TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/24 LVwG-2019/46/0733-2

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Veröffentlicht am 24.04.2019
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Entscheidungsdatum

24.04.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.03.2019, Zl *****, betreffend eine Übertretung nach dem Meldegesetz,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.03.2019, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben sich am 17.12.2003 beim Meldeamt der(s) Gemeinde in X unter der Anschrift X, Adresse 2, mit Hauptwohnsitz polizeilich angemeldet, obwohl Sie dort keine Unterkunft genommen haben. (Scheinanmeldung)“

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gem § 22 Abs 1 Z 2 iVm § 3 Abs 1 Meldegesetz 1991 begangen und wurde daher über ihn gem § 22 Abs 1 Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden, verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gem § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 10,00 vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und tätigte darin umfangreiche Ausführungen zu einem behängenden Verlassenschaftsverfahren in Bezug auf seine Mutter. Auch führte er aus, dass er von der Gemeinde X amtlich abgemeldet worden sei. Insgesamt bitte er um Aufschub in der gegenständlichen Angelegenheit, bis ein Verfahren vor dem Bezirksgericht erledigt sei.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, sowie durch Einholung einer Stellungnahme des Meldeamtes der Gemeinde X vom 17.04.2019 (vgl OZ 2).

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war bis zur amtswegigen Abmeldung am 14.03.2019 in der Gemeinde X, Adresse 2, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Anmeldung am 17.12.2003 an dieser Adresse erfolgte durch seinen Vater BA. Der Meldezettel war vom Beschwerdeführer nicht unterfertigt.

Im Jahr 2007 erfolgte eine Adressenumstellung in der Gemeinde X. Zuvor lautete die Adresse Adresse 2/2. Unter dieser Adresse wurde der Beschwerdeführer auch von seinem Vater am 17.12.2003 angemeldet. Somit hat der Beschwerdeführer die Anmeldung am 17.12.2003 nicht selbst durchgeführt.

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Insbesondere ergibt sich aber aus der vom Gemeindeamt X eingeholten Stellungnahme vom 17.04.2019 (vgl OZ 2), dass die Anmeldung des Beschwerdeführers am 17.12.2003 nicht durch ihn selbst, sondern durch seinen Vater erfolgte. Des Weiteren ergibt sich aus dem E-Mail des Gemeindeamtes X, dass es im Jahr 2007 zu einer Adressumstellung in der Gemeinde X gekommen ist.

IV.      Rechtslage:

Dem gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 58/2018, lauten wie folgt:

§ 44a

„Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.       die als erwiesen angenommene Tat;

2.       die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.       die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.       den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.       im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

V.       Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass gem § 44 Abs 2 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung zu entfallen hatte, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Gem § 3 Abs 1 Meldegesetz ist, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer selbst die Anmeldung am 17.12.2003 nicht persönlich durchgeführt hat. Auch ist die Anmeldung ursprünglich an der Adresse Adresse 2/2 erfolgt.

Gem § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglich wird und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl VwGH vom 26.01.1998, Zl 97/10/0156).

Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tatvorwurf, dass er sich am 17.12.2003 unter der Anschrift X, Adresse 2, mit Hauptwohnsitz polizeilich angemeldet habe, obwohl er dort keine Unterkunft genommen habe, ist daher aus den oben angeführten Gründen nicht ausreichend. Zum einen hat sich der Beschwerdeführer nicht selbst angemeldet, sondern hat dies sein Vater BA für ihn durchgeführt. Zum anderen war zu diesem Zeitpunkt auch eine andere Adresse relevant.

Da der Beschuldigte ein subjektives Recht auf eine richtige und vollständige Formulierung des Spruches hat, war der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Da bereits aus diesen Gründen eine Aufhebung des Straferkenntnisses zu erfolgen hatte, war auf weitere Umstände nicht mehr einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

Schlagworte

Konkretisierungsgebot; Spruch; Tatvorwurf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.46.0733.2

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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