zu werten, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet nie verlassen hat und es kann zumindest angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in Wahrheit während dieses Zeitraums bei ihrem Bruder aufhältig war.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat völlig zu Recht ausgeführt, dass diese Umstände geeignet sind, die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erheblich zu erschüttern, was sich natürlich auch auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der von ihr vorgebrachten Fluchtgründe auswirkt.

Die behaupteten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin stellen sich zusammengefasst so dar, dass sie bereits bei ihrem ersten Antrag auf internationalen Schutz vorbrachte, nach Österreich geflüchtet zu sein, weil sie in Tschetschenien aufgrund der Flucht ihres Sohnes von der Polizei verhört worden wäre. Zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz brachte sie ähnlicherweise vor, sie sei im Jänner 2015 von der Polizei befragt worden, wo sich ihr Sohn und ihr befänden und sei ihr gedroht worden, sie würde eingesperrt werden, wenn sie ihren Sohn nicht ausliefere. Ihr Neffe habe im Jahr 2012 verwundet im Wald gelegen und hätten ihr Sohn und sie ihn mit Nahrung und Medikamenten versorgt (EV 06.12.2017, AS 137 f).

Ausgehend vom bisher Erläuterten wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin gar nicht aus Österreich ausgereist ist und sich daher das fluchtauslösende Ereignis nicht wie geschildert zugetragen haben kann.

Selbst wenn man jedoch das Fluchtvorbringen isoliert betrachtet, kommt man zu dem Schluss, dass auch in dieser Hinsicht die Darstellung der Beschwerdeführerin mangels Details nicht glaubwürdig ist. Die Schilderung der Beschwerdeführerin erschöpft sich in allgemeinen Aussagen, etwa, dass eine Befragung durch die Polizei stattgefunden hätte und ihr gedroht worden wäre. Es ist davon auszugehen, dass - wenn die Ereignisse tatsächlich so stattgefunden hätten - die Beschwerdeführerin fähig und willens gewesen wäre, Ablauf und Inhalt der Befragung sowie der Drohungen wesentlich lebhafter und detaillierter zu schildern. Hinzu kommt, dass sie und ihr Sohn sich in ihren jeweiligen Aussagen massiv widersprechen. So gab etwa der Sohn der Beschwerdeführerin an, die Beschwerdeführerin habe 80.000 Rubel bezahlt, so dass er aus der Haft entlassen werde. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.12.2017 gab die Beschwerdeführerin jedoch an, davon nichts zu wissen (AS 137). Das Fluchtvorbringen des Sohnes wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2017 zu W226 14364099-3 ebenfalls als unglaubwürdig qualifiziert und den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.

Was die vorgelegte Ladung (AS 95; Übersetzung AS 93) betrifft, ist im Wesentlichen die Einschätzung der belangten Behörde zu teilen - dies auch nach einer Übersetzung der vorgelegten Kopie - da auch das erkennende Gericht unter größtmöglicher Berücksichtigung irgendwelcher Usancen in anderen Ländern keinesfalls davon ausgehen kann, dass das Dokument echt ist. Auf der - händisch ausgefüllten - Ladung ist zwar ein Rundsiegel angebracht, sie weist jedoch weder eine Unterschrift noch eine Geschäftszahl o.ä. auf. Es kann daher, im Einklang mit der Beweiswürdigung der belangten Behörde, nicht davon ausgegangen werden, dass es ich um eine echte Ladung handelt.

Die vorgebrachte Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin ist aus all diesen Gründen als nicht glaubwürdig zu qualifizieren und konnte den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden.

Es wurde von der Beschwerdeführerin, abgesehen vom eben erläuterten Fluchtvorbringen, nicht vorgebracht, dass sie sonst Probleme mit Polizei, Behörden, Institutionen, Organisationen oder Privatpersonen ihres Heimatlandes oder aufgrund ihrer Religion, Volksgruppenzugehörigkeit oder politischen Anschauung gehabt hätte. Im Gegenteil, verneinte die Beschwerdeführerin dies auf Nachfrage (EV 06.12.2017, AS 139).

Daher konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität gedroht hat bzw. drohen würde.

1.2. Am 09.12.2018 stellte die Beschwerdeführerin nunmehr den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung vom 09.12.2018 schildert die BF, befragt nach den Gründen für die nunmehrige Asylantragstellung, dass ihr Neffe an der Seite der tschetschenischen Aufständischen gekämpft habe. Sie habe dem Neffen in dieser Zeit mit Medikamenten und Lebensmitteln geholfen. Deshalb würde sie von den Behörden der Zusammenarbeit mit den Aufständischen beschuldigt werden, weil sie den Verwundeten Gewand und Lebensmittel gebracht habe. Sie sei damals zu den Behörden gebracht worden und sie sei tagelang befragt worden. Die Polizei habe wissen wollen, wo sich der Neffe befinde und warum sie mit ihrer Hilfe gegen die Behörden agiert habe. Als sie wieder von Dezember 2014 bis August 2015 in der Heimat gewesen sei, habe sie dort wieder Ladungen von den Behörden bekommen. Diesbezüglich habe sie auch Dokumente mit.

In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.01.2019 schilderte die BF, dass sie seit etwa sechs Jahren an einer Nervenkrankheit leide, auch mit dem Blut würde irgendetwas nicht stimmen.

Die BF verwies auf Ladungen der Polizei betreffend die eigene Person und den Sohn, wonach sie vor ein Gericht im Heimatbezirk geladen sei. Der jüngere Bruder habe ihr das geschickt. Außerdem habe sie den Ehemann hier in Österreich, dieser sei in Haft, ein Bruder von ihr habe einen Konventionspass. Ihr Sohn sei Anfang des Jahres 2019 nach Frankreich ausgereist. Dort würde eine Tante leben.

Die BF führte erneut aus, dass sie Ende 2014 wieder nach Russland gefahren sei, dort sei sie erneut zum Verhör vorgeladen worden und habe sie diesen Stress nicht aushalten können. Deshalb sei sie wieder nach Österreich gekommen. Sie verstehe die deutsche Sprache, könne aber nicht antworten, sie sei im April 2014 erstmals nach Österreich gekommen.

Die BF verwies erneut darauf, Anfang 2015 mit einem "Autotaxi" in die Ukraine und weiter nach Tschetschenien gereist zu sein. Sie habe eine Schwester, die in Russland lebe, diese habe ihr gesagt, dass sie von den Dorfpolizisten gesucht werde. Dies deshalb, weil sie dem genannten Neffen geholfen habe, nicht nur ihm, sondern allen Rebellen. Die Rebellen hätten ihr Geld gegeben, sie habe dafür Medikamente besorgt. Sie sei zuletzt nach der Rückkehr aus Österreich nach Russland im Sommer 2015 eingesperrt worden.

Auf die Frage, ob die BF noch weiteres Vorbringen erstatten wolle, gab diese an, dass sie gerne den in Justizhaft befindlichen Ehemann besuchen würde.

Vorgelegt wurden zwei - zum Teil schwer leserliche - Kopien von angeblichen Ladungen, angeblich die BF betreffend, datierend im Jahr 2018.

1.3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.12.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es folgte die Feststellung, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Russland gemäß § 46 FPG iVm § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist. Die belangte Behörde stellte fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Die belangte Behörde traf erneut umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien.

Die belangte Behörde verwies darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.03.2018 das Vorbringen als unglaubwürdig beurteilt habe. Es könne nunmehr kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, die neuen Beweisgründe würden als ein gesteigertes Vorbringen erscheinen.

Zum Privatleben führte die belangte Behörde aus, dass der Lebensgefährte unverändert eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren verbüße, er würde diese Freiheitsstrafe wegen diverser Nötigungsdelikte verbüßen. Die BF sei nie einer Beschäftigung nachgegangen, habe auch keine Deutschkurse absolviert und sei der Aufenthalt niemals als sicher anzusehen gewesen. Die BF habe immer wieder den gleichen Sachverhalt angegeben, der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert. Auch das Privatleben und Familienleben sei unverändert zur Vorentscheidung, der Lebensgefährte sei in Haft und sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die BF den Antrag erneut darauf stütze, dass sie dem Neffen und allen Rebellen geholfen habe. Dieser Fluchtgrund sei bereits im Vorverfahren als nicht glaubwürdig eingestuft worden. Die Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde dahingehend begründet, dass der Lebensgefährte eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren verbüßt, es habe nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden, die BF habe den Lebensgefährten über das Internet kennengelernt, zu diesem Zeitpunkt sei dieser schon inhaftiert gewesen. Zudem sei gegen diesen bereits ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden, weshalb dieser nach der Haftentlassung wohl nicht mehr zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sein werde.

Nach Feststellungen zu den Angehörigen im Bundesgebiet führte die belangte Behörde aus, dass die BF erst relativ kurze Zeit in Österreich aufhältig sei, weshalb die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

1.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei in der Schilderung des Verfahrensganges erneut behauptet wird, dass die BF beim zweiten Asylverfahren vorgebracht habe, im Jahr 2015 nach der Rückkehr nach Tschetschenien inhaftiert gewesen zu sein. Sie habe im neuerlichen Antrag darauf hingewiesen, dass sie nach der Rückkehr im Jahr 2015 neuerlich von Polizeikräften bedroht worden sei, dass sie Sorge dafür tragen müsse, dass der zwischenzeitig verurteilte und sich auf der Flucht befindende Sohn zurückkehre.

Die BF habe auch polizeiliche Vorladungen vorgelegt, auch eine Gerichtsvorladung, weshalb jedenfalls eine solche Sachverhaltsänderung vorliege, welche zumindest einen glaubhaften Kern aufweise. Auf diese Ladungen sei nicht ausreichend Bezug genommen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin, durch Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten zu den in Rechtskraft erwachsenen Verfahren und schließlich durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS und IZR.

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben zugehörig.

Der nach illegaler Einreise gestellte erste Antrag auf internationalen Schutz wurde als unzulässig zurückgewiesenen (§ 5 AsylG), ein 2. Asylantrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018, W226 2182207-1/5E rechtskräftig negativ entschieden.

Mit diesem Erkenntnis wurde im Fall der Beschwerdeführerin auch eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen und die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation festgestellt.

Die Beschwerdeführerin stellte am 09.12.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und erneut die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Beschwerdeführerin betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Umstände.

In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann - auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin - keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

Die erwachsene Beschwerdeführerin hat sich seit 2014 im Bundesgebiet aufgehalten. Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin hat während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht stattgefunden, wobei auch nur geringe Ansätze einer Integration festzustellen waren.

Die Beschwerdeführerin ist illegal eingereist, hat zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und war nicht gewillt, nach negativem Ausgang der Verfahren freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bereits mehrfach genannten Entscheidung vom 23.03.2018 sehr umfangreich dargestellt, worum dem Vorbringen der BF über die angeblichen Probleme nach einer freiwilligen Rückreise Ende 2014 keine Glaubwürdigkeit zukommt. Sofern die BF somit nunmehr erneut dasselbe Vorbringen erstattet, kann die umfangreiche Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch nicht erschüttert werde.

In dieser genannten Entscheidung vom 23.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zudem aus, dass davon auszugehen ist, dass die BF gar nicht aus Österreich ausgereist ist und sich daher das fluchtauslösende Ereignis - auf welches auch jetzt erneut wieder Bezug genommen wird - nämlich die angeblichen Befragungen und Festnahmen nach der Rückkehr aus Österreich - nicht wie geschildert zugetragen haben kann. Das Bundesverwaltungsgericht verwies zudem darauf, dass das diesbezügliche Vorbringen sich in allgemeinen Aussagen erschöpfe, zudem massiv widersprüchlich sei zu den Angaben der BF, auch verglichen mit den Angaben des eigenen Sohnes.

Die BF hatte bereits im zweiten Verfahrensgang Ladungen vorgelegt, welche sich im umfangreichen Aktenkonvolut im Original und mit Übersetzung befinden. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Entscheidung vom 23.03.2018 aus, dass auch das erkennende Gericht unter größtmöglicher Berücksichtigung irgendwelcher Usancen in andere Ländern keinesfalls davon ausgehen könne, dass die vorgelegten Dokumente echt sind. Dabei wurde berücksichtigt, dass es sich um eine händisch ausgefüllte Ladung handelte, die weder eine Unterschrift noch eine Geschäftszahl oder Ähnliches aufwies.

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte diese im zweiten Verfahrensgang vorgelegten "Ladungen" somit als plumpe Fälschungen, auch im Rahmen der Feststellungen (Seite 50 der Entscheidung vom 23.03.2018, Punkt 19.3. wurde unter dem Kapitel "Gefälschte Dokumente" dargelegt, dass in Russland jegliche Art von Dokumenten käuflich erwerbbar ist. Insbesonders wurde in den Feststellungen auch ausgeführt, dass auch gefälschte "Vorladungen" zur Polizei erhältlich sein sollen.

Sofern die BF nunmehr im gegenständlichen Verfahren erneut auf die angeblichen Probleme nach der Rückkehr aus Österreich Ende 2014/Anfang 2015 hinweist, ist somit unverändert auf die beweiswürdigenden Überlegungen laut Erkenntnis vom 23.03.2018 zu verweisen. Auch die erneute Vorlage irgendwelcher kopierter Ladungen vermag eine Änderung des Sachverhaltes nicht zu bewirken, da - wie rechtskräftig festgestellt - die BF bereits im zweiten Verfahrensgang offensichtlich gefälschte Dokumente vorgelegt hat. Die nunmehr im Verwaltungsakt befindlichen, von der BF vorgelegten Dokumente sind Kopien, es handelt sich dabei erneut um offensichtliche Vordrucke, die mit relativ einfachen technischen Hilfsmitteln zu beschriften und auszudrucken sind, eine kriminaltechnische Untersuchung kann angesichts des Vorhandenseins von Kopien zudem nicht erfolgen.

Zudem ist für das erkennende Gericht verwunderlich, warum mehr als drei Jahre nach angeblichen Problemen in Tschetschenien nach einer nicht glaubhaften Rückkehr aus Österreich nunmehr Polizeiorgane und Gerichte die BF nach einem so langen Zeitraum wieder vorladen sollten, warum für den Zeitraum zwischen 2014 und 2018 offensichtlich keinerlei behördliches Interesse an der BF bestanden haben sollte.

Der belangten Behörde ist im Ergebnis Recht zu geben, dass die BF im Wesentlichen erneut den gleichen Sachverhalt vorträgt, der bereits dem zweiten Asylverfahren zugrunde lag und besitzen die vorgelegten Dokumente angesichts der Vorgeschichte und der im zweiten Verfahrensgang festgestellten Fälschungen überhaupt keinen Beweiswert, sodass unverändert der gleiche Sachverhalt vorliegt, der bereits dem Verfahren zugrunde lag, der erst vor einem Jahr mit Erkenntnis vom 23.03.2018 rechtskräftig negativ zu bescheiden war.

Auch bezogen auf die private Situation hat sich keine Änderung zum Erkenntnis vom 23.03.2018 ergeben, außer dass die BF in diesem Zeitraum erkennbar nicht gewillt war, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Der Lebensgefährte der BF befindet sich weiterhin auf Jahre hinaus in Österreich in Justizhaft.

2. Rechtliche Beurteilung :

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11.2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).

Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).

Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob das BFA zu Recht die Folgeanträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Im Rahmen des zweiten Rechtsganges wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren (behaupteten) Fluchtgründen einer Beurteilung unterzogen. Dabei wurde verneint, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wäre, dies aufgrund der festgestellten Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF. Auf die im Verfahrensgang wiedergegebene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2018 wird verwiesen, in der umfassend dargelegt wurde, warum der Beschwerdeführerin keine Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im gegenständlichen Antrag hat sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf dasselbe Vorbringen wie im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bezogen und gemeint, dass unvermindert die im Erstverfahren geschilderte Verfolgung im Herkunftsstaat bestehe und sie weiterhin verfolgt sei.

Das BFA hat demnach im angefochtenen Bescheid vollkommen zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich auf dieselben Gründe bezieht, die bereits vor Rechtskraft des ersten Verfahrens bestanden haben, weshalb diese nicht geeignet sind, einen neuen Antrag zu begründen, sondern vielmehr die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018 einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Der erkennende Richter sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen, inhaltlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018 abzuweichen, dass nämlich die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor politisc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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