TE OGH 2019/4/29 8Ob41/19s

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Veröffentlicht am 29.04.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Schartner Rechtsanwalt GmbH in Altenmarkt, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Mag. Andreas Wimmer, Rechtsanwalt in Hallein, wegen Feststellung und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2018, GZ 22 R 286/18i-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft, die die dem Beklagten gehörige Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Gebäude („Liftstüberl“), Grundstück 470/8, zur Gänze umschließt.

Übereinstimmend gaben die Vorinstanzen unter anderem dem Begehren des Klägers auf Feststellung des Nichtbestehens eines Geh- und Fahrtrechtes des Beklagten und dessen Rechtsnachfolgern als Eigentümer dieser Liegenschaft über die klägerischen Grundstücke 470/7 und 470/1 „mit Ausnahme der im Rahmen des Gehrechtes vereinbarten [in dem dem Ersturteil angeschlossenen Plan blau eingezeichneten] Wegführung … und der Dienstbarkeit der Skiabfahrt“ sowie einem damit korrespondierenden Unterlassungsbegehren statt.

1. Bei der Negatorienklage hat der Kläger sein Eigentum und den Eingriff des Beklagten, dieser hingegen die Berechtigung seines Eingriffs zu beweisen (RIS-Justiz RS0012186).

2.1 Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand des konkreten Vorbringens im Einzelfall geprüft werden. Die Schlüssigkeitsfrage kann daher – vom Fall einer groben Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO sein (RS0116144; RS0037780).

2.2 Eine solche Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor:

Der Kläger hat im zweiten Rechtsgang vorgebracht, dass der Beklagte seine Grundstücke vereinbarungswidrig befahren und eigenmächtig Holztransporte vorgenommen habe. Dem Beklagten komme zwar ein Gehrecht über diese Grundstücke zu, er halte sich aber nicht an die zwischen den Streitteilen vereinbarte Wegführung und nutze stets andere und verschiedene Routen, um zu seiner Hütte zuzugehen. Schließlich hat der Kläger geltend gemacht, dass der Beklagte trotz anwaltlichem Aufforderungsschreiben seine Eigentumseingriffe fortgesetzt habe und die Ansprüche des Klägers nicht einmal im Gerichtsverfahren anerkenne.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Klage damit hinreichend schlüssig gestellt, vermag der Revisionswerber mit der (bloßen) Behauptung, dieses Vorbringen sei sowohl hinsichtlich der einzelnen Störungshandlungen als auch hinsichtlich des Feststellungsinteresses „unkonkret und allgemein“, nicht in Zweifel zu ziehen.

3. Beruft sich der Beklagte auf ein Recht zum Eingriff (zB eine Dienstbarkeit), so muss er dessen Bestehen und nicht der Kläger den Nichtbestand des Rechtes beweisen (RS0010164).

Der Kläger hat dem Beklagten ein Gehrecht über seine Grundstücke zugestanden, allerdings ausschließlich auf einem von ihm bestimmt bezeichneten (in dem dem Ersturteil angeschlossenen Plan blau eingezeichneten) Weg.

Davon ausgehend hätte der Beklagte zu beweisen gehabt, dass ihm eine über diesen Wegverlauf hinausgehende Dienstbarkeit auf den Grundstücken des Klägers zusteht. Dieser Beweis ist dem Beklagten nach den Feststellungen nicht gelungen.

4.1 Der Beklagte meint, es sei aktenwidrig, dass das Berufungsgericht (auch) aus der Aussage des Beklagten, wonach der vom Kläger behauptete Weg aufgrund von Stacheldrahtzäunen nicht benützbar sei, auf den Bestand dieses Weges in der Natur geschlossen hat.

Erwägungen des Berufungsgerichts, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen wird oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen jedoch in das Gebiet der Beweiswürdigung und können daher eine Aktenwidrigkeit nicht begründen (RS0043277 [T5]; RS0043298 [T10]).

4.2 Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, die Feststellung über den Bestand des Weges sei tatsachenwidrig, versucht er in unzulässiger Weise (RS0007236), die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen.

5.1 Der Ansicht des Revisionswerbers, er habe sich nie angemaßt, das Grundstück des Klägers befahren zu dürfen, ist entgegenzuhalten, dass er in der Revision selbst erklärt, „die nunmehrige Bestreitung von umfassenden Wegerechten und eines Fahrtrechtes (und damit implizit auch der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit des Liftstüberls) [sei] ein klarer Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben durch den Kläger“. Damit berühmt er sich auch eines Fahrtrechtes.

5.2 Das Beharren auf dem bisherigen Standpunkt indiziert im Übrigen die Wiederholungsgefahr (RS0012055). Den Wegfall der Wiederholungsgefahr vermag der Beklagte daher nicht darzutun.

6. Der in erster Instanz vom Beklagten erhobene Schikaneeinwand wurde im erstinstanzlichen Urteil als unberechtigt verworfen. Dazu enthielt die Berufung des Beklagten keine inhaltlichen Ausführungen, sodass dieser Punkt in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0043352 [T27; T37]).

7. Insgesamt zeigt der Beklagte in seinem Rechtsmittel keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Textnummer

E125073

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00041.19S.0429.000

Im RIS seit

23.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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