TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/9 W103 2197606-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2019
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Entscheidungsdatum

09.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W103 2197606-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zl.:

1111680305-160537985, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 15.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus XXXX und habe seinen Herkunftsstaat etwa sieben Monate zuvor verlassen, da er einer Minderheitenvolksgruppe angehöre. Aus Angst um sein Leben sei er aus Somalia geflüchtet. Er wisse nicht, wo seine Eltern seien und habe Angst, bei einer Rückkehr getötet zu werden.

Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 13.04.2018 im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme des zwischenzeitig volljährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Nachgefragt, wisse er nicht, ob er in Somalia verfolgt werde; als er dort gewesen wäre, habe man nach ihm gesucht - Al Shabaab habe ihn rekrutieren wollen. Ob er weiterhin verfolgt werde, sei ihm nicht bekannt. Er habe Somalia Mitte August 2015 verlassen. Seine Eltern, welche dem Clan der Madhiban angehören, würden sich, ebenso wie die sieben Geschwister des Beschwerdeführers, unverändert in XXXX aufhalten. Zum Zeitpunkt, als er seine Familie verlassen hätte, sei es dieser gut gegangen; aktuell habe er keinen Kontakt zu dieser. Der Beschwerdeführer habe fünf Jahre eine Koranschule sowie drei Jahre eine reguläre Schule besucht. Der Beschwerdeführer habe Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt, welche er auf Nachfrage dahingehend konkretisierte, dass von anderen Clans bzw. in der Schule gesagt worden sei, dass er einem Minderheitsclan angehöre. Auf die Frage, in wie fern dies ein Problem darstelle, meinte der Beschwerdeführer, er würde dies als Beleidigung empfinden. Anderweitige Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit habe es nicht gegeben. Manchmal wolle man eine bessere Arbeit und werde abgewiesen; ihm persönlich sei dies passiert, als er sich als Verkäufer beworben hätte. Die Familie des Beschwerdeführers sei von den Dürreperioden nie betroffen gewesen. Der Beschwerdeführer habe nie gearbeitet, sondern lediglich seinen Vater bei dessen Tätigkeit als Handwerker und Straßenverkäufer unterstützt.

Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, Al Shabaab habe ihn zwangsrekrutieren wollen, weshalb er das Land verlassen hätte. Um Konkretisierung ersucht, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, wann dies passiert sei; etwa einen Monat vor seiner Abreise sei ein Mann zu ihm in die Koranschule gekommen, welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, dass er wolle, dass dieser mit ihm komme und am Dschihad und den Kämpfen teilhabe. Der Mann habe ihm gesagt, dass er sich vorbereiten solle, da sie ihn heute Abend holen würden, er es aber niemandem sagen solle. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt und seinem Vater davon berichtet. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er nichts tun könne und der Beschwerdeführer am besten weglaufen solle. Dann habe ihn ein Mann abgeholt; sein Vater habe gesagt, er solle mit diesem Mann gehen, welcher ihn folglich nach Äthiopien gebracht hätte. Mehr könne er nicht sagen bzw. konkretisieren. Befragt, ob er jemals konkret persönlich bedroht oder verfolgt worden wäre, bejahte der Beschwerdeführer dies: Al Shabaab hätte zu ihm gesagt, dass sie ihn töten würden, sollte er nicht mit ihnen mitarbeiten. Befragt, weshalb er diesen Aspekt nicht bereits zuvor angeführt hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe es später noch erwähnen wollen. Als Al Shabaab in die Koranschule gekommen wäre, seien neben dem Beschwerdeführer noch andere Schüler sowie der Lehrer anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer sei nach der Stunde von dem erwähnten Mann auf der Straße angesprochen worden. Weshalb der Mann gerade mit ihm gesprochen hätte, wisse der Beschwerdeführer nicht. Auf die Frage, wie es sein könne, dass der Vorfall einen Monat vor Ausreise stattgefunden hätte, wo der Beschwerdeführer noch bevor der Mann ihn am Abend abgeholt hätte, ausgereist wäre, entgegnete der Beschwerdeführer, das könne schon sein; er wisse nicht, ob es Juli oder August gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass dies keine Rolle spiele, da der Beschwerdeführer gesagt hätte, dass sich der Vorfall einen Monat vor seiner Ausreise zugetragen hätte, gleichzeitig aber angegeben hätte, sogleich ausgereist zu sein, entgegnete der Beschwerdeführer, er wisse nicht, was er dazu sagen solle. Auf Vorhalt, dass er zu Beginn der Einvernahme angeführt hätte, fünf Jahre lang die Koranschule sowie danach eine normale Schule besucht zu haben, erklärte der Beschwerdeführer, er hätte zuerst die normale Schule und im Anschluss die Koranschule besucht. Im welchem Alter er seinen Schulbesuch begonnen hätte, wisse er nicht. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden, da er die Anweisungen der Al Shabaab nicht befolgt hätte. Nachgefragt, habe der Angehörige der Al Shabaab nicht nach dem Namen des Beschwerdeführers gefragt. Ob Al Shabaab demnach seine Identität kenne, wisse der Beschwerdeführer nicht, er wisse lediglich, dass der Mann zu ihm gekommen sei. Bei einer Rückkehr nach XXXX hätte er keine Zukunft.

In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen, jedoch Freunde und Bekannte. Der Beschwerdeführer legte Unterlagen über eine absolvierte Deutschprüfung auf dem Niveau A1 aus Juli 2017, eine Bestätigung über den Besuch der Übergangsstufe einer Tourismusschule, Deutschkursteilnahmebestätigungen sowie Bestätigungen über die Teilnahme an einem Graffiti-Workshop und an einem Filmprojekt vor. In seiner Freizeit mache er Hausaufgaben und spiele Fußball, seinen Lebensunterhalt finanziere er durch die Grundversorgung.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.04.2016 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit und Religion, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers sowie dessen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Madhiban fest. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit zum Clan der Madhiban in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen würde. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass ein unbewaffneter Mann der Al Shabaab ihn an einem Nachmittag nach der Koranschule angesprochen, ihn zur Teilnahme am Dschihad aufgefordert und für den Fall der Weigerung mit dem Tod bedroht hätte. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung oder Verfolgung im Sinne der GFK im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zukünftig zu befürchten hätte.

Beweiswürdigend führte die Behörde zusammengefasst aus, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Madhiban erwiese sich als nicht glaubhaft, zumal der Genannte anlässlich seiner Einvernahme kein konkretes Wissen bezüglich jenes Clans habe wiedergeben können. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner am 15.04.2016 abgehaltenen Erstbefragung angegeben, Somalia etwa sieben Monate zuvor verlassen zu haben; im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe er demgegenüber festgehalten, Somalia Mitte August 2015 verlassen zu haben. Im Zuge der Schilderung seiner Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt die allgemeine Behauptung aufgestellt, Somalia aufgrund einer von Al Shabaab gewollten zwanghaften Rekrutierung seiner Person verlassen zu haben. Für die Behörde sei es nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer den als fluchtauslösend dargestellten Sachverhalt nicht bereits anlässlich der Erstbefragung erwähnt hätte. Der Beschwerdeführer sei auch nach ausdrücklicher Belehrung durch das Bundesamt nicht zu einer detaillierten und konkreten Wiedergabe der für ihn fluchtauslösenden Ereignisse in der Lage gewesen. Keineswegs nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer einerseits angegeben hätte, der fluchtauslösende Vorfall habe sich rund einen Monat vor Ausreise zugetragen, an anderer Stelle jedoch ausgesagt hätte, Somalia noch am Tag des verbalen Anwerbungsversuchs verlassen zu haben. Auch auf Nachfrage der Behörde sei der Beschwerdeführer zu keiner nachvollziehbaren Erklärung jenes Logikfehlers in der Lage gewesen. Weiters habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gesteigert, zumal er während der freien Schilderung seiner Ausreisegründe eine Bedrohung mit dem Tod nicht erwähnt hätte; erst auf Nachfrage durch die Behörde habe der Beschwerdeführer ergänzt, dass er für den Fall, dass er nicht mit Al Shabaab arbeiten sollte, bedroht worden sei, getötet zu werden. Zuvor sei der Beschwerdeführer bereits gefragt worden, ob er seinen Fluchtgründen noch etwas hinzufügen wolle, was dieser verneint hätte. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Asylwerber eine Gelegenheit, über ein derart einschneidendes Erlebnis zu berichten, verstreichen lassen würde. Zusammenfassend gelange die Behörde zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die zwangsweise Rekrutierung durch Al Shabaab als nicht glaubhaft zu bewerten sei, da der Beschwerdeführer sein Vorbringen vage, unkonkret und nicht nachvollziehbar gestaltet hätte. Zudem bestünde laut den vorliegenden Länderinformationen in XXXX kein Risiko, durch Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Al Shabaab wahr wäre, würde sich aus diesem keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch Al Shaabab ergeben, zumal es höchst unwahrscheinlich erscheine, dass Al Shabaab wertvolle Ressourcen aufwenden würde, um einen entlaufenen potentiellen Rekruten aufzuspüren und zu bestrafen, auch da sie sich dadurch dem Risiko der Entdeckung durch somalische Sicherheitskräfte aussetzen würden. Eine Kausalität seiner behaupteten Zugehörigkeit zu den Madhibaan für seinen Ausreiseentschluss habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Selbst im Falle der Wahrunterstellung einer Zugehörigkeit zu den Madhibaan würde die geschilderte Diskriminierung nicht die für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft nötige Intensität erreichen und lasse sich eine derartige Diskriminierung auch den vorliegenden Länderberichten nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer habe im gegebenen Zusammenhang angeführt, dass ihm in der Schule gesagt worden wäre, dass er Angehöriger eines Minderheitenclans sei, was er als Beleidigung empfunden hätte. Andere Probleme habe er zunächst verneint, im Anschluss jedoch eine angebliche Diskriminierung bei einer Bewerbung angesprochen. Es sei demnach insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung in Somalia zu befürchten hätte.

Aufgrund näher dargestellter Erwägungen komme die Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Bezirk XXXX , nicht jedoch XXXX , wohnhaft gewesen sei. Die Sicherheitslage in XXXX stelle sich für den Beschwerdeführer als ausreichend sicher dar; durch seine in XXXX lebenden Eltern, fünf Brüder und zwei Schwestern verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia. Die wirtschaftliche Lage seiner Familie sei stabil, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Unterstützung durch selbige erwarten und sich neuerlich im Elternhaus niederlassen könne. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, junger Mann, welcher in Somalia Berufserfahrung als Hilfsarbeiter bei seinem Vater gesammelt sowie eine achtjährige schulische Ausbildung absolviert hätte. Dem Beschwerdeführer sei eine Niederlassung in XXXX und Sicherung seines Lebensunterhalts durch eigene Arbeitsleistung sowie durch Unterstützung seiner Familie möglich und zumutbar. Es sei nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten würde.

Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich, sei sich der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus stets bewusst gewesen und halte sich erst seit einem vergleichsweise kurzen Zeitraum im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und verfüge hier über keine wirtschaftlichen oder sozialen Bindungen. Eine tiefgreifende Integrationsverfestigung liege nicht vor.

3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 30.05.2018 fristgerecht Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dem Beschwerdeführer drohe im Fall seiner Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch Al Shabaab. Dieser sei im März 2015 von einem Mitglied der Al Shabaab in seiner Koranschule angesprochen und aufgefordert worden, sich diesen anzuschließen. Er sei vor die Wahl gestellt worden, entweder für Al Shabaab zu arbeiten oder getötet zu werden. Zudem gehöre der Beschwerdeführer einem Minderheitenclan an und sei aus diesem Grund von anderen Clans sozial diskriminiert worden. Die belangte Behörde habe den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht Genüge getan und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Die Einvernahme des Beschwerdeführers gleiche vielmehr einem polizeilichen Verhör als einer Befragung vor einer Verwaltungsbehörde, zudem seien die in den Bescheid aufgenommenen Länderberichte unvollständig, teils veraltet und würden sich überhaupt nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. So würden detaillierte Berichte über Rückkehrer aus dem "westlichen" Ausland fehlen. Vor dem Hintergrund der notorischen Dürrekatastrophe hätten zudem Berichten zur allgemeinen Versorgungslage herangezogen werden müssen. Aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderinformationen ergebe sich bereits, dass Somalia zu den ärmsten Ländern der Welt zähle und ein erheblicher Teil der Bevölkerung aufgrund der periodisch wiederkehrenden Dürreperioden nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgt werden könne. Ein Großteil der zitierten Länderinformationen stamme überdies aus den Jahren 2016 und 2017 und sei damit als veraltet anzusehen. Aus diesem Grund wurde auf näher angeführtes ergänzendes Berichtsmaterial zur Situation von Rückkehrern, zur Machtsituation von Al Shaabab, zur allgemeinen Situation sowie zur Dürrekatastrophe in Somalia verwiesen. Al Shabaab sei in der Lage, überall, auch in XXXX , zuschlagen zu können und verfüge über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk mit Informanten in allen Landesteilen. Al Shabaab werde auch weiterhin Regierungsbedienstete, mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten, AMISOM und Sicherheitskräfte gezielt angreifen. Betroffen seien desweiteren Wirtschaftstreibende, Älteste, Angestellte von NGOs, internationale Organisationen oder Kollaborateure. Sie alle würden als Abtrünnige gelten, welche die Regeln der Al Shabaab missachten - insbesondere, wenn sie keine Steuern abführen würden. Al Shabaab verfüge über die Kapazitäten, menschliche Ziele - auch in XXXX - aufzuspüren; unklar sei allerdings, für welche Personen Al Shabaab bereit sei, diese Kapazitäten tatsächlich aufzuwenden. Für einen Deserteur unterster Ebene werde Al Shabaab in aller Regel wohl keine Ressourcen aufwenden. Generell sei bekannt, dass Al Shabaab in der Vergangenheit Zwangsrekrutierungen betrieben hätte, speziell an Minderjährigen. Eine Quelle betone, dass Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab in den von ihr kontrollierten Gebieten nach wie vor ein Thema seien. Insgesamt würden die tatsächlich gewaltsamen Zwangsrekrutierten in den Reihen der Al Shabaab nur einen geringen Prozentsatz darstellen. Großflächige Rekrutierungen für die Al Shaabab kämen nur in jenen Gebieten vor, die unter voller Kontrolle der Terroristen stünden; in XXXX gebe es keine Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab. Insgesamt gebe es außerhalb jener Gebiete, die unter Kontrolle der Al Shabaab stünden, keine Berichte zu Zwangsrekrutierungen. In XXXX könne Al Shabaab aber Rekruten durch Radikalisierung anwerben. In von der Regierung kontrollierten Städten könnte es zu Rekrutierungen über Koranschulen kommen. Weiters angeführte Berichte würden die prekäre allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia belegen. XXXX sei nicht absolut abgeschottet; mindestens einmal pro Monat komme es zu einem signifikanten Sprengstoffanschlag, tödliche, von Al Shabaab initiierte, Zwischenfälle würden sich regelmäßig ereignen. Pro Monat würden die Islamisten ca. zwanzig Personen in XXXX töten, wobei sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung richten würden. Al Shabaab verfüge über eine Präsenz in der Stadt, welche in den Außenbezirken stärker wäre, als in den inneren. In und um XXXX habe die Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen. Die Versorgungslage sei anhaltend schlecht und habe sich im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei nicht gewährleistet. 6 Millionen Menschen würden aktuell Hilfe brauchen, die Krise werde sich 2018 fortsetzen. Die seit 2016 anhaltende Dürre betreffe alle Wirtschaftszweige in Somalia, insbesondere Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Da 51,6% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben würden, könne die Dürre schwerwiegende Auswirkungen für die Sicherheitslage im Land haben. Aus den Länderberichten der belangten Behörde ergebe sich, dass die Situation von Minderheitenclans äußerst prekär sei. Die Behörde habe nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer sehr wenig über seinen Clan wisse; dies sei dem Umstand geschuldet, dass der Clan bei der Familie des Beschwerdeführers nie ein großes Thema gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe jedoch Diskriminierung wegen seiner Clanzugehörigkeit miterlebt und habe aus diesem Grund keine Möglichkeit gehabt, an Arbeit zu kommen. Desweiteren könne die bloße Behauptung eines vermeintlich vagen, detailarmen und unplausiblen Vorbringens für sich alleine keinesfalls zur Begründung einer Abweisung ausreichen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei sehr wohl plausibel, zumal die Durchführung von Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab notorisch sei; dass er keine weiteren Angaben erstatten könne, liege schlichtweg daran, dass nicht mehr passiert sei. Der Beschwerdeführer sei von einem Mitglied der Al Shabaab angesprochen worden, dass er für sie kämpfen sollte. Es würden am selben Abend Mitglieder der Al Shabaab zum Elternhaus des Beschwerdeführers kommen, um diesen mitzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei von diesem Moment an bewusst gewesen, dass sein Leben in höchster Gefahr wäre, wenn er sich Al Shabaab nicht anschließe. Es habe sich schlicht und einfach um einen glücklichen Zufall gehandelt, dass die Mitglieder der Al Shabaab nicht schon am selben Abend gekommen wären, um den Beschwerdeführer mitzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei somit keine andere Wahl geblieben, als seine Heimat zu verlassen, da die Gefahr, durch Al Shabaab gefunden zu werden, im kompletten somalischen Staatsgebiet bestünde. Festgehalten werden müsse auch, dass der Vorfall mit Al Shabaab im März 2015 stattgefunden hätte und der Beschwerdeführer bereits am nächsten Tag geflohen wäre. Es sei dem Beschwerdeführer nicht erklärbar, wie es bei der Einvernahme dazu gekommen sei, dass der Beschwerdeführer angegeben hätte, dass er erst einen Monat später aus Somalia geflohen wäre. Zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer im März 2015 geflohen wäre und etwa ein Jahr lang gebraucht hätte, um nach Österreich zu kommen. Die belangte Behörde nehme auch keine Rücksicht darauf, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden hätte. Auch, dass die Al Shabaab keine Ressourcen dafür verwenden würde, um den Beschwerdeführer in XXXX zu finden, sei nicht korrekt. Al Shabaab habe ihre Augen und Ohren überall in Somalia und es wären daher keine großen Anstrengungen nötig, um den Beschwerdeführer zu finden. Dieser habe sich dem Befehl der Al Shabaab, in den Dschihad zu ziehen, durch seine Flucht in ein westliches Land widersetzt. Dies setze den Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung aus. Der Vorwurf der Behörde, wonach der Beschwerdeführer versucht hätte, durch eine angeblich erfundene Fluchtgeschichte Vorteile im Asylverfahren zu erlangen, erweise sich als absolut unsachlich und objektiv nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Kontakt mehr zu seiner Familie in Somalia und wisse nicht, wo sich diese aktuell befinde. Er wäre somit komplett auf sich alleine gestellt, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Somalia asylrelevante Verfolgung durch Al Shabaab aufgrund seiner unterstellten oppositionellen Gesinnung gegen diese drohe. Auch dass der Beschwerdeführer in einem westlichen Land gelebt hätte, wäre für Al Shabaab ein Zeichen, dass sich der Beschwerdeführer vom Islam abgewandt hätte bzw. einen westlichen Lebensstil führe. Zusätzlich zur asylrelevanten Verfolgung würde der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine aussichtslose Lage geraten und wäre nicht in der Lage, seine Existenz zu sichern. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei sehr um seine Integration bemüht, er besuche derzeit einen A2-Kurs sowie eine Tourismusschule; die Rückkehrentscheidung hätte somit für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 07.06.2018 mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.12.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 02.01.2019, der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität sowie seine Volksgruppenzugehörigkeit stehen nicht fest. Er wurde in XXXX geboren, wo er zuletzt mit seinen Eltern und sieben Geschwistern in durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat fünf Jahre die Koranschule sowie drei Jahre eine reguläre Schule besucht, spricht Somalisch auf muttersprachlichem Niveau und hat seinen Vater bei dessen beruflicher Tätigkeit als Handwerker und Straßenverkäufer unterstützt. Der Beschwerdeführer gelangte als unbegleiteter Minderjähriger illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 15.04.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort XXXX einer gezielten Bedrohung durch die Al Shabaab unterliegen würde. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach XXXX aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, bei einer Rückkehr in den Raum XXXX Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Bei einer Rückkehr nach XXXX besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in XXXX aufhältig sind.

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im April 2016 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestritt seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 mit sehr gutem Erfolg bestanden und die Übergangsstufe an einer Tourismusschule besucht. Er hat seinen Angaben zufolge Freundschaften im Bundesgebiet geknüpft, verfügt jedoch über keine verwandtschaftlichen oder sonst engen sozialen Bezugspersonen im Inland. Eine bereits erfolgte Integration in sprachlicher, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht kann nicht erkannt werden.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

1.2. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderbeichte verwiesen, aus welchen sich die verfahrensgegenständlich relevante Lage ergibt. Diese stellt sich auszugsweise wie folgt dar:

1. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).

Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).

Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).

Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).

Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).

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Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017

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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

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DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017

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EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017

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EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017

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NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017):

Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia

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SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia,

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017

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UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017

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UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017

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UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

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UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017

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UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017):

SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

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WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economic-update-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017

...

2. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten

Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017).

Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017).

Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen:

Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die

Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd (z.B. Problematik der unterschiedlichen Einflusslage bei Tag und Nacht; der Fluktuation entlang relevanter Nachschubwege). Um die Karten übersichtlich zu gestalten, wurde eine Kategorisierung der auf somalischem Boden operierenden (Konflikt-)Parteien vorgenommen (BFA 8.2017):

a) Alle auf irgendeine Art und Weise mit der somalischen Regierung verbundenen und gleichzeitig gegen al Shabaab gestellten Kräfte wurden als "anti-al-Shabaab Forces" zusammengefasst. Diese Kategorie umfasst neben Bundeskräften (SNA) auch Kräfte der Bundesstaaten (etwa Jubaland, Galmudug, Puntland) sowie AMISOM und bi-lateral eingesetzte Truppen (und damit de facto auch die Liyu Police).

b) Die ASWJ wurde nicht in diese Kategorie aufgenommen, da sie zwar gegen al Shabaab kämpft, die Verbindung zur Bundesregierung aber momentan unklar ist.

c) Einige Clans verfügen über relative Eigenständigkeit, die auch mit Milizen abgesichert ist. Dies betrifft in erster Linie die Warsangeli (Sanaag), Teile der Dulbahante (Sool) und die Macawusleey genannte Miliz in Hiiraan. Keine dieser Milizen ist mit Somaliland, einem somalischen Bundesstaat, mit der somalischen Bundesregierung oder al Shabaab verbunden; sie agieren eigenständig, verfügen aber nur über eingeschränkte Ressourcen.

Operational Areas

d) Operationsgebiete, in welchen die markierten Parteien über relevanten Einfluss verfügen (einfarbig): Dort können die Parteien auf maßgebliche Mittel (Bewaffnung, Truppenstärke, Finanzierung, Struktur, Administration u.a.) zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Es sind dies die Republik Somaliland;

Puntland; teilweise auch Galmudug; AMISOM in Tandem mit der somalischen Regierung bzw. mit Bundesstaaten; äthiopische Kräfte im Grenzbereich; al Shabaab; Ahlu Sunna Wal Jama'a in Zentralsomalia;

e) Einige Gebiete (schraffiert) - vorwiegend in Süd-/Zentralsomalia - unterliegen dabei dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien.

f) Alle in der Karte eingetragenen Städte und Orte wurden einer der o. g. Parteien zugeordnet. Sie gelten als nicht schraffiert, die Kommentare unter 4.1.2 sind zu berücksichtigen. Soweit bekannt wurden den Städten AMISOM-Stützpunkte oder Garnisonen bi-lateral eingesetzter Truppen zugeordnet. In den Städten ohne eine derartige Präsenz gibt es eine SNA-Präsenz, oder aber Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten; oder Somalilands.

g) Operationsgebiete, in welchen kleinere Parteien über eingeschränkten Einfluss verfügen (strichliert): Dort sind neben den o. g. relevanten Parteien noch weitere Parteien mit eingeschränkter Ressourcenlage aktiv. Ihr Einfluss in diesen Operationsgebieten ist von wechselnder Relevanz und hängt von den jeweiligen verfügbaren Ressourcen und deren Einsatz ab (BFA 8.2017).

Bild kann nicht dargestellt werden.

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2016; vgl. ACLED 2017).

Quellen:

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ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018

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ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017

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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

2.1. Süd-/Zentralsomalia

Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vgl. ICG 20.10.2017).

AMISOM hat große Erfolge erzielt, was die Einschränkung der territorialen Kontrolle der al Shabaab anbelangt (ICG 20.10.2017). Weite Teile des Landes wurden durch AMISOM und durch die somalische Armee aus den Händen der al Shabaab zurückgeholt (UNHRC 6.9.2017), und AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 9.2016). AMISOM und die somalische Regierung konnten ihre Kontrolle in zurückgewonnenen Gebieten etwas konsolidieren (AI 22.2.2017). Es ist aber kaum zur Einrichtung von Verwaltungen gekommen (BFA 8.2017).

Gleichzeitig hat AMISOM ihre Kräfte überdehnt. Die Mission tut sich schwer dabei, nunmehr den Kampf gegen eine Rebellion führen zu müssen, welche sich von lokalen Konflikten nährt. Die al Shabaab ist weiterhin resilient (ICG 20.10.2017). Außerdem beherrschen einige der neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr, als ein paar zentrale Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt jedoch in vielen Fällen auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert, auch wenn es teils zu weiteren Exkursionen kommt. In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (BFA 8.2017).

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017).

Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017).

Al Shabaab kontrolliert weiterhin wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierungskräften Blockaden aufrecht (HRW 12.1.2017). Durch Guerilla-Aktivitäten isoliert al Shabaab mehrere Städte, die teils als Inseln im Gebiet der Gruppe aufscheinen (BFA 8.2017). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft versorgt werden, da die Überlandrouten nicht ausreichend abgesichert sind (UNSC 5.9.2017).

Es hat mehrere Fälle gegeben, wo internationale Truppen Gebiete in Bakool, Galgaduud, Hiiraan und Lower Shabelle ohne große Ankündigung geräumt haben. In der Folge ist al Shabaab unmittelbar in diese Gebiete zurückgekehrt und hat an der lokalen Bevölkerung zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Mord, Folter, Entführung, Vernichtung humanitärer Güter, Zwangsrekrutierung) begangen (SEMG 8.11.2017). Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eben jene Orte, aus denen die ENDF oder AMISOM rasch abgezogen sind, am meisten unter dem Konflikt leiden. Sobald die Regierungskräfte abziehen, füllt nämlich al Shabaab das entstandene Vakuum auf. Vergeltungsmaßnahmen gegen Zivilisten folgen umgehend. Es gibt regelmäßig Berichte darüber, dass AS mutmaßliche Kollaborateure hingerichtet hat. Die Menschen dort leben unter ständiger Bedrohung (BFA 8.2017).

Im September 2017 überrannte al Shabaab mehrere Stützpunkte der somalischen Armee, namentlich in Bulo Gaduud, Belet Xawo, Ceel Waaq und Bariire (19.12.2017 VOA).

Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände der al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure der al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017). Al Shabaab ist dadurch nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 22.2.2017).

Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vgl. BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW 12.1.2017).

Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 9.2016).

Gezielte Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur mittels Selbstmordattentätern und anderen Sprengstoffanschlägen durch die al Shabaab haben weiterhin gravierende Folgen (HRW 12.1.2017). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, bei gezielten Attentaten, durch Sprengsätze oder Handgranaten und bei komplexen Anschlägen ums Leben oder werden verwundet (AI 22.2.2017). Generell hat al Shabaab vermehrt Gewalt gegen Zivilisten angewandt, nötigt oder bestraft in den Gebieten unter ihrer Kontrolle ganze Gemeinden. Aufgrund der durch die Dürre verstärkten Ressourcenknappheit hat al Shabaab Dörfern niedergebrannt und Älteste enthauptet, um ihre Steuerforderungen durchzusetzen - so z.B. im Raum Xaradheere im November 2016 (SEMG 8.11.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden von al Shabaab 36 Personen entführt, davon wurden 15 später wieder freigelassen (UNSC 9.5.2017).

UNSOM hat für den Zeitraum 1.1.2016-14.10.2017 insgesamt 2.078 getötete zivile Opfer in Somalia dokumentiert; hinzu kommen 2.507 Verletzte. Für 60% der Opfer ist die al Shabaab verantwortlich (UNHRC 10.12.2017a).

Bild kann nicht dargestellt werden

(UNHRC 10.12.2017b)

Für das Jahr 2016 berichtet das UN Mine Action Service von 267 durch Sprengstoffanschläge getötete und 727 verletzte Personen. Bei Kämpfen kamen zwischen Jänner und August 2016 492 Zivilisten ums Leben (USDOS 3.3.2017). Andererseits beruft sich die SEMG auf Zahlen von ACLED. Demnach seien im Zeitraum Jänner 2016 bis Mitte August 2017 bei 533 Zwischenfällen mit improvisierten Sprengsätzen insgesamt 1.432 Zivilisten zu Schaden gekommen, 931 davon wurden getötet (SEMG 8.11.2017). Das Rote Kreuz wiederum berichtet, dass im Jahr 2016 ca. 5.300 durch Waffen verletzte Personen in vom IKRK unterstützten Spitälern eine Behandlung erhalten haben; v.a. in Mogadischu, Baidoa und Kismayo (ICRC 23.5.2017). Es ist offenbar schwierig, die genaue Zahl festzustellen (AI 22.2.2017).

Im ersten Trimester 2017 wurden 646 Zivilisten getötet oder verletzt (UNSC 9.5.2017), im zweiten Trimester waren es 582 (ca. die Hälfte der letztgenannten Zahl ist al Shabaab zuzuschreiben, 12 Opfer der AMISOM, 41 den staatlichen Sicherheitskräften; bei durch die Dürre verschärften Ressourcenkonflikten kamen 175 Zivilisten zu Schaden) (UNSC 5.9.2017). Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 11 Millionen Einwohnern (CIA 6.11.2017) liegt die Quote getötet

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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