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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;Norm
B-VG Art127 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache der W in W, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 11, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. Februar 1996, Zl. MA 12 - 16624/84, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 4. August 1992 wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12, Sozialreferat für den 7. Bezirk, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 1992 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Dauerleistung) gemäß § 10 des Wiener Sozialhilfegesetzes ab.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. Oktober 1992 keine Folge gegeben. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführerin eine Veräußerung der ihr gehörigen Liegenschaft in Anbetracht des Schätzwertes in der Höhe von S 1,540.000,-- sowie eines genannten Kaufanbotes, von dem die Beschwerdeführerin jedoch zurückgetreten sei, mit einem Verkaufserlös möglich und zumutbar, der sie trotz der hypothekarischen Belastung von ca. S 800.000,-- in die Lage versetzt hätte, daraus ihren Lebensbedarf zu decken.
Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0036, stattgegeben und der Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. Oktober 1992 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Nach der Begründung habe sich die Wiener Landesregierung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auseinander gesetzt, mit dem diese die Unmöglichkeit einer (wirtschaftlich noch zumutbaren) Veräußerung zumindest glaubhaft gemacht habe.
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. April 1995 wurde daraufhin der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12, vom 4. August 1992 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass ein Nachweis einer tatsächlich bestehenden Absicht eines Käufers, für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin mehr als eine Summe in der Höhe der im C-Blatt der Liegenschaft einverleibten Lasten zu bezahlen, nicht nachweisbar erscheine. In Anbetracht dessen, dass einerseits aus dem Verwaltungsakt nicht zweifelsfrei hervorgehe, ob die Behörde erster Instanz die sonstigen Voraussetzungen für eine Dauerleistung bejaht habe, sowie andererseits aufgrund der Notwendigkeit, für alle nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt liegenden Zeiträume die Höhe einer eventuellen Dauerleistung zu berechnen und allen in diesen Zeiträumen ausgezahlten Geldaushilfen gegenüberzustellen, womit auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine, sei der mit Berufung angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen gewesen.
Mit Schreiben vom 13. November 1995 stellte die Beschwerdeführerin bei der Wiener Landesregierung einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Magistrates der Stadt Wien. Der Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. April 1995 sei am 12. April 1995 beim Magistrat der Stadt Wien eingelangt. Bis zum heutigen Tag sei jedoch keine neuerliche Entscheidung über ihren Antrag vom 29. Juni 1992 erfolgt.
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung (belangte Behörde) vom 20. Februar 1996 wurde der Beschwerdeführerin schließlich aufgrund ihres Antrages vom 29. Juni 1992 eine wiederkehrende Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuerkannt. Die Leistung wurde für die Zeit ab 1. Juni 1992 bis 30. November 1992 mit monatlich S 7.472,-- festgesetzt.
Nach der Begründung ergebe sich die Höhe der zuerkannten Geldleistung aus den Richtsätzen der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 1. Jänner 1992, LGBl. für Wien Nr. 1/1992. Aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens vom 29. Juni 1992 sei eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für sechs Monate festgestellt worden, weshalb gemäß § 4 Abs. 2 der Richtsatzverordnung ein Zuschlag zum geltenden Richtsatz zu gewähren sei. Außerdem werde der Beschwerdeführerin ein halber Mietanteil für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 1992 gewährt. Dieser Mietanteil von monatlich S 1.167,-- ergebe sich aufgrund folgender Berechnung: Von der Gesamtmiete sei die Mietzinsbeihilfe des Finanzamtes in Abzug gebracht und der verbleibende Betrag halbiert worden. Eine Hälfte werde der Tochter der Beschwerdeführerin (Karin A.) zu den laufenden Geldaushilfen gewährt. Von der der Beschwerdeführerin zustehenden Hälfte werde der für das Jahr 1992 geltende Mietenselbstbehalt gemäß § 4 Abs. 3 und 4 der Richtsatzverordnung in Abzug gebracht, sodass ein Betrag in der Höhe von S 1.167,-- verbleibe. Da die Dauerleistung für die Monate Juni bis November 1992 zuerkannt worden sei, ergebe sich daraus eine Nachzahlung in der Höhe von S 44.832,--.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Zuerkennung einer Dauerleistung der beantragten Sozialhilfe sowie in dem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt sie vor, sie habe in ihrem Antrag vom 29. Juni 1992 um eine Dauerleistung angesucht; sie habe ihren Antrag nicht auf den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 1992 beschränkt. Hinsichtlich dieses Zeitraumes fehle eine ausreichende Begründung.Da die belangte Behörde über weitere Zeiträume nicht entschieden habe, liege eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Die belangte Behörde hätte auch alle für die Beurteilung der Rechtsfrage maßgebenden Erwägungen offen zu legen gehabt. Der Erlassung des Bescheides hätte ferner ein Ermittlungsverfahren vorangehen müssen. Hinsichtlich der Frage, für welchen Zeitraum die Sozialhilfe zuzusprechen sei, sei der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben; außerdem habe die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Zur Erhebung einer Parteibeschwerde ist nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts begründet die Prozesslegitimation dann, wenn eine solche Verletzung möglich ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 1998, Zl. 97/10/0247).
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), zu enthalten.
Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer hievon abweichenden Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. Von der bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt; § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 leg. cit.) und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 leg. cit. (vgl. hiezu den Beschluss vom 6. Mai 1996, Zl. 96/10/0014, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Die behauptete Verletzung des Rechtes auf "Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens" stellt keine Bezeichnung des Beschwerdepunktes dar, weil damit nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll (vgl. z.B. den Beschluss vom 2. Juni 1998, Zl. 96/01/0265).
Im Hinblick auf die oben wiedergegebene Bezeichnung des Beschwerdepunktes hängt die Berechtigung zur Beschwerde somit davon ab, ob eine Verletzung im allein wirksam geltend gemachten Recht auf "Zuerkennung einer Dauerleistung" der beantragten Sozialhilfe durch den angefochtenen Bescheid in Betracht kommt.
Dies ist aus folgenden Erwägungen nicht der Fall:
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Dauerleistung sind weder im Gesetz noch in der Wiener Sozialhilfeverordnung abschließend geregelt. Dauerleistungen sollen nur dann zuerkannt werden, wenn sich aufgrund einer vorhersehbaren Stabilität der Verhältnisse des Hilfe Suchenden ein für die (nächste) Zukunft annähernd gleich bleibender Bedarf nach Sozialhilfeleistungen zu ergeben scheint. Dies liegt nicht nur im Interesse des Hilfe Suchenden, Sozialhilfe ohne monatliche Antragstellung rechtzeitig (§ 6 WHSG) zu erhalten, sondern auch im Interesse der Behörde im Sinne einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung, nicht monatlich über Anträge Ermittlungen anstellen und absprechen zu müssen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, Zl. 94/08/0202).
Die Beschwerdeführerin hat mit dem in den Verwaltungsakten erliegenden Schreiben vom 29. Juni 1992 einen Antrag auf Gewährung von Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Dauerleistung) gestellt. Aufgrund dieses Antrages wurde ihr von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid eine wiederkehrende Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 1. Juli bis 30. November 1992 in der Höhe von monatlich S 7.472,-- zuerkannt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass bei der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das amtsärztliche Gutachten vom 29. Juni 1992 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit für sechs Monate festgestellt worden sei. Deshalb sei im Übrigen gemäß § 4 Abs. 2 der Richtsatzverordnung ein Zuschlag zum geltenden Richtsatz gewährt worden. Dass die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung etwaige weiter gehende Ansprüche der Beschwerdeführerin abgewiesen hätte, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Der angefochtene Bescheid konnte daher nach dem Inhalt seines Abspruches die Beschwerdeführerin nicht im geltend gemachten Recht verletzen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. März 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996080245.X00Im RIS seit
13.07.2001